Verordnung betreffend Lohnzahlung an definitiv angestellte Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt während des Militärdienstes
                            Verordnung betreffend Lohnzahlung  an definitiv angestellte Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt  während des Militärdienstes  Vom 3. Februar 1976  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf § 28  Abs.  2  des  Gesetzes  betreffend  die  Dienstverhältnisse  der  Beamten  und Angestellten des Kantons Basel-Stadt sowie betreffend die Haft-  barkeit von Behörden und Staat (Beamtengesetz) vom 25. April 1968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  folgende Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Bei Leistung von Militärdienst erhalten die definitiv angestellten
                            Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt den vollen Lohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Für diejenigen Dienstleistungen, die während eines Jahres die
                            Dauer einer Rekrutenschule und eines Wiederholungskurses derjeni-  gen  Waffengattung,  welcher  der  Mitarbeiter  angehört,  übersteigen,  sowie für Militärdienst, der wegen eigenen Verschuldens geleistet wer-  den muss, ist der Anspruch auf den Erwerbsersatz beschränkt.  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.