Verordnung über den Ladenschluss
                            Verordnung über den Ladenschluss  Vom 25. Februar 1987 (Stand 1. Januar 1988)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 31 Absatz 2 der Bundesverfassung vom 28. Mai 1874,
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Ziffer 11 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887 und § 4
                            Absatz 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung  des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 14. September 1941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für  a)  Verkaufsgeschäfte und offene Verkaufsstände;  b)  Verleihgeschäfte;  c)  Dienstleistungsgeschäfte;  d)  Wandergewerbe;  e)  Ausstellungen mit Bestellungs- und Kaufsgelegenheiten;  f)  Autowaschanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen sind  a)  Gastgewerbebetriebe;  b)  Märkte;  c)  Kioske und Zeitungsablagen;  d)  Tankstellen, Fahrzeughandel und -vermietung;  e)  Apotheken;  f)  Milchsammelstellen;  g)  Speiseeisverkaufsstände;  h)  Kastanienbrater;  i)  Kinos;  k)  Galerien und Kunstausstellungen;  l)  Warenautomaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement entscheidet in Zweifelsfällen über die Anwendbarkeit  nach Anhören der beteiligten Verbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gewerbe- und Handelspolizei kann in besonderen Fällen Ausnahmen  von den Bestimmungen über den Ladenschluss bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Offenhalten an Werktagen
                            1  Die Geschäfte dürfen frühestens um 5 Uhr öffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von Montag bis Freitag ist um 18.30 Uhr, an Samstagen, sowie am 24.  und 31. Dezember um 16 Uhr zu schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  311.1  .  GS 90, 814
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Offenhalten an Sonn- und Feiertagen
                            1  An Sonn- und Feiertagen bleiben die Läden nach § 1 Absatz 1 geschlos  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lebensmittelgeschäfte, Bäckereien und Konditoreien sowie Blumenläden  dürfen an Sonn- und Feiertagen zwischen 10 und 12 Uhr offenhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Sonn- und Feiertage gelten die öffentlichen Ruhetage und die hohen  Feiertage nach dem Gesetz über die öffentlichen Ruhetage vom 24. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gemeindebestimmungen
                            1  Die Einwohnergemeinden können nach Anhören der Geschäftsinhaber  und des Personals nach den Absätzen 2-6 abweichende Regelungen tref  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können an einem Werktag pro Woche, ausgenommen vor Sonn- und  Feiertagen, die Öffnungszeit bis höchstens 21 Uhr hinausschieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie können für Autowaschanlagen werktags die Schliessung bis 21 Uhr  hinausschieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie können den Ladenschluss an Samstagen, sowie am 24. und 31. Dezem  -  ber bis 17 Uhr hinausschieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie können die Sonn- und Feiertagsöffnung für Bäckereien und Kondito  -  reien auf 8 Uhr vorverschieben und bis 18 Uhr ausdehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie können an einem Halbtag pro Woche, an Ostermontag, Pfingstmon  -  tag und an örtlichen Feiertagen die gänzliche oder teilweise Schliessung  anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Gemeindebeschlüsse bedürfen der Genehmigung durch das Departe  -  ment. Sie sind im amtlichen Publikationsorgan zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verhältnis zum Arbeitsgesetz
                            1  Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Ge  -  werbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   bleiben vorbehal  -  ten, insbesondere die Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Abendverkäufe nach § 4 Absatz 2 und die damit zusammenhängen  -  den Nacharbeiten gilt die erforderliche Bewilligung als bis 21.30 Uhr er  -  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Strafbestimmung
                            1  Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Busse bis 5'000  Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten der Verordnung werden aufgehoben:  a)  die Verordnung über den Ladenschluss vom 21. März 1951
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ;  b)  alle Gemeindereglemente über den Ladenschluss, soweit sie den Be  -  stimmungen der vorliegenden Verordnung widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  512.41  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  822.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 78, 158.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach der Publikation im Amtsblatt am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1988 in Kraft.  Publiziert im Amtsblatt vom 5. März 1987.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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