Verordnung über die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen
                            1  Sitz, Rechtliche  Stellung, Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2007  Verhältnis zum  Bundesrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Die Verwaltungskommission erlässt ein Reglement zur Pensions-
                            kassenverordnung,  das  insbesondere  folgende  Elemente  der  Vor-  sorgepläne festlegt:  a)  Modellannahmen für die Lohnentwicklung;  b)  Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber;  c)      Altersgutschriften;  d)     Umwandlungssätze;  e)     Richtwerte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kasse  ist  nach  versicherungstechnischen  Grundsätzen  zu  führen.  Das  finanzielle  Gleichgewicht  der  Kasse  wird  anhand  von  versicherungstechnischen  Bilanzen  geprüft,  die  gemäss  dem  Prin-  zip der geschlossenen Kasse zu erstellen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die versicherungstechnischen Grundlagen und Bilanzen sind pe-  riodisch,  mindestens  alle  fünf  Jahre,  durch  eine  ausserhalb  der  Verwaltung  stehende  Expertin  oder  einen  Experten  für  die  berufli-  che Vorsorge überprüfen zu lassen. Ebenso ist bei jeder Änderung  der Grundlagen für Leistungen und Prämien die Stellungnahme der  Expertin oder des Experten für berufliche Vorsorge einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Deckungsgrad  der  Kasse  wird  gemäss  Bundesrecht  berech-  net.  Die  Zielgrösse  des  Deckungsgrades  beträgt  inklusive  Wert-  schwankungsreserven  115  %.  Diese  Zielgrösse  ist  periodisch  mit  einer Risikofähigkeitsanalyse zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Fällt  der  Deckungsgrad  unter  100  %,  müssen  Massnahmen  zur  Behebung  der  Unterdeckung  gemäss  Bundesrecht  ergriffen  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Die zur Erfüllung der Kassenleistungen erforderlichen Mittel werden
                            aufgebracht:  a)  durch Beiträge der Aktiv-Versicherten und der Arbeitgeber;  b)  aus den Erträgen des Vermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Aktiv-Versicherte,  Rentnerinnen  und  Rentner,  in  der  Folge  Mit-  glieder  genannt,  oder  ihre  Hinterbliebenen  sowie  die  Arbeitgeber  sind  verpflichtet,  der  Verwaltung  alle  erforderlichen  Auskünfte  zu  Reglement zur  Pensions-  kassen-  verordnung  Versicherungs-  technische  Grundlagen  Deckungsgrad /  Massnahmen  bei  Unterdeckung  Beschaffung der  Mittel  Auskunfts- und  Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leistungen  Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2007  Geschäftsbericht  In  f  ormations-  pflichten der  Kasse  Organe der  Kasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  b)  die Verwaltungskommission;  c)  der Ausschuss der Verwaltungskommission;  d)  die Präsidentin oder der Präsident;  e)  die Verwalterin oder der Verwalter;  f)  die mathematische Expertin oder der mathematische Exper-  te;  g)  die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt;  h)  die Expertin oder der Experte für berufliche Vorsorge;  i)  die Kontrollstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Delegierten  und  die  Mitglieder  der  Verwaltungskommission  und  des  Ausschusses  werden  auf  die  verfassungsmässige  Amts-  dauer gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat ist das Verbindungsorgan zwischen der Kasse  und dem Kantonsrat. Er verabschiedet den von der Delegiertenver-  sammlung  verabschiedeten  Geschäftsbericht  zuhanden  des  Kan-  tonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Die Delegiertenversammlung besteht aus 60 Delegierten der Mit-
                            glieder. Den Verwaltungsabteilungen, Anstalten, Betrieben, Berufs-  gruppen  und  Anschlussvertragspartnern  sowie  den  Rentnerinnen  und  Rentnern  wird  ein  entsprechendes  Kontingent  an  Delegierten  zugewiesen, die sie für die Delegiertenversammlung zu bezeichnen  haben. Die Wahl der Delegierten wird in den Verwaltungsabteilun-  gen,   Anstalten,   Betrieben,   Berufsgruppen   und   durch   die   An-  schlussvertragspartner intern vorgenommen. Die Einzelheiten wer-  den von der Verwaltungskommission im Reglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Delegiertenversammlung stehen folgende Befugnisse zu:  a)   die  Wahl  der  Vertreterinnen  und  Vertreter  der  Mitglieder  der  Kasse in die Verwaltungskommission;  b)   Verabschiedung  des  Geschäftsberichtes  zuhanden  des  Re-  gierungsrates;  c)   das  Mitspracherecht  zu  Revisionen  der  Verordnung  des  Re-  gierungsrates;  d)  die Einreichung von Motionen;  e)  die Festsetzung der Entschädigung an die Delegierten;  f)    die   Kenntnisnahme   der   technischen   Begutachtungen   der  Kasse;  Delegierten-  versammlung  Befugnisse der  Delegierten-  versammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  r, die Finanzverwalterin oder der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2007  Teilnahme an  der Delegierten-  versammlung  Einberufung der  Delegierten-  versammlung  Verwaltungs-  kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Expertin  oder  der  mathematische  Experte  haben  mit  beratender  Stimme  an  den  Sitzungen  der  Verwaltungskommission  teilzuneh-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  Vertrauensärztin  oder  der  Vertrauensarzt,  die  Expertin  oder  der Experte für berufliche Vorsorge sind berechtigt und auf Verlan-  gen der Verwaltungskommission verpflichtet, an den Kommissions-  sitzungen teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Verwaltungskommission  wird  von  der  Präsidentin  oder  vom  Präsidenten einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verwaltungskommission  muss  zudem  einberufen  werden,  wenn mindestens fünf Mitglieder dies verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Einladungen  müssen  mindestens  zehn  Tage  vor  der  Ver-  sammlung versandt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Verwaltungskommission  erledigt  alle  Geschäfte,  die  nicht  ausdrücklich  der  Delegiertenversammlung  vorbehalten  sind.  Sie  berät  die  in  der  Delegiertenversammlung  gestellten  Motionen  und  Anträge  und  erstattet  darüber  Bericht  und  Antrag.  Insbesondere  obliegen ihr:  a)      der  Beschluss  über  die  Kassenleistungen,  soweit  diese  nicht  in die Kompetenz der Verwalterin oder des Verwalters fallen;  b)     der  Erlass  eines  Reglements  gemäss  den  Bestimmungen  dieser Verordnung;  c)      der  Erlass  eines  Reglements  über  die  Teilliquidation  zuhan-  den der Aufsichtsbehörde;  d)  die Abnahme des Geschäftsberichtes zuhanden der Delegier-  tenversammlung, des Regierungsrates und des Kantonsrates;  e)     der  Entscheid  über  Einsprachen  gegen  Anordnungen  oder  Massnahmen der Verwalterin oder des Verwalters;  f)  der Beschluss über die Anlage des Vermögens;  g)  die Antragstellung zu Rekursen an den Regierungsrat oder zu  Klagen an das Verwaltungsgericht;  h)      die  Begutachtung  von  Anträgen  auf  Änderung  dieser  Verord-  nung;  i)  die  Wahl  der  Vizepräsidentin  oder  des  Vizepräsidenten,  des  Ausschusses,  der  Expertin  oder  des  Experten  für  berufliche  Vorsorge,  der  Kontrollstelle  sowie  der  Aktuarin  oder  des  Ak-  tuars  der  Delegiertenversammlung,  der  Verwaltungskommis-  sion und des Ausschusses;  Einberufung der  Verwaltungs-  kommission  Kompetenzen  der  Verwaltungs-  kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Ausschuss der  Verwaltungs-  kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartementes des  Kantons Schaffhausen ist Präsidentin oder Präsident der Kasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Vizepräsidium  wird  durch  eine  Vertretung  der  Aktiv-Versi-  cherten besetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Präsidentin oder der Präsident, im Verhinderungsfalle die Vi-  zepräsidentin oder der Vizepräsident:  a)      vertritt  die  Kasse  nach  aussen  mit  rechtsverbindlicher  Unter-  schrift;  b)      führt  die  Aufsicht  über  das  gesamte  Verwaltungswesen  der  Kasse;  c)     leitet  die  Delegiertenversammlung  und  die  Sitzungen  der  Verwaltungskommission und des Ausschusses;  d)      visiert  die  Rechnungsbelege,  soweit  sie  nicht  gemäss  Regle-  ment der Kompetenz der Verwaltung unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Die Verwalterin oder der Verwalter besorgt die Geschäftsführung
                            der  Kasse  nach  einer  von  der  Verwaltungskommission  genehmig-  ten Stellenbeschreibung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Die mathematische Expertin oder der mathematische Experte ü-
                            berprüft die von der Verwaltung ausgestellten Abrechnungen, berät  die  Verwaltung  und  die  Verwaltungskommission  in  allen  versiche-  rungstechnischen Fragen und erstellt die technischen Bilanzen so-  wie die technischen Gewinn- und Verlustrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt die Gesuche
                            um  vorzeitige  Pensionierung  invaliditätshalber,  sofern  es  sich  um  Härtefälle handelt, und stellt Antrag an den Ausschuss der Verwal-  tungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Die Kasse hat durch eine anerkannte Expertin oder einen aner-
                            kannten Experten für berufliche Vorsorge periodisch überprüfen zu  lassen:  a)      ob  die  Kasse  jederzeit  Sicherheit  dafür  bietet,  dass  sie  ihre  Verpflichtungen erfüllen kann,  Präsidentin /  Präsident und  Vizepräsidentin  / Vizepräsident  Verwalterin /  Verwalter  Mathematische  Expertin /  Mathematischer  Experte  Vertrauens-  ärztin /  Vertrauensarzt  Expertin oder  Experte für  berufliche  Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Kontrollstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2007  Anschluss-  verträge  Beitrittspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Jahre  beträgt  und  der  Jahresverdienst  höher  ist  als  der  Mindest-  lohn nach BVG. Für Arbeitnehmende mit mehreren Arbeitgebern ist  das Gesamteinkommen, welches bei den angeschlossenen Arbeit-  gebern erzielt wird, massgebend. Die Aktiv-Versicherten haben den  Arbeitgeber über ihr gesamtes Erwerbseinkommen zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verwaltungskommission  kann  in  begründeten  Fällen  Arbeit-  nehmende  von  der  Beitrittspflicht  befreien,  sofern  sie  sich  über  ei-  nen gleichwertigen Versicherungsschutz bei einer anderen Vorsor-  geeinrichtung ausweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Arbeitnehmende, die bereits anderweitig für eine hauptberufli-  che Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptbe-  ruf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, ist der Beitritt fakul-  tativ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Nicht versichert werden:  a)      Arbeitnehmende   mit   einem   befristeten   Arbeitsvertrag   von  höchstens drei Monaten;  b)      Löhne  von  Versicherten  von  nicht  der  Kasse  angeschlosse-  nen Arbeitgebern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Eintritt  in  die  Kasse  erfolgt  mit  dem  Beginn  des  Arbeitsver-  hältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aktiv-Versicherten haben zu veranlassen, dass die Freizügig-  keitsleistungen  aus  früheren  Vorsorge-  oder  Freizügigkeitseinrich-  tungen an die Kasse übertragen werden. Die Freizügigkeitsleistun-  gen werden dem Altersguthaben gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Aktiv-Versicherten erhalten eine Eintrittsabrechnung, aus wel-  cher die versicherte Besoldung, die Beiträge, die anwartschaftliche  Invalidenrente und der mögliche freiwillige Einkauf gemäss § 46 er-  sichtlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Liegt der Jahresverdienst unter dem Mindestlohn nach BVG, ver-  sichert  die  Kasse  die  Arbeitnehmenden  auf  Antrag  des  Arbeitge-  bers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Versicherungspflicht endet:  a)      mit  der  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses,  wenn  kein  An-  spruch auf Versicherungsleistungen entsteht;  b)  bei bestehendem Arbeitsverhältnis, wenn der Jahresverdienst  gemäss  §  28  Abs.  1  den  Mindestlohn  nach  BVG  nicht  mehr  übersteigt;  Eintritt  Ende der  Versicherungs-  pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2007  Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  vorgeschriebenen  Verzugszins.  Die  Verzugszinspflicht  beginnt  frü-  hestens 30 Tage nach dem Austritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Die Freizügigkeitsleistung wird der Vorsorgeeinrichtung überwie-
                            sen,  zu  welcher  die  aktivversicherte  Person  übertritt.  Wenn  das  nicht möglich ist, hat sie der Kasse mitzuteilen, in welcher bundes-  rechtlich  zulässigen  Form  sie  den  Vorsorgeschutz  erhalten  will.  Liegt nach sechs Monaten noch keine Mitteilung der aktivversicher-  ten Person vor, so wird die Freizügigkeitsleistung gemäss Bundes-  recht an die Auffangeinrichtung überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Aktiv-Versicherte  können  die  Barauszahlung  der  Freizügigkeits-  leistung verlangen, wenn:  a)      sie  die  Schweiz  endgültig  verlassen;  vorbehalten  bleiben  die  Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes;  b)  sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der ob-  ligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen;  c)      die  Austrittsleistung  weniger  als  ein  Jahresbeitrag  der  aktiv-  versicherten Person beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Ehepaaren  oder  einer  eingetragenen  Partnerschaft  ist  die  Barauszahlung nur zulässig, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte  resp. die Partnerin oder der Partner schriftlich zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Während eines unbezahlten Urlaubes läuft die Versicherung nach  Wahl der aktivversicherten Person unverändert oder nur als Risiko-  versicherung weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Arbeitgeber  hat  von  den  beurlaubten  Aktiv-Versicherten  den  Nachweis über den Versicherungsschutz bei Unfall zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Pflichten der Arbeitgeber und der Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Arbeitgeber haben der Kasse die aufzunehmenden Personen  vor  Antritt  des  Arbeitsverhältnisses  zu  melden  und  sich  über  die  Versicherungspflicht der entsprechenden Person zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ferner  haben  sie  die  Kasse  sofort  und  vollständig  zu  orientieren  über  alle  ihnen  bekannten  Veränderungen  der  Anstellungsbeding-  ungen, Stellenwechsel, Besoldungs- und Adressänderungen, Beur-  Überweisung  der  Freizügigkeits-  leistung  Barauszahlung  der  Freizügigkeits-  leistung  Urlaub  Pflichten der  Arbeitgeber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Zahlungsfrist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2007  Pflichten der  Mitglieder  Folgen  unterlassener  Meldungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Rückforderungsanspruch kann mit Ansprüchen der Mitglieder  an  die  Kasse  verrechnet  oder  gegenüber  den  Erben  geltend  ge-  macht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Verwaltungskommission kann auf die Rückforderungsansprü-  che  ganz  oder  teilweise  verzichten,  wenn  die  Umstände  es  recht-  fertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.         Vorsorgepläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kasse bietet zwei Vorsorgepläne an:  a)     Vorsorgeplan  Standard  mit  einem  technischen  Schlussalter  von  65  Jahren,  das  am  31.  Dezember  nach  Vollendung  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65. Altersjahres erreicht wird;  b)  Vorsorgeplan Plus mit einem technischen Schlussalter von 63  Jahren,  das  am  31.  Dezember  nach  Vollendung  des  63.  Al-  tersjahres erreicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Beim  Vorsorgeplan  Standard  beträgt  der  Gesamtbeitrag  des  Ar-  beitgebers  immer  das  1.5fache  des  Gesamtbeitrages  der  Aktiv-  Versicherten,  beim  Vorsorgeplan  Plus  entspricht  der  Beitrag  des  Arbeitgebers demjenigen des Vorsorgeplans Standard.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Prämien  der  Aktiv-Versicherten  sind  bis  zum  massgeblichen  Alter  45  und  im  massgeblichen  Alter  64  und  65  Jahre  bei  beiden  Vorsorgeplänen gleich. Für das massgebliche Alter 46 Jahre bis 63  Jahre entsprechen die Gesamtbeiträge beim Vorsorgeplan Plus der  Aktiv-Versicherten denjenigen des Arbeitgebers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Aktiv-Versicherten  können  ab  dem  massgeblichen  Alter  45  jeweils bis zum 10. Dezember wählen, nach welchem Vorsorgeplan  sie ab dem Folgejahr Prämien leisten wollen. Beim Eintritt kann ab  dem  massgeblichen  Alter  46  der  Vorsorgeplan  Plus  gewählt  wer-  den.  Ohne  Entscheid  kommt  der  Vorsorgeplan  Standard  zur  An-  wendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Das massgebliche Alter der Aktiv-Versicherten ist die Differenz
                            zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  versicherte  Besoldung  richtet  sich  nach  der  AHV-pflichtigen  Brutto-Jahresbesoldung, soweit sie bei einem der Kantonalen Pen-  sionskasse angeschlossenen Arbeitgeber erzielt wird.  Vorsorgepläne  Massgebliches  Alter  Versicherte  Besoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Besoldungs-  änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Den  Aktiv-Versicherten  werden  ab  dem  massgeblichen  Alter  25  als Altersgutschriften, abhängig vom Alter und von der versicherten  Besoldung,  jährlich  Beträge  zur  Finanzierung  der  Alters-  und  Hin-  terlassenenleistungen gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für diese Aktiv-Versicherten wird   ein Alterssparkonto geführt, auf  dem  die  Eintrittsleistungen,  freiwillige  Einkäufe  zur  Rentenverbes-  serung und die Altersgutschriften verbucht werden. Der Saldo die-  ses  Kontos  ist  das  Altersguthaben  und  dient  zur  Bestimmung  der  Versicherungs-  und  Austrittsleistungen.  Das  Altersguthaben  wird  mit dem im Reglement festgelegten Zinssatz verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Altersguthaben einer Invalidenrentnerin oder eines Invaliden-  rentners  wird  auf  der  Basis  der  letzten  versicherten  Besoldung  für  den Fall einer Reaktivierung weitergeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Verwaltungskommission  legt  im  Reglement  die  Höhe  der  Al-  tersgutschriften  in  Prozenten  der  versicherten  Besoldung  so  fest,  dass  bei  vollständigem  Einkauf  auf  den  Richtwert  und  bei  modell-  mässiger  Besoldungsentwicklung  und  modellmässiger  Verzinsung  des  Altersguthabens  im  technischen  Schlussalter  eine  Altersrente  von ungefähr 60 Prozent der versicherten Besoldung erreicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verwaltungskommission  nimmt  die  erforderlichen  Anpassun-  gen  nur  vor,  wenn  die  versicherungstechnischen  Grundlagen  ge-  ändert werden oder wenn die massgebende Differenz zwischen der  durchschnittlichen  Verzinsung  des  Altersguthabens  und  der  gene-  rellen Lohnentwicklung des Staatspersonals (Teuerung) der letzten  fünf  Jahre  wesentlich  von  den  Modellannahmen  gemäss  Regle-  ment abweicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sind  die  entsprechenden  Abweichungen  eine  Folge  einer  Sanie-  rung, kann die Verwaltungskommission auf eine Anpassung der Al-  tersgutschriften verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Am Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung der Versiche-  rungspflicht werden dem Altersguthaben die Altersgutschriften gut-  geschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Altersgutschriften  werden  für  alle  beitragspflichtigen  Monate  gut-  geschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Werden  die  Richtwerte  erhöht,  so  kann  die  Verwaltungskommis-  sion  zum  ganzen  oder  teilweisen  Ausgleich  Extragutschriften  fest-  legen.  Die  Höhe  dieser  Extragutschriften,  die  Modalitäten  und  der  Kreis der Berechtigten werden im Reglement festgelegt.  Altersguthaben  Altersgut-  schriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Spar-  beitrag  Total-  beitrag  Totalbeitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.0  1.2  1.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.5  9.5      14.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.0      10.0      15.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.5      10.5      15.75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.0      11.0      16.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.0      12.0      18.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.0      13.0      19.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.0      14.0      21.00  Richtwerte  Freiwilliger  Einkauf  Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Vorsorgeplan  Plus                                           Aktiv-Versicherte                                         Arbeitgeber  Massgebliches  Alter  Risiko-  beitrag  Spar-  beitrag  Total-  beitrag  Totalbeitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 bis 24      1.2     0.0     1.2  1.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 bis 29      3.0     6.5     9.5       14.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 bis 35      3.0     7.0    10.0       15.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 bis 40      3.0     7.5    10.5       15.75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 bis 45      3.0     8.0    11.0       16.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 bis 50      3.0   15.0    18.0       18.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 bis 55      3.0   16.5    19.5       19.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 bis 63      3.0   18.0    21.0       21.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 bis 65      3.0   11.0    14.0       21.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verwaltungskommission legt die gültigen Prämiensätze unter  Berücksichtigung von Abs.1 im Reglement fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Arbeitgeberbeiträge dienen zur Mitfinanzierung der Risikoleis-  tungen, der Altersgutschriften und der weiteren Aufwendungen der  Kasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Prämien  werden  monatlich  fällig.  Die  erste  Prämie  wird  bei  Eintritt  bis  zum  15.  Tag  im  Eintrittsmonat  erhoben,  andernfalls  im  Folgemonat, die letzte in dem Monat, in dem die Mitgliedschaft en-  det  oder  ein  Versicherungsfall  eintritt,  spätestens  aber  am  Ende  des  Kalenderjahres,  in  dem  das  65.  Altersjahr  zurückgelegt  wird.  Die Rechnungsstellung erfolgt an den Arbeitgeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.         Indexfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zur Finanzierung von zukünftigen Indexzulagen auf die laufenden  Renten wird ein Indexfonds gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Indexfonds wird geäufnet durch einen Arbeitgeberbeitrag (In-  dexfondsbeitrag) von maximal 1 % der versicherten Besoldung. Im  weiteren  kann  der  Indexfonds  aus  freien  Mitteln  der  Kasse  geäuf-  net  werden.  Er  wird  in  der  Regel  mit  dem  Zinssatz  für  die  Alters-  guthaben der Aktiv-Versicherten verzinst. Es darf nur entweder ein  Sonderbeitrag  gemäss  §  49  oder  ein  Indexfondsbeitrag  erhoben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Indexfonds darf erst ab einem Deckungsgrad der Kasse von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100% geäufnet werden.  Indexfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Sonderbeiträge  Geltend-  machung von  Ansprüchen  Verrechnung  ausstehender  Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011  Fälligkeit der  Renten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Renten  werden,  auf  ganze  Franken  aufgerundet,  zu  Beginn  des Fälligkeitsmonates ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kassenverwaltung  ist  berechtigt,  Lebensbescheinigungen  einzuholen, die von den Rentnerinnen und Rentnern oder von ihren  gesetzlichen  Vertreterinnen  oder  Vertretern  persönlich  zu  unter-  zeichnen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ist eine Alters- oder Invalidenrente kleiner als 10 %, eine Ehegat-  tenrente kleiner als 6 %, Kinder- oder Waisenrenten kleiner als 2 %  der  Mindestaltersrente  der  AHV,  so  wird  das  Deckungskapital  die-  ser Renten als Barabgeltung ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Damit sind alle Ansprüche an die Kasse abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Invaliden-  und  Hinterlassenenleistungen  inklusive  den  Index-  zulagen  werden  gekürzt,  soweit  sie  zusammen  mit  anderen  anre-  chenbaren Einkünften 90 % der letzten der Versicherung zugrunde  liegenden  Besoldung  zuzüglich  zwischenzeitlicher  Lohnanpassun-  gen bei gleich bleibender Beschäftigung übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Als  anrechenbare  Einkünfte  gelten  Leistungen  gleicher  Art  und  Zweckbestimmung,   die   der   anspruchsberechtigten   Person   auf-  grund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie:  a)      Leistungen  der  AHV,  der  IV,  der  obligatorischen  Unfallversi-  cherung  (UV),  der  Militärversicherung  (MV),  ausländischer  Sozialversicherungen;  b)      Leistungen  einer  anderen  Versicherung,  für  welche  Arbeitge-  ber ganz oder teilweise Prämien bezahlen;  c)  Leistungen aus der Haftpflicht von Arbeitgebern oder Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kapitalleistungen im Sinne von Abs. 2 werden entsprechend den  Bestimmungen der Kasse in Renten umgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bezügern von Invalidenleistungen wird das weiterhin erzielte oder  in  zumutbarer  Weise  noch  erzielbare  Erwerbs-  oder  Ersatzein-  kommen angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Genugtuungsleistungen,  Hilflosen-  und  Integritätsentschädigun-  gen werden nicht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  Voraussetzungen  und  der  Umfang  einer  Kürzung  werden  ü-  berprüft und die Leistungen angepasst, wenn sich die Verhältnisse  wesentlich  ändern.  Dabei  werden  Besoldungserhöhungen,  die  der  Rentenbezüger  oder  die  Rentenbezügerin  bei  fortlaufender  Er-  werbstätigkeit in der gleichen Position hätte erhalten können, sowie  Barabgeltung  Überver-  sicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Verlust der  Versicherungs-  ansprüche  Schadenersatz-  forderungen  Altersrente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Treten Aktiv-Versicherte nach zurückgelegtem 60. Altersjahr nur
                            teilweise  vom  Dienst  zurück,  so  wird  das  Altersguthaben  entspre-  chend  der  Reduktion  der  versicherten  Besoldung  aufgeteilt.  Aus  dem  der  Reduktion  entsprechenden  Teil  wird  mit  dem  Umwand-  lungssatz  die  Teilaltersrente  berechnet.  Der  verbleibende  aktive  Teil wird weitergeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Aktiv-Versicherte  können  beim  Beginn  einer  Altersrente  maximal  die  Hälfte  ihres  rentenwirksamen  Altersguthabens  als  Kapitalaus-  zahlung  beziehen.  Sie  haben  dies  spätestens  zum  Zeitpunkt  der  Kündigung  des  Arbeitsverhältnisses  der  Kasse  schriftlich  mitzutei-  len.  Der  gefällte  Entscheid  ist  unwiderruflich.  Die  Altersleistungen  werden  entsprechend  gekürzt.  Vorbehalten  bleibt  die  Bestimmung  gemäss Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Ehepaaren oder einer eingetragenen Partnerschaft ist die Ka-  pitalauszahlung nur zulässig, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte  resp. die Partnerin oder der Partner schriftlich zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Hat  eine  Altersrentnerin  oder  ein  Altersrentner  noch  keinen  An-  spruch auf eine ordentliche AHV-Altersrente, so wird eine Überbrü-  ckungsrente in der Höhe des Koordinationsabzuges nach § 41 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  und  4  ausgerichtet.  Das  Mitglied  kann  ganz  oder  teilweise  auf  diese Leistung verzichten. Es hat sich im Zeitpunkt der Pensionie-  rung zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Überbrückungsrente  wird  gewährt,  bis  Anspruch  auf  die  or-  dentliche  AHV-Altersrente  besteht,  und  durch  einen  lebenslängli-  chen Abzug von der Altersrente der Pensionskasse verrechnet. Die  Höhe  des  Abzuges  wird  im  Reglement  festgelegt.  Die  Ehegatten-,  Kinder- und Waisenrenten werden nicht gekürzt.  C.        Invalidenrente
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Aktiv-Versicherte haben Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn
                            sie  im  Sinne  der  eidgenössischen  Invalidenversicherung  (IV)  min-  destens zu 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit,  deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.  Teilaltersrente  Kapitalaus-  zahlung  Überbrückungs-  rente  Anspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Höhe der Invalidenrente:  Viertelrente  halbe Rente  Dreiviertelrente  ganze Rente  Höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011  Beginn und  Ende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  aufgeschoben.  Die  Taggeldversicherung  muss  vom  Arbeitgeber  mindestens zur Hälfte finanziert worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist der Invaliditätsgrad oder der Beginn der Invalidenrente von der  Invalidenversicherung noch nicht definitiv festgelegt, kann die Kas-  se  eine  provisorische  Rente  auszahlen.  Ergibt  sich  aufgrund  der  Abklärungen  der  IV-Stelle  oder  des  UVG-Trägers  gegenüber  den  Annahmen  der  provisorischen  Rente  Abweichungen,  werden  be-  rechtigte Ansprüche rückwirkend ausbezahlt. Zu unrecht bezogene  Leistungen müssen zurückbezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Invalidenrente erlischt mit dem Wegfall der Invalidität oder mit  dem Tod der Rentnerin oder des Rentners.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei teilinvaliden Versicherten wird der Anteil des Altersguthabens,  welcher  ihrer  Rente  entspricht,  aus  der  Aktiv-Versicherung  ausge-  bucht  und  dem  Invalidenteil  zugewiesen.  Das  Altersguthaben  des  Invalidenteils  wird  für  den  Fall  einer  Reaktivierung  gemäss  §  43  Abs. 3 weitergeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Treten  Teilinvalide  mit  ihrem  aktiven  Teil  aus  der  Kasse  aus,  er-  halten sie auf dem bei der Berechnung der Rente nicht berücksich-  tigten Anteil die Freizügigkeitsleistung gemäss § 31.  D.        Ehegattenrente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Stirbt  eine  aktivversicherte  Person,  eine  Altersrentnerin  oder  ein  Altersrentner respektive eine Invalidenrentnerin oder ein Invaliden-  rentner, so hat die Ehepartnerin oder der Ehepartner Anspruch auf  eine Ehegattenrente, wenn sie oder er:  a)  ein Kind oder mehrere Kinder gemäss § 70 Abs. 3 hat oder  b)      das  45.  Altersjahr  zurückgelegt  hat  und  die  Ehe  mindestens  fünf Jahre gedauert hat.  In Härtefällen kann die Verwaltungskommission eine Ehegattenren-  te zusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erfüllt  die  Witwe  oder  der  Witwer  keine  dieser  Voraussetzungen,  wird  ihr  oder  ihm  eine  einmalige  Abfindung  in  der  Höhe  von  drei  Jahresrenten  bis  zum  30.  Altersjahr  beziehungsweise  vier  Jahres-  renten  nach  zurückgelegtem  30.  Altersjahr  ausbezahlt.  Damit  sind  alle Ansprüche an die Kasse abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  eingetragener  Partnerschaft  gelten  die  Bestimmungen  der  Ehegattenrente sinngemäss.  Teilinvalidität  Anspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Höhe  Beginn und  Ende  Kürzung der  Ehegattenrente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011  Geschiedene  Ehe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  E.        Kinder-        und        Waisenrente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kinder  einer  verstorbenen  aktivversicherten  Person,  einer  verstorbenen  Bezügerin  oder  eines  verstorbenen  Bezügers  einer  Alters- oder Invalidenrente haben Anspruch auf eine Waisenrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente oder einer Invaliden-  rente haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes Anspruch auf  eine Waisenrente hätte, Anspruch auf eine Kinderrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Als Kinder gelten eheliche, anerkannte, richterlich zugesprochene  und  adoptierte  Kinder  sowie  Pflegekinder,  die  vor  der  Rentenbe-  rechtigung zu unentgeltlicher und dauernder Pflege und Erziehung  aufgenommen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kinderrente  und  die  Waisenrente  betragen  für  jedes  an-  spruchsberechtigte  Kind  15  %  der  laufenden  Rente  oder  der  an-  wartschaftlichen Invalidenrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vollwaisen werden doppelte Kinderrenten ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Anspruch auf Kinderrenten und Waisenrenten beginnt mit der  Fälligkeit  der  Alters-  und  Invalidenrente  bzw.  im  Monat  nach  dem  Tode von Aktiv-Versicherten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kinderrenten  und  Waisenrenten  werden  bis  zu  dem  Monat  ausbezahlt, in dessen Verlauf das Kind das 18. Altersjahr vollendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Kinder und Waisen, die in Ausbildung stehen oder zu mindes-  tens 50 % invalid sind, besteht ein Anspruch auf Kinderrente bzw.  Waisenrente  bis  zur  Beendigung  der  Ausbildung  oder  solange  die  Invalidität  andauert,  längstens  jedoch  bis  zum  Monat,  in  dessen  Verlauf sie das 25. Altersjahr vollenden.  F.   Angehörigenrente und Sterbegeld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Sterben Aktiv-Versicherte und sind keine rentenberechtigten Hin-  terlassenen vorhanden, wohl aber Eltern, Enkel oder erwerbsunfä-  hige  Geschwister  unter  25  Jahren,  die  auf  ihre  Unterstützung  an-  gewiesen  waren  und  zu  deren  Unterhalt  sie  in  erheblichem  Mass  beigetragen  haben,  so  kann  die  Verwaltungskommission  diesen  Verwandten eine Rente zusprechen.  Anspruch  Höhe  Beginn und  Ende  Angehörigen-  rente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Sterbegeld  Indexzulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.       Freizügigkeitsähnliche       Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Aktiv-Versicherte können bis zum vollendeten 57. Altersjahr ihr Al-  tersguthaben  nach  Massgabe  der  bundesrechtlichen  Bestimmun-  gen für Wohneigentum zum eigenen Bedarf einsetzen. Die Einzel-  heiten regelt die Verwaltungskommission im Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kasse  führt  über  die  bezogenen  Leistungen  individuelle  Schuldenkonti.  Die  Schuld  wird  wie  das  Altersguthaben  verzinst.  Der  Saldo  des  Schuldenkontos  wird  im  Versicherungsfall  vom  Al-  tersguthaben  und  beim  Austritt  von  der  Freizügigkeitsleistung  der  versicherten  Person  abgezogen.  Das  BVG-Altersguthaben  wird  im  Verhältnis Vorbezug zu Altersguthaben reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kasse  vermittelt  auf  Wunsch  der  versicherten  Person  eine  Zusatzversicherung,  welche  die  Einbusse  des  Vorsorgeschutzes  zufolge des Vorbezuges bei Tod und Invalidität deckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Kasse  erhebt  für  die  Bearbeitung  des  Vorbezuges  eine  Ge-  bühr  gemäss  §  9.  Die  Höhe  der  Gebühr  legt  die  Verwaltungskom-  mission im Reglement fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  Ehescheidung  werden  die  für  die  Ehedauer  zu  ermittelnden  Austrittsleistungen  gemäss  Bestimmungen  des  Freizügigkeitsge-  setzes berechnet. Bei Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft  werden diese Bestimmungen sinngemäss angewandt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kasse  führt  über  die  ausbezahlten  Leistungen  individuelle  Schuldenkonti.  Die  Schuld  wird  wie  das  Altersguthaben  verzinst.  Der  Saldo  des  Schuldenkontos  wird  im  Versicherungsfall  vom  Al-  tersguthaben  und  beim  Austritt  von  der  Freizügigkeitsleistung  der  versicherten  Person  abgezogen.  Das  BVG-Altersguthaben  wird  im  Verhältnis Auszahlung zu Altersguthaben reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kasse hat nach der Ehescheidung dem verpflichteten Ehegat-  ten  die  Möglichkeit  zu  gewähren,  sich  im  Rahmen  der  übertrage-  nen  Austrittsleistung  wieder  einzukaufen.  Die  Bestimmungen  ge-  mäss § 46 gelten sinngemäss.  Wohneigen-  tumsförderung  (WEF)  Scheidung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Teilliquidation  Beschwerde-  und  Klageinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011  Wahl des  Vorsorgeplanes  Laufende  Renten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  a)    der  alte  IV-Grad  beträgt  mindestens  60  %,  der  neue  IV-Grad  ist  tiefer  und  nach  geltenden  Bestimmungen  dieser  Verord-  nung resultiert keine tiefere Rente.  b)     der  alte  IV-Grad  liegt  unter  60  %,  der  neue  IV-Grad  ist  höher  und nach den geltenden Bestimmungen dieser Verordnung re-  sultiert keine höhere Rente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Auf  den  1.  Januar  2011  werden  alle  vor  Inkrafttreten  dieser  Ver-  ordnung  entstandenen  Renten  gemäss  dieser  Verordnung  ange-  passt. Nicht angepasst werden:  a)  Ehegattenrenten, die auf einer ehemaligen IV-Rente basieren;  b)   IV-Renten  von  Personen,  die  das  ordentliche  Rentenalter  er-  reicht haben;  c)   IV-Renten,  die  parallel  zu  einer  Altersrente  bei  der  Kantonalen  Pensionskasse Schaffhausen laufen.  In Härtefällen beim Wegfall einer Invalidenrente oder in Sonderfäl-  len kann die Verwaltungskommission eine Weiterführung der Rente  in gleicher Höhe beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Aktiv-Versicherte, die vor dem 1. Januar 1995 ausschliesslich als  Einzelversicherungsmitglieder  versichert  und  somit  bei  keinem  an-  geschlossenen  Arbeitgeber  berufstätig  waren,  können  diese  Ein-  zelversicherung  weiterführen.  Sie  bezahlen  die  Aktiv-Versicherten-  und die Arbeitgeberbeiträge gemäss § 47.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  versicherte  Besoldung  kann  jeweils  auf  den  1.  Januar  der  Jahresteuerung  angepasst  werden.  Massgebend  ist  der  Landesin-  dex der Konsumentenpreise im September des Vorjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Einzelversicherungsmitglieder,  die  ihre  Einzelversicherung  nach  dem  1  Januar  1995  abgeschlossen  haben,  können  ihre  Versiche-  rung ohne Altersgutschriften weiterführen. Sie schulden der Kasse  die  Risikoprämie  auf  der  letzten  versicherten  Besoldung.  Das  Al-  tersguthaben wird weiter verzinst. Versichert sind die Risiken Alter,  Invalidität  und  Tod.  Für  die  Versicherungsleistungen  gelten  diesel-  ben Bestimmungen wie für die Aktiv-Versicherten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Für  die  Berechnung  des  Mindestbetrages  nach  Art.  17  FZG  sind  die  als  Einzelversicherungsmitglied  bezahlten  Beiträge  nicht  zu-  schlagsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 Fällt der Beginn einer Altersrente in die ersten sechs Monate ab In-
                            Kraft-Treten  dieser  Verordnung,  entfällt  die  Meldefrist  bei  Kapital-  bezug gemäss § 59.  Einzel-  versicherung  Kapital-  auszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale Ge-  Delegierten-  versammlung  Auflösung von  Fonds  In-Kraft-Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Schaffhauser Rechtsbuch 1997