Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
                            -  und  Einführungsbe-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  tonalen Rechte.  ön-  dienen.   74)  egierungsrat.   74)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B.   Verwaltungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Der Gemeinderatspräsident ist zuständig für:
                            ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Art. 721  Genehmigung der Versteigerung gefundener S  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Art. 885  Führung   des   Verschreibungsprotokol  ls   für   die  Vieh  verpfän  dung.   5)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Der Gemeinderat (oder die von ihm bestellte Kommission) ist in
                            folgen  den Fällen die zuständige Behörde:   6)  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Art. 84  Beaufsichtigung  der  nach  ihrer  Bestimmung  der  Ge  meinde angehö  renden Stiftungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   ...   75)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Art  . 261  Beklagte Partei im Vaterschaftsprozess.   6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   ...   8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   ...   107)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Art. 690  Verfügungen bei Entwässerungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Art. 699  Erlass von Verboten betreffend des Betreten von  Wald und Wei  de.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   OR Art. 246      Begehren  um  Vollziehung  einer  vom  Schenker  im In  teresse der Gemei  nde gemachten Aufl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Die Erbschaftsbehörde ist zuständig in folgenden Fällen:
                            91)  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Art. 490  Anordnung  eines  Inventars  bei  der  Einsetzung  von Nacherben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begehren  um  Verschollenerklärung  von  Amtes  wegen.  Anordnung  von  Massregeln  zur  Sicherung  des  Erb  ganges.  -559  Eröffnung  der  letztwilligen  Verfügungen  (Art.  77  des Gesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            576.     Entgegennahme  und  Protokollierung  von  Er  b-  schaftsausschlagungen  und  Anordnung  we  iterer  Massnah  men.  -592  Errichtung des öffentlichen I  nventars.  Durchführung   der   amtlichen   Erbschaftsl  iqui  da-  tion.  Bestellung   einer   Vertretung   für   die   Erbenge-  meinschaft.  Anordnung  vorsorglicher  Massregeln  gegen  ei-  nen z  ahlungsunf  ähigen Miterben.  Mitwirkung   bei   der   Erbteilung   an   Stelle   des  Schuldners.  Bildung von Losen bei der Erbteilung.  Anordnung  der  Versteigerung  von  Erbschaftss  a-  chen.  Entscheid  über  die  Veräusserung  oder  Zuwei-  sung  be  sonderer  Gegenstände  bei  der  Erbtei-  lung.  Bestellung  von  Sachverständigen  zur  Schätzung  von Grund  stücken.  -   oder  der  Heimatgemeinde  ist  z  u-  Anfechtung  der Anerkennung der Vaterschaft.  Anfechtung der Adoption.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Der Regierungsrat bestimmt das zuständige Departement oder die  zustä  ndige Dienststelle für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76)  a)  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Art. 28c  Elektronische Überwachung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Bewilligung der Namensänderungen.
                            118)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Art. 84  -86  Beaufsichtigung   der   nach   ihrer   Bestimmung  mehreren Gemeinden oder dem Kanton angehö-  renden  Stiftungen;  Änderung  der  Organisation  oder des Zweckes ei  ner Stiftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Art. 106  Erhebung  der  Klage  auf  Ungültigerklärung  einer  Ehe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Art. 268  Aussprechung der Adoptionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Art. 378  Entgegennahme  und  Prüfung  der  Beschwerden  heimatlicher Vormundschaftsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Art. 660a  Bezeichnung  der  Gebiete  mit  dauernden  Boden-  verschiebungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  bis    Art. 669    Anbringung von Grenzzeichen.   108)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   ...   112)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Schlusstitel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 (7e). Bewilligung der Eheschliessung von Aus ländern. 13)
                            OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   Art. 406c     Bewilligung und Aufsicht betreffend die beruf  mässige Ehe-  oder Partnerschaftsvermittlung von  Personen oder an P  ersonen im Aus  land.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.   Art. 515  Bewilligung von Lotterie-  und Ausspielgeschäf-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92)  PartG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Art. 9 Abs. 2: Erhebung der Klage auf Ungültigerklärung  der eingetragenen Partnerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89)  und ist  b)    die Gesamtbehörde für:  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Art. 78  An  hebung der Klage auf Auflösung eines Vereins  we  gen widerrecht  licher oder unsittlicher Zwecke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ermächtigung von Geldinstituten und Genossen-  schaften zur Annahme von Viehverpfändun  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Bewilligung  zum  Betrieb  des  Pfandleihge-  werbes   sowie   zum   Erlass   weiterer   Regelun-  gen.   91)  -918  Ermächtigung  von  Anstalten  zur  Ausgabe  von  Pfandbriefen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  Begehren  um  Vollziehung  einer  vom  Schenker  im  In  teresse  des  Kantons  oder  mehrerer  G  e-  meinden gemachten Aufl  age.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94)  Aufstellung  von  Normalarbeitsverträgen  für  ei  n-  zelne  Arten  von  Dienstverträgen  und  den  Lehr-  vertrag.   92)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95)  Aufsicht   96)    über  die  Ausführung  von  Lehrvertr  ä-  gen mit Unmündigen und Entmündigten.   92)  Bewilligung  an Lagerhalter zur Ausgabe von W  a-  renpa  pieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92)  Anerkennung  von  Pfrundanstalten,  Geneh-  migung   der   Aufnahmebedingungen   und   Leis  -  tungen solcher Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92)  e-  h-  henden  Beamten  und  Angestellten  sowie  im  Ver-  onen  die  Disziplinarbefugnis  des  Gemeinderates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   das Handelsregisteramt bei:   110)  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Errichtung einer Stiftung.
                            OR
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 629 ff. Gründung einer Aktiengesellschaft mandit -Aktiengesellschaft und einer Gesell-
                            schaft mit beschränkter Haftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 647 ff. Gesellschaftsbeschlüsse bei der Aktienge-
                            sells  chaft,  Kommandit  -Aktiengesellschaft  und  der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 734 ff. Feststellungsurkunden über Vorgänge bei
                            Handelsgesellschaften  und  Genossenschaf-  ten.  FusG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Fusionsbeschluss.
Art. 44 Spaltungsbeschluss.
Art. 65 Umwandlungsbeschluss.
                            KAG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Gründung einer Investmentgesellschaft mit
                            variablem Kapital (SICAV).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 Abs. 2 sämtliche öffentli ch zu beurkundenden Tat-
                            bestände bei der Investmentgesellschaft mit  festem Kapital (SICAF).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   den  Schreiber  der  Erbschaftsbehörde  oder  das  Amt  für  Justiz  und Gemeinden bei:   97)  ZGB   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 184 Abschluss, Abänderung und Aufhebung von
                            Ehever  trägen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 5a Errichtung eines Inventars.
Art. 337 Abschluss des Vertrages über die Begrün-
                            dung einer Gemeinderschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 499 und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 512 Errichtung von öffentlichen letztwilligen Ver-
                            fügungen und Erbverträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 763 Errichtung des Inventars über die Gegen-
                            stän  de einer Nut  zniessung.  OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 522 Abschluss von Verpfründungsverträgen.
                            PartG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89)   99)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Errichtung eines Inventars mit öffentlicher U  r-  kunde.  Abschluss,  Abänderung  und  Aufhebung  von  Vermögensverträgen.   89)  rundbuchamt bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110)  Rechtsgeschäfte  über  den  Ausschluss  des  Rechtes, die Aufhebung des Miteigentums zu  verlangen.  Vereinbarungen  über  die  Verknüpfung  eines  Miteigentumsanteils  mit  einem  Hauptgrund-  stück.  Verträge  betreffend  Eigentumsübertragungen  an Grundstücken.  Schenkungs  -/Erbvorbezugsverträge      betref-  fend  Eigentumsübertragungen  an  Grundstü-  cken in erbvertraglicher Form.  Aufhebung  oder  Abänderung  gesetzlicher  Ei-  gentumsbeschränkungen.  Rechtsgeschäfte über Stockwerkeigentum.  Rechtsgeschäfte   über   Dienstbarkeiten   und  Grundlasten,  inkl.  Vereinbarungen  über  den  Verzicht  auf  Ausscheiden  aus  der  Gemein-  schaft.  Rechtsgeschäfte über Grundpfandrechte.  Abschluss  von  Verträgen  betreffend  Grund-  stückkauf  sowie  von  Vorverträgen  und  Ver-  trägen,  die  ein  Vorkaufsrecht  mit  Preislimitie-  rung oder ein Kaufs  -  oder Rückkaufsrecht an  einem Grundstück begründen.  Schenkungsversprechen   über   Grundstüc  ke  oder dingliche Rechte an solchen.  Abschluss   von   Verpfründungsverträgen   im  Zusammenhang  mit  Rechtsgeschäften  über  Grundstücke.  Sacheinlage-  und   Sachübernahmeverträge  über Grundstücke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BGBB   25)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Vereinbarungen über den Anrechnungswert
                            und die Aufhebung oder die Abänderung des  Zuwe  isungsan  spruchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 86) Erklärung des Pächters über den Verzicht auf
                            das gesetzliche Vorkaufsrecht vor Vertrags-  abschluss.  FusG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Abs. 2 Vermögensübertragungsverträge über Grund-
                            stücke,  sofern  die  zu  übertragenden  Grund-  stücke  im  Kanton  Schaffhausen  liegen  oder  die übertragende Gesellschaft Sitz im Kanton  Schaffhausen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 Abs. 3 Feststellungsurkunden über die Tatsache,
                            dass Eigentum an Grundstücken auf den  übernehmenden Rechtst  räger übergegangen  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   102)  die Kindes  -  und Erwachsenenschutzbehörde bei:  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 361 Errichtung eines Vorsorgeauftrages.
                            Art. 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für die öffentliche Beurkundung anderer Rechtsgeschäfte ist das  Grundbuchamt zuständig.   110)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  amtlich  e  Beglaubigung  von  Unterschriften,  Buchauszügen,  Ab  schriften und dergleichen geschieht nach der bestehenden G  setzgebung  durch  den  Gemeinderatspräsidenten  oder  den  durch  die Gemeindeverfas  sung hiezu ermächtigten Beamten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Recht  zur  amtlichen  Beglaubigung  nach  Abs.  2  steht  auch  dem Grundbuchverwalter und dessen Stellvertreter zu.   27)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  Die  Gemeinden  sind  berechtigt,  die  Beurkundung  der  in  Art.  21  Ziff.  2  und  die  Beglaubigung  der  in  Art.  23  Abs.  2  vorgesehenen  Geschäfte  mit  Genehmigung  des  Regierungsrates einer besonde-  ren Amtsstelle zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a-  e Identität  h-  soll  in  der  Urkunde  klar  und  vollständig  ni  e-  muss  von  den  mitwirkenden  Personen  twir  kung des Gläubigers kann durch eine schriftliche  Grund  seiner  Beizi  e-  zung gewissenhaft erfolgt sei.  t-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Errichtung und setzt seiner Unterschrift sein Siegel oder sei  Stempel bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Nichtbeobachtung  der  Vorschrift  über  Beis  etzung  von  Siegel  oder  Stempel  hat  indessen  die  Ungültigkeit  des  beurkundeten  Rechtsgeschäf  tes nicht zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die besonderen Formvorschriften des Zivilgesetzbuches und ihre  Be  deutung  für  die  Gültigkeit  bestimmter  Rechtsgeschäfte  bleiben  vorbehal  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 28 )
                            1   Die  Urkundsbeamten  führen  über  die  von  ihnen  gefertigten  U  kunden  genaue  Register.  Beurkundungen  sind  fortlaufend  zu  r  gistrieren; Beglaubigungen sind in der Beglaubigungskontrolle vor-  zumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sofern  die  Urschrift  nicht  beim  Urkundsbeamten  verbleibt,  merkt  er den wesentlichen Inhalt der Urkunde im Register an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  ist  ermächtigt,  die  elektronische  Ausfertigung  öffentlicher Urkunden und Beglaubigungen für zulässig zu erklären  und die notwendigen Regelungen hierzu zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  )  B.   Veröffentlichungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die durch das Zivilgesetzbuch vorgeschriebenen Veröffentlichun-  gen, öffentlichen Aufforderungen und Auskündigungen erfol  kantonalen  Amtsblatt  und,  wo  das  Gesetz  es  verlangt,  im  schwei-  zerischen  Handel  samtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  bis    Für  freiwillige  öffentliche  Versteigerung  von  Grundstücken  und  Fahrnissen  genügt  die  Auskündung  durch  den  Ortsweibel,  durch  öffentlichen Anschlag oder durch Publikation in Lokalblättern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  zuständige  Behörde  bestimmt,  wie  oft  die  Veröffentlichung  stattfi  nden und ob sie noch in andern Blättern erfolgen soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C.   Körperschaften des kantonalen Rechtes   91)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Flur  -   und  Bodenverbesserungsgenossenschaften,  Viehversiche-  rungskas  sen  und  ähnliche  auf  besonderen  Gesetzen  beruhende  öffent  lich  -rechtliche  Genossenschaften  erhalten  das  Recht  der  Persönlichkeit  nach  Massgabe  der  betreffenden  Gesetze  und,  s  weit diese nichts bestimmen, sobald der Wille als Körperschaft zu  bestehen aus den Statuten ersicht  lich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Trott  -,  Wald  -,  Brunnengenoss  enschaften  und  ähnliche  Körper-  schaften,  die  gemäss  Art.  59  Abs.  3  des  Zivilgesetzbuches  unter  den  Bestimmun  gen  des  kantonalen  Rechtes  verbleiben,  erlangen  das  Recht  der  Persönlichkeit  ohne  Eintragung  in  das  Handels  gister  durch  die  Genehmigung  ihrer  Statuten  seitens  des  Regi  rungsrates. Schon bestehende Körperschaften di  eser Art behalten  die  Persönlichkeit  bei,  sie  haben  aber  ihre  Statuten  dem  Regi  rungsrate zur Genehmigung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Auf alle diese Körperschaften finden die Art. 53 bis 58 und 64 bis
                            79  des  Zivilgesetzbuches  entsprechende  Anwendung,  sofern  sich  nicht  aus  den  besondere  Gesetzen,  aus  dem  Bestehen  von  Tei  rechten der Mitglieder oder aus den folgenden Bestimmungen A  weichungen ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In  den  Versammlungen  von  Körperschaften  mit  Teilrechten  der  Mitglie  der  ist  nicht  nach  Personen,  sondern  nach  Teilrechten  zu  stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Wahlen und Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der in der  Ve  rsammlung vertretenen Teilrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Jedem  vollen  Teilrecht  steht  eine  ganze  Stimme  zu.  Bruchteile  eines   Teilrechtes   haben   ein   ihrer   Bruchzahl   entsprechendes  Stimmrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Niemand  darf,  sofern  die  Statuten  nicht  etwas  anderes  festset-  zen,  bei  einer  Abstimmung  mehr  als  einen  Drittel  sämtlicher  Tei  rechte vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Vertretung in der Versamml ung einer Körperschaft mit Teilrechten
                            ist z  ulässig. Der Vertreter muss handlungsfähig und im Besitze der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            forderlich.  t-  h Massgabe ihrer Teilrechte verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76  )  e-  und Familienberatung (Art. 171 ZGB) erfolgt durch priv  ate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B.   Kindesrecht  I.  Unterhaltsanspruch  a)  Unterhaltsverträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103  )  b)  Inkass  ohilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104  )  Die  Inkassohilfe  gemäss  Art.  290  ZGB  obliegt  dem  Gemeinderat.  Er  kann  diese  Aufgabe  einer  anderen  Stelle  zuweisen  oder  einer  privaten Inkass  ostelle übertragen.  c)  Alimentenbevorschussung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 42a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Wohnsitzgemeinde leistet Kindern auf Gesuch hin Vorschüs-  se  für  den  Unterhalt,  wenn  die  Eltern  ihrer  Unterhaltspflicht  nicht  rechtzeitig nachkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   An  die  nicht  eingebrachten  Vorschüsse  leistet  der  Kanton  einen  Beitrag von 30 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat erlässt die weiteren Bestim  mungen, insbeson-  dere über Voraussetzungen und Umfang der Vorschüsse, auf dem  Verord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32)  II.  Pflegekinder und Jugendhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104)  a)  Pflegekinder   104)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 104 )
                            Der  Regierungsrat  bezeichnet  die  für  die  Bewilligung  der  Aufnah-  me  von  Pflegekindern  zuständige  Behörde  und  erlässt  die  ent-  sprechenden Ausfüh  rungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104)  führungsbestimmungen.   und Erwachsenenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104  )  )  -  und Erwachsenenschutzrecht wird durch die Kindes  -  cht  als  Beschwerde-  und  Aufsichtsi  nstanz  z-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102)  )  -   und  Erwachsenenschutzbehörde  m-   anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102)  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Ausschluss der Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 104 )
                            1   Die Verfahren sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beratungen der Behörde finden unter Ausschluss der Verfah-  rensbe  teiligten und der Öffentlichkeit statt.  d)  Abklärungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Eine  geeignete  Stelle  oder  eine  geeignete  Person,  die  nicht  Mi  glied  der  Kindes  -    und  Erwachsenenschutzbehörde  sein  muss,  kann mi  t Abkläru  ngen beauftragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie erstattet der Behörde über ihre Abklärungen einen kurzen B  richt. Diese bestimmt dann, ob das Verfahren weiterzuführen oder  einzustellen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Einstellung  ist  den  Verfahrensbeteiligten  mitzuteilen,  soweit  nicht   wichtige Gründe dagegen sprechen.  e)  Verfahrensleitung und Instruktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vorsitzende  bzw.  der  Vorsitzende  der  Gesamtbehörde  oder  der Kammer leitet das Verfahren. Sie oder er kann die Verfahrens-  leitung an ein anderes Mitglied der KES  B delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die Mitglieder des Fachsekretariats unterstützen die Verfahrens-  leitung.  Sie  wirken  bei  der  Instruktion  der  Fälle  und  bei  der  Ent-  scheidfindung  mit,  haben  beratende  Stimme,  erarbeiten  unter  der  Verantwortung der Verfah  rensleitung Referate, f  ühren in der Regel  das Verhandlungsprotokoll und redigieren die Entscheide.  f)  Anhörung und Zeugeneinvernahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 104)
                            1   Die Verfahrensleitung kann auch die Mitglieder des Fachsekret  riates  oder  andere  geeignete  Personen  mit  Anhörungen  und  Zeu-  geneinvernah  men beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  wesentliche  Inhalt  ist  in  einem  Protokoll  festzuhalten.  Bei  Kindern sind nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse zu  protokollieren.   Zur   Unterstützung   der   Protokollführung   können  Tonaufnahmegeräte verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Protokoll  wird  durch  die  protokollführende  Person  unter-  zeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102)  -  und Erwachsenenschutzbehör-  -   und  erwachsenenschutzrechtli-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102)  )  r-  d, wenn innert 30 Tagen keine Partei ei-  egründung verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102)  )  -   und  Erwachsenenschutzbehörde  best  e-    und  allfälligen  --  und  Fr.  l-  ne Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.  --    sowie die Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Obergericht regelt das Nähere.  b)  Parteientschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 104 )
                            1    Für  das  Verfahren  vor  der  Kindes  -   und  Erwachsenenschutzbe-  hörde  werden  in  der  Regel  keine  Parteientschädigungen  zuge-  sprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Beschwerdeverfahren  vor  dem  Obergericht  ist  bei  Obsiegen  eine Parteientschädigung zuzusprechen.  IV.     Beru  fsbeistandschaften und private Beistände  a)  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gemeinden  führen  Berufsbeistandschaften.  Eine  Zusam-  menarbeit  zwischen  den  Gemeinden  richtet  sich  nach  dem  G  meinde  gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Kanton  Schaffhausen  hat  es  höchstens  vier    Berufsbeistand-  schaften.  Die  fachliche  Eignung  der  Mitarbeitenden  muss  durch  Ausbildung oder Praxis nachgewiesen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Arbeitspensum  der  Berufsbeistände  beträgt  mindestens  40  Stellenprozente.   Die   Kindes  -  und   Erwachsenenschutzbehörde  kann Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Im  Übrigen  ist  die  Organisation  der  Berufsbeistandschaft  Sache  der G  emeinden.  b)  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Berufsbeistandschaften  a)  übernehmen  die  Betreuungs  -   und  Verwaltungsmandate,  wel-  che  die  Kindes  -   und  Erwachsenenschutzbehörde  nicht  einem  privaten Man  datsträger überträgt;  b)  sorgen in Absprache mit der Kindes  -  und Erwachsenenschut  behörde  für  eine  regelmässige  Weiterbildung  der  Berufsbei-  stände;  c)   weisen  die  Kindes  -   und  Erwachsenenschutzbehörde  auf  hilf  bedürft  ige Personen hin;  d)  unterstützen  die  Kindes  -   und  Erwachsenenschutzbehörde  bei  deren Vorabklärungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -   und  Erwachsenenschutzbehörde  kann  bei  Säumnis,  erufsbeistandschaften Ersatzmassnahmen ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102)  --   zuzüglich der notwendigen Spesen.  --   erfolgt die  -  und Erwachsenenschutzbehörde fordert die Betr  ä-  erufsbeistandschaften zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102)  )  -  und Erwachsenenschutzbehörde kann jederzeit eine  sung zu vermeiden. Insbesondere ist dies  n-  e-  i-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Regel als gegenstandslos dahin, spätestens jedoch zwei Jahre  nach ihrer Anordnung.  b)  Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 104)
                            1   Bei N  ichtbefolgen der ambulanten Massnahme kann die Kindes  und Erwachsenenschutzbehörde anordnen:  a)  eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.  --;  b)  die zwangsweise Vollstreckung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie muss der betroffenen Person die zwangsweise Vollstreckung  unter  Ansetzung  einer  angemessenen  Frist  zur  Erfüllung  vorher  androhen. In dringlichen Fällen kann sie von einer Androhung ab-  sehen.  c)  Ärztliche Unterbringung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Neben  der  Kindes  -   und  Erwachsenenschutzbehörde  kann  die  fürsorgerische  Unterbringung  angeordnet    werden  für  eine  Dauer  von bis zu sechs Wochen  a)  durch  den  Bezirksarzt  oder  seine  Stellvertretung  in  den  Fällen  gemäss Art. 427 Abs. 2 und Art. 429 Abs. 1 ZGB;  b)  durch einen in der Schweiz zur selbständigen Berufsausübung  zug  elassenen Arzt in den Fällen gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  ärztlichen  Unterbringungsentscheide  sind  der  Kindes  Erwac  hsenenschutzbehörde mitzuteilen.  d)  Nachbetreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Besteht  Rückfallgefahr,  so  beantragt  der  behandelnde  Arzt  vor  der  Entlassung  bei  der  Ki  ndes  -   und  Erwachsenenschutzbehörde  eine geeignete Nachbetreuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  die  Kindes  -   und  Erwachsenenschutzbehörde  für  die  Entlas-  sung  zuständig,  so  holt  sie  vor  ihrem  Entscheid  die  Meinung  der  ärztlichen Lei  tung zu einer allfälligen Nachbetreuung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102  )  sbeiständen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42)  eder  selbst  ausüben  oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C.   Erbgang  I.  Sicherungsmassr  egeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Zivilstandsamt  teilt  jeden  Todesfall  der  Erbschaftsbehörde  der letzten Wohnsitzgemeinde des Erblassers mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sofern bekannt, teilt es der Erbschaftsbehörde auch mit, wer sich  voraussichtlich um den Nachlass kümmern wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Erbschaftsbehörde informiert in allen Nachlassfällen über das  Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  trifft  die  zur  Sicherung  des  Erbganges  notwendigen  Mass-  nahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In den vom Bundeszivilrecht vorgesehenen Fällen (Art. 490 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1, Art. 553 Abs. 1 ZGB) sowie in den F  ällen, die Anlass zur Erhe-  bung einer Erbschaftssteuer geben, nimmt sie ein amtliches Inven-  tar auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Kosten  werden  von  der  Erbschaft  getragen.  Wird  der  Nach-  lass nicht angetreten, so werden sie von demjenigen getragen, der  die  Sicherungsmassnahme  respek  tive  das  amtliche  Inventar  ver-  langt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Die amtliche Siegelung der Erbschaft ist vorzunehmen, wenn sie
                            zur  Si  cherung  der  Rechte  und  Ansprüche  der  Erbe  notwendig  ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Erbschaftsverwaltung und Erbenvertretung werden von der Er schaftsb ehörde angeordnet. Sie ernennt Erbschaftsverwalter und
                            Erbenvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Ist nicht gewiss, ob Erben vorhanden oder alle Erben bekannt sind,
                            fordert  die  Erbschaftsbehörde  die  Berechtigten  in  angemessener  Weise  öffentlich  auf,  sich  innert  Jahresfrist  z  um  Erbgang  zu  mel-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bschaftsbehörde.  liche   Erben   als   Ausweis   zur   Durchführung   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115)  bschaftsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Die Kosten des öffentlichen Inventars werden von der Erbschaft
                            und, wo diese  nicht ausreicht, von den Erben getragen, die es ver-  langt haben.  E.    Amtliche Liquidation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 83
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zur  Durchführung  der  amtlichen  Liquidation  sind  die  Erbschafts-  behörde  oder  der  von  ihr  beauftragte  Erbschaftsverwalter  zustän-  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist das amtliche   Inventar aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kosten  werden  von  der  Erbschaft  und,  wo  diese  nicht  aus-  reicht,  von  demjenigen  getragen,  der  die  amtliche  Liquidation  ver-  langt hat.  F.    Erbteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Sofern es ein Erbe verlangt, wirkt die Erbschaftsbehörde bei der  Erbteil  ung  mit.  Sie  erfolgt  auf  Wunsch  des  Erben  aufgrund  eines  amtlichen Inventars oder bei dessen Fehlen aufgrund des von den  Erben angegebenen Nachlassvermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Mitwirkung geschieht im Sinne der Vermittlung, mit dem Ziel,  einen rechtsverbindlichen  Teilungsvertrag zu erwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Erbschaftsbehörde kann neben den Erben die Erbfolge sowie  den Übergang der durch die Erbteilung zugewiesenen Rechte und  Lasten  an  Grundstücken  sowie  Schuldübernahmen  zum  Grund-  bucheintrag anmel  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Kosten  werden  von  der  Erbschaft  und,  wo  diese  nicht  aus-  reicht,   von   demjenigen   getragen,   der   die   Mitwirkung   verlangt  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei  Uneinigkeit  über  die  Bildung  von  Teilen  oder  Losen  hat  die  Erb  schaftsbehörde  auf  Verlangen  eines  Erbes  Lose  zu  bilden.  Vorbehalten  bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über  das bäuerliche B  odenrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  von  einem  Erben  verlangte  Versteigerung  einer  Erbschaft  sache wird von der Erbschaftsbehörde angeordnet. Landwirtschaf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            llig  versteigert  agen  Er-  chen.   gelten auch für die erbrechtliche Tei-  nschaft (Art. 602 ZGB);  e-  sachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41)    (Art.  16  –29  VRG)  entsprechende  Anwen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 88a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gegen  Beschwerdeentscheide  des  Departements  kann  Verwal-  tungsge  richtsbeschwerde beim Obergericht erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Verfahren  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  des  Geset-  zes  über  den  Rechtsschutz  in  Verwaltungssachen  (Art.  34–  VRG).  Fünfter Abschnitt  Sachenrecht  A.   Allgemeine Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Der Gemeingebrauch der Strassen und Plätze, Gewässer und
                            Flussbette ist durch das Gesetz über den Strassenbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46)   und das  Gesetz über die Gewäs  ser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)   geregelt.  B.   Bergwerkregal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  Bergwerksregal erstreckt sich auf alle metallischen Erze, die  Salz  arten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)    und  Salzquellen  und  auf  alle  fossilen  Brenn-  Leuchtstoffe, wie Schwefel, Stein-, Braun  -  und Schieferkohle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unter  das  Regal  fallen  nicht:  Steinbrüche,  Erden,  Salpeter,  Hei  quellen und Torf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Werden auf einem Grundstück Stoffe gefunden, auf die sich das  Berg  werkregal erstreckt, so kann der Staat dem Finder die Bergge-  rechtigkeit verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verleihung erfolgt für einen oder mehrere Stoffe und in einer  nach  den  Ums  tänden  zu  bemessenden,  zeitlich  und  örtlich  be-  stimmten  Ausdehnung,  wobei  auf  Ermöglichung  einer  rationellen  Ausbeutung  Rücksicht  zu  nehmen  und  das  Heimfallsrecht  zu  r  geln ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Regierungsrat  kann  eine  angemessene  Konzessionsgebühr  festsetzen,  die  nach  der  nutzbaren  Förderung  und  der  örtlichen  und zeitlichen Ausdehnung der Verleihung zu bemessen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  abilisierungsmassnahmen getroffen, darf die  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7,5 m  äumen  7,5 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7,5 m  u  men  3,5 m  -  und Nutzbäumen, Strä  u-  c  ken  die  Hälfte  ihrer  Höhe,  mindestens aber 0,6 m  n-  ff. 1  –4 7,5 m.  und  Intensivobstanlagen  beträgt  der  Mindestab-  ntensivobstanlagen.  e-  t-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für die bei B  auten zu beobachtenden Abstände sind die Besti  mungen  des  Baugesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52)    und  des  Forstgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53)    massg  bend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  im  Baugesetz  enthaltenen  weiteren  Bauvorschriften  bleiben  vorb  ehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 94a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Grenzvorrichtungen  dürfen  an  die  Grenze  gesetzt  wer  den,  wenn  sie  die  Höhe  von  1,5  m  nicht  übersteigen.  Für  höhere  Grenzvor-  richtungen ist ein Abstand von der Hälfte der Höhe über 1,5 m ei  zuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für lebende Einfriedungen gelten die Mindestabstände für Sträu-  cher  und  Hecken  gemäss  Art.  93  a  Abs.  1  Ziff.  5.  Sie  sind  regel-  mässig auf das nö  tige Mass zurückzuschneiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorrichtungen  auf  der  Grenze  können  nur  im  Einverständnis  mit  dem Nachbarn errichtet werden. An ihnen wird Miteigentum verm  tet (Art. 670 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 94b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  )  Im Einverständnis mit dem Nachbar  n dürfen die gesetzlichen Mi  destabstände  bei  Aufschüttungen  oder  Abgrabungen,  Anpflanzun-  gen sowie Grenzvorrichtungen unterschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 94c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ansprüche aus der Unterschreitung von gesetzlichen Mindestab-  ständen  verjähren  fünf  Jahre  nach  Anpfl  anzung  eines  Baumes  gemäss Art. 93 a Abs. 1 Ziff. 1–  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Anspruch  auf  das  Zurückschneiden  von  kleinen  Zier  Nutzbäumen,  Sträuchern  sowie  Hecken  gemäss  Art.  93  a  Abs.  1  Ziff. 5 und l  ebenden Einfriedungen (Art. 94 a Abs. 2) verjährt nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 94d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  )  Gegenüber  öffentlichen  Strassen  und  Wegen  ergeben  sich  die  Mindestabstände  und  die  zulässigen  Einfriedungen  aus  der  G  setzgebung über die Strassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Grundeigentümer kann geeignete andere Grundstücke betr  ten,  befahren  oder  vorübergehend benützen, sofern er für die B  wirtschaftung  seines  Bodens  oder  für  die  Erstellung  oder  den  U
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            st nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Nac  h-  )  a-  det werden.  -  und Tretrecht beansprucht wer-  nzen wachsen.  -  und Tretrechte sind nach rechtzeitiger Benachric  h-  Nachbarn  und  mit  möglichster  Schonung  auszuüben.  gentum.  rundeigentümer  das  egeln.  o-  ne Gefahr für die Baute des Nachbarn möglich ist.  ner Baute dient.  nen oder darauf stützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 -98
                            79  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  )  Wird jemand dadurch,   dass ein Grundeigentümer sein Eigentum  recht  überschreitet  (Art.  679,  684  ff.  ZGB),  geschädigt  oder  mit  Schaden  bedroht,  so  kann  er  zunächst  den  Schutz  der  örtlichen  Polizeibehörde anr  ufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Streitigkeiten, die sich bei der Anlegung von Wasserleitungen zu
                            Pri  vatzwecken  ergeben,  werden  unter  Ausschluss  des  Entei  nungsverfahrens  im  ordentlichen  Prozessweg  entschieden.  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            691–  693 ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 101-102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103– 111
                            55  )  D.   Grunddienstbarkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 In dem Fusswegrecht ist das Recht enthalten, über das dienende
                            Grundstück  bzw.  den  dafür  angewiesenen  Fussweg  zu  gehen,  nicht  aber  auch  das  Recht  zu  reiten,  zu  fahren  oder  Vieh  zu  trei-  ben.  Indessen  ist,  wenn  nicht  aus  den  Umständen  auf  ein  ausge-  dehnteres  Recht  geschlossen  wer  den  muss,  der  belastete  tümer  nicht  verpflichtet,  im  Interesse  des  Fusswegberechtigten,  der hohe Lasten tragen will, die Bäume längs des Fussweges hö-  her als 2 m zu stutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Gebahnter Wege durch offenes Feld und Wald darf jeder Fus gänger sich bedienen, wenn kein besonderes Verbot beim Wege
                            angebracht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 Wer ein Fahrwegrecht hat, darf auch über den Weg reiten und
                            festgehal  tenes  Vieh  darüber  führen,  aber  aus  dem  Fahrwegrecht  folgt  nicht  das  Recht,  schwere  Lasten  zu  schleifen  oder  freigelas-  senes Vieh darüber zu treiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            st,  auszuüben.  Aus-  oden  tümer  gegen  den  Willen  der  Mehrheit  nur  unter  igen  Abschluss  seines  Grundstückes  ge-  eschliesst  aber  die  Mehrheit  der  n-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zugunsten  der  kantonalen  Gebäudeversicherung  für  die  Ver  cherungsprämien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In  beiden  Fällen  umfasst  das  Grundpfandrecht  die  Steuern  bzw.  Prä  mien des laufenden und der vorangegangenen vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  gesetzlichen  Grundpfandrechte  gehen  allen  übrigen  Pfand-  rechten vor und stehen unter sich i  m gleichen Range   56)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Vorbehalten  bleibt  der  Schutz  des  gutgläubigen  Dritten  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 836 Abs. 2 ZGB. 111)
                            Art. 120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrec  tes  besteht  zugunsten  der  Genossenschaften  für  Bodenverbess  rungen  hins  ich  tlich  des  in  Art.  108   57)    dieses  Gesetzes  erwähnten  Beitrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Eintragung des Pfandrechtes muss spätestens sechs Monate  nach  der  Fälligkeit  des  Beitrages  erfolgen.  Es  geht  allen  andern  eingetragenen B  elastungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 26 )
Art. 122 112 )
                            Art  . 123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  )  Die  Erbschaftsbehörde  ist  befugt,  bei  der  Erbteilung  die  Feststel-  lung  des  Anrechnungswertes  von  Grundstücken  ebenfalls  dem  Amt für Grun  dstückschätzungen zu übertragen (Art. 618 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112  )  F.    Fahrnispfandrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 In j eder Gemeinde wird durch den Gemeinderatspräsidenten ein
                            Ve  rschreibungsprotokoll für die Viehverpfändung geführt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n-  den.  Das  Nähere  bestimmt  der  Regierungsrat  in  einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111)  e-  )  dabei gemäss Art. 976c Abs. 3 ZGB weitere Erleich-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  )  )  ege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  -  und Kanzleigebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  -   und  Eintragungsgebühren  gelten  die  fol-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die  Gebühr  für  die  öffentliche  Beurkundung  von  Handänd  rungsver  trägen,   Vorverträgen,   Verträgen   über   Kaufs  Rückkaufsrechte  sowie  Pfandverträgen  beträgt  1  ‰  der  Ver-  tragssumme.  Liegt  der  Steuer  -  oder  der  Ertragswert  über  der  Handänderungssumme, gilt die  ser als Berechnungsgrundlage  b)  Die Gebühr für die Grundbucheintragung beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  bei  Handänderungen  6  ‰  der  Vertragssumme  bzw.  des  Steuer  -  oder Ertragswertes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  bei H  andänderungen an Verwandte in auf  -  und absteige  der  Li  nie  sowie  an  Stiefkinder  der  Veräusserer  3  ‰  der  Vertrag  s  summe bzw. des Steuer  -  oder Ertragswertes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  bei Handänderungen infolge Ehe  -  oder Vermögensvertrag,  Rechtsgeschäft  unter  Ehegatten  oder  eingetragenen Par  nern,  güterrechtliche  Auseinandersetzung,  Erbgang,  Er  teilung und Ver  mächtnis 1 ‰ des Übernahmepreises bzw.  des Steuer  -  oder E  r  tragswertes;   90)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  bei Grundpfandrechten 2 ‰ der Pfandsumme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung:   64)  a)  Mindestansätze für die Beurkundungs  -  und Eintragungsgebü  ren nach Abs. 3;  b)  die  Gebühren  für  die  übrigen  Beurkundungen  und  Eintragu  gen  sowie  die  weiteren  Amtshandlungen  des  Grundbucham-  tes;  c)  das Verfahren der Gebührenerhebung; er kann in besond  Fällen den Erlass oder die Reduktion der Gebühren vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die  Beteiligten  haften  für  Gebühren  und  Auslagenersatz  solida-  risch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137 Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen
                            Gebrauche dienenden Grundstücke sind von Am  tes wegen in das  Grundbuch auf  zunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitwirkung  eines  Mitgliedes  des  Gemeinderates  stattfi  n-  o-  eigerung ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  )  igungspflichtig.  aussetzungen.  straft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            D.   Miete und Pacht   92)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91)  Die  Hinterlegung  des  Mietzinses  gemäss  Art.  259g  OR  kann  bei  jeder im Kanton tätigen Bank erf  olgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 142a 92)
                            1    Formulare  zur  Mitteilung  von  Mietzinserhöhungen  und  anderer  einseitiger  Vertragsänderungen  sowie  zur  Kündigung  von  Wohn-  oder  Geschäftsräumen  werden  vom  Kanton  abgegeben.  Sie  kön-  nen bei den Gemeinde  kanzleien bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  kö  nnen  andere  Formulare  verwendet  werden,  sofern  diese  vom Amt für Justiz und Gemeinden genehmigt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 142b 92)
                            Im  Falle  von  Wohnungsmangel  kann  der  Regierungsrat  für  das  Gebiet  des  Kantons  oder  Teile  davon  die  Verwendung  eines  For-  mulars  gemäss    Art.  269d  OR  beim  Abschluss  eines  neuen  Miet-  vertrages obligatorisch erkl  ären (Art. 270 Abs. 2 OR).  E.   Handelsregister, Geschäftsfirmen und  führung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 143
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Führung  des  Handelsregisters  wird  durch  ein  Handelsregi  teramt b  esorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der elektronische Geschäftsverkehr mit dem Handelsregisteramt  ist  nach  Massgabe  der  bundesrechtlichen  Vorgaben  zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  Papierform  eingereichte  Anmeldungen  und  Belege  können  nach dem elektronischen Einlesen und Beglaubigen (Trägerwech-  sel) vernichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Kantonale Aufsichtsbehörde über das Handelsregisteramt ist der  Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Zuständig  zur  vorsorglichen  Untersagung  einer  Eintragung  ins  Handelsregister  nach  Art.  162  der  Handelsregisterverordnung  ist der Ei  nzelrichter des Kantonsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91)  -   und  Verwal-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87)  e-  chen E  rben;  m  Handelsregister  eingetr  a-  lten, Gesellen und Arbeiter.  nsicht vorlege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 148 Der Editionspflichtige haftet für allen Schaden, wenn er die Vorl gung ohne zureichenden Grund verweigert oder auf arglistige Wei-
                            se verun  möglicht  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 149 Die besonderen Bestimmungen über die Öffentlichkeit der im Zivi gesetzbuch vorgesehenen Register und über die Vorlegung der
                            Geschäftsbücher  und  Geschäftsbriefe  der  im  Handelsregister  ei  getragenen Pers  onen bleiben vorbehalten.  Anwendungs  - und  Übergangsbestimmungen  A.   Eheliches Güterrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Güterrechtsregister gemäss Art. 248 ff. des Schweizerischen  Zivilgesetzbuches  in  der  Fassung  vom  10.  Dezember  1907  wird  beim kant  onalen Handelsregisteramt aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151– 153 3 )
                            B.   Vormundschaftsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68  )  C.   Sachenrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155 In bezug auf die feste Pfandstelle gilt mit dem 1. Januar 1912 das
                            neue Recht. (Schlusstitel Art. 30 ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 156
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Pfandtitel des bisherigen Rechtes bleiben in Kraft, die Pfand-  ver  schreibungen   mit   ungewissem   Gläubiger   und   ungewissem  Zwecke (Real  kautionsurkunden) jedoch nur in Verbindung mit den  vor dem 1. Januar 1912 dem Gläubiger übergebenen Privaturkun-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a-  )  Sinne von  e-  buchwirkung des neuen Rechtes folgenden Formen des  htes zu:  ragung  in  das  Grund-  i-  h-  bundesrätliche  Verordnung  betreffend  buch in Anwendung zu bringen.  )  stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Durchführung  der  amtlichen  Vermessung  obliegt  dem  Kan-  ton. N  äheres wird durch Dekret des Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88)   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Datenherrschaft  liegt  beim  Kanton.  Die  Verwaltung  und  A  gabe  von  Plänen,  Daten,  Auszügen  und  Auswertungen  ist  seine  Sache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wer  Daten,  Pläne,  Auszüge  oder  Auswertungen  der  amtlichen  Vermessung  bezieht,  hat  eine  Gebühr  an  die  Infrastrukturkosten  sowie die Invest  itions  -  und Nachführungskosten zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Einwohnergemeinden haben für den Bezug zwecks Erfüllung  ihrer Aufgaben keine Gebühr zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5     Der   Kanton   betreibt,   gestützt   auf   die   Daten   der   amtlichen  Ve  rmessung, die kantonale Geodaten-Infrastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 161a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Von  den  Kosten  der  amtlichen  Vermessung  trägt  der  Kanton  bei  Erste  rhebungen und Erneuerungen 15 -  25 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu Lasten des Kantons gehen:  a)  Die Kosten der von ihm angeordneten Mehranforderungen ge-  genüber dem Grunddatensatz des Bundes;  b)  die  nach  Abzug  der  Bundesbeiträge  verbleibenden  Kosten  für  die   Fixpunkte,   provisorische   Nummerisierung,   periodische  Nachführung,  Erstellung  des  Übersichtsplanes  und  den  Unter-  halt der Bestandteile der amtl  ichen V  ermessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Kanton  kann  für  Ersterhebung  und  Erneuerung  mit  den  U  terneh  men, die Grundstücke mit Leitungen für die Versorgung und  Entsorgung  sowie  für  Kommunikationsmedien  erschliessen,  Ver-  einbarungen über eine Kosten  beteiligung treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 161b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Einwohnergemeinde  trägt  die  nach  Abzug  der  Kostenanteile  von   Bund   und   Kanton   verbleibenden   Kosten   der   amtlichen  Ve  rmessung,  s  oweit  diese  nicht  einem  anderen  Kostenträger  be-  lastet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  kann  durch  Reglement  die  ihr  verbleibenden  Kosten  Vermarkung  ganz  oder  teilweise  den  Grundeigentümerinnen  und  Grundeigent  ümern belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 161c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72  )  Die  Kosten  der  Nachführungsarbeiten  werden  den  Verursacheri  nen und Verursachern nach Aufwand zu den vom zuständigen D  partement anerkannten Tarif  en verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ‰ des inventarisierten Reinvermögens. Diese  tens 5'000  Fr.   86)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86)  enge-  oder Stammkapitals be-  ehungsweise des Betrages, um den  dungen  -   und  Zeitaufwand,  der  n-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            F.    Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 164
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit  dem  Inkrafttreten  des  Zivilgesetzbuches  und  dieses  Einfüh-  rungsgesetzes  werden  alle  entgegenstehenden  Vorschriften  kan-  tonaler Gesetze und Verordnungen aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Insbesondere treten ausser Kraft, soweit nicht durch das Zivilge-  set  zbuch oder dieses Gesetz etwas anderes vorgesehen ist:  das privatrechtliche Gesetzbuch für den Kanton Schaffhausen;  das Gesetz betreffend die E  inführung der §§ 1–  415 des Privat-  rechtl  ichen Gesetzbuches vom 20. Dezember 1864;  das  Gesetz  betreffend  die  Einführung  des  dritten,  vierten  und  fünften  Buches  des  privatrechtlichen  Gesetzbuches  vom  28.  März 1865;  das Gesetz betreffend die Abänderung des dritten Buches des  Privat  rechtes vom 27. Februar 1874;  das Gesetz betreffend die Revision des Privatrechtes in bezug  auf  die  ausserordentliche  Vormundschaft  vom  3.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1875;  das Gesetz über die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten  und öffentlichen Angestellten vom 30. Mai 1854.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 165 Dieses Einführungsgesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in
                            Kraft und wird auf den 1. Januar 1912 in Vollzug gesetzt.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben durch Art. 403 Ziff. 3 ZPO (SHR 273.100).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufgehob  en durch G vom 21. September 1987, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. J  anuar 1988 (Amtsblatt 1987, S. 853, 1138).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Aufgehoben  durch  G  vom  3.  November  1980;  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Janu  ar 1981 (Amtsblatt 1980, S. 1106).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Vgl. D betreffend die Viehverpfändung (SH  R 914.120).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung gemäss G vom 5. Juni 1978, in Kraft getreten am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1979 (Amtsblatt 1978, S. 751).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Vgl. V betreffend die Aufsicht über die Stiftungen (SHR 211.121).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Aufgehoben  durch  G  vom  5.  Juni  1978,  in  Kraft  getreten  am  1.  J  nuar 1979 (Amtsblatt 1978, S. 751).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Fassung gemäss G vom 5. Juni 1978, in Kraft getreten am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1979 (Amtsblatt 1979, S. 751).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a-  mäss  G  vom  22.  November  1993,  in  Kraft  getreten  auf  andslos  geworden  infolge  Änderung  des  Mündigkeitsalters  -  ,  Leih  -  und  Rückkaufsanstalten  (SHR  J  a-  a-  reten am 1. A  u-  e-  e  bis  zum  u-  u-  s-  September 1971, SHR 172.200.  ft getreten am 1. J  a-  u-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38)  SHR 211.231.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41)  SHR 172.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42)  Fassung  gemäss  G  vom  8.  März  1976;  in  Kraft  getreten  am  1.  J  nuar 1977 (Amtsblatt 1976, S. 2139).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)  Vgl. Art. 552 ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)  SR 211.412.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46)  SHR 725.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  SHR 721.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)  Siehe G über das Salzregal, SHR 680.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49)  Siehe SHR 711.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50)  Fassung  gemäss  G  vom  7.  November  1994,  in  Kraf  t  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1996 (Amtsblatt 1995, S. 1213).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51)  Eingefügt  durch  G  vom  7.  November  1994,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1996 (Amtsblatt 1995, S. 1213).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52)  SHR 700.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53)  SHR 921.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54)  Aufgehoben  durch  G  vom  7.  November  1994,  in  Kraft  g  etreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Janu  ar 1996 (Amtsblatt 1995, S. 1213).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55)  Aufgehoben  durch  Art.  36  lit.  c  des  Meliorationsgesetzes,  SHR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            913.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56)  Vgl. Art. 836 ff. ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57)  Art. 108 ist aufgehoben. Vgl. Art. 28 des Meliorationsgesetzes, SHR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            913.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59)  Siehe SHR 91  4.120.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60)  SHR 952.001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61)  Fassung  gemäss  G  vom  22.  November  1993,  in  Kraft  getreten  auf  den 1. Januar 1994 (Amtsblatt 1993, S. 1271; 1994, S. 302).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62)  Siehe SHR 211.431  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63)  Abs.  3  eingefügt  durch  G  vom  20.  März  1995,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August  1995 (Amtsblatt 1995, S. 408 und 946).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64)  Abs. 4 und 5 eingefügt durch G vom 20. März 1995, in Kraft getreten  am 1. August 1995 (Amtsblatt 1995, S. 408 und 946).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65)  Eingefügt  durch  G  vom  5.  September  1994,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1995 (Amtsblatt   1994, S. 1609).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67)  Aufgehoben durch G vom 23. September 1985, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. März 1987 (Amtsblatt 1987, S. 87).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68)  Durch Zeitablauf hinfällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69)  SHR 211.440.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71)  Fassung  gemäss  G  vom  31.  August  1998,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. April 1999 (Am  tsblatt 1999, S. 480 f.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72)  Eingefügt durch G vom 31. August 1998, in Kraft getreten am 1. A  ril 1999 (Amtsblatt 1999, S. 480 f.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74)  Eingefügt  durch  G  vom  20.  September  1999,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Janu  ar 2000 (Amtsblatt 1999, S. 1341; 2000, S. 22).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anuar 2000 (Amtsblatt 1999, S. 1341; 2000, S. 22).  ung  gemäss  G  vom  1.  Dezember  1997,  in  Kraft  getreten  am  ar 1999 (Amtsblatt 1998, S. 1611).  getreten am 1. J  a-  u-  p-  p-  p-  ch  G  vom  3.  Juli  2006,  in  Kraft  getreten  am  1.  Jan  u  ar  u  ar  t  getreten  am  sblatt 2007, S. 145, S. 900).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.100) und die  sgeblich.  vom  9.  November  2009,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102)  Eingefügt  durch  G  vom  21.  November  2011,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2013 (Amtsblatt 2011, S. 1591).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103)  Aufgehoben durch G vom 21. November 2011, in Kraft get
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2013 (Amtsblatt 2011, S. 1591).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104)  Fassung  gemäss  G  vom  21.  November  2011,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2013 (Amtsblatt 2011, S. 1591).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105)  Gegen  standslos  geworden  infolge  Aufhe  bung  von  Art.  378  ZGB  (Neufassung  des  Kindes  -  und  Erw  achsenenschutzrechts;  AS  2011,  S. 725 ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107)  Aufgehoben durch G vom 2. Juli 2012, in Kraft getreten am 1. Jan  ar 2014 (Amtsblatt 2012, S. 953, Amtsblatt 2013, S. 1800).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108)  Eingefügt  durch  G  vom  2.  Juli  2012,  in  Kraft  getreten  am  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014 (Amt  sblatt 2012, S. 953, Amtsblatt 2013, S. 1800).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109)  Fassung gemäss G vom 2. Juli 2012, in Kraft getreten am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014 (Amtsblatt 2012, S. 953, Amtsblatt 2013, S. 1800).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110)  Fassung  gemäss  G  vom  12.  Januar  2015,  in  Kraft  getre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar  2016  (  Amtsblatt    2015,  S.  55,  S.  2012)  ;  vom  Eidgenössi-  schen  Justiz  -  und  Polizeidepartement  genehmigt  am  18.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111)  Eingefügt durch G vom 12. Januar 2015, in Kraft getre  ten am 1. Ja-  nuar  2016  (Amtsblatt    2015,  S.  55,  S.  2012)  ;  vom  Eidgenössischen  Justiz  - und Polizeidepartement genehmigt am 18. Februar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112)  Aufgehoben  durch  G  vom  12.  Januar  2015,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2016 (Amtsblatt 2015, S. 55, S. 2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113)  Aufgehoben durch G vom 10. November 2014, in Kraft getrete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Mai  2016  (Am  tsblatt  2014,  S.  1655,  Amtsblatt  2016,  S.  283)  Nachlässe  von  Todesfällen  vor    Inkrafttreten  dieser  Gesetzesände-  rung werden nach dem bisherigen Recht abgewickelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114)  Fassung  gemäss  G  vom  10.  November  2014,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Mai  2016  (  Amtsblatt  2014,  S.  1655,  Amtsblatt  2016,  S.  283);  Nachlässe  von  Todesfällen  vor    Inkrafttreten  dieser  Gesetzesände-  rung werden nach dem bisherigen Recht abgewickelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115)  Eingefügt  durch  G  vom  10.  November  2014,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Mai  2016  (  Amtsblatt  2014,  S.  1655,  Amtsblatt  2016,  S.  283);  Nachlässe  von  Todesfällen  vor    Inkrafttreten  dieser  Gesetzesände-  rung werden nach dem bisherigen Recht abgewickelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116  )  Fassung  gemäss  G  vom  22.  Januar  2018,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juli 2018 (Amtsblatt 2018, S. 144, 1100).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117)  F  assung  gemäss  G  vom  8.  November  2021,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2022 (Amtsblatt 2021, S. 2023, Amtsblatt 2022, S. 615).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118)  Eingefügt  durch  G  vom  8.  November  2021,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2022 (Amtsblatt 2021, S. 2023, Amtsblatt 2022, S. 615)