Regierungsratsbeschluss über die Bewertung der Aktien für die Vermögensbesteuerung
                            Regierungsratsbeschluss über die Bewertung der Aktien  für die Vermögensbesteuerung  Vom 21. Januar 1975 (Stand 1. Januar 2015)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 46 Absatz 4  des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle Wertpapiere sind gemäss §§  42 und 46  Absätze  1 und 2 zum Verkehrs  -  wert einzuschätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verkehrswert der kotierten oder regelmässig vor- oder ausserbörslich ge  -  handelten Wertpapiere ist herabzusetzen, wenn ihre Bruttorendite 3% nicht  übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Feststellung der Bruttorendite können bedeutende wertvermehrende  Zuwendungen des Unternehmens in den 2  vorangegangenen Jahren (Bezugs  -  rechte, Gratisaktien usw.) mitberücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als reduzierter Steuerwert gilt der Durchschnitt zwischen dem Verkehrswert  und dem sich durch Kapitalisierung des Bruttoertrages mit 3% ergebenden  Wert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei ertraglosen Wertpapieren beträgt der Steuerwert 80% des Kurswertes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verkehrswert der nicht kotierten und nicht regelmässig vor- oder ausser  -  börslich gehandelten Wertpapiere ist von der kantonalen Steuerverwaltung  nach §  15  Absatz  2 des Dekrets vom 19.  Februar 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   zum Steuergesetz zu  schätzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1975 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 25.427, SGS  331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 36.0958, SGS  331.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 25.727
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.01.1975  01.01.1975  Erlass  Erstfassung  GS 25.727
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2014  01.01.2015  § 3 Abs. 1  geändert  GS 2014.095  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 25.727
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  21.01.1975  01.01.1975  Erstfassung  GS 25.727
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 16.09.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.095
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 25.727