Reglement über die Brückenangebote
                            Reglement  über die Brückenangebote  Vom 15. März 2017 (Stand 5. Juni 2021)  Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug,  gestützt auf Art.  12 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. De  -  zember 2002  1  )  , Art.  7 der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. No  -  vember 2003  2  )  , §  3a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über  die Berufsbildung und die Fachhochschulen vom 30. August 2001  3  )    und  §  6  Abs.  1  Ziff.  3 der  Delegationsverordnung  (DelV)  vom  28.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017  4  )  ,  *  verfügt:  1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Angebote
                            1  Das Amt für Brückenangebote führt ein Schulisches Brückenangebot (S-  B-A), ein Kombiniertes  Brückenangebot  (K-B-A) und ein Integrations-  Brückenangebot (I-B-A).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Auftrag
                            1  Brückenangebote bereiten Jugendliche nach der obligatorischen Schulzeit  auf die berufliche Grundbildung oder eine allgemeinbildende Schule vor.  Sie fördern die Lernenden in ihren Fach-, Methoden-, Selbst- und Sozial  -  kompetenzen und unterstützen die gesellschaftliche Integration.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *  1)  SR  412.10  2)  SR  412.101  3)  BGS  413.11  4)  BGS  153.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Innerhalb des I-B-A wird ein Angebot für Erwachsene mit Migrationshin  -  tergrund   (I-B-A-20+)   geführt.   Es   verfolgt   die   gleichen   Ziele   wie   die  Brückenangebote für Jugendliche.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Dauer
                            1  Die Brückenangebote dauern grundsätzlich ein Jahr und sind in der Regel  Vollzeitangebote.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor dem Brückenjahr bietet das I-B-A für Lernende ohne Deutschkennt  -  nisse ein Einstiegsjahr an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Umsetzung
                            1  Mit Angebots- und Qualitätsentwicklung sorgen die Brückenangebote da  -  für, dass sie entwicklungsfähig bleiben und gesellschaftliche Veränderungen  und Bedürfnisse berücksichtigen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Angebote   bieten   bei   Bedarf   zur   erfolgreichen   Integration   in   die  Arbeitswelt oder in allgemeinbildende Schulen ein Übergangscoaching an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Lehrplan
                            1  Die Lerninhalte richten sich nach dem Rahmenlehrplan Brückenangebote  Zentralschweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Lehrplan ist so ausgestaltet, dass er der Heterogenität der Lernenden  gerecht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Finanzierung
                            1  Die Grundleistungen sind für Jugendliche unentgeltlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lernende mit Wohnsitz in einem anderen Kanton können aufgenommen  werden, sofern sie für den Beitrag aufkommen, der von der interkantonalen  Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen  Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Lernende des I-B-A auf der Sekundarstufe I leisten die Gemeinden  einen vom Regierungsrat festzusetzenden Beitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Lernende des I-B-A-20+ leisten einen Beitrag an die Schulkosten. Die  Höhe dieses Betrages legt die Volkswirtschaftsdirektion fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Aufnahme in die Brückenangebote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Anmeldung
                            1  Die Anmeldeunterlagen für das S-B-A und das K-B-A sind dem Amt für  Brückenangebote spätestens acht Tage vor Beginn der Frühlingsferien voll  -  ständig ausgefüllt einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anmeldungen für das I-B-A können jederzeit erfolgen. Sie sind an das  Amt für Brückenangebote zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufnahme in das S-B-A und in das K-B-A
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Kanditatinnen   bzw.   Kandidaten   reichen   ein   vollständiges   Bewer  -  bungsdossier ein. Dieses wird durch die Brückenangebote hinsichtlich Leis  -  tungsbereitschaft, Motivation und Sprachkompetenzen der Kandidatinnen  und Kandidaten geprüft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Entscheid über Aufnahme in das S-B-A und in das K-B-A
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das zuständige Mitglied der Angebotsleitung entscheidet über die Aufnah  -  me gemäss den in §  11 aufgeführten Kriterien. Basis für den Entscheid bil  -  det das Bewerbungsdossier.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Eintritt während des Jahrs ist in Ausnahmefällen möglich. Der Auf  -  nahmeentscheid wird nach einer Probezeit von in der Regel zwei Monaten  gefällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Aufnahme in das I-B-A
                            1  Lernende   der   Sekundarstufe   II   können  bis   Ende   März   des   laufenden  Angebotsjahres aufgenommen werden. Nach Ablauf einer zweimonatigen  Probezeit entscheidet das zuständige Mitglied der Angebotsleitung über die  definitive Aufnahme gemäss den in §  11 genannten Kriterien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jugendliche   der   Sekundarstufe   I   können   auf  Antrag   der   betreffenden  Gemeinde aufgenommen werden, sofern es die Platzverhältnisse zulassen.  Der Eintritt kann jederzeit erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jugendliche aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich auf der Sekundarstufe I  werden, nachdem die Gemeinde die Zuteilungsabklärung vorgenommen hat,  auf deren Antrag ohne Erfüllen von Kriterien aufgenommen. Der Eintritt  kann jederzeit erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Migrantinnen und Migranten sowie Geflüchtete, die älter als 20 Jahre sind,  können in das I-B-A-20+ aufgenommen werden. Sie müssen mindestens  über das Sprachniveau B1 verfügen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Aufnahmekriterien
                            1  Kriterien  S-B-A  K-B-A  I-B-A  3. Klasse der Sekundarstufe I resp. I-B-A abgeschlossen  •  •  21. Altersjahr beim Eintritt noch nicht vollendet  •  •  •  Fähigkeit der Unterrichtssprache Deutsch folgen zu kön  -  nen, Sprachreferenzniveau  • B1  • B1  • A2  Leistungsbereitschaft  •  •  •  Schulmotivation  •  •  Motivation zur Arbeit in Betrieben und in der Schule  •  Bereitschaft sich zu integrieren (Beruf, Schule, Gesell  -  schaft)  •  •  •  3. Lernende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Rechte und Pflichten
                            1  Die Rechte und Pflichten der Lernenden werden in einem Lernvertrag ge  -  regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lernenden nehmen die Verantwortung für ihr Lernen wahr, sind be  -  strebt, ihre individuellen Ziele zu erreichen und setzen sich mit sich und der  unmittelbaren Zukunft (Berufswahlprozess) auseinander.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie haben Anspruch auf eine individuelle Begleitung, die den Lern- und  Berufswahlprozess fördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Zeugnis
                            1  Die Lernenden erhalten jeweils am Ende des Trimesters eine Beurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Zeugnis bestätigt die Absolvierung des Brückenangebots, führt die  -  chen und überfachlichen Kompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Disziplinarordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Verstösse
                            1  Als Verstösse, die nach den Richtlinien dieser Disziplinarordnung zu be  -  handeln sind, gelten insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Nichteinhalten des Lern- bzw. Praktikumsvertrags und der dazugehö  -  renden Reglemente und Hausordnungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verstösse   gegen   Vereinbarungen   und   Bestimmungen,   welche  Angebotsanlässe betreffen, die ausserhalb des regulären Betriebs statt  -  finden (Schulverlegungen, auswärtige Projekttage und dgl.);
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Leichte Verstösse
                            1  Bei leichten Verstössen steht allen Lernbegleiterinnen und Lernbegleitern  in eigener Verantwortung folgende Massnahme zu: Mündliche Verwarnung  mit Meldung ans Kollegium (Teamkonferenz); sie wird schriftlich festge  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Wiederholung von leichten Verstössen steht der zuständigen  Lernbegleiterin/dem  zuständigen  Lernbegleiter  folgende   Massnahme  zu:  Schriftlicher Verweis mit Meldung an Erziehungsberechtigte und an das zu  -  ständige Mitglied der Angebotsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Schwere Verstösse
                            1  Stellt die zuständige Lernbegleiterin/der zuständige Lernbegleiter einen  schweren Verstoss oder eine weitere Wiederholung von leichten Verstössen  nach erfolgtem schriftlichem Verweis fest, so hat sie bzw. er dies dem zu  -  ständigen Mitglied der Angebotsleitung zu melden. Diesem stehen unter  gleichzeitiger Mitteilung an die Erziehungsberechtigten folgende Massnah  -  men zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Androhung der Wegweisung vom Angebot (Ultimatum) mit einer Be  -  währungsfrist bis zum Ende des Schuljahrs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Wegweisung vom Angebot.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ordnet das zuständige Mitglied der Angebotsleitung eine Massnahme nach  Abs.  1 an, ist vorgängig die betroffene Lernende bzw. der betroffene Ler  -  nende anzuhören. Dabei ist ein Protokoll zu erstellen, das von allen Betei  -  ligten zu unterzeichnen ist. Zudem wird beim Coach bzw. bei der Lernbera  -  terin/beim Lernberater ein Bericht über das bisherige Verhalten der Lernen  -  den bzw. des Lernenden sowie über allfällige weitere Umstände, die zur Be  -  urteilung beitragen können, eingeholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Entscheid nach Abs.  1 muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Das  Kollegium sowie Lernende sind angemessen zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Verstössen gemäss §  14  Bst.  b kann die zuständige Lernbegleiterin  bzw. der zuständige Lernbegleiter die Wegweisung aus dem Anlass (Schul  -  verlegung,  Projekttag und dgl.) anordnen.  Das  zuständige Mitglied der  Angebotsleitung ist umgehend zu informieren. Zudem werden Massnahmen  gemäss Abs.  1–3 ergriffen.  5. Erziehungsberechtigte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Zusammenarbeit
                            1  Die Brückenangebote arbeiten mit den Erziehungsberechtigten zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten richten sich nach  §  13 des Gesetzes über die kantonalen Schulen  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Beiträge
                            1  Die Angebotsleitung ist berechtigt, für folgende Bereiche Beiträge zu ver  -  langen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Schulverlegung, Arbeits- und Projektwochen, Schulreisen, Studienrei  -  sen und Exkursionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Lernplaner, Fotokopien sowie Materialien und Unterlagen für einzelne  Fächer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Veranstaltungsbesuche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Kosten für zusätzliche Schulangebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsleitung kann die Beiträge gemäss Abs.  1 in Härtefällen auf Ge  -  such hin reduzieren oder erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim I-B-A-20+ sind die Bereiche a) bis d) im Beitrag an die Schulkosten  enthalten.  *  6. Lernbegleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Berufsauftrag
                            1  Die   Lernbegleiterinnen   und   Lernbegleiter   erfüllen   einen   vierteiligen  Berufsauftrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Förderung von fachlichen und überfachlichen Kompetenzen durch Be  -  gleitung von Lernprozessen;  1)  BGS  414.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zusammenarbeit und Kooperation im Team, mit Erziehungsberechtig  -  ten und Fachstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Mitarbeit bei der Qualitäts- und Angebotsentwicklung und bei der Er  -  füllung organisatorischer Aufgaben sowie Verantwortung für die Ein  -  haltung der Reglemente;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Erhaltung und Förderung der eigenen, berufsbezogenen Kompetenzen,  insbesondere durch Weiterbildung. Der Erwerb von funktionsbezoge  -  nen als notwendig betrachteten Zusatzqualifikationen wird unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Angebotsleitung setzt den Umfang und somit die Schwerpunkte der  vier Teile des Berufsauftrags individuell fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind Lernbegleiterinnen bzw. Lernbegleiter an mehreren Brückenangebo  -  ten   tätig,   regelt   die  Angebotsleitung,   an   welchem   Brückenangebot   der  Hauptteil der Mitarbeit gemäss Abs.  1 Bst. b zu erbringen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Arbeitszeit
                            1  Die Mitarbeitenden der Brückenangebote arbeiten nach der Jahresarbeits  -  zeit mit definierten Ausnahmen gemäss Weisung der Volkswirtschaftsdirek  -  tion vom 15. März 2021.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu Beginn des Schuljahrs legt die Angebotsleitung die Präsenzzeiten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Anstellung
                            1  Die unbefristete Anstellung setzt einen erfolgreich abgeschlossenen Mas  -  ter-Studiengang pädagogischer Richtung oder eine pädagogische Grundaus  -  bildung mit einem adäquaten, zusätzlichen Abschluss im Bildungsbereich  voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine für eine unbefristete Anstellung fehlende Qualifikation ist in der Re  -  gel innerhalb von fünf Dienstjahren zu erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  15.03.2017  01.01.2017  Erlass  Erstfassung  GS 2017/016  28.11.2017  01.01.2018  Ingress  geändert  GS 2017/076  26.05.2021  05.06.2021  § 2 Abs. 2  aufgehoben  GS 2021/027  26.05.2021  05.06.2021  § 2 Abs. 3  eingefügt  GS 2021/027  26.05.2021  05.06.2021  § 3 Abs. 1  geändert  GS 2021/027  26.05.2021  05.06.2021  § 6 Abs. 1  geändert  GS 2021/027  26.05.2021  05.06.2021  § 6 Abs. 4  eingefügt  GS 2021/027  26.05.2021  05.06.2021  § 8  Titel geändert  GS 2021/027  26.05.2021  05.06.2021  § 8 Abs. 1  geändert  GS 2021/027  26.05.2021  05.06.2021  § 9  Titel geändert  GS 2021/027  26.05.2021  05.06.2021  § 9 Abs. 1  geändert  GS 2021/027  26.05.2021  05.06.2021  § 10 Abs. 4  eingefügt  GS 2021/027  26.05.2021  05.06.2021  § 18 Abs. 3  eingefügt  GS 2021/027  26.05.2021  05.06.2021  § 20 Abs. 1  geändert  GS 2021/027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  15.03.2017  01.01.2017  Erstfassung  GS 2017/016  Ingress  28.11.2017  01.01.2018  geändert  GS 2017/076
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 26.05.2021
                            05.06.2021  aufgehoben  GS 2021/027
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 3 26.05.2021
                            05.06.2021  eingefügt  GS 2021/027
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 26.05.2021
                            05.06.2021  geändert  GS 2021/027
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1 26.05.2021
                            05.06.2021  geändert  GS 2021/027
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 4 26.05.2021
                            05.06.2021  eingefügt  GS 2021/027
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 26.05.2021
                            05.06.2021  Titel geändert  GS 2021/027
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1 26.05.2021
                            05.06.2021  geändert  GS 2021/027
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 26.05.2021
                            05.06.2021  Titel geändert  GS 2021/027
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1 26.05.2021
                            05.06.2021  geändert  GS 2021/027
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 4 26.05.2021
                            05.06.2021  eingefügt  GS 2021/027
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 3 26.05.2021
                            05.06.2021  eingefügt  GS 2021/027
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 1 26.05.2021
                            05.06.2021  geändert  GS 2021/027