Kantonsratsgesetz
                            Kantonsratsgesetz  (KRG)  vom 24. September 2018 (Stand 1. Juni 2019)  Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 78 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh.  1  )  ,  erlässt:  A. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Aufgaben des Kantonsrates
                            1  Der Kantonsrat ist die gesetzgebende Behörde. Er trifft, vorbehältlich der  Mitwirkung der Stimmberechtigten, die grundlegenden und wichtigen Leitent  -  scheide des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wacht über die rechtmässige, wirksame, wirtschaftliche und nachhaltige  Erfüllung der öffentlichen Aufgaben durch Regierungsrat, Gerichte und Ver  -  waltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er wirkt bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem Regierungsrat und mit  den anderen Behörden zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck dieses Gesetzes
                            1  Dieses Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und des Geschäfts  -  verkehrs des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es schafft die Rahmenbedingungen für eine zweckmässige Organisation  des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es regelt die Stellung des Regierungsrates und gewährleistet seine Mitwir  -  kungsrechte im Ratsbetrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  KV (bGS  111.1  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Geschäftsordnung des Kantonsrates
                            1  Der Kantonsrat regelt seine Organisation und seinen Geschäftsverkehr in  der Geschäftsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.  B. Organisation  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Organe  (2.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Organe des Kantonsrates sind:  a)  die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident;  b)  das Büro;  c)  die Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ratspräsidentin/Ratspräsident  (2.2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Ratspräsidentin   oder   der   Ratspräsident   leitet   die   Sitzungen   des  Kantonsrates und des Büros. Sie oder er vertritt den Kantonsrat gegen aus  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er darf nicht zweimal in Folge gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Büro  (2.3)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zusammensetzung
                            1  Das Büro setzt sich zusammen aus:  a)  der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten;  b)  der ersten Vizepräsidentin oder dem ersten Vizepräsidenten;  c)  der zweiten Vizepräsidentin oder dem zweiten Vizepräsidenten;  d)  je einer Vertretung der Fraktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ratschreiberin oder der Ratschreiber nimmt mit beratender Stimme an  den Sitzungen des Büros teil. Sie oder er hat das Antragsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Teilnahme weiterer Personen an den Sitzungen des Büros richtet sich  nach der Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Wahl und Amtsdauer
                            1  Der Kantonsrat wählt die Mitglieder des Büros sowie die Stellvertreterinnen  und Stellvertreter der Fraktionsvertretungen auf eine Amtsdauer von einem  Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fraktionen haben für ihre Vertretungen sowie für deren Stellvertreterin  -  nen und oder Stellvertreter das Vorschlagsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder des Büros bleiben bis zum Beginn der ersten Sitzung des  Kantonsrates im neuen Amtsjahr im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufgaben
                            1  Das Büro hat insbesondere folgende Aufgaben:  a)  es sorgt für eine ordnungsgemässe Geschäftsführung;  b)  es bereitet Ratsgeschäfte vor, soweit nicht der Regierungsrat, eine  Kommission des Kantonsrates oder eine andere Behörde zuständig  ist;  c)  es entwirft den Voranschlag des Kantonsrates und verfügt über die be  -  willigten Kredite im Rahmen seiner Ausgabenkompetenzen;  d)  es stimmt seine Tätigkeit mit den Kommissionen und Fraktionen, mit  dem Regierungsrat und mit den Gerichten ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten. Sie kann dem Büro weitere  Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kommissionen  (2.4)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ständige und besondere Kommissionen
                            1  Der Kantonsrat kann zur Vorbereitung von Beratungsgegenständen oder  zur Wahrnehmung von Aufgaben der Oberaufsicht ständige oder besondere  Kommissionen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Wahl der Kommissionen ist die Stärke der Fraktionen angemessen  zu berücksichtigen. Der Kantonsrat achtet darüber hinaus auf eine ausgewo  -  gene Zusammensetzung der Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommissionen,   die   mit   der   Vorbereitung   von   Beratungsgegenständen  betraut sind, üben keine Aufgaben der Oberaufsicht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kommissionen stimmen ihre Tätigkeiten untereinander und mit dem  Büro ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen regelt die Geschäfts  -  ordnung die Zahl, die Aufgaben und die Befugnisse der Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kommissionsgeheimnis
                            1  Die Kommissionsmitglieder sind in amtlichen Angelegenheiten, die ihrer  Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim sind, zur Verschwie  -  genheit verpflichtet. Das Kommissionsgeheimnis ist auch nach dem Aus  -  scheiden aus dem Amt zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsordnung regelt die Weitergabe von Informationen im Rah  -  men des Ratsbetriebs. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in  diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Befugnisse
                            a) bei der Vorbereitung von Beratungsgegenständen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kommissionen können zur Vorbereitung von Beratungsgegenständen Mit  -  glieder des Regierungsrates einladen, Sachverständige befragen, interes  -  sierte Kreise anhören sowie mit dem Einverständnis des Regierungsrates  Angestellte der Verwaltung zu den vorgelegten Geschäften befragen und  Besichtigungen vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können Akten einsehen, auf welche die vom Regierungsrat vorgelegten  Beratungsunterlagen Bezug nehmen und mit dem Einverständnis des Re  -  gierungsrates weitere Unterlagen einsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 b) im Rahmen der Oberaufsicht
                            1  Kommissionen, die mit Aufgaben der Oberaufsicht betraut sind, haben um  -  fassendes Akteneinsichtsrecht. Sie treffen geeignete Vorkehren für den Ge  -  heimnisschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können Mitglieder des Regierungsrates zu ihren Sitzungen einladen,  Sachverständige befragen sowie unter vorgängiger Information des Regie  -  rungsrates Angestellte der Verwaltung befragen und Besichtigungen vorneh  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihnen kann das Amtsgeheimnis nicht entgegengehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie können für bestimmte Aufgaben Subkommissionen bilden. Diese sind,  vorbehältlich anderer Anordnung, mit denselben Informationsrechten ausge  -  stattet wie die Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Gewährleistung besonderer Unabhängigkeit
                            1  Die Kommissionen, die mit Aufgaben der Oberaufsicht betraut sind, tragen  der Unabhängigkeit der Gerichte und jener Behörden besonders Rechnung,  denen die Gesetzgebung eine unabhängige Stellung einräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Berichterstattung
                            1  Über ihre Beratungen erstellen die vorbereitenden Kommissionen einen  schriftlichen Bericht, der ihre Anträge enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommissionen, die mit Aufgaben der Oberaufsicht betraut sind, erstat  -  ten dem Kantonsrat mindestens einmal jährlich Bericht. Sie hören den Re  -  gierungsrat vorgängig an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK)
                            a) Einsetzung und Auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Abklärung spezieller Vorkommnisse von grosser Tragweite kann  der Kantonsrat nach Anhörung des Regierungsrates eine PUK einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beschluss zur Einsetzung legt den Auftrag und die finanziellen Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 b) Befugnisse
                            1  Die Befugnisse der PUK richten sich nach Art. 12 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darüber hinaus kann die PUK die im Gesetz über die Verwaltungsrechts  -  pflege  1  )    vorgesehenen Beweismittel erheben. Die entsprechenden Bestim  -  mungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sind sinngemäss  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 c) Rechte der Betroffenen
                            1  Der Regierungsrat sowie allenfalls betroffene Personen haben das Recht,  sich vor der PUK und zum Entwurf des Schlussberichts zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS 143.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 d) Berichterstattung
                            1  Die PUK erstattet Bericht und stellt Antrag an den Kantonsrat. Dabei be  -  achtet sie das Amtsgeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann in einem Bericht an den Kantonsrat zum Schluss  -  bericht der PUK Stellung nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Stabsstellen  (2.5)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Kantonskanzlei
                            1  Allgemeine Stabsstelle des Kantonsrates ist die Kantonskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Parlamentsdienst
                            1  Der Parlamentsdienst steht den Organen des Kantonsrates sowie den ein  -  zelnen Ratsmitgliedern für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Ratschreiberin oder Ratschreiber
                            1  Der Kantonsrat wählt die Ratschreiberin oder den Ratschreiber auf Vor  -  schlag des Regierungsrates. Im Verfahren zur Ausarbeitung des Wahlvor  -  schlages bezieht der Regierungsrat das Büro des Kantonsrates auf geeigne  -  te Weise mit ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Ratschreiberin oder dem  Ratschreiber kann nur mit Zustimmung des Büro des Kantonsrates erfolgen.  Die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers  2  )   werden im Übrigen durch den  Regierungsrat ausgeübt. Das Personalgesetz findet Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Leiterin oder Leiter Parlamentsdienst
                            1  Der Kantonsrat wählt die Leiterin oder den Leiter Parlamentsdienst auf An  -  trag des Büros. Die Vorbereitung der Wahl richtet sich nach der Geschäfts  -  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 93 Abs. 3 KV, Art. 37 Organisationsgesetz (OrG; bGS  142.12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 8 Personalgesetz (PG; bGS  142.21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsordnung regelt die Zuständigkeit zur Ausübung der Rechte  und Pflichten des Arbeitgebers  1  )  . Im Übrigen findet das Personalgesetz An  -  wendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Konstituierung  (2.6)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Konstituierende Sitzung
                            1  Der Kantonsrat versammelt sich nach den Gesamterneuerungswahlen zu  seiner konstituierenden Sitzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsdauer des Kantonsrates endet mit dem Beginn der konstituieren  -  den Sitzung des neu gewählten Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Feststellung der Ergebnisse der Wahlen in den Kantonsrat
                            1  Der neugewählte Kantonsrat stellt auf Antrag des Regierungsrates das Er  -  gebnis der Wahlen in den Kantonsrat fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ratsmitglieder, deren Wahl bestritten ist, nehmen bis zur Feststellung der  Gültigkeit ihrer Wahl an den Verhandlungen nicht teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Öffentlichkeit und Information  (2.7)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Sitzungen des Kantonsrates
                            a) Grundsatz der Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Sitzungen des Kantonsrates sowie die Sitzungsunterlagen sind öffent  -  lich. Zum Schutz privater oder öffentlicher Interessen trifft das Büro die ge  -  eigneten Vorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsordnung regelt die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen  im Ratssaal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 b) Ausnahmen
                            1  Die Beratungen sowie die Sitzungsunterlagen über Begnadigungsgesuche  sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 8  Personalgesetz (PG; bGS  142.21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsrat kann zur Wahrung überwiegender privater oder öffentlicher  Interessen eine nicht öffentliche Beratung beschliessen. Der Beschluss er  -  folgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder  nach nicht öffentlicher Beratung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere den Kreis der  Zutrittsberechtigten, die Öffentlichkeit der Sitzungsunterlagen sowie die Pro  -  tokollierung der Beratungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Sitzungen der Organe des Kantonsrates
                            1  Die Sitzungen sowie die Sitzungsunterlagen der Organe des Kantonsrates  sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmen regelt die Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Information der Öffentlichkeit
                            1  Das Büro und die Kommissionen können die Öffentlichkeit über die Ergeb  -  nisse ihrer Beratungen informieren. Sie tragen dabei dem Kommissionsge  -  heimnis Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Medien
                            1  Medienschaffende, die als ständige Berichterstatterinnen und Berichterstat  -  ter die Arbeit des Kantonsrates verfolgen, melden sich vor Aufnahme ihrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Protokollierung  (2.8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über die Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Organe wird schrift  -  lich Protokoll geführt. Das Protokoll des Kantonsrates ist öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Protokollhilfe können Ton- und Bildaufnahmen erstellt werden. Sie wer  -  den weder veröffentlicht noch über den Zeitpunkt der Protokollgenehmigung  hinaus aufbewahrt, soweit Gesetz oder Geschäftsordnung nicht etwas ande  -  res bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Finanzen  (2.9)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Voranschlag und Jahresrechnung
                            1  Der Kantonsrat verfügt zur Erfüllung seiner Aufgaben über eigene finanziel  -  le Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechnung des Kantonsrates ist Teil der Staatsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat nimmt Änderungen am Entwurf für den Voranschlag des  Kantonsrates nur nach Rücksprache mit dem Büro vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Ausgabenkompetenzen
                            1  Die Kompetenzen des Büros für gebundene und neue Ausgaben entspre  -  chen jenen des Regierungsrates gemäss Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  C. Mitglieder des Kantonsrates  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Unvereinbarkeiten  (3.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Kantonsrat dürfen nicht angehören:  a)  die Mitglieder des Regierungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ;  b)  die Mitglieder eines kantonalen Gerichts  3  )  ;  c)  die Departementssekretärinnen und Departementssekretäre  4  )   sowie  deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter;  d)  die übrigen Angestellten der kantonalen Verwaltung und der unselb  -  ständigen Anstalten und Betriebe, für die der Regierungsrat Anstel  -  lungsbehörde ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  ;  e)  die Leiterinnen und Leiter der selbständigen Anstalten und Betriebe;  f)  persönliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder des Regie  -  rungsrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 88 Abs. 2 KV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 63 Abs. 1 lit. a KV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 63 Abs. 1 lit. a KV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Vgl. Art. 40 Abs. 2 Organisationsgesetz (OrG; bGS  142.12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Vgl. Art. 9 Abs. 1 Personalgesetz (PG; bGS  142.21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Angestellten der Kantonskanzlei, des Personalamtes sowie des  Amtes für Finanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Ratsmitglied in ein Amt oder eine Funktion nach Absatz 1 gewählt,  so scheidet es mit Antritt dieses Amtes oder dieser Funktion aus dem  Kantonsrat aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ergibt sich mit der Wahl in den Kantonsrat eine Unvereinbarkeit, so kann  die betroffene Person ihr Amt erst antreten, wenn sie das andere Amt oder  die andere Funktion aufgegeben hat. Besteht die Unvereinbarkeit weiter, tritt  sieben Monate nach Bekanntgabe der Wahl eine Vakanz ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Rechte und Pflichten  (3.2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Teilnahmepflicht
                            1  Die Ratsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Kantonsrates  und jener Organe, denen sie angehören, verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Offenlegung der Interessenbindungen
                            1  Die Ratsmitglieder legen Interessenbindungen und Erwerbstätigkeiten of  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Offenzulegen sind insbesondere:  a)  Arbeitgeberin oder Arbeitgeber;  b)  Leitungs- und Beratungsfunktionen in Organisationen mit wirtschaftli  -  cher oder gemeinnütziger Zwecksetzung;  c)  Leitungs- und Beratungsfunktionen in kantonalen, nationalen oder in  -  ternationalen Interessengruppen;  d)  andere politische Ämter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonskanzlei führt ein öffentliches Register.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein Ratsmitglied weist auf eine Interessenbindung hin, wenn es sich zu ei  -  nem Beratungsgegenstand äussert, der mit dieser Interessenbindung in ei  -  nem Zusammenhang steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Art. 67 Abs. 4 KV
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Ausstand
                            1  Die Ausstandspflicht gilt nicht bei allgemeinverbindlichen Beschlüssen, bei  der Behandlung parlamentarischer Vorstösse und bei Wahlen von Organen  des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei den übrigen Beratungsgegenständen tritt ein Ratsmitglied in den Aus  -  stand:  a)  wenn es selbst oder eine ihm im Sinne des Gesetzes über die Verwal  -  tungsrechtspflege  1  )   nahestehende Person ein unmittelbares, persönli  -  ches Interesse hat;  b)  wenn es in Sachen einer Organisation des öffentlichen oder privaten  Rechts – ausgenommen Gemeinden und Zweckverbände – für die es  in leitender Stellung tätig ist, erheblich interessiert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer im Ausstand ist, bleibt der Vorbereitung, der Beratung und der Be  -  schlussfassung fern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Zweifelsfall entscheidet der Kantonsrat oder das betreffende Organ un  -  ter Ausschluss des betroffenen Mitglieds endgültig. Letzterem ist Gelegen  -  heit zur Stellungnahme zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Auskunfts- und Informationsrechte
                            1  Die Einsicht in amtliche Akten richtet sich nach dem Informationsgesetz  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ratsmitglieder erhalten von der kantonalen Verwaltung unentgeltlich  mündliche oder schriftliche Auskünfte über einfache Sach- und Rechtsfra  -  gen, soweit diese in Zusammenhang mit der Amtstätigkeit stehen und keine  überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Immunität
                            1  Die Ratsmitglieder und die Mitglieder des Regierungsrates sind in ihren  Äusserungen im Kantonsrat und in den Kommissionen frei und können dafür  nur strafrechtlich verfolgt oder zivilrechtlich belangt werden, wenn zwei Drit  -  tel der anwesenden Ratsmitglieder dazu ihre Ermächtigung erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch um Aufhebung der Immunität kann eingereicht werden von ei  -  nem Ratsmitglied, vom Regierungsrat oder von jener Behörde, die zuständig  wäre, wenn die Immunität aufgehoben würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS 143.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS 133.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Kommission erstattet Bericht und stellt Antrag, nachdem sie  die betreffende Person angehört hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Fraktionen
                            1  Die Ratsmitglieder können sich zu Fraktionen zusammenschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fraktionen erörtern die Ratsgeschäfte und tragen so zur politischen Mei  -  nungsbildung bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jedes Ratsmitglied darf nur einer Fraktion angehören. Mit dem Fraktions  -  austritt oder -ausschluss verliert ein Ratsmitglied seine Mandate in den  Kommissionen und im Büro.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Fraktionen erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Entschädigungen  (3.3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ratsmitglieder werden für ihre Tätigkeiten angemessen entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.  D. Verfahren  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Verfahrensbestimmungen  (4.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Geschäftsordnung regelt das Verfahren im Kantonsrat, soweit dieses  Gesetz nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Sitzungen des Kantonsrates  (4.2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Einberufung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Ratsmitglieder oder der Regierungsrat können die Einberufung einer  Sitzung verlangen. Sie geben dabei den Beratungsgegenstand an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Beschlussfähigkeit
                            1  Der Kantonsrat ist beschlussfähig, wenn 44 Ratsmitglieder anwesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abstimmungen  (4.3)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Stimmfreiheit
                            1  Kein Ratsmitglied kann zur Stimmabgabe verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Stimmabgabe
                            1  Abstimmungen finden offen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsrat kann geheime Abstimmungen beschliessen.  E. Beratungsgegenstände  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Wahlen  (5.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Verfahren
                            1  Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der Anwe  -  senden auf sich vereinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erhält niemand die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden, so fällt aus der  Wahl, wer am wenigsten Stimmen auf sich vereinigt. Sodann wird zwischen  den Übrigbleibenden in gleicher Weise weiter abgestimmt, bis jemand die  Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhalten hat. Bei Stimmengleichheit  entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Vorbereitung
                            1  Für die Vorbereitung eines Wahlvorschlags zuhanden des Kantonsrates  kann das Büro oder die zuständige Kommission einen Wahlausschuss bil  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Sachvorlagen und besondere Beratungsgegenstände  (5.2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Sachvorlagen
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sachvorlagen, die dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum  unterliegen, unterstehen der Volksdiskussion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 b) Volksinitiativen
                            1  Beantragt der Regierungsrat oder die zuständige Kommission die vollstän  -  dige oder teilweise Ungültigerklärung einer Volksinitiative, so ist den Initian  -  ten eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 c) Planungen und Berichte
                            1  Der Kantonsrat berät Planungen und Berichte und nimmt von ihnen Kennt  -  nis, soweit er diese nicht kraft besonderer Vorschrift zu genehmigen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann Erklärungen beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfüllt der Regierungsrat den Inhalt einer Erklärung nicht, so hat er dies  dem Kantonsrat gegenüber zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Vereidigungen
                            1  Der Kantonsrat nimmt die nach Gesetz vorgesehenen Vereidigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Petitionen
                            1  Die zuständige Kommission prüft die Petition, erstattet dem Kantonsrat Be  -  richt und stellt Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eingaben mit offensichtlich abwegigem Inhalt können von der Kommission  direkt beantwortet werden. Sie informiert den Kantonsrat über diese Fälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 3 Gesetz über den Eidschwur (bGS  111.3  ), Art. 44 Abs. 2 Gesetz über die politi  -  schen Rechte (bGS  131.12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Begnadigungen
                            1  Die zuständige Kommission prüft den Antrag des Departements auf eine  Begnadigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , erstattet dem  Kantonsrat Bericht und stellt Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Fragestunde
                            1  Der Kantonsrat hält regelmässig eine Fragestunde ab. Dabei können Rats  -  mitglieder kurze Fragen stellen, die eine kantonale Angelegenheit betreffen  und sich einfach beantworten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Rückzug von Beratungsgegenständen
                            1  Beratungsgegenstände können solange zurückgezogen werden, als weder  der Kantonsrat noch eine vorbereitende Kommission darauf eingetreten  sind. Andernfalls hat jenes Organ den Rückzug zu genehmigen, das zuletzt  auf das Geschäft eingetreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Parlamentarische Vorstösse  (5.3)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Allgemeine Bestimmungen
                            1  Die   Ratsmitglieder,   die   Kommissionen   und   die   Fraktionen   haben   das  Recht, parlamentarische Initiativen, Motionen, Postulate und Interpellationen  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ratsmitglieder und die Fraktionen können schriftliche Anfragen einrei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat informiert jährlich über den Bearbeitungsstand hängiger  Vorstösse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Parlamentarische Initiative
                            1  Mit einer erheblich erklärten parlamentarischen Initiative kann ein Entwurf  für eine Änderung der Kantonsverfassung oder für den Erlass oder die Än  -  derung von Gesetzen, kantonsrätlichen Verordnungen und Beschlüssen ein  -  gereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 91 Abs. 2 Justizgesetz (bGS  145.31  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die parlamentarische Initiative kann nur in Form eines ausgearbeiteten  Entwurfs erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonsrat entscheidet innert kurzer Frist und nach Stellungnahme  des Regierungsrates, ob eine parlamentarische Initiative erheblich erklärt  werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erklärt der Kantonsrat eine parlamentarische Initiative für erheblich, so er  -  stattet die zuständige Kommission Bericht und stellt Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kommission und Regierungsrat können Änderungen beantragen oder Ge  -  genentwürfe ausarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei der Behandlung der Sachvorlage entscheidet der Kantonsrat, ob die  parlamentarische Initiative abzuschreiben ist. Wird die Abschreibung abge  -  lehnt, bleibt der Auftrag an die Kommission bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Motion
                            1  Durch eine erheblich erklärte Motion wird der Regierungsrat beauftragt,  den Entwurf für eine Änderung der Kantonsverfassung oder für den Erlass  oder die Änderung von Gesetzen, kantonsrätlichen Verordnungen und Be  -  schlüssen vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsrat entscheidet innert kurzer Frist und nach Stellungnahme  des Regierungsrates, ob eine Motion erheblich erklärt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die oder der Erstunterzeichnende ist berechtigt, eine Motion von sich aus  oder auf Antrag des Regierungsrates in ein Postulat umzuwandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Behandlung der Sachvorlage entscheidet der Kantonsrat, ob die  Motion abzuschreiben ist. Wird die Abschreibung abgelehnt, bleibt der Auf  -  trag an den Regierungsrat bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine erheblich erklärte Motion zur Anpassung der Gesetzgebung über den  Kantonsrat richtet sich an das Büro.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Postulat
                            1  Durch ein erheblich erklärtes Postulat wird der Regierungsrat beauftragt,  eine bestimmte Frage zu prüfen sowie innert Jahresfrist darüber Bericht zu  erstatten und Antrag zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsrat entscheidet innert kurzer Frist und nach Stellungnahme  des Regierungsrates, ob ein Postulat erheblich erklärt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Behandlung des Berichts und Antrags entscheidet der Kantonsrat,  ob das Postulat abzuschreiben ist. Wird die Abschreibung abgelehnt, bleibt  der Auftrag an den Regierungsrat bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Interpellation
                            1  Eine Interpellation verleiht das Recht, innert kurzer Frist Auskunft über ir  -  gendeine Angelegenheit des Kantons zu erhalten. Die Geschäftsordnung  kann eine dringliche Interpellation vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Schriftliche Anfrage
                            1  Die   schriftliche  Anfrage   richtet   sich   in   irgendeiner  Angelegenheit   des  Kantons an den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anfrage ist innert drei Monaten schriftlich zu beantworten. Eine Be  -  handlung im Kantonsrat findet nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Rückzug von parlamentarischen Vorstössen
                            1  Parlamentarische Initiativen, Motionen und Postulate können zurückgezo  -  gen werden, solange sie nicht vom Kantonsrat für erheblich erklärt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Interpellationen können zurückgezogen werden, solange sie nicht traktan  -  diert sind.  F. Geschäftsverkehr mit anderen Behörden  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Stellung des Regierungsrates und der Ratschreiberin oder des  Ratschreibers  (6.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Regierungsrat
                            1  Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen mit beratender Stimme an den  Sitzungen des Kantonsrates teil. Sie haben das Antragsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ratschreiberin oder der Ratschreiber hat für Beratungsgegenstände,  welche die Kantonskanzlei betreffen, die gleichen Befugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Erklärungen des Regierungsrates
                            1  Der Regierungsrat kann von sich aus Erklärungen abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsrat kann dazu Diskussion beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Parlamentarische Aufsicht  (6.2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Oberaufsicht
                            a) Zweck und Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Oberaufsicht bezweckt die politische Kontrolle durch den Kantonsrat in  Bezug   auf   die   Rechtmässigkeit,   Wirksamkeit   und   Wirtschaftlichkeit.   Sie  knüpft an der Tätigkeit des Regierungsrates und des Obergerichts an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsrat und seine Organe üben die Oberaufsicht insbesondere  über folgende Behörden und Organisationen aus:  a)  Regierungsrat und kantonale Verwaltung;  b)  gerichtliche Organe;  c)  selbständige Anstalten und Betriebe;  d)  andere Träger kantonaler öffentlicher Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Oberaufsicht erstreckt sich über sämtliche Handlungen und Unterlas  -  sungen der beaufsichtigten Behörden und Organisationen. Sie erfolgt in der  Regel nachträglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 b) Schranken
                            1  Beschlüsse und Verfügungen der beaufsichtigten Behörden und Organisa  -  tionen können vom Kantonsrat und seinen Organen nicht geändert oder auf  -  gehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsrat und seine Organe können den beaufsichtigten Behörden  und Organisationen keine Weisungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu einer Überprüfung von richterlichen Entscheiden in tatsächlicher und  rechtlicher Hinsicht sind der Kantonsrat und seine Organe nicht befugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Aufsicht über verwaltungsunabhängige Behörden
                            1  Der Kantonsrat führt die Aufsicht über die übrigen verwaltungsunabhängi  -  gen Behörden des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Mitwirkung in den Aussenbeziehungen  (6.3)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Mitwirkung des Kantonsrates
                            1  Der Kantonsrat verfolgt die Entwicklung der interkantonalen und internatio  -  nalen Zusammenarbeit des Kantons und wirkt bei der Willensbildung zu  Grundsatzfragen und bei politisch wichtigen Entscheiden mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Information durch den Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat informiert das zuständige Organ des Kantonsrates früh  -  zeitig, laufend und umfassend über die Entwicklung der interkantonalen und  internationalen Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er führt eine Liste der laufenden und geplanten Vorhaben und gibt diese  dem zuständigen Organ zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Konsultation des zuständigen Organs
                            1  Der Regierungsrat konsultiert das zuständige Organ des Kantonsrates  rechtzeitig zu wichtigen Geschäften der interkantonalen und internationalen  Zusammenarbeit, insbesondere zu interkantonalen und internationalen Ver  -  trägen, die der Genehmigung des Kantonsrates unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er informiert über den Fortgang der Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Geheimnisschutz
                            1  Die Informationen des Regierungsrates, die Stellungnahmen des zuständi  -  gen Organs sowie die Protokolle und Sitzungsunterlagen unterstehen dem  Kommissionsgeheimnis im Sinne von Art. 10 dieses Gesetzes. Die Aktenein  -  sicht ist auf die jeweiligen Mitglieder des zuständigen Organs beschränkt.