Ordnung betreffend das Nachdiplomstudium in Betrieblichem Management der Höheren Fachschulen an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel
                            Ordnung betreffend das Nachdiplomstudium in Betrieblichem  Management der Höheren Fachschulen an der Allgemeinen  Gewerbeschule Basel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   (Ordnung HF NDS BM)  Vom 3. Juni 2002 (Stand 1. Januar 2001)  Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 79 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   und § 15 des  Gesetzes  betreffend  die  Allgemeine  Gewerbeschule  Basel  vom 20.  Dezember 1962
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  , auf Antrag der Kommission der AGS Basel, erlässt  in Ausführung der Bundesverordnung über Mindestvorschriften für  die   Anerkennung   von   höheren   Fachschulen   für   Technik   vom   15.  März 2001  4  )   folgende Ordnung:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  An den Höheren Fachschulen der AGS Basel wird ein Nachdiplom  -  studium in Betrieblichem Management (HF NDS BM) geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das HF NDS BM vermittelt Unternehmerinnen und Unternehmern  sowie Kader- und Nachwuchskräften aus Klein- und Mittelbetrieben  die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die sie zur Übernahme  von Leitungsfunktionen benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Studiengang
                            1  Das HF NDS BM erfolgt berufsbegleitend und dauert 3 Semester.  Schuljahresbeginn und Ferien fallen mit jenen der AGS Basel zusam  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Organisation
                            1  Das HF NDS BM an der AGS Basel ist der Abteilung Allgemeinbil  -  dung der AGS Basel angegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufsichtskommission
                            1  Die Aufsicht über das HF NDS BM wird durch den Ausschuss HF  NDS BM der Kommission der AGS Basel ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausschuss HF NDS BM besteht aus drei Mitgliedern der Kom  -  mission der AGS Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Regierungsrat genehmigt am 25. 6. 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SG  421.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR 412.106.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Leitung HF NDS BM
                            1  Für die Führung des HF NDS BM wird von der Schulleitung der  AGS Basel, Gewerblich-industrielle Berufsschule (AGS GIB Basel),  auf Antrag der Abteilungsvorsteherin oder des -vorstehers der Abtei  -  lung Allgemeinbildung eine Leiterin bzw. ein Leiter HF NDS BM  eingesetzt. Für die Leitungstätigkeit wird eine angemessene Entlas  -  tung gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leitung HF NDS BM bestimmt die Modalitäten der Semester  -  prüfungen   und   der   fächerübergreifenden   Diplomarbeit,   soweit   sie  nicht in dieser Ordnung festgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Prüfungskommission
                            1  Die Mitglieder der Prüfungskommission HF NDS BM werden von  der Leitung HF NDS BM vorgeschlagen und von der Kommission der  AGS Basel gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungskommission HF NDS BM setzt sich aus zwei externen  Fachexpertinnen bzw. -experten, einer Dozentin bzw. einem Dozen  -  ten, der Leiterin oder dem Leiter HF NDS BM und der Abteilungs  -  vorsteherin oder dem -vorsteher der Abteilung Allgemeinbildung der  AGS Basel zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  Die   Präsidentin   bzw.   der   Präsident   der   Prüfungskommission   HF  NDS BM wird auf Vorschlag der Prüfungskommission HF NDS BM  durch die Kommission der AGS Basel bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungskommission HF NDS BM ist beschlussfähig, wenn die  Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie beschliesst mit einfachem  Mehr.   Bei   Stimmengleichheit   entscheidet   die   Präsidentin   bzw.   der  Präsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfungskommission HF NDS BM konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufgaben der Prüfungskommission
                            1  Für die Organisation, die Durchführung und die Auswertung der fä  -  cherübergreifenden   Diplomarbeit   ist   die   Prüfungskommission   HF  NDS BM verantwortlich. Insbesondere erfüllt sie folgende Aufgaben:  – Aufsicht über die Semesterprüfungen und die fächerübergreifende  Diplomarbeit,  – Entscheid über die Zulassung zum 3. Semester bzw. zur fächerüber  -  greifenden Diplomarbeit,  – Genehmigung der Einzelarbeit für die fächerübergreifende Diplom  -  arbeit,  – Genehmigung des Themas der fächerübergreifenden Diplomarbeit,  – Ernennung der Expertinnen bzw. Experten,  – Ergreifen von Massnahmen bei Verstössen gegen die Prüfungsvor  -  schriften,  – Entscheid über die Verleihung des Diploms,  – Verfassen der Stellungnahmen in Rekursfällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Examinatorinnen und Examinatoren
                            1  Examinatorinnen und Examinatoren sind die Dozentinnen und Do  -  zenten, die im HF NDS BM unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:  – Organisation der Prüfungsaufsicht,  – Bekanntgabe der erlaubten Hilfsmittel,  – Aufgabenstellung, Korrektur und Bewertung der Semesterprüfun  -  gen sowie Bewertung der fächerübergreifenden Diplomarbeit,  – Teilnahme an der Notenkonferenz,  – Abgabe der Ergebnisse und Prüfungsunterlagen an die Leitung HF  NDS BM.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Expertinnen und Experten
                            1  Expertinnen und Experten sind in der Regel schulexterne Fachleute,  die für die Bewertung der fächerübergreifenden Diplomarbeit beige  -  zogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Expertinnen und Experten werden von den Examinatorinnen  und Examinatoren der Prüfungskommission HF NDS BM zur Ernen  -  nung vorgeschlagen. Die Expertentätigkeit wird gemäss der Verord  -  nung betreffend die Entschädigung für die Mitwirkung an den kanto  -  nalen Lehrkräfte- und Maturitätsprüfungen sowie an den Prüfungen  der Berufsmittelschule entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Prüfungsnachbereitung und Notensetzung
                            1  Die Examinatorinnen und Examinatoren sowie die Expertinnen und  Experten bewerten je die fächerübergreifende schriftliche Diplomar  -  beit sowie die Präsentation und das Prüfungsgespräch. Der Durch  -  schnitt der Bewertung der Examinatorinnen und Examinatoren sowie  der Expertinnen und Experten ergibt die Gesamtnote der fächerüber  -  greifenden Diplomarbeit.  II. Aufnahme in das HF NDS BM
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Aufnahmebedingungen
                            1  In das HF NDS BM wird nach einem Eignungsgespräch aufgenom  -  men,   wer   das   Diplom   einer   eidgenössisch   anerkannten   Höheren  Fachschule besitzt oder wer den Fachausweis einer eidgenössischen  Berufsprüfung oder das Diplom einer eidgenössischen höheren Fach  -  prüfung erworben hat. Es können auch Personen mit gleichwertigen  Abschlüssen aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Verfahren
                            1  Die Leitung HF NDS BM führt das Eignungsgespräch durch und  entscheidet über die Aufnahme in das HF NDS BM.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen  III. Semesterprüfungen und fächerübergreifende Diplomarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Semesterprüfungen
                            1  Die Hauptfächer des 1. und 2. Semesters werden mit einer schriftli  -  chen Semesterprüfung von 90 Minuten Dauer abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hauptfächer sind:  Kostenrechnen,  Betriebsorganisation,  Personalführung,  Projektmanagement,  Marketing,  Planungsrechnen,  Unternehmensführung,  Personalwesen und  Volkswirtschaftslehre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Durchschnitt der Noten sämtlicher Semesterprüfungen wird als  Erfahrungsnote auf eine Dezimalstelle gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Integrationsfächer
                            1  Fächer wie Teamarbeit und -entwicklung, Lern- und Arbeitsverhal  -  ten sowie Sprache/Kommunikation und Präsentation werden in die  Hauptfächer integriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Zulassung zu den Semesterprüfungen
                            1  Zu den Semesterprüfungen wird zugelassen, wer mindestens 80%  des Unterrichts im betreffenden Fach besucht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Zulassung zum 2. Semester
                            1  Zum 2. Semester werden Studierende zugelassen, welche:  – alle Hauptfächer des 1. Semesters mit einer Semesterprüfung abge  -  schlossen und  – in diesen einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht ha  -  ben sowie  – höchstens eine Note unter 4,0 und keine Note unter 3,0 aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Fächerübergreifende Diplomarbeit
                            1  Im 3. Semester ist eine fächerübergreifende, schriftliche Diplomar  -  beit zu verfassen, welche mit einer Präsentation und einem Prüfungs  -  gespräch von je 30 Minuten Dauer abgeschlossen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die fächerübergreifende Diplomarbeit erfolgt als Gruppenarbeit. In  begründeten Fällen kann die Leitung HF NDS BM auf Vorschlag der  Studierenden die Form der Einzelarbeit bei der Prüfungskommission  HF NDS BM beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   die   fächerübergreifende,   schriftliche   Diplomarbeit   sowie   die  Präsentation und das Prüfungsgespräch wird für alle Gruppenmitglie  -  der eine einheitliche Note gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Gesamtnote   der  fächerübergreifenden  Diplomarbeit  wird   auf  eine Dezimalstelle gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Zulassung zur fächerübergreifenden Diplomarbeit
                            1  Zum 3. Semester bzw. zur fächerübergreifenden Diplomarbeit wer  -  den Studierende zugelassen, welche:  – alle Hauptfächer des 2. Semesters mit einer Semesterprüfung abge  -  schlossen und  – in diesen einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht ha  -  ben sowie  – höchstens eine Note unter 4,0 und keine Note unter 3,0 aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Notengebung
                            1  Die Leistungen in den Semesterprüfungen und der fächerübergrei  -  fenden,  schriftlichen  Diplomarbeit  sowie   der Präsentation  und  des  Prüfungsgepräches werden durch ganze und halbe Noten von 6 bis 1  bewertet. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note. Noten unter 4 stehen  für ungenügende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Semesterzeugnis
                            1  Am Ende des 1. und 2. Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, das  über die Noten der Semesterprüfungen Auskunft gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abschlusszeugnis
                            1  Am Ende des 3. Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, das über die  Noten sämtlicher Semesterprüfungen, über die Gesamtnote  der fä  -  cherübergreifenden   Diplomarbeit   und   über   die   Abschlussnote   HF  NDS BM Auskunft gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Abschlussnote  HF NDS BM berechnet sich aus dem  Durch  -  schnitt der Erfahrungsnote und der Gesamtnote der fächerübergrei  -  fenden Diplomarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abschlussnote HF NDS BM wird auf eine Dezimalstelle gerun  -  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Validierung der Noten der Semesterprüfungen
                            1  Die Noten der Semesterprüfungen werden an der Notenkonferenz  der Dozentinnen und Dozenten, die den Unterricht erteilt haben, va  -  lidiert
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Validierung der Noten der fächerübergreifenden Diplom -
                            arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Noten der fächerübergreifenden Diplomarbeit werden vorbe  -  hältlich dem Vorgehen unter § 25 dieser Ordnung durch die Unter  -  schrift der Examinatorinnen und Examinatoren sowie der Expertin  -  nen und Experten validiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Konferenz der Prüfungskommission
                            1  An der Konferenz der Prüfungskommission HF NDS BM werden  die Prüfungsleistungen der gefährdeten Kandidatinnen und Kadida  -  ten noch einmal gewürdigt und die Noten endgültig festgelegt. Der  Entscheid über die Änderung einer Note liegt bei der entsprechenden  Examinatorin oder dem entsprechenden Examinator sowie der ent  -  sprechenden Expertin oder dem entsprechenden Experten. Ist keine  Einigung   möglich,   legt   die   Prüfungskommission   HF   NDS   BM   die  Noten endgültig fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An der Konferenz der Prüfungskommission HF NDS BM wird die  Abschlussnote HF NDS BM aller Studierenden validiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Bestehensnorm
                            1  Das Diplom wird erteilt, wenn:  – der Durchschnitt der Noten sämtlicher Semesterprüfungen mindes  -  tens 4,0 beträgt,  – höchstens die Note einer Semesterprüfung unter 4,0 und keine unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3,0 liegt sowie  – die Gesamtnote der fächerübergreifenden Diplomarbeit mindestens  eine 4,0 aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Unerlaubte Hilfsmittel und andere Unredlichkeiten
                            1  Bei den Semesterprüfungen und der fächerübergreifenden Diplom  -  arbeit können die Benützung unerlaubter Hilfsmittel, die versuchte  Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit  zur Verweigerung der Zulassung zu den Semesterprüfungen bzw. zur  Verweigerung des Diploms führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Verweigerung der Zulassung ins 2. Semester entscheidet  die Leitung HF NDS BM.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Verweigerung der Zulassung zur fächerübergreifenden Di  -  plomarbeit bzw. über die Verweigerung der Abgabe des Diploms ent  -  scheidet die Prüfungskommission HF NDS BM auf Antrag der Lei  -  tung HF NDS BM.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Studentinnen und Studenten, denen aus Abs. 1 genannten Gründen  die Zulassung zur fächerübergreifenden Diplomarbeit bzw. das Di  -  plom verweigert wird, müssen das gesamte HF NDS BM wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In besonders schweren Fällen kann die Vorsteherin oder der Vorste  -  her   des   Erziehungsdepartements   auf   Antrag   der   Kommission   der  AGS Basel den Ausschluss für immer verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Fernbleiben und Rücktritt von den Semesterprüfungen
                            oder von der fächerübergreifenden Diplomarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Prüfungskommission   HF   NDS   BM   ist   über   das   Fernbleiben  oder den Rücktritt einer Studentin oder eines Studenten von den Se  -  mesterprüfungen   oder   von   der   fächerübergreifenden   Diplomarbeit  umgehend zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann eine Studentin oder ein Student aus gesundheitlichen Gründen  an einer Semesterprüfung oder an der fächerübergreifenden Diplom  -  arbeit  nicht teilnehmen oder  tritt  eine  Studentin  oder  ein Student  während einer Prüfung aus gesundheitlichen Gründen von dieser zu  -  rück, ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Diplom wird verweigert, wenn eine Studentin oder ein Student  ohne ausreichende Begründung einer Semesterprüfung oder der fä  -  cherübergreifenden Diplomarbeit fernbleibt oder von einer begonne  -  nen Semesterprüfung oder von der laufenden fächerübergreifenden  Diplomarbeit zurücktritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine erbrachte Prüfungsleistung kann nicht nachträglich aus gesund  -  heitlichen Gründen für ungültig erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Wiederholung
                            1  Werden Studierende nicht zum 2. Semester oder zum 3. Semester  bzw. zur fächerübergreifenden Diplomarbeit zugelassen, können die  Hauptfächer und die Semesterprüfungen im betroffenen Fach frühes  -  tens beim nächsten Termin letztmals wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die fächerübergreifende Diplomarbeit nicht bestanden, kann  sie frühestens beim nächsten Termin letztmals wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Diplom und Titel
                            1  Wer ein Diplom erhält, ist berechtigt, den eidg. geschützten Titel  «HF-NDS Betriebswirtschaft» öffentlich zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Diplom enthält mindestens den Titel und die Schule.  IV. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Rekurs
                            1  Gegen Verfügungen der Leitung HF NDS BM und gegen Entschei  -  de der Prüfungskommission HF NDS BM kann nach den allgemeinen  Bestimmungen an die Schulleitung AGS GIB Basel rekurriert wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Entscheide der Schulleitung der AGS GIB Basel kann nach  den allgemeinen Bestimmungen an das Erziehungsdepartement re  -  kurriert werden. Dieses entscheidet endgültig.  V. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            1  Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf den 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Publiziert am 29. 6. 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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