Gebührentarif für die Nachführung der Vermessungswerke
                            Gebührentarif für die Nachführung der  Vermessungswerke  Vom 11. Oktober 1974 (Stand 1. Januar 1975)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Ab 1. Januar 1975 erfolgt die Abrechnung der Vermessungsnachführung  in sämtlichen Nachführungskreisen des Kantons Solothurn und damit die  Entschädigung der selbständig erwerbenden Nachführungsgeometer so  -  wie die Belastung der Auftraggeber nach dem Honorartarif des Jahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1966 für die Nachführung der Grundbuchvermessung. Die Teuerung wird  jeweils ausgeglichen durch den vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeide  -  partement für die Berechnung des Bundesbeitrages an die Nachführungs  -  kosten festgesetzten Anwendungsfaktor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Für die Kostenberechnung gelten die vom EJPD genehmigten Honorartarife.  (Vgl. § 250 Abs. 2 EG ZGB; BGS  211.1  ). Diese können beim Vermessungsamt ein  -  gesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Ziffer 2 nicht publiziert.  GS 86,455
                        
                        
                    
                    
                    
                
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