Beschluss des Regierungsrates betreffend Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung
                            Beschluss des Regierungsrates betreffend Beitritt  zur interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone  an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen  und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung  (Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung)  Vom 11. November 1997  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt tritt der Landwirtschaft-  lichen Schulgeldvereinbarung bei.  Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone  an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen  und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung  (Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung)  Vom 7. Februar 1997  Die unterzeichnenden Kantone, gestützt auf das Bundesgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                19. April 1978 über die Berufsbildung (BBG)
                            1)  , Art. 65, und auf das  Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirt-  schaftsgesetz, LwG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , Art. 178, vereinbaren:  Art. 1  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung regelt einheitlich die Beiträge der Partnerkan-  tone an ausserkantonale Ausbildungsstätten für die Kosten des Unter-  richtes in der landwirtschaftlichen und der bäuerlich-hauswirtschaftli-  chen Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie will den Auszubildenden, für die am Wohnortskanton kein Ange-  bot besteht, den Unterrichtsbesuch an ausserkantonalen Schulen si-  cherstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie bezweckt ausserdem die Gleichstellung der Schülerinnen und  Schüler der Partnerkantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundausbil-  dung und der institutionalisierten Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie umfasst im Beruf des Landwirts/der Landwirtin und in den land-  wirtschaftlichen Spezialberufen den Unterricht in den Berufsschulen,  Landwirtschaftsschulen, Technisch-landwirtschaftlichen Berufsmittel-  schulen, Fachschulen, Betriebsleiterschulen und Technikerschulen  sowie im Beruf der Bäuerin den Unterricht in den bäuerlich-hauswirt-  schaftlichen Fachschulen und Betriebsleiterinnenschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die bäuerlich-hauswirtschaftliche Grundausbildung gilt die In-  terkantonale Vereinbarung der EDK vom 21. Februar 1991 über Bei-  träge der Kantone an die Kosten des beruflichen Unterrichtes (Berufs-  schulvereinbarung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Regionale oder bilaterale Abkommen, Vereinbarungen oder Abma-  chungen gehen dieser Vereinbarung vor.  Art. 3  Zahlungspflichtiger Kanton, Kostengutsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine Zahlungspflicht besteht grundsätzlich nur, wenn am Wohnorts-  kanton kein entsprechendes Unterrichtsangebot besteht oder der Un-  terrichtsbesuch in einem anderen Sprachraum der Schweiz stattfindet.  Ziffer 2 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den beruflichen Unterricht an Berufsschulen während der Zeit,  in der die Schülerinnen und Schüler einem Lehrverhältnis unterstehen,  ist der Lehrortskanton zahlungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In allen anderen Fällen ist der Kanton zahlungspflichtig, in dem die  Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt des Entscheids über die Zu-  lassung zur Schule den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Schulortskanton holt vor der Aufnahme ausserkantonaler Schü-  lerinnen und Schüler die Kostengutsprache des zahlungspflichtigen  Kantons ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Schulortskanton stellt dem zahlungspflichtigen Kanton nach der  Hälfte der Ausbildungszeit Rechnung. Bei Ausbildungsgängen, welche  länger als ein Jahr dauern, wird pro Schuljahr abgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Höhe der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beiträge für den Unterricht betragen pro Schülerin oder Schüler:  a) an landwirtschaftlichen Berufsschulen pro Schuljahr Fr. 2000.–;  b) an Berufsschulen der landwirtschaftlichen Spezialberufe pro  Schuljahr Fr. 3000.–;  c) an Landwirtschaftsschulen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen  Fachschulen pro Semester Fr. 4500.–;  d) an Technisch-landwirtschaftlichen Berufsmittelschulen und Tech-  nikerschulen pro Schuljahr Fr. 9000.–;  e) im landwirtschaftlichen Sonderkurs (verkürzte Zweitausbildung)  Fr. 6000.–;  f) an den milchwirtschaftlichen Fachschulen für die Fachschule (so-  genannte Fachschule I) Fr. 6300.– und für die Betriebsleiterschule  (sogenannte Fachschule II) Fr. 2700.–;  g) für kürzere Lehrgänge der Fachschulen, der Betriebsleiterschulen  und der bäuerlich-hauswirtschaftlichen Betriebsleiterinnenschu-  len pro Unterrichtslektion Fr. 6.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz kantonaler Landwirtschaftsdirektoren (LDK) über-  prüft die Beiträge, sofern der Landesindex der Konsumentenpreise  sich um 5 Indexpunkte verändert oder Anpassungen der Beiträge in  anderen Schulgeldvereinbarungen vorgenommen werden. Als Basis  gilt der Indexstand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinba-  rung. Die LDK kann die Beiträge durch Mehrheitsbeschluss anpassen.  Art. 5  Fürstentum Liechtenstein  Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein bei-  treten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinba-  rungspartner zu.  Art. 6  Geschäftsstelle  Das Sekretariat der LDK amtet unter Einbezug der von der LDK  eingesetzten Arbeitsgruppe als Geschäftsstelle der Vereinbarung. Ihr  obliegen insbesondere folgende Aufgaben:  – Koordination  – Information der Vereinbarungspartner  – Regelung von Verfahrensfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Schiedsgerichtsbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Verein-  barung ergebende Streitigkeiten zwischen den Partnerkantonen wird  ein Schiedsgericht eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die  Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so  wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der LDK bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit  vom 27. März 1969, genehmigt durch den Bundesrat am 27. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1969, finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.  Art. 8  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone zugestimmt  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt ist mit einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf den  Beginn eines neuen Schuljahres möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anpassung der Beiträge richtet sich nach Art. 4 Abs. 2. Die übri-  gen Bestimmungen der Vereinbarung können mit der Mehrheit von  zwei Dritteln der unterzeichnenden Kantone auf den Beginn des fol-  genden Schuljahres revidiert werden.  Bern, den 7. Februar 1997