Verordnung über das Leumundszeugnis
                            Verordnung über das Leumundszeugnis  Vom 25. August 1987 (Stand 1. Januar 1988)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung  und  Konkurs  vom   11.   April   1889
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  Artikel   38  Ziffer  1  der  Kantonsverfas  -  sung vom 23.  Oktober 1887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , § 47 Absatz 1 des Gemeindegesetzes vom 27.  März 1949
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  , §  40 Absatz 5 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und  die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 14. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Verzicht auf Leumundszeugnisse
                            1  Die Gemeinden stellen keine Leumundszeugnisse aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anstelle eines Leumundszeugnisses wird  unter  Hinweis auf diesen  Para  -  graphen die Wohnsitz- oder Aufenthaltsdauer nach der Mustervorlage im  Anhang bescheinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Inkrafttreten
                            1  Die Verordnung tritt nach Publikation im Amtsblatt am 1. Januar 1988 in  Kraft.  Publiziert im Amtsblatt vom 3. September 1987.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  281.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BGS  131.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BGS  311.1  .  GS 90, 943
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Anhang zur Verordnung über das  Leumundszeugnis  Kanton Solothurn  Bescheinigung  über die Wohnsitz- oder Aufenthaltsdauer anstelle eines  Leumundszeugnisses  Name, Vorname:  geboren am:  Heimatort:  Beruf:  Adresse:  PLZ/Ort:  in der Gemeinde wohnhaft:  Nach  § 1  der Verordnung  über  das Leumundszeugnis vom 25.  August 1987  werden im Kanton Solothurn keine Leumundszeugnisse ausgestellt.  Jede Person kann ihren Leumund selbst mit einem Handlungsfähigkeitszeug    nis (Ausweis über die Mündigkeit), Strafregisterauszug, Auszug aus dem Be    treibungsregister,   der   Angabe   von   Referenzen   oder   weiteren   geeigneten  Nachweisen belegen.  Wer einen Leumundsnachweis verlangt, kann sich von der betreffenden Per    son bevollmächtigen lassen, entsprechende Auskünfte einzuholen.  Ausgestellt am:  Einwohnerkontrolle:  Unterschrift:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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