Regierungsratsbeschluss betreffend die Tarife der ärztlichen Leistungen und der Arzneien für die Behandlung der bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Versicherten
                            Regierungsratsbeschluss betreffend die Tarife der  ärztlichen Leistungen und der Arzneien für die  Behandlung der bei der Schweizerischen  Unfallversicherungsanstalt Versicherten  Vom 9. September 1916 (Stand 14. September 1916)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, in Ausführung der Artikel  22  und 73 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Juni 1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als kantonaler Tarif der ärztlichen Leistungen für die Behandlung der bei der  Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern obligatorisch Versicher  -  ten gilt  der   jeweils  zwischen dieser   Anstalt  und der  Ärztegesellschaft  des  Kantons Basel-Landschaft vereinbarte Tarif.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Berechnung der Arzneien ist die jeweils geltende Arzneitaxe für die  Lieferung an die eidgenössische Militärverwaltung als Mindestbetrag massge  -  bend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in der Arzneitaxe bestimmten Ansätze können um höchstens zehn Pro  -  zent erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die von der Unfallversicherungsanstalt abgeschlossenen Tarifverträge sind in  je drei Exemplaren dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und tritt mit dem Tage  der Veröffentlichung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 832.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In Kraft seit 14. September 1916 (A 1916 II 239).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 16.331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.1916  14.09.1916  Erlass  Erstfassung  GS 16.331  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 16.331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  09.09.1916  14.09.1916  Erstfassung  GS 16.331  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 16.331