Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen
                            erlassen nur soweit Bau-  und Nutzungsvorschrif-  -  und  Nutzungspla-  I.  Gegenstand  II.  Verhältnis  -  mässigkeit der  Planungs  -  massnahmen  III.  Einbezug der    Bevölkerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kanton, Gemeinden sowie andere Körperschaften und Anstalten  des öffentlichen Rechtes verhalten sich in ihrem Bereich bezüglich  der  effizienten  Nutzung  und  dem  Einsatz  erneuerbarer  Energie  vorbildlich. I  nsbesondere gilt die Vorbildfunktion für die Erstellung,  die  Ausrüstung  und  den  Betrieb  von  öffentlichen  Gebäuden  und  Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis    Sie  haben  tiefgreifende  Umbau-  und  Sanierungsmassnahmen  an ihren Gebäuden mindestens nach dem Minergie-Standard oder  vergleichbaren   Standards   auszuführen.   Bei   Neubauten   sind  grundsätzlich  der  Minergie-P  oder  vergleichbare  Standards  einzu-  halten.   25)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter    Sind  diese  Anforderungen  nachweislich  nicht  sinnhaft  oder  nur  mit einem sehr hohen Aufwand zu erreichen, kann ausnahmsweise  davon abgewichen werden.   25)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton  und  Gemeinden  informieren  und  beraten  bezüglich  der  Möglichkeiten  einer  sparsamen  und  rationellen  Energienutzung  sowie  der  Nutzung  erneuerbarer  und  umweltverträglich  produzier-  ter Energien.   Kanton und Gemeinden koordinieren ihre Aktivitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Kanton  führt  eine  Energiefachstelle  und  kann  Dritte  beizie-  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3b 25)
                            1    Die  politischen  Gemeinden  sowie  die  Energieversorgungsunter-  nehmen,   Energieproduzenten   und   grossen   Energieverbraucher  sind verpflichtet, den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen  Stellen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Auskünfte  umfassen  qualitative  und  quantitative  Informatio-  nen über die aktuellen und zukünftigen Energiefl  üsse, die Energie-  produktion  und  die  Verbraucher.  Die  Informationen  dienen  als  Grundlage  für  die  Energiericht  -,  Quartier  und  Netzplanung  sowie  die Umsetzung der Optimierungsmassnahmen in Betriebsstätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die erhobenen Grundlagen für die Informationstätigk  eit des Kan-  tons sowie dem Ersatz von Elektroheizungen und Elektroboiler er-  möglichen  den  Vollzug  und  lassen  keine  Rückschlüsse  auf  detail-  lierte Verbrauchswerte und -profile zu.  IV.  Energie,  Vorbild-  funktion,  Information  IV.  Auskunfts  -  pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erforderlichen  Grundlagen  für  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  ne  Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)      und  -,  oder   Versorgungsstrukturen   haben   oder   erhebliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Übereinstimmung  mit  dem  kantonalen  Richtplan.  Für die  Abfallanlagen  kann  das  Baudepartement  in  Zusam  -  mit  der  Anlagenbetreiberin  oder  dem  Anlagenbetreiber  I. Richt  planung  II.  Zone für  Ab  fallanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nutzungszonen  erlassen.  Es  sind  nur  Bauten  und  Anlagen  zuläs-  sig, die dem Betrieb der Abfallanlagen dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das   Baudepartement   erlässt   die   erforderlichen   Nutzungsvor-  schriften.  Diese  regeln  insbesondere  Zweck,  Lage,  Grösse,  Er-  schliessung und G  estaltung der Bauten und Anlagen. Im Rahmen  eines Gesamtkonzeptes enthalten die Nutzungsvorschriften zudem  Angaben über den Betrieb der Abfallanlagen, die allfällige Wieder-  herstellung und Nachnutzung des Geländes sowie weitere, für die  Beurteilung der Umweltverträglichkeit erforderliche Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Baudepartement  hört  die  betroffenen  Gemeinden  vorgängig  an und legt die Planentwürfe samt den dazugehörigen Vorschriften  öffentlich auf. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 11.  Die  Planfestsetzung  kann  mit  der  Erteilung  einer  Baubewilligung  verbunden  werden,  sofern  dabei  die  Vorschriften  des  Bewilli-  gungsverfahrens eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Mit  der  Genehmigung  der  Zone  für  Abfallanlagen  durch  den  Re-  gierungsrat  sind  die  kommunalen  Bauvorschriften  und  Planungen  für das betreffende Gebiet aufgehoben.  C.  Vorschriften und Planungen der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Gemeinden  ordnen  die  Nutzung  ihres  Gebietes  im  Rahmen  der  übergeordneten  Vorschriften  und  Planungsgrundsätze  durch  den Erlass von  Bauordnungen, Zonenplänen, Baulinien-, Quartier  und Landumlegungsplänen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bauordnungen und Zonenpläne der Gemeinden bedürfen zu  ihrer  Verbindlichkeit  der  Genehmigung  des  Regierungsrates,  dem  volle Überprüfungsbefugnis zukommt. Sie sind vor dem Beschluss  durch  die  Gemeinde  dem  Baudepartement  zur  Vorprüfung  einzu-  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Unter  Vorbehalt  der  Baubegriffe  und  Messweisen  gemäss  An-  hang  zum  Baugesetz  und  s  oweit  es  ein  überwiegendes  öffentli-  ches  Interesse  erfordert,  können  die  Gemeinden  in  den  Bauord-  nungen Vorschriften aufstel  len über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Information und Mitwirkung der Bevölkerung bei kommuna-  len Planungsvorhaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Richtpläne  des  Gemeinderates  über  die  angestrebte  Sied-  lungs  -  und Landschaftsentwicklung;  I.  Nutzungs  -      planung  II.  Bauordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und  Geschosszahlen  sowie  die  Gebäude-  Gebäudebreiten;   14)  -  und Mindestausnützung des Baugrundes, die Stel-  Nut-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  und Siedlungsformen;  -  und  -,  Orts  -,  Quartier  -   und  Strassenbil-  -  und Aussenantennen, Art und Stand-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  von  Einstellräumen  für  Fahr  -   und Motorfahrräder  -  falls die  Abstellplätze nicht oder nicht  -  zum Einkauf in öffentliche und private Parkie-  herung angemessener Wohnflächenanteile;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausserdem erlassen die Gemeinden die Ausführungsbestimmun-  gen,  für  die  sie  aufgrund  ausdrücklicher  Gesetzesvorschrift  zu-  ständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit  dem  Zonenplan  unterteilen  die  Gemeinden  ihr  Gebiet  durch  das   Ausscheiden   von   Bauzonen   und   Landwirtschaftszonen   in  Baugebiet   und   Nichtbaugebiet   und   legen   die  erforderlichen  Schutzzonen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Neben  diesen  und  den  nachstehend  umschriebenen  Zonen  kön-  nen wei  tere Nutzungszonen festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  jede  Zone  sind  die  entsprechenden  Bau-  und  Nutzungsvor-  schriften  zu  erlassen.  Zur  Realisierung  von  Grossprojekten  sind  bedingte  Einzonungen  und  Umzonungen  zulässig,  wenn  sie  auf  die  besondere  Eignung  des  Standorts  angewiesen  sind.  Die  be-  dingten  Einzonungen  und  Umzonungen  fallen  entschädigungslos  dahin,  wenn  die  Ausführung  der  Bauarbeiten  nicht  innert  der  fest-  gelegten  Frist  begonnen  und  ohne  erhebliche  Unterbrechungen  fertiggestellt  wird.  Der  Gemeinderat  kann  die  Sicherstellung  der  Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ver-  langen.  Der  Gemeinderat  erlässt  einen  Feststellungsentscheid  über  das  Dahinfallen  der  Zonenplanänderung  und  publiziert  die-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  die  Geodaten  im  Planungsbe-  reich digital so zu f  ühren, dass sie den durch den Kanton vorgege-  benen  Daten-  und  Darstellungsmodellen  entsprechen.  Die  Ge-  meinden können Erweiterungen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Geodaten im Planungsbereich sind stets digital verfügbar zu  halten und rechtsgültige Änderungen sind unverzüglich nachzufüh-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Kanton  übernimmt  für  die  Gemeinden  die  Erstellung  und  Nachführung  der  Gefahrenkarten  gemäss  der  Gesetzgebung  des  Bundes über die Naturgefahren. Die Gemeinden haben bei der Er-  arbeitung  und Nachführung ein Mitspracherecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für die Nachführung der Gefahrenkarten werden vom  Kanton  und  den  Gemeinden  je  zur  Hälfte  getragen.  Die  Gemein-  den sind verpflichtet, gestützt auf die Gefahrenkarten die erforder-  lichen  Gefahrenzonen  und  entsprechenden  Schutzbestimmungen  festzulegen.  III.  Zonenplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a.  Gefahren  -  karten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  und Sportplätze so-  kanlagen  kann  eine  Zone  für  öffentliche  der  beabsichtigten  Folgenutzung  Rechnung  zu  -   und  Gewässerschutzes  sowie  des  Immissionen  das  Interesse  am  Materialabbau  über-  -   oder  Negativplanung)  oder  nur  der  Quartierversor-  e  an  der  Versorgung  mit  Mobilfunkdiensten  im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Zone für  öffentliche  Bauten, An-  lagen und  Grünflächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Materialab  -  bauzone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Zonen für  Mobilfunk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rahmen  des  Bundesrechts,  wenn  diese  auf  andere  Weise  nicht  sichergestellt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei Änderungen des Zonenplanes sind die entsprechenden Plan-  unterlagen  samt  den  dazugehörigen  Vor  schriften  während  30  Ta-  gen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist im Amtsblatt bekanntzu-  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jedermann  kann  innerhalb  der  Auflagefrist  beim  Gemeinderat  Einwendungen  erheben.  Einwendungen  und  Stellungnahmen  sind  in einem kurzen Planungsbericht zusammenzufassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nach Vorliegen des Planungsberichtes entscheidet das zuständi-  ge  Organ  über  die  Änderungen.  Der  Beschluss  ist  im  Amtsblatt  auszuschreiben  und  während  20  Tagen  mit  den  Unterlagen  und  dem Planungsbericht öffentlich aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Gemeinden  können  in  ihren  Bauordnungen  für  kleine  Ände-  rungen  des  Zonenplanes  ein  vereinfachtes  Verfahren  vorsehen  und  den  Gemeinderat  zur  Beschlussfassung  für  zuständig  erklä-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Gegen die Änderung von Zonenplänen kann Rekurs beim Regie-  rungsrat erheben, wer davon berührt ist und ein schutzwürdiges In-  teresse an der Aufhebung oder Änderung des Beschlusses dartut.  Das  Verfahren  richtet  sich  nach  dem  Gesetz  über  den  Rechts-  schutz in Verwaltungssachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Gemeinderat stellt nach Bedarf Baulinienpläne auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Baulinien  bezeichnen  den  Mindestabstand  der  Bauten  und  Anlagen von öffentlichen Verkehrs  -  und Versorgungsanlagen oder  Wäldern.  Sie  begrenzen  die  Bebauung  und  dienen  insbesondere  der  Sicherung  bestehender  und  geplanter  Anlagen  und  Flächen  sowie der baulichen Gestaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Baulinien können auch zur Erfüllung gestalterischer, ästhetischer,  natur  -   oder  landschaftsschützender  Aufgaben  erlassen  werden.  Insbesondere  können  Stellung  und  Grundriss  von  Gebäuden  in  schutzwürdigen  Gebieten  durch  Baulinien  verbindlich  festgelegt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der  Gemeinderat  ist  ausserdem  befugt,  unter  Angabe  des  be-  sonderen  Zwecks,  andere  Baulinien  wie  Innenbaulinien,  Sekun-  därbaulinien oder Katastrophenbaulinien festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  4  )  IV.  Baulinien  -  plan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Grundsatz  und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  und Ver-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  -   und  Ver-  -   und  Abstellflächen  entlang  sen vornehmen.  ofern  sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Baulinie  zu  stellen,  soweit  der  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Plan  -      änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Wirkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            springende  Gebäudeteile  wie  Erker,  Balkone  und  Vordächer  we-  nigstens 4,50  m über der Niveaulinie liegen und dürfen nicht mehr  als 1,50 m über die Baulinie hinausragen. Wo Trottoirs vorhanden  sind,  müssen  vorspringende  Gebäudeteile  mindestens  2,50  über der Niveaulinie liegen.   14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wo die Baulinie hinter den Grenzen der öffentlichen Verkehrsan-  lagen oder des Waldes liegt, sind ausser den in Abs. 2 erwähnten  vorspringenden  Gebäudeteilen  auch  kleinere  Vorsprünge  im  Erd-  geschoss  wie  Treppen,  Terrassen,  Veranden  und  dergleichen  zu-  lässig,  sofern  sie  den  Luft  -   und  Lichtzutritt  nicht  zum  Nachteil  der  Nachbarschaft  hindern.  Ausserdem  können  Garten-,  Treibhäus-  chen, Carports und dergleichen oder Unterniveaubauten wie Licht-  schächte  und  Garageneinfahrten  gestattet  werden,  sofern  keine  überwiegenden Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wird die Strasse oder der Platz nachträglich erweitert, sind Bau-  ten  gemäss  Abs.  3  ohne  Anspruch  auf  Entschädigung  zu  entfer-  nen.  Die  Beseitigungspflicht  ist  vom  Gemeinderat  auf  Kosten  der  Grundeigentümerin  oder  des  Grundeigentümers  im  Grundbuch  anmerken zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Gemeinderat  legt  mit  dem  Quartierplan  die  Erschliessung  oder  Gestaltung  eines  Teilgebietes  der  Gemeinde  fest.  Der  haus-  hälterischen Nutzung des Bodens, dem umweltschonenden, ener-  giesparenden  sowie  architektonisch  und  ästhetisch  guten  Bauen  und der Gestaltung der Fussgänger  -  und Fahrradverbindungen ist  besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auch für überbaute Gebiete können Quartierpläne und besondere  Vorschriften erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In  Neubauquartieren  und  bei  Überbauungen,  die  raumplanerisch  besonders  bedeutsam  sind,  ist  vor  Erteilung  einer  Baubewilligung  ein  Quartierplanverfahren  anzuordnen,  in  dem  auch  die  Möglich-  keiten der Erschliessung mit öffentlichen V  erkehrsmitteln aufzuzei-  gen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wenn  in  einer  Materialabbauzone  die  Bodenschätze  durch  mehr  als ein Unternehmen abgebaut werden sollen, erlässt der Gemein-  derat  einen  Quartierplan,  der  die  Abbauetappen  sowie  allfällige  weitere  Vorschriften  für  Erschliess  ung,  Abbau  und  Wiederherstel-  lung enthält.  V.  Quartierplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Grundsatz  und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -, Gestaltungs  -  und Nut-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5) sind in der Bauordnung festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  wenn  die  sung  eines  Gebiets  gemäss  Bauordnung,  Zonen-,  Bauli-    Weise  zuzuteilen,  dass  alle  Be-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Besonderer      Inhalt und      Verfahren  VI.  Landum  -  legung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Anordnung der Landumlegung, die über die Ausdehnung  in  die  Umlegung  einbezogenen  Gebiets  Auskunft  gibt,  ist  als  re-  kursfähige  Verfügung  im  Amtsblatt  auszuschreiben  und  den  be-  troffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und ding-  lich Berechtigten schriftlich anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im  übrigen  richtet  sich  das  Verfahren  über  den  Landumlegungs-  plan nach den Vorschriften über die Baulinienpläne (Art. 14). Nach  der Genehmigung durch das Baudepartement setzt der Gemeinde-  rat  den  Zeitpunkt  des  Vollzuges  der  Landumlegung  fest  und  mel-  det  die  sich  aus  dem  Umlegungsplan  ergebenden  Eintragungen  beim Grundbuch an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ist  der  Landumlegungsplan  rechtskräftig,  beschliesst  der  Ge-  meinderat den Verteiler, in dem die Kosten und allfällige Entschä-  digungen auf die Grundstücke verteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kosten  der Landumlegung sind von den Grundeigentümerin-  nen und Grundeigentümern im Verhältnis ihres Vorteils an der Um-  legung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Nach  Durchführung  des  Einspracheverfahrens  kann  gegen  den  Entscheid des Gemeinderates innert 30 Tagen die Kommission für  Enteignungen,  Gebäudeversicherung  und  Brandschutz  angerufen  werden.  Das  Verfahren  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  des  kantonalen Enteignungsgesetzes   11)  .   12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kosten  und  Entschädigungen  werden  fällig,  nachdem  der  Kos-  tenverteiler  in  Rechtskraft  erwachsen  ist.  Die  Entschädigungen  dürfen  nur  mit  Zustimmung  der  Grundpfandgläubigerinnen  und  Grundpfandgläubiger ausbezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Kosten sowie für die Entschädigungen hat die Gemeinde  ein  gesetzliches  Pfandrecht  im  Sinne  von  Art.  836  ZGB  und  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119 EG zum ZGB, das spätestens sechs Monate nach Eintritt der  Fälligkeit im Grundbuch zu Lasten desjenigen Grunds  tückes einzu-  tragen  ist,  für  welches  die  Kosten  und  Entschädigungen  geschul-  det sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Behindert der ungünstige Verlauf der Grenze zwischen zwei oder  mehreren   Liegenschaften   die   zweckmässige   Überbauung   der  Grundstücke, kann der Gemeinderat auf Antrag einer Grundeigen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Kosten  ver  -      teiler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Fälligkeit  VII.  Grenz  -  bereinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  und Nachteile  ugleichen.  -  oder Landumlegungsplanung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  VIII.  Planungen  aus privater  Initiative  IX.  Planungs  -  zone (Bau-  sperre)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  durch  den  Gemeinde-  rat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  Baudepartement  kann  zur  Sicherung  kantonaler  Planungen  und  Schutzvorhaben  eine  Planungszone  verfügen.  Der  Planungs-  zone kommen die Wirkungen gemäss Art. 25 Abs. 1 zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist  eine  Gemeinde  mit  dem  Erlass  oder  der  Anpassung  der  Nut-  zungspläne  im  Rückstand,  kann  das  Baudepartement  zur  Durch-  setzung  wichtiger  Anliegen  der  Raumplanung  ersatzweise  eine  Planungszone  verfügen,  welcher  die  Wirkungen  gemäss  Art.  25  Abs. 1 zukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Planungszone  ist  vom  Baudepartement  aufzuheben,  sobald  kantonale  oder  kommunale  Bestimmungen  vorliegen,  die  dem  Planungsziel  entsprechen.  Die  Dauer  der  Planungszone  beträgt  längstens  drei  Jahre;  sie  kann  in  begründeten  Fällen  um  höchs-  tens  zwei  Jahre  verlängert  werden.  Danach  ist  das  Baudeparte-  ment  nötigenfalls  zur  Ersatzvornahme  auf  K  osten  der  Gemeinde  berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vor der Erteilung einer Bewilligung, welche den Zustand der Pla-  nungszone  dauernd  verändert,  ist  die  Stellungnahme  des  Baude-  partementes einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Gegen  den  Entscheid  des  Gemeinderates  kann  das  Baudepar-  tement  nach  den  Bes  timmungen  des  Gesetzes  über  den  Rechts-  schutz in Verwaltungssachen Rekurs beim Regierungsrat erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Den  Rekursen  gegen  die  Verfügung  einer  Planungszone  kommt  nur  aufschiebende  Wirkung  zu,  wenn  die  Rekursinstanz  sie  ge-  währt.  D.  Kantonale Bauvorschriften  Art  . 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Für  Bauten  und  Anlagen  gelten  die  Baubegriffe  und  Messweisen  gemäss Anhang zum Baugesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 a
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bauten und Anlagen dürfen nur bewilligt werden, wenn:  a)  das  Grundstück  sich  nach  Lage,  Form  und  Grösse  für  die  ge-  plante Überbauung eignet und die erforderlichen Planungen im  Sinne von Art.   6 bestehen;  b)  eine  hinreichende,  rechtlich  gesicherte  Zufahrt,  eine  ausrei-  chende Versorgung mit Energie, Trink  -  und Löschwasser s  eine einwandfreie Abwasser  -  und Abfallbeseitigung gewährleis-  tet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  durch das      Baudeparte-      ment  Ia.  Baubegriffe  und Mess  -  weisen  Ib.  Baureife und  Erschlies  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Quartierplänen in die Wege geleitet.  sen.  Im  Säumnisfalle  erlässt  das  Baudepartement    Der  Gemeinderat  hat  un-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Aufgaben der      Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Private      Erschlies  sung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 29a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zur Steigerung der Baulandverfügbarkeit kann die Gemeinde mit  den  Grundeigentümern  und  den  Grundeigentümerinnen  verwal-  tungsrechtliche  Verträge  abschliessen,  welche  ein  übertragbares  Kaufrecht  zugunsten  der  Gemeinde  vorsehen.  Bei  Neueinzonun-  gen ist die Fri  st von Art. 29b Abs. 1 zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  Ausübung  des  Kaufrechts  erworbene  Grundstücke  führt  die  Gemeinde so bald als möglich einer Überbauung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 29b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei Neueinzonungen sind die der Bauzone zugewiesenen Grund-  stücke innerhalb von sieben Jahren nach realisierter Erschliessung  zu überbauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  bestehenden  Bauzonen  kann  der  Gemeinderat,  wenn  ein  überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt, den Grundei-  gentümerinnen und Grundeigentümern eine Frist von fünf bis zehn  Jahren für die Überbauung eines baulich nicht genutzten oder we-  sentlich  unternutzten  Grundstückes  setzen.  Ein  öffentliches  Inte-  resse an einer Überbauungspflicht besteht namentlich dann,  im  betreffenden  Gebiet  das  Angebot  an  verfügbarem  Bauland  un-  genügend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Überbauungsverpflichtung ist im Grundbuch einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  denkmalpflegerisch  geschützten  Ensembles  ist  eine  Über-  bauungsverpflichtung ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Werden  die  Grundstücke  innerhalb  der  Fristen  gemäss  Abs.  1  und Abs. 2 nicht überbaut, so steht der Gemeinde innert zwei Jah-  ren  ein  auch  zugunsten  Dritter  ausübbares  Kaufrecht  zum  Ver-  kehrswert  zu.  Will  die  Gemeinde  das  Kaufrecht  ausüben,  so  er-  lässt sie eine entsprechende V  erfügung mit dem zum Zeitpunkt der  Verfügung   amtlich   geschätzten   Verkehrswert.   So   erworbene  Grundstücke  sind  innert  nützlicher  Frist  der  Überbauung  zuzufüh-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wo  kei  ne  Baulinien  bestehen,  haben  Bauten  und  Anlagen  min-  destens   folgende   Abstände   einzuhalten   (ab   äusserstem   Bau-  teil)   23)  :  a)  2,5 m vom öffentlichen Grund bei Rad-  und Gehwegen; in den  übrigen Fällen 5 m vom öffentlichen Grund bei offener Bauwei-  se; an Kantonsstr  assen ausserhalb des Baugebietes 15 m  b)  20  m  von  der  schweizerischen  Landesgrenze,  soweit  sie  Zoll-  grenze ist, mit Ausnahme der Zolldienstgebäude;  c)   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Ic. Bauverpflich-  tung und Kauf-  recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Vertragliche  Bauverpflich-  tung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Überbau-  ungsverpflich-  tung und ge-  setzliches Kauf-  recht der Ge-  meinden  II.  Abstandsvor  -  schriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Ge  genüber  öffentlichem  Grund, Lan-  desgrenze  und  Gewässern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)   behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Unter Privat  -  grundstücken  a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei  geschlossener  Bauweise  muss  in  der  Regel  an  die  Seiten-  mauer der Nachbarbaute angebaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wurde  bei  offener  Bauweise  eine  Baute  an  die  Grenze  gestellt,  hat  die  Nachbarin  oder  der  Nachbar  das  Recht,  an  die  dem  eige-  nen Grundstück zugewandte Seite im gleichen Ausmass anzubau-  en.  Dies  gilt  nicht  bei  bestehenden  Bauten  in  gestaffelter  Bauwei-  se.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In der eigenen, an der Grenze stehenden Umfassungsmauer dür-  fen  gegen  den  Willen  der  Nachbarin  oder  des  Nachbarn  keine  Fenster und Türen angebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei  geschlossener  oder  verdichteter  Bauweise  und  bei  zusam-  mengebauten Häusern können kleinere Dachaufbauten, Dachfens-  ter  und  Dacheinschnitte  sowie  an  der  Fassade  angebracht  teile wie Balkone, überdachte Hauszugänge und dergleichen in ei-  nem  Abstand  von  weniger  als  2,5  m  von  der  Grenze  erstellt  wer-  den, wenn sie für das Nachbargrundstück keine nachteiligen Aus-  wirkungen zur Folge haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 23)
                            Dach  -   und  Untergeschosse  von  bei  Inkrafttreten  dieser  Bestim-  mung  bestehenden  Bauten  dürfen  für  Wohn-  und  Arbeitszwecke  unter  Einhaltung  der  massgeblichen  Höhenmasse  ohne  Anrech-  nung an die Ausnützungsziffer ausgebaut und genutzt   werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zu-  sammenhang  mit  der  baulichen  und  landschaftlichen  Umgebung  im  Ganzen  und  in  ihren  einzelnen  Teilen  so  zu  gestalten  und  zu  unterhalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird.  Die  Gemeinden  können  in  ihren  Bauordnungen  eine  gute  Ge-  samtwirkung vorsehen.   23)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Besondere  Sorgfalt  ist  geboten  im  Bereich  empfindlicher  Orts  und  Strassenbilder, Landschaften, Flussufer und Erholungsgebie-  te.  K  ulturell  wertvolle  Bausubstanz  ist  nach  Möglichkeit  zu  erhal-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Baubewilligungsverfahren sind die erforderlichen Bedingungen  und Auflagen zu verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   An  die  Baubewilligung  kann  die  Auflage  geknüpft  werden,  dass  Bäume  bestehen  bleiben  oder  neue  Bäume  und  Sträucher  ge-  pflanzt und Grünflächen erhalten oder geschaffen werden.  b)  Anbaurecht  und ver  -  dichtete  Siedlungs  -  formen  III.  Nutzung von  Dach-   und  Unterge-  schossen  IV.  Gestaltung  der Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            achbar-  -  je  nach  und  Ruheflächen  zu  rweite-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Besondere  Gestaltungs  -  vorschriften  a) Abstellplätze  b)  Spielplätze,  Grün  - und  Ruheflächen  c)  Rücksicht auf  Behinderte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 9
                            1   Bauten  und  Anlagen  müssen  nach  Fundation,  Konstruktion,  Ma-  terial und Energiehaushalt den anerkannten Regeln der Baukunde  entsprechen.  Sie  dürfen  weder  bei  ihrer  Erstellung  noch  während  ihres Bestandes die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder  Sachen gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bauten  und  Anlagen  haben  nach  aussen  wie  im  Innern  den  An-  forderungen  der  Wohn-  und  Arbeitshygiene,  der  Unfallverhütung  sowie des Brandschutzes zu genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Regierungsrat  erlässt  Vorschriften  über  den  baulichen  und  betrieblichen Brandschutz sowie über die Unfallverhütung bei Bau-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 39a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Neubauten und tiefgreifende Umbauten sind mit einer Ladeinfra-  struktur  für  Elektrofahrzeuge  auszurüsten.  Der  Ausbaustandard  richtet sich nach der Gebäudenutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bestehende  öffentlich  zugängliche  Parkhäuser  und  Parkplätze  mit  mehr  als  60  Parkeinheiten  s  ind  bis  2030  mit  Ladeinfrastruktur  für Elektrofahrzeuge nachzurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und die Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ausmündungen und Ausgänge aller Art auf öffentliche Verkehrs-  anlagen sind  so zu gestalten, dass gute Sichtverhältnisse gewähr-  leistet  sind  und  der  Fahr  -   und  Fussgängerverkehr  nicht  behindert  oder gefährdet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausfahrtsrampen  dürfen  in  einem  Abstand  von  mindestens  2  m  von der bestehenden oder künftigen Verkehrsanlage an keine  gung über 3  % und hernach höchstens eine solche von 12 % auf-  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Garagevorplätze   und   Besucherparkplätze   sind   so   anzulegen,  dass  die  öffentliche  Verkehrsanlage  nicht  in  Anspruch  genommen  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im übrigen gelten die Vorschriften des Strassengesetz  es.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bauten  und  Anlagen  sind  unzulässig,  wenn  aus  ihrer  bestim-  mungsgemässen Benützung schädliche oder lästige Einwirkungen  wie Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Düns-  te,  Staub  oder  Strahlen  auf  die  Umgebung  zu  erwarten  sind,  V.  Weitere An  -  forderungen  an Bauten  und Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Bauliche  Sicherheit  und Schutz  der  Gesundheit  b) Ladeinfra  -  struktur für  E-Mobilität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Ausmündun  -  gen und Ga-  ragevorplätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Einwirkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ge  Verluste  an  Wärme  und  e-  -, Wassererwärmungs  -, Lüftungs  -, K  lima  -  und Kühlan-  -Massnahmen  -Standard  -, Strassen  -  oder Parkplatzabstände und bei den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  und  Kältever-  Baudepartement  unterstützt  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  En  ergie  -  haushalt  a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 42a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Neubauten  und  Erweiterungen  von  bestehenden  Bauten  sind  so  auszurüsten,  dass  ihr  Energiebedarf  für  Heizung,  Warmwasser,  Lüftung und Klimatisierung dem Stand der Technik entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Neubauten erzeugen einen Teil ihrer benötigten Elektrizität sel-  ber oder sparen den entsprechenden Anteil Energie ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  regelt  die  Anforderungen  und  die  Ausnah-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 42b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zentral beheizte Neubauten mit mindestens fünf Wärmebezügern  sind  mit  den  nötigen  Geräten  zur  Erfassung  des  individuellen  Wärmeverbrauchs für Warmwasser auszurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende  Gebäude  mit  zentraler  Wärmeversorgung  für  fünf  oder  mehr  Nutzeinheiten  sind  bei  einer  Gesamterneuerung  des  Heizungs  -   oder  Warmwassersystems  inkl.  Verteilung  mit  den  Ge-  räten  zur  Erfassung  des  individuellen  Wärmeverbrauchs  für  Hei-  zung und Warmwasser auszurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestehende  Gebäudegruppen  mit  zentraler  Wärmeversorgung  sind pro Gebäude mit den Geräten zur Erfassung des Wärmever-  brauchs für Heizung  auszurüsten, wenn an einem oder mehreren  Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75 % saniert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Gebäudeeigentümer  haben  die  notwendigen  Geräte  zur  Er-  fassung  und  Reguli  erung  des  individuellen  Wärmeverbrauchs  für  Heizung und Warmwasser zu installieren und zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Der  Regierungsrat  regelt  die  Einzelheiten  und  die  Ausnahmen  durch eine Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 42c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Erstellung  von  Elektrizitätserzeugungsanlagen  mit  fossilen  Brennstoffen ist zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme  fachgerecht und möglichst vollständig genutzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerba-  ren  Brennstoffen  ist  zulässig,  wenn  die  im  Betrieb  entstehende  Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ausgenommen  von  der  Wärmenutzung  sind  Elektrizitätserzeu-  gungsanlagen,  die keine Verbindung zum öffentlichen Elektrizitäts-  verteilnetz  haben,  die  Notstrom  erzeugen  oder  die  für  Probeläufe  von höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden.  b)  Anforderu  n  -  gen an Neu-  bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  c)  Verbrauchs  -  abhängige  Heiz  - und  Warm  wasser  -  kostenab-  rechnung  d)  Elektrizitäts  -  erzeugungs  -  anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nergie,  welches  perio-  -,  Erd  -   und  A  bwärme  dienen.  In  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  anlagen  kann  für  längstens  zehn  Jahre  ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  und  Klimafonds.  Dieser  be-  f)  Förder  -      programm      Energie  Energie  -  und  Klimafonds
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42e ter 28)
                            Finanzhilfen können an indirekte und direkte Massnahmen gewährt  werden welche:  a)  eine  effiziente  Energienutzung  ermöglichen,  eine  Senke  von  klimaschädlichen  Gasen fördern oder den Ausstoss von klima-  schädlichen Gasen reduzieren; oder  b)  die  Nutzung  von  erneuerbaren  und  umweltverträglich  produ-  zierten  Energien,  insbesondere  Elektrizität  aus  Neuanlagen,  welche  Sonnenenergie,  Biomasse,  Geothermie,  Windenergie  und W  asserkraft verwenden; oder  c)   die Nutzung von Abwärme ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42e quater 28)
                            Finanzhilfen  können  an  direkte  oder  indirekte  Massnahmen  zur  Anpassung  an  das  sich  verändernde  Klima  gewährt  werden,  wel-  che:  a)    entstehende  Risiken durch den Klimawandel senken; oder  b)  den  Gleichschritt  in  der  Anpassung  in  den  verschiedenen  Ge-  meinden ermöglichen; oder  c)   Anreize für ökologisch sinnvolle Vorhaben schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 42f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Neuinstallation  ortsfester  elektrischer  Widerstandsheizungen  zur  Gebäudebeheizung  ist  nicht  zulässig.  Notheizungen  sind  in  begrenztem Umfang zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Ersatz von orts  festen elektrischen Widerstandsheizungen mit  Wasserverteilsystem   durch   eine   ortsfes  te   elektrische   Wider-  standsheizung ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestehende   ortsfeste   elektrische   Widerstandsheizungen   mit  Wasserverteilsystem  sind  innert  10  Jahre  durch  Anlagen  mit  dem  Stand der Technik zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis    Bestehende  dezentrale,  ortsfeste  elektrische  Widerstandshei-  zungen  zur  Gebäudebeheizung  sind  im  Rahmen  eines  tiefgreifen-  den  Umbaus  spätestens  aber  nach  15  Jahren  durch  Systeme  zu  ersetzen,  welche  den  Anforderungen  dieses  Gesetzes  entspre-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3ter   Der   Regierungsrat regelt die Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Eine  ortsfeste  elektrische  Widerstandsheizung  darf  nicht  als  Zu-  satzheizung eingesetzt werden.  Finanzhilfen  Energie/  Klimaschutz  Finanzhilfen  Klimaanpas  -  sung  g)  Ortsfeste  elektrische  Widerstands  -  heizungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  he ausschliesslich di-  rekt  elektrisch  beheizt  werden,  sind  im  Rahmen  ei-  und  Entfeuchtung  von  Räumen  sind  besonders  effi-  erbindlich erklärten Grenzwerte für den spezifi-  g  bis  )  Elektrische  Warm  -  wasser  -  aufberei  -  tungen   25)  h)  Kühlung und  Befeuchtung  i)  Grenzwerte      für      Elektrizitäts  -      bedarf  j)  Beheizte      Freibäder  k)  Heizungen im      Freien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausnahmen können bewilligt werden, wenn:  a)   die  Sicherheit  von  Personen  und  Sachen  oder  der  Schutz  technischer  Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert und  b)  bauliche  und  betriebliche  Massnahmen  nicht  ausführbar  oder  unverhältnismässig sind und  c)   die Heizung im Freien mit einer temperatur  -  und feuchteabhän-  gigen Regelung ausgerüstet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 42k
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Betriebsstätten  mit  einem  jährlichen  Wärmeverbrauch  von  mehr  als  fünf  Gigawattstunden  oder  einem  jährlichen  Elektrizitätsver-  brauch von mehr als zweihundert Megawattstunden können durch  die zuständige kantonale Behörde verpflichtet werden, ihren Ener-  giever  brauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Ver-  brauchsoptimierung zu realisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Absatz 1 ist nicht anwendbar für Grossverbraucher, die sich ver-  pflichten, individuell oder in einer Gruppe von der zuständigen kan-  tonalen Behörde vorgegebene Zi  ele für die Entwicklung des Ener-  gieverbrauchs einzuhalten. Überdies kann sie die zuständige kan-  tonale  Behörde  von  der  Einhaltung  näher  zu  bezeichnender  ener-  getischer Vorschriften entbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42l 13)
                            Wird  in  Gerichts  -   oder    Verwaltungsverfahren  auf  einen  Energie-  ausweis  für  Gebäude  abgestellt,  ist  der  vom  zuständigen  Depar-  tement  bezeichnete  kantonale  Gebäudeenergieausweis  zu  ver-  wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42m 26)
Art. 42n 25)
                            1    Beim  Ersatz  des  Wärmeerzeugers  in  bestehenden  Bauten  mit  hohem Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser sind diese  so  auszurüsten,  dass  ein  Anteil  des  bisherigen  Energiebedarfs  eingespart oder mit erneuerbaren Energien abgedeckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat legt diesen Anteil zwischen 20 Prozent und 50  Prozent fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Bezug  erneuerbarer  oder  mit  erneuerbaren  Energien  herge-  stellter  synthetischer  Brennstoffe  ist  als  Ersatzlösung  zulässig  so-  fern:  l)  Optimierungs  -      massnahmen      in Betriebs  -      stätten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  m)  Gebäude  -  energie-  ausweis  o)  Erneuerbare      Energie beim      Wärmeerzeu-      gerersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            on  Zertifikaten  für  die  Lebensdauer  von  20  Jah-  deren  Daten  für  die  und   Wiederherstellungsplan  und  Wiederherstellungsplan  hat  über  Fläche,  Volu-    zu  befristen.  Sie  kann  auf  begründetes  und Wiederherstellungsplan sowie  -   und  Campingplätze  dür  fen  nur  VI.  Besondere  Bestimmun-  gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Materialab-  bauzone  a)   Abbau-   und  Wiederher  -  stellungs  -  plan  b)  Abbau  -  bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Camping  -  plätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Begehren  auf  Unterteilung  von  Grundstücken  und  Grenzverle-  gungen in Baugebieten sind vom kantonalen Amt für Geoinfor  tion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)    von  Amtes  wegen  dem  zuständigen  Gemeinderat  bekannt-  zugeben. Dieser hat darüber zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Gemeinderat  hat  allfällige  sich  aus  der  Grundstücksteilung  oder   Grenzverlegung   ergebende   Nutzungsbeschränkungen   auf  Kosten  der  Grundeigentümerin  oder  des  Grundeigentümers  im  Grundbuch anmerken zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wird  ein  Gebäude,  das  zu  einer  Bauflucht  der  geschlossenen  Bauweise  gehört  oder  aus  anderen  Gründen  für  das  Ortsbild  von  hervorragender  Bedeutung  ist,  abgebrochen,  durch  eine  Feuers-  brunst oder auf andere Weise zerstört, muss es wieder aufgebaut  werden, wenn Gründe der Siedlungsgestaltung dies gebieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hat die Eigentümerin oder der Eigentümer innert fünf Jahren seit  dem Abbruch oder der Zerstörung kein Bauprojek  t eingereicht oder  trotz  erteilter  Baubewilligung  mit  dem  Bau  nicht  begonnen,  kann  die Gemeinde nach einer letzten befristeten Mahnung das Grund-  stück  enteignen  und  es  zum  Zwecke  des  Wiederaufbaus  veräus-  sern oder den Wiederaufbau selbst vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47a 13)
                            1  In  reinen  Wohnzonen  sowie  Dorf  -,  Kern  -   und  Altstadtzonen  sind  Mobilfunkanlagen  nur  bewilligungsfähig,  wenn  kein  Standort  in  ei-  ner anderen Zone möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mobilfunkbetreiber haben mit dem Baugesuch einen entspre-  chenden Nachweis einzureichen. Der Regierungsrat regelt die Ein-  zelheiten des Nachweises.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Bewilligungsbehörde  kann  von  den  Mobilfunkbetreibern  für  die Bewilligung von Mobilfunkanlagen eine S  tandortevaluation ver-  langen und eine Standortevaluation durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Parzellie  rung  und Grenz  -  verlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Wiederauf  -  baupflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Mobilfunk  -  anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  -     Zweckbestimmung   geändert   werden,   wenn   die  Gründen  können  Ausnahmen  von  einzelnen  Vor-  I.  Besitzstands  -  garantie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Erweiterung  und Zweck  -  änderung  II.  Anpassungs  -  pflicht  III.  Ausnahme  -  bewilligun-  gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Die Errichtung oder Zweckänderung zonenfremder Bauten und An-
                            lagen ausserhalb der Bauzonen kann bewilligt werden, wenn  a)  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb  der Bauzonen erfordert und  b)  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Landwirtschaftliche  Wohnbauten  ausserhalb  der  Bauzonen  dür-  fen   im   Rahmen   des   Bundesrechts   zu   landwirtschaftsfremden  Wohnzwecken genutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Unter  Schutz  gestellte  Bauten  und  Anlagen  ausserhal  Bauzonen  dürfen  im  Rahmen  des  Bundesrechts  in  ihrem  Zweck  geändert werden.  F.  Bewilligungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bauten und Anlagen bedürfen der behördlichen Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dies  gilt  für  alle  Vorkehren,  durch  welche  nachbarliche  fentli  che Interessen berührt werden könnten, insbesondere für:  a)  die Errichtung neuer und die Erneuerung, Änderung und Erwei-  terung bestehender Hoch-  und Tiefbauten, inkl. kulturhistorisch  sowie  gesundheits  -   oder  baupolizeilich  und  energetisch  be-  deuts  ame bauliche Massnahmen im Freien, an der Aussenhül-  le und im Innern bestehender Bauten;   23)  b)  die  Änderung  der  Zweckbestimmung  von  Bauten  und  Anlagen  oder Teilen hiervon;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  c)   den  Abbruch  oder  die  Wiederherstellung  einer  Baute  oder  ei-  nes Teils davon;  d)  die  Er  richtung  von  Jauchegruben  sowie  von  Mauern  und  Ein-  friedungen, wenn sie die Höhe von 1,50 m übersteigen;  e)  die  Einrichtung  von  Abstellflächen  für  Motorfahrzeuge,  Lage-  rungsplätzen, Ablagerungs  -  und Materialentnahmestellen, Zelt  und Campingplätzen;  f)   Antennen  -  und Reklameanlagen;  g)  Bohrungen und Geländeveränderungen, die zum gewachsenen  Boden eine Niveaudifferenz von mehr als 1,50 m bewirken oder  welche  mehr  als  200  m  3    Aufschüttungen  oder  Abgrabungen  umfassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Ausserhalb  der Bau-  zonen  a)   Neubau und  Zweckände-  rung  b)  Landwirt  -  schaftli  che  Wohnbauten  und unter  Schutz  -  gestellte  Bauten und  Anlagen  I.  Bewilligungs  -  pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und  in  Landwirtschaftszonen  bedürfen  auf  Dächern  ge-  -   und  Naturdenkmälern  von  kantonaler  oder  nationaler   werden, ohne Baubewilligung erstellt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  einzuhalten.  Wird  eine  Strasse  oder  ein  Platz  nach-  II.  Bewilligungs  -  voraus  -  setzungen  III.  Zuständige  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Gemeinde-  rat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  Baudepartement  ist  zuständig  für  die  Erteilung  von  Ausnah-  mebewilligungen sowie von Bewill  igungen für:  a)  sämtliche Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  b)  Materialabbaustellen und Deponieplätze;  c)   industrielle und gewerbliche Bauvorhaben;  d)  Spitäler, Heime, Schulbauten, Theater, Konzerträume, Kirchen,  Versammlungslokale,  Sportstadien,  Mehrzweckhallen,  Vergnü-  gungslokale sowie Bauten mit Räumen für eine Personenbele-  gung von mehr als 300 Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  e)  der Landwirtschaft dienende Bauvorhaben;   23)  f)   Einstellhallen  für  Motorfahrzeuge,  Tiefgaragen  und  Garagen  (Parkings) mit einer Grundfläche v  on mehr als 600 m2;   23)  g)  Räume, in welchen feuergefährliche und explosive Stoffe gela-  gert werden;   23)  h)  Abwasserreinigungsanlagen,  Regenbecken, Pumpwerke, Was  serreservoirs usw;  i)    Gebäude mit einer Höhe von mehr als 30 m (Hochhäuser).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf  Antrag  der  Gemeinde  kann  der  Regierungsrat  zur  Erteilung  von  Bewilligungen  für  Bauvorhaben  gemäss  Abs.  1  lit.  c  Gemeinderat  solcher  Gemeinden  als  zuständig  erklären,  die  eine  fachlich qualifizierte Beurteilung gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Baugesuch hat in doppelter, in den Fällen von Art. 57 in drei-  facher  Ausführung,  die  zur  Beurteilung  des  Gesuchs  erforderli-  chen,  von  der  Bauherrschaft  oder  ihrer  bevollmächtigten  Vertre-  tung unterzeichneten Unterlagen zu enthalten, insbesondere:  a)  Angaben  über  die  Zweckbestimmung  der  Baute  oder  Anlage  sowie  den  Baubeschrieb,  nötigenfalls  mit  detaillierter  Berech-  nung der Ausnützung;  b)  einen  aktuellen  Situationsplan  und  allenfalls  den  Grundbuch-  auszug  sowie  die  Bevollmächtigung  z  ur  Einreichung  des  Bau-  gesuches;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  c)   Grundrissplan aller Geschosse in der Regel im Massstab 1:100  mit  Angabe  der  Zweckbestimmung  der  einzelnen  Räume,  der  Boden-  und Fensterflächen sowie der Hauptaussenmasse;  d)  Schnitt  -   und  Fassadenpläne  in  der  Regel  im  Massstab  1:100  mit  Angabe  der  Höhenkoten,  des  gewachsenen  und  gestalte-  ten  Terrains  bis  an  die  Grundstücksgrenzen  sowie  des  mass-  geblichen Höhenbezugspunktes;  e)  Angaben  über  die  Umgebungsgestaltung  und  die  Erschlies-  sungsanlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Bau  -  departement  IV.  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Gesuchsun-  terlagen  und  Einreichung  des Gesuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hutzraumbau;  Gefahrenhinweiskarte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)    Bei  geringfügigen  Vorhaben  kann  sie  auf  bestimmte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Aussteckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Vorprüfun  g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  örtliche  Baubehörde  schreibt  Bau-  und  Ausnahmegesuche  nach  der  Vorprüfung  unverzüglich  im  Amtsblatt  aus  und  zeigt  sie  den  Anstösserinnen  und  Anstössern  des  Baugrundstückes  weit  bekannt  –  schriftlich  an.  Bei  Stockwerkeigentum  genügt  die  Anzeige  an  den  Verwalter.  Bedarf  das  Vorhaben  weitere  Bewilli-  gungen  nach  kantonalem  oder  eidgenössischem  Recht,  sind  die  entsprechenden  Gesuche  nach  Möglichkeit  mit  dem  Baugesuch  bekanntzumachen und öffentlich aufzulegen.   23)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Bekanntmachung  hat  die  nötigen  Angaben  über  Ort  und  Art  des  Vorhabens  sowie  über  die  Gesuchstellerin  oder  den  Gesuch-  steller zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Gleichzeitig  mit  der  Bekanntmachung  sind  die  Gesuchsunterla-  gen während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.   5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  Baugesuchen  für  Bauten  und  Anlagen,  welche  sich  nur  un-  wesentlich  auf  Natur  und  Landschaft,  Denkmalpflege  und  ge-  schützte  Ortsbilder  auswirken,  kann  die  Baubewilligungsbehörde  oder bei Gemeinden das Baureferat eine Auflagefrist von 20 Tagen  vorsehen.  Bei  Baugesuchen,  die  der  Umweltverträglichkeitsprü-  fung unterliegen, sowie bei Baugesuchen für Bauten und Anlagen  ausserhalb der Bauzonen beträgt die Auflagefrist ausnahmslos 30  Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gegen   das   Bauvorhaben  können   innert   der   Auflagefrist   mit  schriftlicher  Begründung  beim  Gemeinderat  Einwendungen  erho-  ben  oder  die  Zustellung  der  baurechtlichen  Entscheide  verlangt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Einwendungen sind an die Bauherrschaft weiterzuleiten, wel-  che innert 20 Tagen dazu St  ellung nehmen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer  nicht  innert  der  Auflagefrist  Einwendungen  erhebt  oder  den  baurechtlichen Entscheid verlangt, verwirkt das Rekursrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Den  Einwenderinnen  und  Einwendern  und  denjenigen,  die  das  Zustellungsbegehren  rechtzeitig  angebracht  haben,  sind  alle  Ent-  scheide über das Vorhaben zuzustellen. In der Regel ist dafür eine  Gebühr zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Bekannt  -      machung  V.  Wahrung von  Ansprüchen  Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Geltend-  machung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Verwirkung  des Rekurs  -  rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Monaten seit der Ein-  lich  oder  fallen  einzelne  fnet.  Die  Behand-  VI.  Der bau  -  rechtliche  Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Zuständig-  keit des Ge-  meinderates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Zuständigkei  t  des Baude-  partementes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Koordination;  Vorprüfung  der Unter  -  lagen und  Abstimmung  der Ent  -  scheide
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            scheiden an ihre Stellungnahmen gebunden, solange sich die Vo-  raussetzungen für die Beurt  eilung nicht ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Koordinationsstelle  sorgt  mit  den  nötigen  Anordnungen  für  eine inhaltliche Abstimmung und für eine gemeinsame oder gleich-  zeitige Eröffnung der Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Kann  eine  der  erforderlichen  Bewilligungen  von  vornherein  oder  nach  Durchführung  des  Koordinationsverfahrens  nicht  erteilt  wer-  den, weist die dafür zuständige Behörde das Gesuch ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Behandlungsfristen richten sich nach Art. 65 Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Vorbehalten   bleiben   abweichende   Vorschriften   des   Bundes-  rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Steht  der  Ausführung  der  Baute  oder  Anlage  aus  öffentlich-  rechtlichen Gründen nichts entgegen, erteilt die zuständige Behör-  de vorbehältlich allfälliger Rechtsmittel die Baubewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bedingen  besondere  Umstände  die  Verlängerung  der  Behand-  lungsfrist,  ist  der  Gesuchstellerin  oder  dem  Gesuchsteller  davon  Mitteilung zu machen. Es ist eine neue Frist für die Erledigung an-  zugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bauvorhaben  sind  -   vorbehältlich  der  Bestimmungen  über  Pla-  nungszonen (Art. 25 und 26)  -  nach dem zur Zeit des Entscheides  über das Baugesuch geltenden Recht zu beurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der  Entscheid  ist  unter  Berücksichtigung  der  wesentlichen  Vor-  bringen kurz zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Über  Fragen,  die  im  Zusammenhang  mit  einem  Bauvorhaben  grundlegend  sind,  können  Vorentscheide  eingeholt  werden.  Mit  dem  Gesuch  sind  die  erforderlichen  Unterlagen  einzureichen.  Die  Fristen gemäss Art. 64 und 65 gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Vorentscheid  ist  im  gleichen  Verfahren  zu  treffen  wie  der  Entscheid über das Baugesuch. Er ist hi  nsichtlich der behandelten  Fragen in gleicher Weise verbindlich, gültig und öffentlich-rechtlich  anfechtbar wie baurechtliche Bewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Unter  Vorbehalt  der  Rechtsänderung  kann  im  nachfolgenden  Bewilligungsverfahren der Baurechtsentscheid von Dritten  hinsicht-  lich  der  vorentschiedenen  Fragen  nur  angefochten  werden,  wenn  eine   wesentliche   Veränderung   der   tatsächlichen   Verhältnisse  nachgewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Entschei  d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Vorentscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ab Erhalt beim Regierungsrat Rekurs erhe-  zu  Interessen  berühren,  können  vom  Gemeinderat  ungen  über  das  ordentliche  Verfah-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Rechtsmittel  VII.  Vereinfach  -  tes Ver  -  fahren  VIII.  Bedingun  -  gen und  Auflagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  an  Ausnahmebewilligungen  geknüpften  Bedingungen  und  Auflagen  sind  vor  Baubeginn  durch  die  Bewilligungsbehörde  im  Grundbuch  anmerken  zu  lassen.  Bei  Bedarf  können  auch  andere  Bedingungen und Auflagen im Grundbuch angemerkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In begründeten Fällen kann die Einhaltung einer besonders wich-  tigen Bedingung oder Auflage durch die Verpflichtung zu einer an-  gemessenen Garantieleistung sichergestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jede  rechtliche  Wirkung  der  Baubewilligung  erlischt,  wenn  die  Ausführung  der  Bauarbeiten  nicht  innerhalb  von  zwei  Jahren  vom  Tage  der  rechtskräftigen  Bewilligung  an  begonnen  und  ohne  er-  hebliche Unterbrechung durchgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  einem  Vorentscheid  erlischt  jede  Verbindlichkeit,  wenn  nicht  vor Ablauf dreier Jahre nach Eintritt der Rechtskraft ein Baugesuch  eingereicht   wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nach  Bekanntmachung  des  Baugesuches  sind  Planänderungen  zulässig, soweit keine zusätzlichen öffentlichen oder nachbarlichen  Interessen  betroffen  sind  und  das  Projekt  in  seinen  Grundzügen  gleichbleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach  dem  Eint  ritt  der  Rechtskraft  können  unwesentliche  Ände-  rungen,  welche  weder  öffentliche  noch  private  Interessen  berüh-  ren, ohne nochmalige Ausschreibung bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In  den  übrigen  Fällen  ist  das  Baubewilligungsverfahren  neu  ein-  zuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit  der  Ausführung  der  Bauarbeiten  darf  erst  begonnen  werden,  wenn die Baubewilligung erteilt ist und keine Rechtsmittelverfahren  mit aufschiebender Wirkung hängig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die   Baupolizeibehörde   der   Gemeinde   beaufsichtigt   die   vor  schrifts  gemässe   Bauausführung   und   erlässt   die   erforderlichen  baupolizeilichen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Bauherrschaft  ist  verpflichtet,  die  Baupolizeibehörde  der  Ge-  meinde  über  sämtliche  wichtigen  Etappen  des  Baufortschritts  zu  unterrichten.  IX.  Verwirkung  X.  Änderung  der Pläne  XI.  Baukontro  lle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und  das  Verfahren  bei  for-  ke neu oder besser erschlossen wer-  -  und Entsor  gungs  an-  -   und  Betriebs  -,  Benützungs  -   oder  Unterhaltsgebühren  zu  er-  -,  Betriebs  -,  Benützungs  -   oder  hm volle Überprüfungsbefugnis zukommt.  I.  Entschädi  -      gungen  II.  Beiträge und  Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Erhebung      von Bei  -  trägen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kanntzugeben  ist.  Die  einzelne  Beitragsforderung  ist  den  betroffe-  nen  Grundeigentümerinnen  und  Grundeigentümern  durch  Verfü-  gung mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen  die  Beitragsverfügung  kann  innert  30  Tagen  beim  Ge-  meinderat schriftlich Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über  die  Einsprache  entscheidet  der  Gemeinderat,  sofern  sie  nicht auf gütlichem Wege erledigt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Gegen  den  Entscheid  des  Gemeinderates  kann  innert  30  Tagen  die   Kommission   für   Enteignungen,   Gebäudeversicherung   und  Brandschutz  angerufen  w  erden.  Das  Verfahren  richtet  sich  nach  den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes   11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beiträge werden nach Eintritt der Rechtskraft der Beitragsver-  fügung mit der Fertigstellung des Erschliessungswerkes fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach  Beginn  der  Bauarbeiten  können  die  Gemeinden  von  den  Grundeigentümerinnen   und   Grundeigentümern   Akontobeiträge  verlangen.  Voraussetzung  ist,  dass  Perimeterplan  und  Kostenver-  teiler  mindestens  in  ihrer  provisorischen  Ausgestaltung  bekannt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grundeigentümerbeiträge   und   Anschluss  -,   Betriebs  -,   Benüt-  zungs  -   oder  Unterhaltsgebühren  verjähren  nach  5  Jahren.  Bei  Grundeigentümerbeiträgen  beginnt  die  Verjährungsfrist  mit  der  Fertigstellung des Erschliessungswerkes zu laufen.   Bei wiederkeh-  renden Gebühren beginnt die Verjährungsfrist nach Ablauf der Pe-  riode, für die sie geschuldet sind. F  ür  Stillstand und Unterbrechung  der Verjährung gelten Art. 138 Abs. 2 und 3  des Gesetzes über die  direkten Steuern vom 20. März 2000 analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Beiträge  und Gebühren verjähren in jedem Fall nach 10 Jah-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Stundung der Beiträge ist untersagt. Bei bereits gestundeten  Beiträgen darf die St  undung nicht verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für  Beitragsforderungen   hat   die   Gemeinde   ein   gesetzliches  Pfandrecht im Sinne von Art. 836 ZGB und Art. 119 EG zum ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Gemeinderat  hat  das  Pfandrecht  bei  gestundeten  Beiträgen  oder  bei  Zahlungsverweigerung  im  Grundbuch  eintragen  zu  las-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Fälligkeit und  Stundung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Sicher  -  stellung der  Forderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -, Übergangs-   und Schluss-  ührung dieses Gesetzes und der  die  ellerin oder der Gesuchsteller  I.  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Ausführungs  -  bestimmun-  gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Baupolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Übertragung  von Vollzugs  -  aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Gebühren  und Bar  -  auslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Grundbuch  -  anmerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck  und  Wirkung  der  Baulinien  sowie  die  Quartierpläne  samt  Sonderbauvorschriften im Grundbuch anmerken zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  kann  noch  in  weiteren  Fällen  die  Anmerkung  öffentlich  -rechtlicher   Eigentumsbeschränkungen   im   Grundbuch  vorschreiben,  vorbehältlich  der  Genehmigung  durch  den  Bundes-  rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vorsätzliche  und  fahrlässige  Übertretungen  dieses  Gesetzes  so-  wie  der  gestützt  darauf  erlassenen  Vorschriften  und  Anordnungen  werden mit Bussen bis zu 50'000 Fr. bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In schweren Fällen, insbesondere bei Ausführung von Bauvorha-  ben  trotz  Verweigerung  der  Bewilligung,  bei  Verletzung  von  Vor-  schriften  aus  Gewinnstreben  und  bei  Rückfall  kann  die  Busse  bis  auf 100'000 Fr. erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zuständig  ist  die  Baubewilligungsbehörde,  deren  Strafbefugnis  jedoch  auf  die  Hälfte  der  Maximalstrafe  begrenzt  ist.  Hält  sie  eine  höhere  Busse  für  geboten,  überweist  sie  den  Fall  gemäss  Art.  30  Abs. 4 EG zum StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   an die zuständige Untersuchungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Widerrechtliche  Gewinne  sind  einzuziehen.  Dabei  sind  die  Best-  immungen des StGB sinngemäss anzuwenden.   10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 87
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wird ein Bauvorhaben oder die Zweckänderung einer Baute unter  Missachtung von Vorschriften oder in Abweichung von einer Bewil-  ligung  ausgeführt,  verfügt  die  Baupolizeibehörde  die  Einstellung  der Bauarbeiten bzw. ein Benützungsverbot und s  etzt der Bauherr-  schaft  unter  Androhung  der  Ersatzvornahme  eine  angemessene  Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Wiederherstellungsverfügung  wird  aufgeschoben,  wenn  die  oder der Pflichtige innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung ein G  um  nachträgliche  Baubewilligung  einreicht;  die  Behörde  kann  die  Frist  aus  wichtigen  Gründen  verlängern.  Im  baurechtlichen  Ent-  scheid  ordnet  die  Bewilligungsbehörde  auch  an,  ob  und  inwieweit  der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für  Forder  ungen  und  Verzugszins  aus  Ersatzvornahme  besteht  ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Art. 836 ZGB und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 EG zum ZGB. Das Pfandrecht ist auf Kosten der Grundei- II. Sanktionen
                            1.  Straftatbe  -  stände und  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Verschiedene  Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Wiederherstel  -  lung des  recht  mäs  sigen  Zustandes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            on  Grundeigentü-  ord-  zwischen  Höfen  sen  den  veränderten  Verhältnissen  anzupassen,  III.  Überga  ngs  -  bestimmung  IV.  Schlussbe  -  stimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Anpassung  an das neue  Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Änderung  bisherigen  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sen,  wenn  die  Scheidemauer  zufolge  baulicher  Verände-  rungen nur noch einem Grundeigentümer dient, und es sind  die Eigentumsverhältnisse neu zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Miteigentümer einer gemeinschaftlichen Mauer ist be-  rechtigt,  diese  in  ihrer  ganzen  Stärke  zu  unterfangen  oder  zu  erhöhen,  sofern  dies  ohne  Gefahr  für  die  Baute  des  Nachbarn möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wird eine Mauer im Sinne von Abs. 3 ausgebaut, geht das  neu er  stellte Stück Mauer in das Miteigentum über. Der an-  dere  Miteigentümer  hat  sich  an  den  Kosten  des  Ausbaus  nur zu beteiligen, wenn das neu erstellte Stück auch seiner  Baute dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Ohne  Zustimmung  des  Miteigentümers  darf  der  Nachbar  eine  gemeinschaftliche  M  auer  weder  aufbrechen  noch  ir-  gendein Werk daran anlehnen oder darauf stützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Aufgehoben
Art. 98 Aufgehoben
                            b)  das  Enteignungsgesetz  für  den  Kanton  Schaffhausen  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.   Dezember 1964:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47e Abs. 1 Beträgt die zu leistende Entschädigung mehr als zwei Drittel
                            des  Wertes,  der  für  die  betreffende  Grundstücksfläche  im  Falle  der  formellen  Enteignung  bezahlt  werden  müsste,  kann  der  Grundeigentümer  die  Übernahme  der  betreffen-  den Fläche verlangen.  c)   das kantonale Waldgesetz vom 17. Februar 1997:   6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Rodungsgesuch  ist  beim  Gemeinderat  einzureichen,  durch  die  Gemeinde  im  Amtsblatt  auszuschreiben  und,  wenn  möglich  mit  den  übrigen  Gesuchsunterlagen  des  Werkes, für das gerodet werden soll, während 30 Tagen öf-  fentlich auf  zulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Kantonsforstamt  legt  das  Waldfeststellungsgesuch  während 30 Tagen in den betroffenen Gemeinden öffentlich  auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 33 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   und in die kantonale Ge-  Abs.  3  des  Gesetzes  über  den  August  2004,  in  Kraft  getreten  am  am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Aufhebung  bisherigen  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Fassung  gemäss  G  vom  6.  September  2010,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar  2011  (Amtsblatt  2010,  S.  1303,  S.  1816).  Die Baubegriffe  und  Messweisen  der  Bauordnungen  der  Gemeinden  bleiben  so  lan-  ge in Kraft, bis die betreffende Gemeinde die Bauordnung und allen-  falls  den  Zonenplan  angepasst  hat.    Dies  hat  innert  drei  Jahren  ab  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  zu  erfolgen.  Der  Regierungsrat  kann  diese  Frist  in  begründeten  Fällen  verlängern.  Nach  Ablauf  der  Frist  ist  Art.  27  unmittelbar  anwendbar.  Die  bestehenden  Quartier  Baulinienpläne, die diesem Gesetz widersprechen,  sind spätestens  innert fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen. Der  Regierungsrat  kann  diese  Frist  angemessen  verlängern.  Nach  Ab-  lauf  der  Frist  ist  Art.  27  unmittelbar  anwendbar.  Die  bestehenden  Bestimmungen  und  Definitionen  betreffend  die  Ausnütz  ungsziffer  können beibehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Eingefügt  durch  G  vom  6.  Juni  2011,  in  Kraft  getreten  am  1.  No-  vember 2011 (Amtsblatt 2011, S. 759, S. 1436).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Fassung  gemäss  G  vom  10.  Dezember  2012,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juni 2013 (Am  tsblatt 2012, S. 1869,   2013, S. 724).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Aufgehoben durch G vom 10. Dezember 2012, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juni 2013 (Am  tsblatt 2012, S. 1869,   2013, S. 724).  Wo  keine  Baulinien  bestehen,  haben  Bauten  und  Anlagen  zu  ste-  henden  Gewässern  bis  0.5  ha  einen  Abstand  von  mindestens  5  einzuhalten.  Art.  16  Abs.  3  und  Art.  31  des  Baugesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Dezember 1997 gelten für diese Gewässer sinngemäss.  Die  Regelung  gemäss  Abs.  1  gilt  für  das  betreffende  Gewässer  bis  zur  Festlegung  des  erforderlichen  Gewässerraumes  im  Sinne  der  eidgenössi  schen Gewässerschutzgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Fassung  gemäss  G  vom  10.  Dezember  2012,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juni 2013 (Am  tsblatt 2012, S. 1869,   2013, S. 724).  Wo  keine  Baulinien  bestehen,  haben  Bauten  und  Anlagen  zu  ste-  henden  Gewässern  bis  0.5  ha  einen  Abstand  von  mindestens  5  m  einzuhalten.  Art.  16  Abs.  3  und  Art.  31  des  Baugesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Dezember 1997 gelten für diese Gewässer sinngemäss.  Die  Regelung  gemäss  Abs.  1  gilt  für  das  betreffende  Gewässer  bis  zur  Festlegung  des  erforderlichen  Gewässerraumes  im  Sinne  der  eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2013, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2014 (Amtsblatt 2013, S. 1801).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Eingefügt  durch  G  vom  31.  Oktober  2016,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. März 2017 (Amtsblatt 2016 S. 1743, Amtsblatt 2017 S. 282).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  Eingefügt  durch  G  vom  2.  Juli  2018,  in  Kraft  getreten  am  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019 (Amtsblatt 2018, S. 1141, S. 2122).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  Fassung gemäss G vom 2. Juli 2018, in Kraft getreten am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019 (Amtsblatt 2018, S. 1141, S. 2122).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  Fassung  gemäss  G  vom  26.  Oktober  2020,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. April 2021 (Amtsblatt 2020, S. 1885, Amtsblatt 2021, S. 412).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch  G  vom  26.  Oktober  2020,  in  Kraft  getreten  am  sung  gemäss  G  vom  24.  Januar  2022,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baubegriffe und Messweisen  Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Terrain
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1  Massgebendes Terrain  Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Gelände-  verlauf.  Kann  dieser  infolge  früherer  Abgrabungen  und  Aufschüt-  tungen  nicht  mehr  festgestellt  werden,  ist  vom  natürlichen  Gelän-  deverlauf    der  Umgebung  auszugehen.  Aus  planerischen  oder  er-  schliessungs  -technischen  Gründen  kann  das  massgebende  Ter-  rain  in  einem  Planungs  -   oder  im  Baubewilligungsverfahren  abwei-  chend festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1  Gebäude  Gebäude  sind  ortsfeste  Bauten,  die  zum  Schutz  von  Menschen,  Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel wei-  tere Abschlüsse aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2  Kleinbauten  Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen  die  folgenden  Masse  nicht  überschreiten  und  die  nur  Nebennutz-  fläch  en  enthalten:  Gebäudegrundfläche  50  m2,  Fassadenhöhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.50 m und Gesamthöhe 5 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3  Anbauten  Anbauten  sind  mit  einem  anderen  Gebäude  zusammengebaut,  überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse gemäss  Ziff. 2.2 nicht und enthalten nur Nebennut  zflächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4  Unterirdische Bauten  Unterirdische  Bauten  sind  Gebäude,  die  mit  Ausnahme  der  Er-  schliessung  sowie  der  Geländer  und  Brüstungen  vollständig  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ht hinaus und dürfen  – mit Ausnahme  –  40 % (für die Breite) des zugehörigen Fas-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Längenbegriffe, Längenmasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1  Gebäudelänge  Die   Gebäudelänge   ist   die   längere   Seite   des   flächenkleinsten  Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2  Gebäudebreite  Die   Gebäudebreite   ist   die   kürzere   Seite   des   flächenkleinsten  Rechtecks, wel  ches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Höhenbegriffe, Höhenmasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1  Gesamthöhe  Die  Gesamthöhe  ist  der  grösste  Höhenunterschied  zwischen  dem  höchsten  Punkt  der  Dachkonstruktion  und  den  lotrecht  darunter  liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrai  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2  Fassadenhöhe  Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der  Schnittlinie  der  Fassadenflucht  mit  der  Oberkante  der  Dachkon-  struktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3  Kniestockhöhe  Die  Kniestockhöhe  ist  der  Höhenunterschied  zwis  chen  der  Ober-  kante  des  Dachgeschossbodens  im  Rohbau  und  der  Schnittlinie  der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.4  Lichte Höhe  Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante  des  fertigen  Bodens  und  der  Unterkante  der  f  ertigen  Decke  bzw.  Balkenlage,  wenn  die  Nutzbarkeit  eines  Geschosses  durch  die  Balkenlage bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -,   gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchs-  höhen vorsehen.  stände und Abstandsbereiche  zweier Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.3  Baulinien  Baulinien  begrenzen  die  Bebauung  und  dienen  insbesondere  der  Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie  der baulichen Gestaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.4  Baubereich  Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend  von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanver-  fahren festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Nutzungsziffern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.1  Anrechenbare Grundstücksfläche  Zur  anrechenbaren  Grundstücksfläche  (aGSF)  gehören  die  in  der  entsprechenden   Bauzone   liegenden   Grundstücksflächen   bzw.  Grundstücksteile.  Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet.  Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob  - und Fei-  nerschliessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.2  Geschossflächenziffer  Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe al-  ler Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.  Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Kompo-  nenten:  - Hauptnutzflächen HNF  - Nebennutzflächen NNF  - Verkehrsflächen VF  - Konstruktionsflächen KF  - Funktionsflächen FF  Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem  Mindestmass von 1.50 m liegt.  Geschossfläche  n  ziffer =     Summe aller Geschossfl  ä  chen_  anrechenbare Grundstücksfl  ä  che  GFZ =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bauvolumen   über massgebendem Te  r  rain  anrechenbare Grundstücksfl  ä  che  BMZ =  B  V  m  _  aGSF     anrechenbare Gebäudefläche   _  anrechenbare Grundstücksfl  ä  che  ÜZ =  aGbF  aGSF  ziffer =       anrechenbare Grünfläche       _  anrechenbare Grundstücksfl  ä  che  GZ =  aGrF  aGSF