Verordnung über das Internet-Amtsblatt
                            Verordnung  über das Internet-Amtsblatt  Vom 26. Juni 2007 (Stand 1. August 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §  74  Absatz  2  der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sowie §  5 des Gesetzes vom 16.  November 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) be  -  schliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Internet-Publikationen, Verweildauer
                            1  Im Internet-Amtsblatt werden nur die in Absatz  2 aufgezählten Publikationen  des gedruckten Amtsblatts veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verweildauer der Internet-Publikationen beträgt für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  allgemeinen  Bekanntmachungen: ein   laufendes  und   ein  vergangenes  Jahr,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ausserkantonalen   Publikationen:   ein   laufendes   und   ein   vergangenes  Jahr,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Publikationen der Baugesuche: 3 Monate,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Publikationen der Betreibungs- und Konkursämter: 6 Monate,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Publikationen der Erbschaftsämter: 1 Woche,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Publikationen der Grundbuchämter betreffend Handänderungen: 12 Mo  -  nate,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Publikationen des Handelsregisteramtes: 12 Monate,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  kirchlichen Publikationen: ein laufendes und ein vergangenes Jahr,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Publikationen der öffentlichen Planauflagen: ein laufendes und ein ver  -  gangenes Jahr,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Publikationen der politischen Rechte: ein laufendes und ein vergangenes  Jahr,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Publikationen der Stellen-Ausschreibungen: publizierte Frist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Publikationen der Submissions-Ausschreibungen: publizierte Frist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Publikationen der Submissions-Zuschlagsentscheide: 14 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Landeskanzlei
                            1  Die Landeskanzlei ist für die Einrichtung und die Pflege des Internet-Amts  -  blatts zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.276, SGS 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 36.153 , SGS 211  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0226
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Landeskanzlei gestaltet die Internet-Publikationen so, dass eine Indexie  -  rung und Archivierung bei Suchmaschinen und Archivdiensten im Internet ver  -  hindert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0226
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2007  01.08.2007  Erlass  Erstfassung  GS 36.0226  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0226
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  26.06.2007  01.08.2007  Erstfassung  GS 36.0226  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0226