Verordnung über das Parkieren auf Staatsareal
                            Verordnung  über das Parkieren auf Staatsareal  Vom 14. Februar 2012 (Stand 1. Januar 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  74  Absatz  2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung gilt für alle zugänglichen Parkplätze für Motorfahrzeuge  (Autos) auf Grundstücken, die dem Kanton gehören oder von ihm gemietet  werden, vorbehältlich der selbständigen öffentlich-rechtlichen Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundsatz
                            1  Für das Parkieren von Motorfahrzeugen auf Staatsareal werden sowohl von  Drittpersonen als auch von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons in  der Regel Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Parkplatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Parkierungsregelung für Drittpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gebühren
                            1  Wer als Drittperson einen Parkplatz auf Staatsareal benutzt, hat dafür in der  Regel eine Parkgebühr zu entrichten. Die Höhe und Strukturierung der Gebühr  richtet sich nach den Örtlichkeiten, wird vom Hochbauamt festgelegt und be  -  trägt für Kurzparkierung zwischen CHF  1 und CHF  2 pro Stunde. Bei Miss  -  brauch wird eine Nachgebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.276, SGS  100  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0825
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Parkierungsregelung für MitarbeiterInnen des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ordentliche Bedingungen
                            1  Wer   als   Mitarbeiterin   oder   Mitarbeiter   des   Kantons   dauernd   für   sein  Motorfahrzeug einen Parkplatz auf Staatsareal benutzt, hat dafür – unabhängig  des Beschäftigungsgrades – folgende Gebühr zu entrichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für einen gedeckten Parkplatz  CHF 90 pro Monat inkl. MwSt.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für einen ungedeckten Parkplatz  CHF 50 pro Monat inkl. MwSt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrerinnen und Lehrer der kantonalen Schulen bezahlen – unabhängig des  Beschäftigungsgrades – pauschal eine Parkgebühr von CHF  50 pro Monat inkl.  MWST. Die Parkierberechtigung ist auf allen Parkplätzen der kantonalen Schu  -  len gültig, an denen die Lehrperson unterrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer für seinen Arbeitsweg – unter Verwendung des öffentlichen Verkehrsmit  -  tels – insgesamt weniger als 30 Minuten benötigt, erhält keinen Parkplatz zu  -  geteilt. Ausgenommen von dieser Einschränkung sind Mitarbeiterinnen und  Mitarbeiter, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Schicht-, Nacht- oder Wochenendarbeit leisten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  aus gesundheitlichen Gründen auf die Benützung des Motorfahrzeuges  angewiesen sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  ihr privates Motorfahrzeug regelmässig für Dienstfahrten zur Verfügung  stellen (vgl. § 6),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  durch den Fahrplan des öffentlichen Verkehrs in unzumutbarer Weise  eingeschränkt würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Kantons auf Staatsareal ausserhalb  seines bewilligten Parkareals zu Geschäftszwecken parkiert, hat die entspre  -  chende Gebühr zu entrichten und kann diese über die Spesenabrechnung zu  -  rückfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Gültigkeit der Parkierberechtigung
                            1  Die Parkierberechtigung gilt nur während der Arbeitszeit, ist persönlich und  nicht übertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Ferien und arbeitsfreien Tagen gilt die Berechtigung nicht. Bei Miss  -  brauch der Parkierberechtigung wird eine Nachgebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei wiederholtem Missbrauch kann der Mietvertrag über die Parkierberechti  -  gung gekündigt werden, bei grobem Missbrauch fristlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In Kraft seit 1.  August 2012.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0825
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Vorzugsbedingungen
                            1  Wer sein privates Motorfahrzeug regelmässig für Dienstfahrten zur Verfügung  stellt, hat bei der Parkplatzzuteilung Priorität und hat dafür folgende reduzierte  Gebühr zu entrichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für einen gedeckten Parkplatz  CHF 50 pro Monat inkl. MwSt.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für einen ungedeckten Parkplatz  CHF 30 pro Monat inkl. MwSt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine   regelmässige   Zurverfügungstellung   liegt   vor,   wenn   das   private  Motorfahrzeug durchschnittlich mindestens einmal wöchentlich für eine Dienst  -  fahrt zur Verfügung gestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zuschlag auf fest zugeteilte, reservierte Parkplätze
                            1  Auf Parkplätzen, die der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter fest zugeteilt sind,  wird ein Zuschlag zur ordentlichen Gebühr von CHF  20 pro Monat inkl. MwSt.  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Parkierungsregelung für die Mitglieder des Landrates und für  nebenamtliche Richterinnen und Richter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Landrätinnen und Landräte
                            1  Die   Landrätinnen   und   Landräte   entrichten   für   das   Parkieren   ihres  Motorfahrzeuges im Parking Gutsmatte eine Pauschalgebühr von CHF  100 pro  Semester inkl. MWST.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserhalb der Landrats- und Kommissionssitzungen ist die Parkierberechti  -  gung nicht gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Nebenamtliche Richterinnen und Richter
                            1  Die nebenamtlichen Richterinnen und Richter entrichten für das Parkieren ih  -  res Motorfahrzeuges auf dem Parkplatz des Gerichtes Liestal und im Parking  Gutsmatte eine Pauschalgebühr von CHF  100 pro Semester inkl. MwSt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserhalb von Gerichtssitzungen ist die Parkierberechtigung nicht gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Kein Anspruch auf Parkierberechtigung
                            1  Wer die Voraussetzungen für eine Parkierberechtigung erfüllt, erlangt da  -  durch keinen Anspruch auf Zuteilung eines Parkplatzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zahl der Zuteilungen richtet sich nach Massgabe der jeweils verfügbaren  lokalen Parkplätze.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0825
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Zuteilung und Bemessung der Gebühren
                            1  Über die Zuteilung von Parkplätzen und die zu bezahlenden Gebühren ent  -  scheidet   das   Hochbauamt   oder   eine   damit   beauftragte   Dienststelle   des  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer eine Ausnahme nach §  4  Absatz  4 oder eine Vorzugsbedingung nach  §  6 dieser Verordnung geltend macht, braucht dazu eine schriftliche Bestäti  -  gung der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters. Zur Überprüfung  der Zurverfügungstellung werden vom Hochbauamt Stichproben durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Voraussetzung für die Parkierberechtigung nach §  4 und §  7 dieser Verord  -  nung ist der Abschluss eines Mietvertrages mit dem Hochbauamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gebühren für die zugeteilten Parkplätze werden vom Lohn abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Berechtigung zum Parkieren erlischt bei Kündigung des Mietvertrages zur  Parkierberechtigung, bei Beendigung des Mandats oder des Arbeitsverhältnis  -  ses.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11a * Kontrolle
                            1  Die Kontrolle der Parkierberechtigung erfolgt über  die im Zusammenhang mit  einem Mietvertrag erfassten  Kontrollschilder.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Einrichtungen zur Erhebung von Gebühren
                            1  Das Hochbauamt sorgt dafür, dass überall dort, wo Parkplätze sporadisch  von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder von Drittpersonen benutzt werden,  Einrichtungen (z.B. Parkuhren, Schranken) zur Erhebung von Gebühren errich  -  tet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 10. November 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   über das Parkieren auf Staatsareal  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mit der bisherigen Verordnung ausgegebenen Parkiervignetten verlieren  per 1. Januar 2020 ihre Gültigkeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt vorbehältlich §  4  Absatz  2 dieser Verordnung am 1.  Juni 2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  §  4  Absatz  2 dieser Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 31.144, SGS 144.28  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0825
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.02.2012  01.06.2012  Erlass  Erstfassung  GS 37.0825
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2019  01.01.2020  § 11 Abs. 4  aufgehoben  GS 2019.077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2019  01.01.2020  § 11a  eingefügt  GS 2019.077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2019  01.01.2020  § 13 Abs. 2  geändert  GS 2019.077  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0825
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  14.02.2012  01.06.2012  Erstfassung  GS 37.0825
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 4 10.12.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.077
§ 11a 10.12.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.077
§ 13 Abs. 2 10.12.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.077
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0825