Stiftung Schloss Neu-Bechburg
                            1  Stiftung Schloss Neu-Bechburg  Vom 19. Dezember 1975  Ingress  Dr.  Walter  Pfluger  hat  das  Schloss  Neu-Bechburg  in  Oensingen  käuflich  erworben, um es in Form einer Stiftung unentgeltlich der Bürgergemeinde  Oensingen,  deren  Bürger  Dr.  Walter  Pfluger  ist,  der  Einwohnergemeinde  Oensingen, auf deren Gebiet das Schloss steht, und dem Kanton Solothurn  in Obhut zu geben. Dies mit der Auflage, das Schloss instandzustellen, zu  unterhalten  und  der  Öffentlichkeit  zugänglich  zu  machen.  Zu  diesem  Zwecke  errichten  Dr.  Walter  Pfluger  und  seine  Ehefrau  eine  Stiftung  mit  nachfolgenden Statuten.  Statuten der Stiftung Neu-Bechburg  Name
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Unter dem Namen «Stiftung Schloss Neu-Bechburg» errichten Walter
                            J.  Pfluger,  Dr.  ès.  sc.,  Chemiker  und  Fabrikant,  und  seine  Ehefrau  Beatrice  Charlotte Pfluger geborene Baumgartner, beide von Oensingen und Solo-  thurn,  wohnhaft  in  Thalwil/ZH,  eine  Stiftung  im  Sinne  von  Artikel  80  ff.  des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 mit  Sitz in  Oensingen.  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Stiftung bezweckt:
                            a)   das Schloss Neu-Bechburg im Sinne des Denkmalschutzes instandzustel-  len und zu erhalten;  b)   das Schloss der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.  Stiftungsvermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Dr. Walter Pfluger übereignet der Stiftung als Stiftungsvermögen das
                            Schloss  Neu-Bechburg,  Grundbuch  Oensingen  Nr.  134,  im  Halte  von  263  a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ,  Schlossplatz,  Garten,  Park  und  Wald,  geschätzt  für  9600  Franken.  Darauf  steht:  Schloss  Bechburg  Nr.  175,  geschätzt  für  58’500  Franken,  brandversichert  für  60’000  Franken.  Summa  Schatzung:  68’100  Franken.  Dienstbarkeiten:  Recht:  Brunnen-,  Quellenfassungs-  und  Wasserleitungs-  recht auf Nr. 1529, 1530. Last: Wegrecht zugunsten Nr. 2849.  Anmerkung. Unter öffentlichem Schutz stehendes Altertum.  Pfandrechte: Keine.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            1    Die  Verwaltung  der  Stiftung  obliegt  einem  Stiftungsrat  von  minde-  stens 3 Mitgliedern. Dem Stiftungsrat gehören mit der Gründung an:  a)   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  b)   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  c)   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Stiftungsrat ergänzt oder erweitert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Es  ist  beabsichtigt,  nach  erfolgter  Gründung  dieser  Stiftung,  Vertretern  des  Bundes,  des  Kantons  Solothurn,  der  Einwohner-  und  der  Bürgerge-  meinde  Oensingen  sowie  interessierten  Institutionen  und  Personen  Sitze  im Stiftungsrat anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Einwohnergemeinde  und  die  Bürgergemeinde  Oensingen  haben  Anspruch auf mindestens je einen Sitz im Stiftungsrat.  Restauration und Unterhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                5.
                            1    Der  Stiftungsrat,  in  seiner  Zusammensetzung  nach  Ziffer  4  Absatz  3,  wird die Restauration des Schlosses unverzüglich an die Hand nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Beschaffung  der  Mittel  für  die  Restauration,  den  Unterhalt  und  die  Betreuung des Schlosses ist nicht mehr Sache der Stifter, sondern der Stif-  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Stiftungsrat  kann  durch  seine  Beschlüsse  keine  der  im  Stiftungsrat  vertretenen  Institutionen  zu  Leistungen  verpflichten.  Die  Zustimmung  zu  finanziellen  Leistungen  bleibt  in  allen  Fällen  den  hiefür  kompetenten  Organen der vertretenen Organisationen vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Änderung der Statuten
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Der Stiftungsrat ist ermächtigt, mit Zustimmung der zuständigen Be-
                            hörde, diese Statuten veränderten Verhältnissen anzupassen, jedoch ohne  den Zweck der Stiftung zu ändern.  Auflösung der Stiftung
                        
                        
                    
                    
                    
                7.
                            1    Der  Stiftungsrat,  jedoch  nur  solange  er  nach  Ziffer  4  Absatz  1  zusam-  mengesetzt  ist,  hat  das  Recht,  die  Stiftung  aufzulösen,  falls  eine  Zusam-  mensetzung  des  Stiftungsrates  im  Sinne  von  Ziffer  4  Absatz  3  nicht  mög-  lich ist und ausreichende Zusicherungen für die Instandstellung,  den künf-  tigen  Unterhalt  und  die  Betreuung  des  Schlosses  nicht  erhältlich  sind.  Die  Zustimmung der Aufsichtsbehörde bleibt vorbehalten.  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Die Namen werden nicht abgedruckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Die Namen werden nicht abgedruckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Die Namen werden nicht abgedruckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Abs. 3 Fassung vom 2. Mai 1977.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Über  das  Vorliegen  der  genannten  Auflösungsgründe  entscheidet  aus-  schliesslich  der  Stiftungsrat  in  seiner  Zusammensetzung  nach  Ziffer  4  Ab-  satz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Falle einer Auflösung der Stiftung ist deren Vermögen einer Instituti-  on mit gleichem oder ähnlichem Zweck oder dem Bund, dem Kanton Solo-  thurn, der Einwohner- oder Bürgergemeinde Oensingen zuzuwenden. Ein  Rückfall  von  Stiftungsmitteln  an  die  Stifter  oder  ihre  Rechtsnachfolger  ist  ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Abs. 3 Fassung vom 25. September 1976.