Dekret über die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen
                            1)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die versicherte Besoldung richtet sich nach der AHV-pflichtigen Brutto-Jahresbesoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Einkünfte aus veränderlichen Entschädigungen für Nebenämter oder für Überstunden werden nicht berücksichtigt.  Von  der  in  Abs.  1  erwähnten  Brutto-Jahresbesoldung  können  bis  maximal  10  %  in  Abzug  gebracht  werden.  Dieser  Abzug  kann  nur  für  Zur  Koordination  mit  den  Leistungen  der  AHV  und  der  IV  wird  von  der  versicherbaren  Besoldung  ein  Anteil  in  der  Höhe  der  maximalen  Die  versicherte  Besoldung  darf  nicht  höher  sein  als  die  versicherte  Besoldung,  die  der  obersten  Besoldungsklasse  des  kantonalen  §  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Den Mitgliedern werden als Altersgutschriften, abhängig vom Alter und von der versicherten Besoldung, jährlich Beträge zur Finanzierung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  jedes  Mitglied  wird  ein  Alterssparkonto  geführt,  auf  dem  die  Eintrittsleistungen,  freiwillige  Erhöhungsbeiträge  zur  Rentenverbesserung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  §  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Freizügigkeitsähnliche Leistungen der Kasse sind:  Vorbezug nach Abs. 4  Zahlung zur Deckung scheidungsrechtlicher Ansprüche nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,  Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  freizügigkeitsähnlichen  Leistungen  richten  sich  nach  dem  Bundesrecht,  insbesondere  die  Sicherstellung  des  Vorsorgezweckes,  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kasse führt über die bezogenen Leistungen individuelle Schuldenkonti. Die Schuld wird wie das Altersguthaben verzinst. Der Saldo des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die versicherte Person kann bis drei Jahre vor Beginn des Anspruchs auf Altersleistung:  von der Kasse einen Vorbezug verlangen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Vorbezug und Verpfändung sind zulässig:  für Wohneigentum zum eigenen Bedarf;  zum  Erwerb  von  Anteilscheinen  einer  Wohnbaugenossenschaft  oder  ähnlicher  Beteiligungen,  sofern  die  versicherte  Person  eine  dadurch  mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Der  Vorbezug  oder  die  Verpfändung  dürfen  den  Betrag  der  Freizügigkeitsleistung  nicht  übersteigen.  Hat  die  versicherte  Person  das  50.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  §  9  Mitgliedschaft  §  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Mitglieder und die Arbeitgeber leisten folgende maximalen Prämien in Prozenten der versicherten Besoldung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Massgebliches  Alter  Risiko-  beitrag  Mitglied  Spar-  beitrag  Total-  beitrag  Arbeitgeber  Totalbeitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 bis 21  1,0  0,0  1,0  1,50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 bis 26  2,5  5,5  8,0  12,00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 bis 31  2,5  6,5  9,0  13,50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 bis 34  2,5  7,5  10,0  15,00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 bis 37  2,5  8,0  10,5  15,75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 bis 42  2,5  8,5  11,0  16,50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 bis 45  2,5  9,0  11,5  17,25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 bis 48  2,5  10,0  12,5  18,75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 bis 51  2,5  11,0  13,5  20,25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 bis 54  2,5  12,0  14,5  21,75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 bis 63  2,5  13,0  15,5  23,25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Arbeitgeberbeiträge dienen zur Mitfinanzierung der Risikoleistungen, der Sparbeiträge und der weiteren Aufwendungen der Kasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Prämien  werden  monatlich  fällig.  Die  erste  Prämie  wird  bei  Eintritt  bis  zum  15.  Tag  im  Eintrittsmonat  erhoben,  andernfalls  im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Verwaltungskommission legt die gültigen Prämiensätze unter Berücksichtigung von Abs.1 im Reglement zum Pensionskassendekret (im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  §  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Verändert  sich  die  Bruttobesoldung  während  des  Jahres  um  weniger  als  10  %,  so  bleibt  die  versicherte  Besoldung  bis  zum  Jahresende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die versicherte Besoldung muss in jedem Fall auf den 1. Januar der effektiven Bruttobesoldung angepasst werden.  §  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Verwaltungskommission legt im Reglement für jedes Alter einen Richtwert des Altersguthabens fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mitglieder,  die  das  60.  Altersjahr  noch  nicht  erreicht  haben  und  deren  Altersguthaben  unter  dem  Richtwert  liegt,  haben  periodisch  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Diese Erhöhung ist nicht möglich bei eingetretenem oder voraussehbarem Versicherungsfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei einer allgemeinen Reallohnerhöhung haben alle beitragspflichtigen Versicherten ungeachtet des Alters die Möglichkeit, ihr Altersguthaben  §  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  §  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  §  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Arbeitgeber  sind  verpflichtet,  die  Mitgliederbeiträge  zusammen  mit  den  entsprechenden  Arbeitgeberbeiträgen  ohne  Verzug,  spätestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Überfällige Beiträge sind analog zum Steuerverzugszins zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    entspricht  dem  Altersguthaben.  Der  Anspruch  nach  Art.  17  FZG  und  das  Altersguthaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Massgebliches  Alter  Jährliche Altersgutschriften  % der versicherten Besoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 bis 24  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 bis 27  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 bis 30  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 bis 32  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 bis 34  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 bis 36  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 bis 39  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 bis 42  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 bis 45  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 bis 48  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 bis 51  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 bis 54  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 bis 57  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 bis 60  41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 bis 63  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 und höher  0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Altersgutschriften werden für alle beitragspflichtigen Monate gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Werden die Richtwerte (§ 18) erhöht, so kann die Verwaltungskommission zum ganzen oder teilweisen Ausgleich Extragutschriften festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  §  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Stehen bei einem Versicherungsfall (Pensionierung, Invalidität, Tod) noch Beiträge aus, hat die anspruchsberechtigte Person die Möglichkeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kinderrenten werden nicht gekürzt.  §  28  Invalidenrenten;  Kinderrenten;  Angehörigenrenten;  §  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Versicherte,  die  Anspruch  auf  Kassenleistungen  erheben,  haben  ihrem  Arbeitgeber  rechtzeitig  ein  schriftliches  Gesuch  zuhanden  der  Kasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei einer Pensionierung invaliditätshalber hat der Arbeitgeber das Gesuch mit einem Antrag und mit einem Arztzeugnis an die Kasse zu leiten.  §  30   Die erste Monatsrente wird fällig für den Monat, der auf das den Rentenanspruch auslösende Ereignis folgt, die letzte für den Monat, in den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Renten werden, auf ganze Franken aufgerundet, zu Beginn des Fälligkeitsmonates ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Kassenverwaltung  ist  berechtigt,  Lebensbescheinigungen  einzuholen,  die  von  den  Rentenbezügerinnen  und  Rentenbezügern  oder  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Ehegattenrente wird ausbezahlt bis zum Ende des Monats, in dessen Verlauf die anspruchsberechtigte Person stirbt oder wieder heiratet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die berechtigte Person kann auf die Abfindung verzichten. In diesem Fall bleibt der Rentenanspruch gewahrt, ruht jedoch während der Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Ehegattenrente beträgt zwei Drittel der laufenden Altersrente oder der anwartschaftlichen Invalidenrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Barauszahlung analog § 31 Abs. 3 ist möglich, wenn die Ehegattenrente kleiner ist als 6,7 % der minimalen einfachen AHV-Rente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Beim  Tod  einer  Rentnerin  oder  eines  Rentners  erhält  der  überlebende  Ehepartner  oder  die  überlebende  Ehepartnerin  noch  während  dreier  §  36  §  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Stirbt ein Mitglied, eine Rentnerin oder ein Rentner, so sind die geschiedenen Ehepartnerinnen oder Ehepartner den verwitweten gleichgestellt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Rente wird um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere der AHV und  §  38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Kinder  einer  Altersrentnerin,  eines  Altersrentners,  einer  Invalidenrentnerin,  eines  Invalidenrentners  oder  von  verstorbenen  Versicherten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Kinder gelten eheliche, anerkannte, richterlich zugesprochene und adoptierte Kinder sowie Pflegekinder, die vor der Rentenberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Anspruch auf Kinderrenten beginnt mit der Fälligkeit der Alters- und Invalidenrente bzw. im Monat nach dem Tode von Versicherten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kinderrente wird bis zu dem Monat ausbezahlt, in dessen Verlauf das Kind das 18. Altersjahr vollendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Für Kinder, die in Ausbildung stehen oder invalid sind, besteht ein Anspruch auf Kinderrente bis zur Beendigung der Ausbildung oder solange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Kinderrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind 15 % der laufenden Altersrente oder der anwartschaftlichen Invalidenrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Vollwaisen werden doppelte Kinderrenten ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Die Barauszahlung analog § 31 Abs. 3 ist möglich, wenn die Kinderrente kleiner ist als 1,5 % der minimalen einfachen AHV-Rente.  §  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Renten dürfen zusammen nicht höher sein als;  ein Drittel der laufenden Altersrente oder der anwartschaftlichen Invalidenrente;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Muss eine Aufteilung erfolgen, geschieht dies im Verhältnis der vom Mitglied geleisteten Unterstützungen; die Aufteilung ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Renten an Enkel oder Geschwister werden bis zum vollendeten 18. bzw. 25. Altersjahr ausbezahlt.  §  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Sind beim Tod eines Aktivmitgliedes keine Leistungen zu erbringen, so wird an die Hinterbliebenen ein Todesfallkapital in der Höhe von 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieses Todesfallkapital gilt nicht als Vorsorgeleistung im Sinne von Art. 30d Abs. 1 BVG.  §  41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Regierungsrat ist das Verbindungsorgan zwischen der Kasse und dem Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  §  45  §  46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Delegiertenversammlung stehen folgende Befugnisse zu:  die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder und Rentnerinnen und Rentner in die Verwaltungskommission;  die Abnahme des Geschäftsberichtes;  die Einreichung von Motionen;  die Festsetzung der Entschädigung an die Delegierten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  die Behandlung allgemeiner Fragen, welche die Kasse und die Mitgliedschaft betreffen;  die Kenntnisnahme von den Ausführungsbestimmungen der Verwaltungskommission zum Dekret.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Motionen   sind   schriftlich   an   die   Präsidentin   oder   den   Präsidenten   zu   richten;   sie   werden   auf   die   Traktandenliste   der   nächsten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In allen Sachgeschäften hat die Verwaltungskommission das Vorberatungsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Delegierten anwesend ist.  §  47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  §  48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Delegiertenversammlung muss zudem einberufen werden, wenn mindestens 15 Delegierte dies durch eine schriftlich begründete Eingabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  §  49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Verwaltungskommission  besteht  aus  der  Präsidentin  oder  dem  Präsidenten,  sechs  Vertretern  der  Arbeitgeber,  sieben  Vertretern  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  wählt  die  Vertreterinnen  und  Vertreter  der  Arbeitgeber,  wobei  die  Zahl  der  Versicherten  der  einzelnen  Arbeitgeber  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kommissionsmitglieder müssen, soweit es sich nicht um von der Beitragspflicht befreite Magistratspersonen gemäss § 10 Abs. 4 oder um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Mandat einer oder eines Delegierten ist mit dem eines Mitgliedes der Verwaltungskommission unvereinbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die  Kassenverwalterin  oder  der  Kassenverwalter,  die  Finanzverwalterin  oder  der  Finanzverwalter  des  Kantons  Schaffhausen  und  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die  Chefin  oder  der  Chef  des  ärztlichen  Dienstes  ist  berechtigt  und  auf  Verlangen  der  Verwaltungskommission  verpflichtet,  an  den  §  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  mathematische  Expertin  oder  der  mathematische  Experte  überprüft  die  von  der  Verwalterin  oder  vom  Verwalter  ausgestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über den Umfang und das Ergebnis der Kontrollarbeiten ist der Verwaltungskommission halbjährlich Bericht zu erstatten.  §  56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Chefin oder der Chef des ärztlichen Dienstes beurteilt die Gesuche um vorzeitige Pensionierung invaliditätshalber und stellt Antrag an den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte erstatten dem ärztlichen Dienst Bericht über die von ihm verlangten Untersuchungen.  §  57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Mandat der Kontrollstelle kann ganz oder teilweise einer anerkannten Revisionsgesellschaft übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Über ihren Befund hat die Kontrollstelle der Verwaltungskommission zuhanden der Delegiertenversammlung und des Regierungsrates einen  §  58  §  59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das   Vermögen   der   Kasse   ist,   soweit   es   nicht   zur   Bestreitung   der   laufenden   Ausgaben   bereitgestellt   werden   muss,   durch   die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Wertschriften sind im Tresor der Finanzverwaltung des Kantons Schaffhausen oder in einem Bankdepot aufzubewahren.  §  60  §  61  Übergangs- und Schlussbestimmungen  §  62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Laufende Renten bleiben unverändert. Vorbehalten bleiben die §§ 41 und 43.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anwartschaftliche  Witwenrenten  von  Mitgliedern,  die  am  31.  März  1985  Rentner  waren,  betragen  40  %  oder,  wenn  sie  schon  vor  dem  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60   resp. um  35  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  dieser Zuschläge erhöht. Für Mitglieder, die erst nach dem 50. Altersjahr der Kasse beigetreten sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei den anwartschaftlichen Ehegattenrenten von Kassenmitgliedern, die nach dem 31.März 1985, aber vor dem 1. Januar 1992 Rentnerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kürzung der Ehegattenrente gemäss § 36 bleibt aus, soweit vor dem 1. Januar 1992 Einstandsgeld geleistet wurde.  §  63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  §  64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Versicherte,  die  bei  Inkraftsetzung  dieses  Dekretes  ausschliesslich  als  Einzelversicherungsmitglieder  versichert  und  somit  bei  keinem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)    und  in  die  kantonale  Gesetzessammlung