Beitritt zum Konkordat über die Schulkoordination
                            1  Beitritt zum Konkordat über die  Schulkoordination  KRB vom 3. März 1971  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt  auf  Artikel  31  Ziffer  2  der  Kantonsverfassung  nach  Kenntnisnah-  me von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 29. Januar 1971  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Kanton Solothurn tritt dem Konkordat über die Schulkoordination
                            bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Kanton Solothurn verpflichtet sich, die Schulgesetzgebung im Sinn
                            des Konkordats abzuändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der Kanton Solothurn übernimmt die ihm durch das Konkordat erwach-
                            senden Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Der Kantonsrat bewilligt im Rahmen seiner Kompetenzen die erforderli-
                            chen Kredite mit dem jeweiligen Voranschlag zur Staatsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt
                            und  ermächtigt,  das  Konkordat  im  Namen  des  Kantons  Solothurn  zu  un-  terzeichnen.