Verordnung betreffend die Erhebung von Anmelde- und Kursgebühren in der Lehrerbildung
                            Verordnung betreffend die Erhebung  von Anmelde- und Kursgebühren in der Lehrerbildung  Vom 23. März 1982  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf die  §§ 1 und 4 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , folgende Verordnung:  Anmeldegebühren für Aufnahmeprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Bei der Anmeldung zu den Kursen oder zu Aufnahmeprüfungen
                            für  Lehrkraftbildungskurse  am  Pädagogischen  Institut  (Kantonales  Lehrerseminar), an der Allgemeinen Gewerbeschule sowie an der Be-  rufs- und Frauenfachschule wird eine Gebühr von Fr. 100.– erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr wird bei Abmeldung nicht zurückerstattet.  Kursgelder für den Besuch der Lehrerbildungskurse  am Kantonalen Lehrerseminar Basel-Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                §2.
                            3)  Für den ordentlichen Besuch der Kurse haben Kandidatinnen  und Kandidaten pro Semester folgende Kursgebühren zu entrichten:  a) Mittel-, Ober-, Fachlehrkräftekurs  ................  Fr.  500.–  b) Primarlehrkräftekurs  ...........................  Fr.  500.–  c) Kindergartenlehrkräftekurs  .....................  Fr.  500.–  d) Fachlehrkurs, Textilarbeit und Werken  .............  Fr.  500.–  e) Hauswirtschaftslehrkurs  ........................  Fr.  500.–  f) Ergänzungsfach  ................................  Fr.  70.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei teilweisem Besuch der Kurse (Hospitationen) ist pro Semester-  wochenstunde ein Kursgeld von Fr. 70.– zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kandidatinnen und Kandidaten, welche nicht in den Kantonen Ba-  sel-Stadt  oder  Basel-Landschaft  oder  in  einem  Kanton  Wohnsitz  haben, mit welchem eine Zulassungs- und Kostenregelung besteht, ent-  richten die vierfachen Kurs- und Hospitationsgelder.  Ermässigung und Erlass
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Die Gebühren können in Härtefällen auf Gesuch hin, das an die
                            Direktion der zuständigen Lehranstalt einzureichen ist, durch den Prä-  sidenten der entsprechenden Aufsichtskommission ermässigt oder er-  lassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Verordnung ist zu publizieren; sie ersetzt die bisherige Verord-  nung betreffend die Erhebung von Gebühren für den Besuch von Leh-  rerbildungskursen am Kantonalen Lehrerseminar vom 11. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1979 und wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)