Ordnung über die Promotion und die Verleihung der Ehrendoktorwürde an der Juristischen Fakultät der Universität Basel
                            Ordnung über die Promotion  und die Verleihung der Ehrendoktorwürde  an der Juristischen Fakultät der Universität Basel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom 5. November 1998  Vom Universitätsrat genehmigt am 11. März 1999  Die Juristische Fakultät der Universität Basel erlässt gestützt auf § 15  lit. d des Universitätsstatuts vom 6. März 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  die folgende Studien-  und Prüfungsordnung:  §§ 1–20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  iv. magisterprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. Die Magisterprüfungen werden in einer besonderen Ordnung
                            geregelt.  v. doktorprüfung  Ziel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. Mit der bestandenen Doktorprüfung weist die Kandidatin bzw.
                            der Kandidat die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit  nach.  Zulassungsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23. Die Zulassung zur Doktorprüfung setzt voraus:
                            a) ein mindestens mit dem Prädikat «cum laude» bestandenes Lizen-  tiat oder eine andere als gleichwertig anerkannte Abschlussprü-  fung;  b) die Vorlage einer Dissertation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer ein nicht an der Universität Basel erworbenes Abschlusszeugnis  vorlegt, muss während des Promotionssemesters und eines vorange-  henden Semesters an der Universität Basel immatrikuliert sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf  Antrag  eines  habilitierten  Mitgliedes  kann  der  Prüfungsaus-  schuss ausnahmsweise vom Erfordernis des in Abs. 1 lit. a genannten  Prädikates entbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gutachten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24. Die Prüfungsdelegierte bzw. der Prüfungsdelegierte beauftragt
                            zwei Mitglieder der Fakultät mit Referat und Korreferat. Mit dem Kor-  referat kann auch ein Mitglied einer anderen Fakultät betraut werden.  Die  Prüfungsdelegierte  bzw.  der  Prüfungsdelegierte  kann  bei  einer  weiteren Person ein Gutachten einholen.  Kolloquium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25. In einem Kolloquium von 30 Minuten Dauer hat die Kandidatin
                            bzw. der Kandidat vertiefte Kenntnisse auf dem Gebiet der Disserta-  tion nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungsdelegierte bzw. der Prüfungsdelegierte bestimmt hier-  für ein Kollegium, dem die mit Referat und Korreferat betrauten Do-  zierenden angehören. Den Vorsitz führt ein habilitiertes Mitglied der  Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können sich die Mitglieder des Kollegiums über die Bewertung der  Arbeit und der im Kolloquium erbrachten Leistung nicht einigen, so  entscheidet der Prüfungsausschuss.  Prädikate
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26. Bei Bestehen des Doktorexamens verleiht der Prüfungsaus-
                            schuss aufgrund von Dissertation und Kolloquium eines der nachfol-  genden Prädikate: summa  cum laude, magna cum laude, cum laude,  bene, rite.  Ausfertigung der Dissertation und Drucklegung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27. Die Dissertation ist in einem von der Fakultät zugelassenen Ver-
                            fahren zu vervielfältigen und in der festgesetzten Anzahl von Pflicht-  exemplaren an die Fakultät abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt  die  Ablieferung  der  Pflichtexemplare  nicht  rechtzeitig  vor  dem Kolloquium, so ist eine Kaution in Höhe des Betrages zu hinterle-  gen, die eine Vervielfältigung voraussichtlich erfordern würde. Gleich-  zeitig sind vier Exemplare der Dissertation in einer von der Fakultät zu-  gelassenen Form einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pflichtexemplare der Dissertation sind in der festgesetzten Frist  nachzureichen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Fakultät die Herstel-  lung der Pflichtexemplare zu Lasten der Kaution veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dissertation darf nur mit Genehmigung der Fakultät ganz oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28. Nach bestandenem Doktorexamen erfolgt die Promotion zur
                            Doktorin bzw. zum Doktor der Rechtswissenschaft. Dabei ist das pro-  missum doctoris abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Promotion erteilt die Fakultät ein mit ihrem Siegel und der  Unterschrift  der  Dekanin  bzw.  des  Dekans  versehenes  Diplom.  Die  Promotion wird durch Anzeige im Kantonsblatt veröffentlicht.  vi. doktor der rechtswissenschaft ehrenhalber
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29. Die Fakultät kann um die Rechtswissenschaft oder das Rechts-
                            wesen verdienten Personen durch Beschluss, der mindestens drei Vier-  tel  der  anwesenden  stimmberechtigten  Mitglieder  der  Fakultätsver-  sammlung erreicht, den Doktorgrad der Rechtswissenschaft ehrenhal-  ber verleihen.  vii. mobilitätsprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30. Die Fakultät führt Mobilitätsprüfungen für Studierende durch,
                            welche ihr Hauptstudium an einer anderen Rechtsfakultät des In- oder  Auslandes absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Nähere  wird  in  den  Ausführungsbestimmungen  bzw.  in  einer  Wegleitung geregelt.  viii. nebenfachprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31. Die Fakultät führt Prüfungen für Studierende anderer Fakultä-
                            ten durch, welche Recht als Nebenfach studieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Nähere gilt die im Einvernehmen mit der Fakultät erstellte  Prüfungsordnung der jeweiligen Fakultät.  Dritter Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen  i. prüfungsorgane  Prüfungsausschuss und Prüfungsdelegierte bzw. Prüfungsdelegierter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32. Die Durchführung der Prüfungen obliegt einem Prüfungsaus-
                            Prüfungsberechtigte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33. Prüfungen werden durch Inhaberinnen bzw. Inhaber von Pro-
                            fessuren oder durch habilitierte Dozentinnen bzw. Dozenten abgenom-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andere Dozentinnen und Dozenten können durch Beschluss des Fa-  kultätsausschusses zur Abnahme von mündlichen Prüfungen ermäch-  tigt werden.  ii. anmeldung und zulassung  Anmeldung zur Prüfung, Rückzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34. Die Anmeldung zur Prüfung ist verbindlich; vorbehalten bleibt
                            der Rückzug unter Berufung auf Gründe, die in den Ausführungsbe-  stimmungen umschrieben werden.  Verzicht auf Prüfungsantritt und Prüfungsabbruch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35. Tritt die Kandidatin bzw. der Kandidat die Prüfung nicht an
                            oder legt sie bzw. er ohne triftigen Grund nicht alle Prüfungsteile ab, so  gilt die Prüfung als nicht bestanden.  Endgültige Abweisung an einer anderen Rechtsfakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36. Zu den Prüfungen nach dieser Ordnung wird nicht zugelassen,
                            wer an einer anderen Rechtsfakultät des In- oder Auslandes wegen un-  genügender Leistungen endgültig abgewiesen worden ist. Die Ausfüh-  rungsbestimmungen regeln die Ausnahmen.  iii. durchführung der prüfungen  Prüfungssprache
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37. Prüfungssprache ist Deutsch.
                            2  Die Prüfenden können für mündliche Prüfungen eine andere Spra-  che zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dissertationen können ausser in Deutsch in Französisch, Italienisch  oder Englisch verfasst werden. Der Prüfungsausschuss kann im Einzel-  fall eine weitere Sprache zulassen.  Verlängerung der Prüfungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unkorrektheiten bei Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39. Es ist unzulässig, während einer Klausur:
                            a) andere als die zugelassenen Hilfsmittel zu verwenden;  b) mit anderen Personen Informationen auszutauschen;  c) die Ruhe im Raum zu stören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unkorrektheiten  haben  das  Nichtbestehen  der  gesamten  Prüfung  zur Folge. In leichteren Fällen kann auf die Note 1 in der betreffenden  Prüfung erkannt werden. Der Prüfungsausschuss trifft den Entscheid  nach Anhören der fehlbaren Person durch die Prüfungsdelegierte bzw.  den Prüfungsdelegierten.  iv. bewertung der prüfungsleistungen  Noten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40. Die Prüfungsleistungen werden auf einer Notenskala von 1–6
                            Punkten mit einer vollen oder halben Note bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den einzelnen Noten entsprechen die folgenden Wertungen:  a) 6 hervorragend (summa cum laude);  b) 5,5 sehr gut (magna cum laude);  c) 5 gut (cum laude);  d) 4,5 befriedigend (bene);  e) 4 ausreichend (rite);  f) 3,5–1 nicht ausreichend.  §§ 41  und  42.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vierter Abschnitt: Ausführungs- und Schlussbestimmungen  Ausführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43. Die Fakultätsversammlung erlässt die Ausführungsbestimmun-
                            gen und die Wegleitungen.  Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44. Kandidatinnen und Kandidaten, welche ihr Studium nach In-
                            krafttreten dieser Studien- und Prüfungsordnung beginnen, unterste-  hen dem neuen Recht. Die erste Vorprüfung wird zu Ende des Som-  mersemesters im Jahr 2000 durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die anderen Kandidatinnen und Kandidaten führt die Fakultät  noch während dreier Jahre Vorlizentiatsprüfungen und während sechs  Jahren  Lizentiatsprüfungen  nach  der  bisherigen  Promotionsordnung  vom 23. Mai 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  durch. In begründeten Fällen kann die Fakultätsver-  sammlung die Frist um höchstens ein Jahr erstrecken.  Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45. Diese Ordnung ist zu veröffentlichen. Sie wird auf den 1. Okto-
                            ber 1999 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Promotionsordnung (PO) der Juristischen Fakultät vom 23. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991 ist aufgehoben.