Gesetz über die Pädagogische Hochschule Freiburg
                            Gesetz über die Pädagogische Hochschule Freiburg (PHFG)  vom 21.05.2015 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2016)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 30.  September 2011 über die Förderung  der   Hochschulen   und   die   Koordination   im   schweizerischen   Hochschulbe  -  reich;  nach Einsicht in die Botschaft 2014-DICS-74  des Staatsrats vom 3.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Stellung
                            1  Die   Pädagogische   Hochschule   Freiburg   (HEP-PH   FR)   ist   eine   Institution  der Tertiärstufe für die Ausbildung zu pädagogischen Berufen. Sie ist eine  autonome öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat ihren Sitz in Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufsicht
                            1  Die HEP-PH FR steht unter der Oberaufsicht des Staatsrats. Dieser übt die  Aufsicht durch die Direktion aus, die für die Ausbildung der Lehrpersonen  zuständig ist  1  )   (die Direktion).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufgaben
                            1  Die HEP-PH FR hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie stellt die Grundausbildung der Lehrpersonen für die Primarstufe si  -  cher und begleitet diese am Anfang ihrer Berufstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie   organisiert,   fördert   und   koordiniert   in   Zusammenarbeit   mit   den  betreffenden Diensten und Organisationen die Weiterbildung des Perso  -  nals, insbesondere im Bereich des obligatorischen Unterrichts sowie je  nach Bedarf auch in anderen Bildungsinstitutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie betreibt Forschung und Entwicklung in Erziehung und Bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie stellt den Personen, die insbesondere im obligatorischen Unterricht  und an der HEP-PH FR tätig sind, Lehr- und Lernmaterialien für ihre  berufliche Tätigkeit und ihre Ausbildung zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie sorgt für das Gleichgewicht der Sprachen innerhalb der Institution,  insbesondere innerhalb ihrer Organisation, und fördert das Beherrschen  der Partnersprache und die Zweisprachigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann ihr weitere Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  der   Ausführung   ihrer   Aufgaben   achtet   die   HEP-PH  FR  die   in  ihrem  Leitbild verankerten Werte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie fördert den Sinn für pädagogische und gesellschaftliche Verantwor  -  tung und die Chancengleichheit und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  trägt zur wissenschaftlichen, ethischen, kulturellen und künstlerischen  Entwicklung der Gesellschaft bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung
                            1  Die HEP-PH FR überprüft  periodisch die Qualität ihrer Lehre,  ihrer For  -  schung   und   ihrer   Dienstleistungen.   Dazu   richtet   sie   ein   Qualitätsmanage  -  mentsystem ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgt für die langfristige Qualitätssicherung  und -entwicklung, für die  Wirksamkeit   ihres   Qualitätsmanagementsystems   und   dafür,   dass   dieses   an  die Entwicklung ihrer Aufgaben und ihrer Umgebung angepasst wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Unterrichtssprachen
                            1  Die   Ausbildung   der   Lehrpersonen   und   die   Tätigkeit   im   Bereich   der  pädagogischen Beratung und Entwicklung werden in den beiden Amtsspra  -  chen des Kantons sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die HEP-PH FR bietet einen Teil der Ausbildung zweisprachig an und setzt  dabei namentlich auf die sprachliche Immersion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die HEP-PH FR stellt sicher, dass die Studierenden am Ende ihrer Grund  -  ausbildung die Partnersprache ausreichend beherrschen und in der Lage sind,  eine Unterrichtseinheit in der anderen Sprache zu unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Grundausbildung der Lehrpersonen der Sekundarstufen und der
                            Sonderpädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Grundausbildung der Lehrpersonen der Orientierungs- und Mittelschu  -  len sowie im Bereich der Sonderpädagogik wird der Universität anvertraut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Studienpläne und Reglemente dieser Ausbildungen werden in Überein  -  stimmung mit den interkantonalen  Reglementen über die Anerkennung  der  Diplome von der Universität verabschiedet und von der Direktion genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zusammenarbeit zwischen der HEP-PH FR und der Universität
                            1  Die HEP-PH FR und die Universität arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufga  -  ben in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung eng zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beiden Institutionen sind durch eine Zusammenarbeitsvereinbarung eng  miteinander   verbunden.   Diese  wird  dem Staatsrat  zur  Genehmigung  unter  -  breitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   Bedingungen,   die   mit   der   Stellung   der   Studierenden   verbunden  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Organisation von gemeinsamen Ausbildungsgrundlagen für die ver  -  schiedenen Kategorien von Lehrpersonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Organisation und die Modalitäten der Zusammenarbeit in der Unter  -  richts- und Bildungsforschung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die   Organisation   und   die   Zusammenarbeit   im   Bereich   der   Fort-   oder  Weiterbildung der Personen, die im Unterricht tätig sind, und des Lehr  -  personals der beiden Institutionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die  Zusammenarbeit   der   Bibliotheken  und  Dokumentationsstellen  der  HEP-PH FR und der betreffenden universitären Instanzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Arbeitsweise des mit der Umsetzung und Verwaltung der Zusam  -  menarbeit betrauten gemeinsamen Organs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die administrativen und finanziellen Bedingungen für jeden Dienstleis  -  tungsaustausch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
                            1  Die HEP-PH FR pflegt und fördert die Zusammenarbeit mit anderen Hoch  -  schulen und Institutionen sowie mit den regionalen, nationalen und interna  -  tionalen Gremien der Lehrerinnen- und Lehrerbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Studierende, Gaststudierende und andere Personen in Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Definitionen
                            1  Als Studierende gelten Personen, die an der HEP-PH FR immatrikuliert sind  und die Grundausbildung zur Erlangung des Bachelordiploms und der Lehr  -  befähigung für die Primarstufe besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Gaststudierende gelten Personen, die an einer anderen Bildungsinstituti  -  on der Tertiärstufe  immatrikuliert sind und einen Teil ihrer Ausbildung an  der HEP-PH FR absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als andere Personen in Ausbildung gelten Personen, die an der HEP-PH FR  Fort- oder Weiterbildungskurse besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zulassung
                            1  Die Bedingungen für die Zulassung der Studierenden richten sich nach den  einschlägigen interkantonalen Vorschriften und werden in den Ausführungs  -  bestimmungen präzisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion kann in den Ausführungsbestimmungen zusätzliche Anforde  -  rungen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle Kandidatinnen und Kandidaten müssen ein Zulassungsverfahren durch  -  laufen,   dessen   Bedingungen   in   den   Ausführungsbestimmungen   festgelegt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Zulassung  der   Studierenden   kann   ausnahmsweise   eingeschränkt   wer  -  den, wenn die Qualität der Ausbildung wegen ungenügender Aufnahmekapa  -  zitäten   der   HEP-PH   FR   oder   mangelnder   Praktikumsstellen   nicht   mehr  gewährleistet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Staatsrat ist befugt, eine solche Massnahme auf Antrag der Direktion  für jeweils ein Jahr anzuordnen. Die Kandidatinnen und Kandidaten werden  gestützt auf die vom Staatsrat festgelegten Kriterien ausgewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Bedingungen für die Zulassung der Gaststudierenden und der anderen  Personen in Ausbildung werden in den Ausführungsbestimmungen oder ge  -  gebenenfalls in den Weisungen der HEP-PH FR geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Studium
                            1  Die Organisation des Studiums, die Prüfungen, die Promotion und Bewer  -  tung sowie die Bedingungen zur Erlangung von Diplomen und Zertifikaten  werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Studierenden müssen ihr Studium in der maximal zulässigen Studien  -  dauer, die in den Ausführungsbestimmungen festgelegt wird, abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Studierende, die ihr Studium in dieser Zeit nicht abschliessen, werden von  der Ausbildung ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die maximal zulässige Studiendauer kann ausnahmsweise verlängert wer  -  den, sofern triftige Gründe vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Gebühren und besondere Beiträge
                            1  Die HEP-PH FR erhebt Gebühren für ihre Leistungen im Zusammenhang  mit dem Studium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die HEP-PH FR kann ausserdem für besondere Leistungen Beiträge an die  Studienkosten verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe der Gebühren darf kein Hindernis für den Zugang zum Studium  darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat legt die Gebühren und besonderen Beiträge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  HEP-PH FR setzt  Gebühren   für  ihre  Leistungen  auf  dem  Gebiet  der  Fort- und Weiterbildung fest und erhebt diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Von   Studierenden,   die   nicht   im   Besitz   einer   Niederlassungsbewilligung  sind, können höhere Gebühren erhoben werden; internationale Verträge und  interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Rechte und Pflichten
                            1  Die Studierenden nehmen aktiv am Schulleben teil. Einzeln und gemeinsam  haben sie das Recht, vom Direktionsrat über die sie betreffenden Fragen in  -  formiert zu werden und den Direktionsorganen Vorschläge zu den Tätigkei  -  ten der HEP-PH FR zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Ausübung des Mitwirkungsrechts, das ihnen nach dem Gesetz und den  Ausführungsbestimmungen zusteht, bilden sie eine Versammlung, der beide  Sprachabteilungen angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Versammlung wird von den Direktionsorganen der HEP-PH FR regel  -  mässig angehört und teilt diesen ihre Stellungnahmen mit. Sie erstellt für sich  ein Organisationsreglement, das von der Kommission der  HEP-PH FR ge  -  nehmigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Studierenden, die Gaststudierenden und die anderen Personen in Aus  -  bildung sind verpflichtet, die Ausführungsbestimmungen und die Weisungen  der HEP-PH FR einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Disziplinarstrafen
                            1  Gegen   Studierende,   Gaststudierende   und   andere   Personen   in   Ausbildung,  welche   die   Gesetzesbestimmungen   oder   reglementarischen   Vorschriften  schuldhaft übertreten oder das Berufsethos, das von einer angehenden Lehr  -  person erwartet wird, verletzen, können Disziplinarstrafen verhängt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die höchste Strafe ist der Ausschluss. Er wird vom Direktionsrat ausgespro  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Ausführungsbestimmungen   legen   die  Strafen   und  das   Disziplinarver  -  fahren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Allgemeines
                            1  Das Personal der HEP-PH FR setzt sich aus folgenden Kategorien zusam  -  men:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Lehrpersonal;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Mittelbau;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das administrative und technische Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Kategorien,   die   bei   der   Anstellung   verlangten   Qualifikationen,   die  Funktionen und die Aufgaben der Lehrpersonen und des Mittelbaus werden  in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   HEP-PH   FR   beteiligt   Praktikumslehrerinnen   und   -lehrer   an   ihren  Grundausbildungsaufgaben.   Diese   nehmen   die   Studierenden   in   ihre   Klasse  auf und begleiten sie beim Erwerben von Berufspraxis. Die Anstellungs- und  Gehaltsbedingungen werden in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Darüber hinaus kann die HEP-PH FR externe Referentinnen und Referenten  einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Personal der HEP-PH FR untersteht der Gesetzgebung über das Staats  -  personal; besondere Ausführungsbestimmungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Lehrpersonal – Stellung und Aufgaben
                            1  Die Mitglieder des Lehrpersonals werden auf Antrag der zuständigen Abtei  -  lungsleiterin   oder   des   zuständigen   Abteilungsleiters   von   der   Rektorin  oder  vom Rektor angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterstehen der Leiterin oder dem Leiter ihrer Abteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  sind zuständig  für  die  Grundausbildung  der  Studierenden  in den  ver  -  schiedenen Formen. Ihnen können im Zusammenhang mit dem Auftrag der  HEP-PH FR weitere Aufgaben übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Lehrpersonal – Studienurlaub
                            1  Mitgliedern des Lehrpersonals kann zu besonderen Zwecken ein bezahlter  oder teilweise bezahlter Studienurlaub gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Voraussetzungen   für   die   Gewährung   eines   Studienurlaubs   werden   in  den Ausführungsbestimmungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Lehrpersonal – Mitwirkungsrecht
                            1  Die   Mitglieder   des   Lehrpersonals   sind   berechtigt,   den   Direktionsorganen  einzeln oder gemeinsam Vorschläge zur Tätigkeit der HEP-PH FR zu unter  -  breiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Ausübung ihres Mitwirkungsrechts, das ihnen nach dem Gesetz und den  Ausführungsbestimmungen zusteht, bilden sie eine Versammlung, der beide  Sprachabteilungen angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Versammlung wird von den Direktionsorganen der HEP-PH FR regel  -  mässig angehört und teilt diesen ihre Stellungnahmen mit. Sie erstellt für sich  ein Organisationsreglement, das von der Kommission der  HEP-PH FR ge  -  nehmigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Lehrpersonal – Kündigung und Pensionierung
                            1  Die Mitglieder des Lehrpersonals können unter Einhaltung einer sechsmo  -  natigen   Kündigungsfrist   auf   das   Ende   des   akademischen   Jahres   kündigen.  Besondere  Vereinbarungen  und  die Bestimmungen  über   den  Studienurlaub  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Lehrkörpers werden von Gesetzes wegen grundsätzlich  auf   das   Ende   des   akademischen   Studienjahres   pensioniert,   in   dem   sie   das  Höchstalter für die Pensionierung erreicht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Mittelbau – Stellung und Aufgaben
                            1  Die  Mitglieder  des  Mittelbaus  werden  auf  Antrag   der  zuständigen  Abtei  -  lungsleiterin   oder   des   zuständigen   Abteilungsleiters   von   der   Rektorin  oder  vom Rektor angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterstehen entweder der verantwortlichen Dozentin oder dem verant  -  wortlichen Dozenten oder der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie nehmen wissenschaftliche, insbesondere forschungsbezogene Aufgaben  wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Mittelbau – Mitwirkungsrecht
                            1  Die Mitglieder des Mittelbaus sind berechtigt, den Direktionsorganen ein  -  zeln oder gemeinsam Vorschläge zur Tätigkeit der HEP-PH FR zu unterbrei  -  ten. Zur Ausübung ihres Mitwirkungsrechts, das ihnen nach dem Gesetz und  den Ausführungsbestimmungen zusteht, nehmen sie an der Versammlung des  administrativen und technischen Personals teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Administratives und technisches Personal – Stellung und Aufga -
                            ben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das administrative und technische Personal wird von der Rektorin oder vom  Rektor angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es untersteht entweder  der Leiterin oder dem Leiter der Verwaltung oder  der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es erfüllt die administrativen Aufgaben der Zentral- und Abteilungsverwal  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Administratives und technisches Personal – Mitwirkungsrecht
                            1  Die Mitglieder des administrativen und technischen Personals sind berech  -  tigt, den Direktionsorganen einzeln oder gemeinsam Vorschläge zur Tätigkeit  der HEP-PH FR zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Ausübung ihres Mitwirkungsrechts, das ihnen nach dem Gesetz und den  Ausführungsbestimmungen zusteht, bilden sie eine zweisprachige Versamm  -  lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Versammlung wird von den Direktionsorganen der HEP-PH FR regel  -  mässig angehört und teilt diesen ihre Stellungnahmen mit. Sie erstellt für sich  ein Organisationsreglement, das von der Kommission der  HEP-PH FR ge  -  nehmigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Gliederung
                            1  Die HEP-PH FR umfasst drei Abteilungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Grundausbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Weiterbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Forschung und Dienstleistungen für Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die HEP-PH FR verfügt über eine Zentralverwaltung, welche die Abteilun  -  gen in der Ausführung ihrer Aufgaben und der Verwaltung des Personals, der  Finanzen, der Infrastruktur und der Logistik unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die HEP-PH FR kann Kompetenzzentren oder Organisationseinheiten ein  -  richten,   die   entweder   dem   Direktionsrat   oder   einer   Abteilung   zugewiesen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Grundausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Aufgaben und Organisation
                            1  Die Abteilung Grundausbildung bietet den Studierenden die Ausbildung für  die Erlangung der Lehrbefähigung für die Primarstufe an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie betreibt auf diesem Gebiet auch Forschung und wird dabei von den For  -  schungseinheiten unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihr können im Zusammenhang mit den Aufgaben der HEP-PH FR weitere  Aufträge erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie   ist   in   zwei   Sprachabteilungen   unterteilt.   Jede   untersteht   einer   Abtei  -  lungsleiterin oder einem Abteilungsleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Akademische Grade und Titel
                            1  Nach Abschluss des Studiums stellt die HEP-PH FR den Kandidatinnen und  Kandidaten, die alle Bedingungen gemäss den Ausführungsbestimmungen er  -  füllen, das Bachelordiplom und die Lehrbefähigung für die Primarstufe aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Ausführungsbestimmungen werden die Ausstellung weiterer akade  -  mischer Grade oder Titel sowie die zusätzlichen Bedingungen für die Verlei  -  hung der Vermerke geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Schutz der akademischen Grade und Titel
                            1  Die akademischen Grade und Titel der HEP-PH FR werden von diesem Ge  -  setz geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer   einen   nach   diesem   Gesetz   geschützten   Titel   trägt,   ohne   Inhaber   des  entsprechenden Grades zu sein, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Verfolgung   und   die   Beurteilung   dieser   Übertretungen   werden   in   der  Strafprozessordnung   geregelt.   Im   Übrigen   gelten   die   Bestimmungen   der  Spezialgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuchs bleiben vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Aufgaben und Organisation
                            1  Die Abteilung Weiterbildung ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Fort- und Weiterbildung des Personals, insbesondere im Bereich des  obligatorischen Unterrichts sowie je nach Bedarf auch in anderen Bil  -  dungsinstitutionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Begleitung der Lehrpersonen am Anfang ihrer Berufstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr können im Zusammenhang mit den Aufgaben der HEP-PH FR weitere  Aufträge erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie untersteht einer Abteilungsleiterin oder einem Abteilungsleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Forschung und Dienstleistungen für Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Aufgaben und Organisation
                            1  Die Abteilung Forschung und Dienstleistungen für Dritte ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Unterstützung und Valorisierung der Forschungstätigkeit der HEP-  PH FR;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Bereitstellung von Lehr- und Lernmaterialien für Personen, die ins  -  besondere im obligatorischen Unterricht und in der HEP-PH FR tätig  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr können im Zusammenhang mit den Aufgaben der HEP-PH FR weitere  Aufträge erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie untersteht einer Abteilungsleiterin oder einem Abteilungsleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Kantonale Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Staatsrat
                            1  Der Staatsrat übt die Kompetenzen aus, die ihm von diesem Gesetz und den  Reglementen übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist insbesondere dafür zuständig,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   Mehrjahresplanung   einschliesslich   der   allgemeinpolitischen   und  entwicklungsstrategischen Ziele der HEP-PH FR zu genehmigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der HEP-PH FR allenfalls zusätzliche Aufgaben zu übertragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  auf Antrag der Direktion gegebenenfalls aufgrund spezifischer örtlicher  Bedingungen eine Beschränkung der Zulassung zur HEP-PH FR zu be  -  schliessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Gebühren und besonderen Beiträge festzulegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das Globalbudget, das Budget und die Jahresrechnung der HEP-PH FR  zu genehmigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Rektorin oder den Rektor auf Antrag der Direktion anzustellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Mitglieder der Kommission der HEP-PH FR zu ernennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Direktion
                            1  Die Direktion fördert die Entwicklung der HEP-PH FR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist insbesondere dafür zuständig,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zur   Mehrjahresplanung   einschliesslich   der   allgemeinpolitischen   und  entwicklungsstrategischen Ziele der HEP-PH FR Stellung zu nehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Tätigkeitsbericht zu genehmigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Studienpläne der Grundausbildung zu genehmigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  dem Staatsrat  eine Zulassungsbeschränkung  und zusätzliche  Anforde  -  rungen für die Zulassung zur HEP-PH FR zu beantragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  dem   Staatsrat   den   Antrag   für   das   Globalbudget,   das   Budget   und   die  Jahresrechnung der HEP-PH FR zu unterbreiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  dem Staatsrat die Anstellung der Rektorin oder des Rektors zu beantra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Direktion   kann   dem   Staatsrat   Vorschläge   unterbreiten   oder   zu   Vor  -  schlägen Stellung nehmen, die darauf abzielen, der HEP-PH FR zusätzliche  Aufgaben zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Organe der HEP-PH FR
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Organe
                            1  Die Organe der HEP-PH FR sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kommission der HEP-PH FR;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Direktionsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Rektorin oder der Rektor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Kommission der HEP-PH FR – Zusammensetzung
                            1  Die Kommission der HEP-PH FR besteht aus zwölf Mitgliedern; sechs wer  -  den vom Staat und sechs von der HEP-PH FR bezeichnet. Alle werden für  fünf Jahre gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   vom   Staat   bezeichneten   Mitglieder   gehören   nicht   zum  Personenkreis  der HEP-PH FR und werden aufgrund ihrer beruflichen, wissenschaftlichen,  kulturellen,   wirtschaftlichen   oder   sozialen   Fähigkeiten   ausgewählt.   Beide  Sprachgemeinschaften   sind   vertreten.   Drei   dieser   Mitglieder   werden   vom  Grossen Rat und drei vom Staatsrat gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die HEP-PH FR wird von zwei Mitgliedern des Lehrpersonals, einem Mit  -  glied   des   Mittelbaus,   einem   Mitglied   des   administrativen   und   technischen  Personals und zwei Studierenden vertreten; sie werden nach den Modalitäten  gewählt, die für die jeweilige Kategorie gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion sowie die Mitglieder des  Direktionsrats der HEP-PH FR nehmen mit beratender Stimme an den Sit  -  zungen teil. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion kann sich an  den Sitzungen vertreten lassen. Der Direktionsrat organisiert das Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Kommission der HEP-PH FR – Arbeitsweise
                            1  Der Staatsrat ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten der Kommission  der HEP-PH FR. Im Übrigen organisiert sich die Kommission selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission der HEP-PH FR setzt zur Vorbereitung der Sitzungen ein  Büro ein. Die Rektorin oder der Rektor ist Mitglied des Büros.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission der HEP-PH FR ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der  Mitglieder   und  dabei  mindestens  drei   der   vom  Staat  und  drei   der   von  der  Gemeinschaft der HEP-PH FR bezeichneten Mitglieder anwesend sind. Die  Beschlüsse werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ge  -  fasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Kommission der HEP-PH FR – Befugnisse
                            1  Die Kommission der HEP-PH FR ist das oberste beschlussfassende Organ  der HEP-PH FR und hat folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie überwacht die Ausführung der Aufgaben, die der HEP-PH FR ge  -  mäss diesem Gesetz und den Reglementen obliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie fördert die Tätigkeit, die Entwicklung und das Ansehen der HEP-  PH FR und unterbreitet dem Direktionsrat Empfehlungen zu allen Fra  -  gen   von   allgemeinem   Interesse   im   Zusammenhang   mit   der   HEP-PH  FR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie achtet auf die Zusammenarbeit mit anderen Lehr- und Forschungs  -  institutionen, insbesondere mit der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie nimmt Stellung zum Vorschlag des Direktionsrats für die Mehrjah  -  resplanung einschliesslich der allgemeinpolitischen und entwicklungs  -  strategischen Ziele der HEP-PH FR und legt diesen dem Staatsrat zur  Genehmigung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie genehmigt das Leitbild der HEP-PH FR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Sie verabschiedet den Tätigkeitsbericht und legt ihn der Direktion zur  Genehmigung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Sie genehmigt das Qualitätsmanagementsystem und lässt im Einverneh  -  men   mit   dem   Direktionsrat   die   allgemeine   Politik,   die   Tätigkeit,   die  Vorlesungen und Kurse sowie den Betrieb der HEP-PH FR ganz oder  teilweise periodisch evaluieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Sie verabschiedet den Antrag für das Globalbudget, das Budget und die  Jahresrechnung zuhanden des Staatsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Sie nimmt zuhanden der Direktion Stellung zur Anstellung der Rektorin  oder des Rektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Sie genehmigt die Anstellung der von der Rektorin oder vom Rektor  vorgeschlagenen Abteilungsleiterinnen und -leiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Sie erlässt die Organisationsreglemente der Versammlungen des Lehr  -  personals, des administrativen und technischen Personals und der Stu  -  dierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Sie genehmigt die Statuten der Kompetenzzentren und Organisations  -  einheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  Sie erlässt Weisungen auf Antrag des Direktionsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  Sie nimmt zuhanden des Staatsrats Stellung zu den Ausführungsbestim  -  mungen des Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  Sie nimmt zuhanden der Direktion Stellung zu den Studienplänen der  Grundausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Direktionsrat – Zusammensetzung und Arbeitsweise
                            1  Der Direktionsrat wird von der Rektorin oder vom Rektor präsidiert. Ihm  gehören ausserdem die Abteilungsleiterinnen und -leiter an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung nimmt an den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Bedarf kann der Direktionsrat die Leiterinnen und Leiter der Kompe  -  tenzzentren und Organisationseinheiten beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Direktionsrat – Befugnisse
                            1  Der Direktionsrat hat folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er erarbeitet den Entwurf für die Mehrjahresplanung einschliesslich der  allgemeinpolitischen und entwicklungsstrategischen Ziele der HEP-PH  FR zuhanden der Kommission der HEP-PH FR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Er definiert und koordiniert die Tätigkeit der Abteilungen und der Ver  -  waltung und gewährleistet die Koordination von Lehre und Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Er definiert das Qualitätsmanagementsystem und setzt es um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Er erarbeitet den Antrag für das Globalbudget und das Budget sowie die  Jahresrechnung und den Tätigkeitsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Er verabschiedet die Statuten der Kompetenzzentren und der Organisa  -  tionseinheiten zuhanden der Kommission der HEP-PH FR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Er erarbeitet die Weisungen und Studienpläne, die für den guten Betrieb  der HEP-PH FR erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Er gewährleistet die Anwendung der Zusammenarbeitsvereinbarungen  mit   anderen   Lehr-   und   Forschungsinstitutionen,   insbesondere   mit   der  Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und ergreift die Diszi  -  plinarmassnahmen   gemäss   dem   Gesetz   und   den   Ausführungsbestim  -  mungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Er sorgt für die Anwendung des Gesetzes und der Reglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Direktionsrat ist ausserdem zuständig für alle Entscheide zum Betrieb  der HEP-PH FR, die das Gesetz  oder die Ausführungsbestimmungen nicht  ausdrücklich einem anderen Organ übertragen oder die der Direktionsrat kei  -  nem anderen Organ übertragen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Rektorin oder Rektor – Anstellung
                            1  Die Rektorin oder der Rektor der HEP-PH FR wird auf Antrag der Kom  -  mission der HEP-PH FR vom Staatsrat angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er ist der Gesetzgebung über das Staatspersonal unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Rektorin oder Rektor – Befugnisse
                            1  Die Rektorin oder der Rektor hat folgende Befugnisse: Sie oder er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  leitet die HEP-PH FR und sorgt für ihren guten Betrieb;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  präsidiert   den   Direktionsrat   und   sorgt   für   die   Umsetzung   seiner   Ent  -  scheide;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  gewährleistet die Umsetzung der Mehrjahresplanung im Einklang mit  den   allgemeinpolitischen   und   entwicklungsstrategischen   Zielen   der  HEP-PH FR;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  legt Rechenschaft über die Finanzen und die Verwaltung der HEP-PH  FR ab;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  sorgt   für   die   Personalführung,   die   Haushalts-   und   Rechnungsführung  der HEP-PH FR sowie die zweckmässige Nutzung ihrer Räumlichkei  -  ten und Einrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  stellt das Personal an;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  beantragt der Kommission der HEP-PH FR die Anstellung der Abtei  -  lungsleiterinnen und -leiter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  gewährleistet eine kohärente interne und externe Kommunikation und  garantiert die Förderung der Institutionsattraktivität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  vertritt die Institution persönlich oder durch eine delegierte Person nach  aussen und stellt dabei insbesondere die Verbindung zu den Behörden  und zu den interessierten Wissenschafts- und Berufskreisen her;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  schliesst   auf   Antrag   des   Direktionsrats   Vereinbarungen   über   die   Zu  -  sammenarbeit ab, insbesondere zwischen der HEP-PH FR und der Uni  -  versität.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abteilungsleiterinnen und -leiter – Anstellung
                            1  Die Abteilungsleiterinnen  und -leiter werden  auf  Antrag der Kommission  der HEP-PH FR von der Rektorin oder vom Rektor angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterstehen der Rektorin oder dem Rektor und sind der Gesetzgebung  über das Staatspersonal unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Abteilungsleiterinnen und -leiter – Befugnisse
                            1  Die   Abteilungsleiterinnen   und  -leiter   haben   in   ihrer   jeweiligen   Abteilung  folgende Befugnisse: Sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  definieren die Leistungen und Ziele der betreffenden Abteilung im Ein  -  klang mit der Mehrjahresplanung,  stellen ihre  Erfüllung und die Ent  -  wicklung ihrer Qualität sicher und unterziehen sie periodisch einer Eva  -  luation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  stellen die Verwaltung der Finanzen und die Führung des Personals si  -  cher und nehmen Stellung zu den Anstellungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  vertreten die betreffende Abteilung in den kantonalen und interkantona  -  len Kommissionen, soweit ihnen diese Aufgabe von der Rektorin oder  vom Rektor übertragen wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  sorgen   für   die   Information   und   die   Koordination   in   der   betreffenden  Abteilung  und   für   die   Zusammenarbeit   mit   den   anderen   Abteilungen  oder Organen der HEP-PH FR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Im Allgemeinen
                            1  Der Staat stellt der HEP-PH FR die für ihren Betrieb und ihre Entwicklung  erforderlichen Mittel zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzierung  der HEP-PH FR wird mit dem kantonalen Budget, den  Gebühren und besonderen Beiträgen der Studierenden, den Beiträgen Dritter  und den Beiträgen gemäss den interkantonalen Vereinbarungen sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Globalbudget und Budget
                            1  Nach Überprüfung der Mehrjahresplanung beschliesst der Staatsrat auf An  -  trag   der   Direktion   gemäss   der   einschlägigen   kantonalen   Gesetzgebung   das  nötige Globalbudget für den Betrieb und die Entwicklung der HEP-PH FR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die HEP-PH FR erarbeitet im Rahmen dieses Globalbudgets einen Budget  -  antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die HEP-PH FR verfügt innerhalb der Vorgaben der Gesetzgebung über das  Staatspersonal, des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates und ihrer  Aufgaben bei der pädagogischen Bildung und Entwicklung frei über das Glo  -  balbudget.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die budgetären Zuständigkeiten des Grossen Rates bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Rechnung und Revision
                            1  Die Rechnung der HEP-PH FR wird gemäss der einschlägigen kantonalen  Gesetzgebung dem Staat vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzbuchhaltung der HEP-PH FR wird jährlich vom Finanzinspekto  -  rat des Staats revidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat kann eine externe Revisionsstelle beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Räume
                            1  Der Staat stellt die Räume zur Verfügung, die für den Betrieb der HEP-PH  FR benötigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Beschluss des Direktionsrats der HEP-PH FR können die Räume mit  ihren   Einrichtungen   und   Anlagen   Dritten   zur   Verfügung   gestellt   werden;  grundsätzlich wird dafür ein Entgelt verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Entscheide der Mitglieder des Lehrpersonals und der Abteilungs -
                            leiterinnen und -leiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen jeden Entscheid eines Mitglieds des Lehrpersonals oder einer Abtei  -  lungsleiterin oder eines Abteilungsleiters,  der die Stellung einer  oder eines  Studierenden beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen vermag, kann innert zehn  Tagen   beim   Direktionsrat   der   HEP-PH   FR   schriftlich   Einsprache   erhoben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser entscheidet innert kurzer Frist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Einspracheverfahren wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Entscheide des Direktionsrats
                            1  Gegen jeden Entscheid des Direktionsrats der HEP-PH FR, der die Stellung  einer oder eines Studierenden beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen vermag,  kann innert zehn Tagen bei der Direktion Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Entscheide zu den Abschlussprüfungen
                            1  Gegen jeden Entscheid zu den Abschlussprüfungen kann innert zehn Tagen  bei der Behörde, die über die Ausstellung des Diploms entscheidet, Einspra  -  che erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen den Einspracheentscheid kann innert zehn Tagen bei der Direktion  Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Entscheide der Direktion
                            1  Gegen Entscheide der Direktion kann beim Kantonsgericht Beschwerde ein  -  gereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Rechtsmittelbelehrung
                            1  Jeder schriftliche Entscheid, der die Stellung von Studierenden beeinträch  -  tigt oder zu beeinträchtigen vermag, und jeder Entscheid zu den Abschluss  -  prüfungen muss einen Hinweis auf das offenstehende Rechtsmittel und auf  die Einsprache- und Beschwerdefrist enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Aufsichtsbeschwerde der Studierenden
                            1  Sind die Rechtsmittel der Einsprache oder der Beschwerde nicht gegeben,  so können die Studierenden Aufsichtsbeschwerde einreichen gegen Handlun  -  gen oder Unterlassungen einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters oder ei  -  ner verantwortlichen Person der HEP-PH FR, die sie persönlich und schwer  -  wiegend  treffen  und die gegen  dieses  Gesetz  oder  die  Ausführungsbestim  -  mungen verstossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichtsbeschwerdeinstanz beurteilt, ob die Aufsichtsbeschwerde be  -  gründet ist, und informiert  die beschwerdeführende  Person über ihren Ent  -  scheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Studierenden, die leichtfertig oder missbräuchlich Aufsichtsbeschwer  -  de einlegen, können die Verfahrenskosten auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   beschwerdeführende   Person   kann   innert   zehn   Tagen   gegen   den   Ent  -  scheid, der die Aufsichtsbeschwerde als unzulässig erklärt oder abweist oder  Verfahrenskosten auferlegt, Beschwerde erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Staatsrat bezeichnet die Beschwerdebehörden und regelt das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Gesuche, Aufsichtsbeschwerden und Beschwerden in Personal -
                            fragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gesuche, Aufsichtsbeschwerden  und Beschwerden  in Personalfragen rich  -  ten sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Übergangsbestimmungen
                            1  Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Verfahren werden nach dem  bisherigen Recht weitergeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Personals werden von der HEP-PH FR als autonomer öf  -  fentlich-rechtlicher Anstalt übernommen, unter Vorbehalt von laufenden Ver  -  fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit die geltenden Reglemente und Richtlinien der HEP-PH FR dem vor  -  liegenden Gesetz nicht widersprechen, bleiben sie in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 4.  Oktober 1999 über die Pädagogische Hochschule (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.2.1) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Referendum und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem  Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 2016 (StRB 09.07.2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  Erlass  Grunderlass  01.01.2016  2015_049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2015  Art. 33  geändert  01.01.2016  2015_089  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  21.05.2015  01.01.2016  2015_049