Verordnung über die Inkonvenienzentschädigungen des Verwaltungspersonals des Kantonsspitals Olten und der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Solothurn sowie des Pflegeheims Fridau
                            1  Verordnung über die  Inkonvenienzentschädigungen des  Verwaltungspersonals des  Kantonsspitals Olten und der  Kantonalen Psychiatrischen Klinik  Solothurn sowie des Pflegeheims Fridau  RRB vom 4. Dezember 1990  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 45 Absatz 1 und § 60 des Gesetzes über das Staatspersonal  vom 23. November 1941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1   Für Dienste zwischen 19.00 und 07.00 Uhr sowie für Dienste an Sams-  tagen, Sonn- und Feiertagen zwischen 07.00 und 19.00 Uhr wird dem Ver-  waltungspersonal  eine  Inkonvenienzentschädigung  von  Fr.  4.20  pro  Stun-  de ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nacht-,  Samstag-,  Sonn-  und  Feiertagsdienste  sind,  soweit  dies  aus  be-  trieblichen  Gründen  möglich  ist,  in  erster  Linie  mit  zusätzlicher  Freizeit  oder mit zusätzlichen Ferien abzugelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Auf den Inkonvenienzentschädigungen werden Teuerungszulagen
                            ausgerichtet. Der Anspruch richtet sich nach § 14 ff. der Verordnung über  die Besoldungen des Staatspersonals und der Lehrkräfte an den Kantons-,  Berufs- und Volksschulen vom 24. Juni 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Vorbehalten bleibt
                            das Einspruchsrecht des Kantonsrates.  Die Einspruchsfrist ist am 18. Februar 1991 unbenutzt abgelaufen  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 126.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 126.511.1.