Verordnung über die Entschädigung des Polizeikorps des Kantons Solothurn
                            1  Verordnung über die Entschädigung  des Polizeikorps des Kantons Solothurn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  RRB vom 10. November 1987  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 45 Absätze 1, 6 und 7 des Gesetzes über das Staatspersonal  vom 23. November 1941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            3  )    1. Besoldung und Anstieg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  nach  der  Verordnung  des  Kantonsrates  über  die  Besoldungen  des  Staatspersonals  sowie  der  Lehrkräfte  an  kantonalen  Schulen  vom  17.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  festgesetzte  Besoldung  wird  für  eine  wöchentliche  Arbeitszeit,  die  jener des übrigen Staatspersonals entspricht, ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  der  Besoldung  ist  die  Inkonvenienzentschädigung  für  Einsätze  ausser-  halb  der  ordentlichen  Dienst-  oder  Pikettdienstzeit  enthalten,  zu  denen  die  Korpsangehörigen  verpflichtet  werden  können.  Für  Einsätze  an  Sams-  tagen,  Sonntagen  und  Feiertagen  erhalten  die  Korpsangehörigen  einen  Zeitzuschlag von 25% auf der effektiv geleisteten Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            6  )    2. Anfangsbesoldung der Polizeianwärter  Das  Personalamt  setzt  die  Besoldung  der  Polizeianwärter  auf  Antrag  des  Departementes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. ...
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. ...
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            9  )    b) Heizung, Gas, Elektrizität  Sind  Diensträume  in  Wohnungen  von  Posteninhabern  eingerichtet,  wer-  den  die  Kosten  für  elektrischen  Strom  und  Heizung  anteilsmässig  nach  Raumeinheit berechnet und entschädigt. Das Hochbauamt legt den Ansatz  fest.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Titel Fassung vom 22. Oktober 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 126.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 1 Fassung vom 22. Oktober 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  BGS 126.51.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  § 1 Absatz 2 Fassung vom 16. Oktober 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  § 2 Fassung vom 18. Februar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  § 3 aufgehoben am 12. März 1991; GS 92, 81.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  § 4 aufgehoben am 22. Oktober 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  § 5 Fassung vom 18. Februar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1  )    c) Überzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  kommandierte  Einsätze  erhalten  Korpsangehörige  eine  Überzeitent-  schädigung,  die  der  ordentlichen  Besoldung  pro  Stunde  entspricht.  Diese  kann  erst  dann  geltend  gemacht  werden,  wenn  die  Jahresarbeitszeit  er-  füllt  ist  und  die  Überzeitarbeit  nicht  durch  Freizeit  ausgeglichen  werden  kann.  Für  Polizeioffiziere  ist  §  16  Absatz  3  der  Vollzugsverordnung  zur  Verordnung  des  Kantonsrates  über  die  Besoldungen  des  Staatspersonals,  der  Lehrkräfte  an  kantonalen  Schulen  und  der  Ärzte,  der  Ärztinnen  und  des Pflegepersonals vom 22. Oktober 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kann die durch den Zeitzuschlag für den Schichtdienst nach § 9 Absatz 2  anfallende  Überzeit  nicht  durch  Freizeit  ausgeglichen  werden,  so  wird  sie  ohne jeglichen Zuschlag zum Stundenlohn nach Absatz 1 entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Auszahlung der Überzeitentschädigung erfolgt jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. d) Pikett
                            1    Korpsangehörige  erhalten  pro  Pikettwoche  eine  Entschädigung  von  220  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Korpsangehörige  erhalten  für  eine  kommandierte  Pikettstellung  von  mindestens 8 Stunden eine Entschädigung von 17 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Pikettentschädigung wird auch ausgerichtet, wenn der Korpsangehö-  rige  in  dieser  Zeit  auszurücken  hat  und  eine  Überzeitentschädigung  oder  Kompensation (§ 6) geltend machen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Auszahlung der Pikettentschädigung erfolgt quartalsweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. e) Nachtdienst
                            Für  einen  Nachtdienst  wird  dem  Korpsangehörigen  eine  Hauptmahlzeit  und  eine  Zwischenverpflegung  nach  der  Verordnung  über  die  Vergütung  der  Auslagen  auf  Dienstreisen  und  bei  andern  Amtstätigkeiten  vom  4.  Dezember 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  ) vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. f) Schichtdienst
                            1   Pro  Schichtdienst  werden  den  Korpsangehörigen  zwei  Zwischenverpfle-  gungen  nach  der  Verordnung  über  die  Vergütung  der  Auslagen  auf  Dienstreisen  und  bei  andern  Amtstätigkeiten  vom  4.  D  ezember  1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )  vergütet. Für Schichtdienst während der Nacht findet § 8 Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 6 Fassung vom 12. März 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 126.51.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 6 Absatz 1 Fassung vom 16. Dezember 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  § 6 Absatz 2 Fassung vom 22. Oktober 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  § 6 Absatz 3 aufgehoben am 22. Oktober 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  § 6 Absatz 4 aufgehoben am 18. Februar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  § 6 Absatz 6 aufgehoben am 22. Oktober 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  § 7 Absatz 1 Fassung vom 16. Oktober 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  § 7 Absatz 2 Fassung vom 16. Oktober 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )   BGS 126.511.322.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )   BGS 126.511.322.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )   § 9 Absatz 1 Fassung vom 12. September 1988; GS 91, 153.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Korpsangehörigen  erhalten  für  einen  Schichtdienst  während  des  Tages  einen  Zeitzuschlag  von  10%,  für  eine  Nachtschicht  oder  einen  Nachteinsatz  einen  solchen  von  25%.  Davon  ausgenommen  sind  Korpsan-  gehörige in einem pikettähnlichen Nachtdienst mit Schlafgelegenheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wer  ausschliesslich  in  der  Observationsgruppe  Dienst  leistet,  erhält  eine  Zulage von 500 Franken pro Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) g) Umschreibung Normal- und Schichtdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Als  Tagesdienst  gilt  der  Dienst,  der  in  die  Zeit  zwischen  06.30  und  18.30  Uhr  fällt  und  durch  eine  Mittagspause  von  mindestens  30  Minuten  unter-  brochen  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Er  kann  in  Block-  und  Gleitzeiten  geleistet  werden,  wenn  es  die  Verhältnisse  zulassen.  Das  Polizeikommando  legt  die  Blockzeiten  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als  Schichtdienst  gelten  Diensteinsätze,  die  in  einem  Dienstplan  als  sol-  che bezeichnet und in einem Block geleistet werden. Die Dienstzeit dauert  mindestens 6 und höchstens 10 Stunden. Der Dienst rund um die Uhr wird  durch zwei Tagesschichten und eine Nachtschicht abgedeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Als Tagesschicht gelten die Schichten, die nicht über Mitternacht hinaus-  gehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Als Nachteinsatz gilt eine unaufschiebbare Dienstleistung zwischen 20.00  und  06.00  Uhr,  die  nicht  von  den  schichtdienstleistenden  Korpsangehöri-  gen erbracht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Observationseinsätze,  welche  länger  als  6  Stunden  dauern,  gelten  als  Schichtdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. h) Umzug
                            1    Erfordert  eine  Kommandierung  durch  das  Polizeikommando  einen  Woh-  nungswechsel  in  eine  Dienstwohnung,  so  werden  die  Transportkosten  für  den  Hausrat  entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  Für  weitere,  mit  dem  Umzug  verbundene  Aus-  lagen, wird eine Entschädigung von 1000 Franken ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  einer  disziplinarischen  Versetzung  werden  keine  Umzugskosten  ver-  gütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. ...
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. k) Uniformen
                            1  Der  Kanton  rüstet  die  Angehörigen  des  Polizeikorps  beim  Eintritt  in  das  Korps  unentgeltlich  mit  den  zur  Dienstausübung  nötigen  persönlichen  Uniformstücken aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Polizeikommando legt die Grundausrüstung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 9 Absatz 2 eingefügt am 12. März 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 9 Absatz 3 eingefügt am 16. Oktober 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )§ 9  bis   eingefügt am 12. März 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )§ 9  bis   Absatz 1 Satz 1 Fassung vom 18. Februar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )§ 9  bis   Absatz 5 eingefügt am 16. Oktober 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  § 10 Absatz 1 Satz 1 Fassung vom 18. Februar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  § 10 Absatz 3 aufgehoben am 18. Februar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  § 11 aufgehoben am 22. Oktober 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  § 12 Absatz 2 Fassung vom 18. Februar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Korpsangehörigen  haben  sich  periodisch  darüber  auszuweisen,  dass  die  persönlichen  Uniformstücke  grössenmässig  passen  und  gut  erhalten  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Korpsangehörigen  haben  für  den  Unterhalt  und  den  Ersatz  der  per-  sönlichen Uniformstücke zu sorgen. Dafür haben sie für jeden geleisteten  Arbeitstag  Anspruch  auf  eine  Entschädigung  von  4.80  Franken.  Davon  werden  die  Kosten  für  ersetzte  Uniformstücke  in  Abzug  gebracht.  Die  Hälfte des Restbetrages wird dem Korpsangehörigen jährlich ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Der  Kanton  sorgt  für  den  Ersatz  oder  die  Reparatur  der  persönlichen  Uniformstücke, welche im Dienst beschädigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Die  persönlichen  Uniformstücke  sind  beim  Austritt,  ausgenommen  bei  der Pensionierung, in gutem Zustand zurückzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            2  )  l) Halten von Diensthunden  Der  Halter  von  einsatzfähigen  Diensthunden  erhält  jährlich  eine  Entschä-  digung von 2500 Franken. Das Polizeikommando setzt die Bezugsberechti-  gung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. m) Motorfahrzeuge
                            Die  Entschädigung  für  die  Benützung  von  privaten  Motorfahrzeugen  und  Motorfahrrädern richtet sich nach der Verordnung über die Entschädigung  für Dienstfahrten vom 11. November  1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            4  )  n) Mithilfe der Ehefrau  Hat  der  Ehegatte  eines  Polizeibeamten,  der  in  der  Dienstwohnung  eines  Polizei-  und  Mehrfachpostens  wohnt,  bei  Abwesenheit  des  Ehegatten  dienstliche  Aufgaben  zu  übernehmen,  wird  er  entsprechend  seiner  Tätig-  keit  separat  entschädigt.  Das  Personalamt  legt  die  Entschädigung  auf  Antrag des Polizeikommandos fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. o) Reinigungsdienst
                            1  Für  Reinigungsarbeiten  im  Postengebäude  erhält  die  Ehefrau  eines  Poli-  zeibeamten die gleiche Entschädigung wie das Reinigungspersonal staatli-  cher Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Reinigungsmaterial wird vom Staat zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            5  )  p) Entschädigung Gefangenenwarte der Bezirksgefängnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Entschädigung  der  Gefangenenwarte  der  Bezirksgefängnisse  erfolgt  pro Insassen-Belegungstag. Sie beträgt:  a)  für die Betreuung der Insassen 8 Franken;  b)  für Koch-, Wasch- und Reinigungsaufgaben 7.30 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  jeden  Insassen  kann  pro  Tag  nur  eine  Belegungsentschädigung  be-  rechnet  werden.  Die  Entschädigungen  sind  monatlich  mittels  Zulagemel-  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 12 Absatz 3 aufgehoben am 18. Februar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 13 Fassung vom 18. Februar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  BGS 126.511.35.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  § 15 Fassung vom 18. Februar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  § 17 Fassung vom 13. Dezember 1993; GS 92, 1020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  dung  geltend  zu  machen.  Das  Polizei-Departement  ist  für  den  Vollzug  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1  )  5. Indexierung  Auf  den  Entschädigungen  nach  §§  15  und  17  werden  Teuerungszulagen  ausgerichtet.  Der  Anspruch  richtet  sich  nach  §  16  der  Verordnung  des  Kantonsrates  über  die  Besoldungen  des  Staatspersonals  sowie  der  Lehr-  kräfte an kantonalen Schulen vom 17. Mai 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. 6. Aufhebung des bisherigen Rechts/Inkrafttreten
                            1   Die Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Verordnung  über  die  Besoldungen  und  Bezüge  des  Polizeikorps  des  Kantons Solothurn vom 16. Dezember 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 18 Fassung vom 22. Oktober 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 126.51.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Inkrafttreten der  Änderungen vom:  - 29. Oktober 1990 und 12. März 1991 am 1. Januar 1991;  - 13. Dezember 1993 am 1. Januar 1994;  - 10. Januar 1995 am 1. Januar 1995;  - 22. Oktober 1996 am 1. Januar 1996;  - 18. Februar 1997 am 1. Juli 1997;  - 16. Oktober 2001 am 1. Januar 2002;  - 16. Dezember 2003 am 1. Januar 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  GS 90, 698.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )§ 19  bis   aufgehoben am 22. Oktober 1996.