Verordnung über das nebenamtliche Instruktionspersonal in der Zivilschutz-Ausbildung des Kantons Basel-Landschaft
                            Verordnung  über das nebenamtliche Instruktionspersonal in der  Zivilschutz-Ausbildung des Kantons Basel-Landschaft  Vom 19. Dezember 2000 (Stand 1. März 2013)  Der  Regierungsrat  des   Kantons   Basel-Landschaft,   gestützt   auf   §  17  Absatz  1  des Gesetzes vom 6.  Februar 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    über den zivilen Schutz der Bevölkerung  und der Kulturgüter sowie §  41 des Dekrets vom 8.  Juni 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    zum Personal  -  gesetz (Personaldekret), beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Aufgaben
                            1  Das nebenamtliche Instruktionspersonal vermittelt die Ausbildung in den Ein  -  führungs- und Grundkursen für die Mannschaften sowie für die Gruppenchefs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Rechtsstellung
                            1  Das   nebenamtliche   Instruktionspersonal   untersteht   der   Personalgesetzge  -  bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erfassung und Einteilung des nebenamtlichen Instruktionspersonals
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Rekrutierung
                            1  Das   Amt   für   Bevölkerungsschutz   rekrutiert   das   nebenamtliche   Instruktions  -  personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Anforderungen
                            1  Das nebenamtliche Instruktionspersonal wird nach folgenden Kriterien ausge  -  wählt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Fachliche Qualifikation als Ergebnis eines Zivilschutzkurses;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Pädagogische   und   führungsmässige   Eignung   als   Ergebnis   eines   Prü  -  fungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 32.841, SGS 731
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 33.1248, SGS 150.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1491
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Berufliche,  militärische  oder andere Vorkenntnisse,  die sich  für die Tätigkeit  im nebenamtlichen Instruktionsdienst als günstig erweisen, werden mitberück  -  sichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Einteilung
                            1  Die   Tätigkeit   im   Instruktionskorps   hat   keinen   Einfluss   auf   die   Einteilung   als  Schutzdienstpflichtiger.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ernennung
                            1  Die Ernennung des nebenamtlichen Instruktionspersonals erfolgt nach erfolg  -  reich bestandener Absolvierung einer einwöchigen fachtechnischen und einer  einwöchigen didaktisch-methodischen Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Sicherheitsdirektion ernennt  das  nebenamtliche  Instruktionspersonal auf  Antrag des Amts für Bevölkerungsschutz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ernennung wird im Dienstbüchlein durch das Amt für Bevölkerungsschutz  eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Rechte und Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Pensum
                            1  Das   nebenamtliche   Instruktionspersonal   verpflichtet   sich   zu   mindestens   2  Wochen Kurstätigkeit pro Jahr in kantonalen Ausbildungskursen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hat die Kurse ausserdienstlich angemessen vorzubereiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es wird ausserdem zur persönlichen Fort- und Weiterbildung von maximal 1  Woche jährlich verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Versicherung
                            1  Das  nebenamtliche Instruktionspersonal ist  während der Instruktionstätigkeit  gegen Krankheit und Unfall bei der Militärversicherung versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Organisatorische und fachliche Unterstellung
                            1  Das nebenamtliche Instruktionspersonal untersteht dem Ausbildungschef des  Kantons.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1491
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Entschädigung des nebenamtlichen Instruktionspersonals
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Allgemeine Bestimmungen
                            1  Das schutzdienstpflichtige nebenamtliche Instruktionspersonal kann zwischen  einer Funktionsvergütung (mit Erwerbsersatzkarte) oder einem Taggeld (ohne  Erwerbsersatzkarte) wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das nicht schutzdienstpflichtige nebenamtliche Instruktionspersonal erhält ein  Taggeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Funktionsvergütung und Zulage
                            1  Das nebenamtliche Instruktionspersonal hat Anrecht auf folgende Entschädi  -  gung pro Diensttag:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Vergütung: 14  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Instruktionszulage: 50  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Taggeld
                            1  Die Taggeldvergütung beträgt pro Diensttag 200  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Entschädigung bei auswärtigen Kursen
                            1  Bei durch das Amt für Bevölkerungsschutz angeordneten auswärtigen Kursen  mit eigener und geringerer Vergütung wird die Differenz  zu den Vergütungen  gemäss den §§  11 und 12 ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Spesenvergütungen richten sich nach den Weisungen des Bundesamtes  für Zivilschutz vom 19. Oktober 1994 über die Verwaltung in Dienstleistungen  des Zivilschutzes (WVZS 95).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Entlassung und Rücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Entlassung
                            1  Ohne   besondere   Vereinbarung   endet   die   Mitarbeit   im   nebenamtlichen   In  -  struktionsdienst am Ende des Jahres, in dem die Schutzdienstpflicht erfüllt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Ausrüstung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Persönliche Ausrüstung
                            1  Das   Amt  für  Bevölkerungsschutz   stellt   dem  nebenamtlichen  Instruktionsper  -  sonal eine Arbeitsbekleidung zur Verfügung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1491
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgabe wird im Dienstbüchlein eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Entlassung aus dem Instruktionsdienst ist die persönliche Ausrüstung  unaufgefordert vollständig und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Die  Rückgabe wird im Dienstbüchlein vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   nebenamtliche   Instruktionspersonal   haftet   für   eventuelle   Schäden,   die  nicht als Abnutzung bezeichnet werden können, oder für den Verlust der Aus  -  rüstung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 18. Dezember 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    über den Instruktionsdienst im Zi  -  vilschutz des Kantons Basel-Landschaft wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 30.470, SGS 731.13  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1491
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2000  01.01.2001  Erlass  Erstfassung  GS 33.1491
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.01.2013  01.03.2013  § 6 Abs. 2  geändert  wg. GS 38.12  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1491
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  19.12.2000  01.01.2001  Erstfassung  GS 33.1491
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1491