Vereinbarung über die Durchleitung von Abwässern aus den basellandschaftlichen Gemeinden Arisdorf, Giebenach und Augst durch die aargauische Gemeinde Kaiseraugst sowie die Ableitung der Abwässer der Gemeinde Kaiseraugst in die basellandschaftliche Abwasserreinigungsanlage (ARA) Rhein, Pratteln
                            Vereinbarung über die Durchleitung von Abwässern aus  den basellandschaftlichen Gemeinden Arisdorf,  Giebenach und Augst durch die aargauische Gemeinde  Kaiseraugst sowie die Ableitung der Abwässer der  Gemeinde Kaiseraugst in die basellandschaftliche  Abwasserreinigungsanlage (ARA) Rhein, Pratteln  Vom 3. Mai 1988 (Stand 21. September 1988)  Der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, und die aar  -  gauische Gemeinde Kaiseraugst, vertreten durch den Gemeinderat, vereinba  -  ren:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Der Kanton Basel-Landschaft übergibt der Gemeinde Kaiseraugst folgende  Abwässer zur Durchleitung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  An der Übergabestelle Schacht H 6 b übernimmt die Gemeinde Kaise  -  raugst die Abwässer aus den Gemeinden Arisdorf und Giebenach zur  Durchleitung bis zum Schacht F 9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  An der Übergabestelle Schacht L 11 übernimmt die Gemeinde Kaise  -  raugst die Abwässer aus dem Gebiet Violenried (Teileinzugsgebiet A ge  -  mäss Übersichtsplan) der Gemeinde Augst zur Durchleitung bis zum  Schacht F 9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  An der Übergabestelle Schacht G 14 übernimmt die Gemeinde Kaise  -  raugst die Abwässer aus dem Gebiet Giebenacherstrasse/Wildental (Tei  -  leinzugsgebiet   D   gemäss   Übersichtsplan)   der   Gemeinde   Augst   zur  Durchleitung bis zum Schacht F 9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde Kaiseraugst übergibt dem Kanton Basel-Landschaft die aus  dem vorgenannten Oberliegergebiet durchgeleiteten Abwässer wie auch die  gemeindeeigenen Abwässer an der Übergabestelle bei Schacht F 9 in den  Sammel- und Zuleitungskanal Augst – ARA Rhein zur Ableitung in die ARA  Rhein. Der Kanton Basel-Landschaft reinigt die übernommenen Abwässer in  der ARA Rhein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die dadurch beanspruchten Abwasseranlagen sind im Übersichtsplan Nr. L-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009A/7 vom 10. November 1987 dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil dieser  Vereinbarung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.671
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuflussmengen
                            1  Die maximalen Zuflussmengen der Abwässer betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei der Übergabestelle Schacht H 6 b (Abwässer aus den Gemeinden  Arisdorf und Giebenach): höchstens 15 l/sec
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei der Übergabestelle Schacht L 11 (Abwässer aus dem Teileinzugsge  -  biet A der Gemeinde Augst): höchstens 18 l/sec
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bei der Übergabestelle Schacht G 14 (Abwässer aus dem Teileinzugsge  -  biet D der Gemeinde Augst): höchstens 8 l/sec
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  bei der Übergabestelle Schacht F 9 (Abwässer aus Arisdorf, Giebenach,  Teileinzugsgebiete Augst und Kaiseraugst): höchstens 1191 l/sec
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  davon projektierter Anteil Kaiseraugst: höchstens 1150 l/sec
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  davon Anteil Arisdorf/Giebenach: 15 l/sec
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  davon Anteil Augst: 26 l/sec
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Als Dimensionierungs-Grundlage für den Zuleitungs- und Sammel  -  kanal Augst – ARA Rhein gelten reduzierte Abwassermengen aus  der Gemeinde Kaiseraugst gemäss Regierungsratsbeschluss Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4079 vom 10.  Dezember 1974. Diese bilden die Basis für zukünftige  Einkäufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die maximalen Zuflussmengen gemäss Absatz  1 entsprechen dem jeweiligen  zweifachen Trockenwetterabfluss = 2 QTW.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abflussmengen, welche die zulässigen Gesamtmengen übersteigen, werden  auf dem Gebiet der jeweiligen Gemeinde, in der sie anfallen, zurückgehalten  und verzögert dosiert abgeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden die maximal zulässigen Zuflussmengen überschritten, so haben sich  die Parteien für die zusätzlichen Abwassermengen neu einzukaufen oder sich  anteilmässig an den Anlageerweiterungskosten zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Saubere Kühl-, Drainage-, Brunnen- und ähnliche Wasser sind direkt in die  offenen Gewässer zu leiten oder zu versickern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Reinigungsmenge
                            1  Die ARA Rhein übernimmt eine Abwassermenge von maximal 281 l/sec zur  Reinigung. Dies entspricht dem zweifachen Trockenwetterabfluss. Die maxi  -  male Abwassermenge von 281 l/sec ergibt sich aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Anteil Arisdorf/Giebenach: 15 l/sec
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Anteil Augst: 26 l/sec
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Anteil Kaiseraugst: 240 l/sec.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden die maximal zulässigen Wassermengen 240 l/sec (= 2 QTW) aus der  Gemeinde Kaiseraugst überschritten, so hat sich die Gemeinde Kaiseraugst für  die zusätzliche Abwassermenge in der ARA Rhein neu einzukaufen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.671
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Baukostenbeteiligung an den Abwasserableitungsanlagen
                            1  Der Kanton Basel-Landschaft beteiligt sich entsprechend seiner Abwasser  -  mengen an den Baukosten der Abwasserdurchleitungsanlagen der Gemeinde  Kaiseraugst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde Kaiseraugst beteiligt sich entsprechend ihrer Abwassermen  -  gen an den Baukosten der Abwasserableitungsanlagen des Kantons Basel-  Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einkaufsbeiträge decken den Baukostenanteil des Berechtigten bis zur  Erneuerung der Anlage bzw. bis zum Erreichen der maximal vereinbarten Ab  -  wassermenge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Baukostenbeteiligung an der ARA Rhein, inkl. Schlammbe -
                            handlungsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinde Kaiseraugst beteiligt sich an den Baukosten der ARA Rhein  zur Reinigung kommunaler Abwässer und der dazugehörigen Nebenanlagen  im Verhältnis der massgeblichen Reinigungsmenge gemäss §  3 zur gesamten  kommunalen Abwassermenge bzw. Schlammenge, für welche die Anlagen di  -  mensioniert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einkaufsbeitrag deckt den Baukostenanteil der Gemeinde Kaiseraugst  bis zur Erneuerung der Anlage bzw. bis zum Erreichen der maximal vereinbar  -  ten Abwassermengen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Betriebskostenbeteiligung
                            1  Der Kanton Basel-Landschaft beteiligt sich an den Betriebs- und Unterhalts  -  kosten der mitbenutzten Abwasserdurchleitungsanlagen der Gemeinde Kaise  -  raugst im Verhältnis der jeweils massgeblichen Einwohnergleichwerte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde Kaiseraugst beteiligt sich an den Betriebs- und Unterhaltskos  -  ten der mitbenutzten Abwasserableitungsanlagen des Kantons Basel-Land  -  schaft, des Pumpwerks und der ARA Rhein, inkl. Schlammbehandlung und  Schlammentsorgung,   im   Verhältnis   der   jeweils   massgeblichen   Einwohner  -  gleichwerte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Erhebung der Wassermengen und Einwohnergleichwerte
                            1  Die effektiven maximalen Zuflussmengen sind zur Überprüfung der Werte von  §  2 in der Regel alle 5 Jahre in einer Trockenperiode im Oktober zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die massgebenden Einwohnergleichwerte sind zur Festlegung der Beiträge  an die Betriebs- und Unterhaltskosten auf jedes Jahresende zu erheben.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.671
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Anlageerweiterungen
                            1  Die zuleitungsberechtigte Partei verpflichtet sich zur anteilmässigen Mitfinan  -  zierung allfälliger Anlagenerweiterungen, soweit diese durch zusätzliche Ab  -  wässer aus ihrem Gebiet bedingt sind oder soweit diese zur Erfüllung der ge  -  setzlichen Anforderungen erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Fälligkeit der Beiträge
                            1  Der Baukostenbeitrag der zuleitungsberechtigten Partei wird mit dem An  -  schluss an die betreffenden Anlageteile fällig. Im gleichen Zeitpunkt beginnt  auch die Beitragspflicht an die Betriebs- und Unterhaltskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei grösseren Investitionen entrichtet die zuleitungsberechtigte Partei Akonto-  Zahlungen entsprechend dem Stand der Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Bundesbeiträge
                            1  Die Parteien haben anteilmässigen Anspruch auf Bundesbeiträge, welche an  die Abwasseranlagen dieser Vereinbarung ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Beschaffenheit der Abwässer
                            1  Die Parteien verpflichten sich, für die bundesrechtmässige Beschaffenheit ih  -  rer Abwässer zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verpflichten sich, ihre Kanalisationsnetze dauernd in fachgemässem Zu  -  stand zu halten und das Sauberwasser möglichst von der Schmutzwasserka  -  nalisation fernzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde Kaiseraugst übermittelt dem basellandschaftlichen Amt für  Umweltschutz und Energie (kurz: Amt) sämtliche Bewilligungen zur Einleitung  gewerblicher/industrieller Abwässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinde Kaiseraugst übermittelt dem Amt regelmässig die Kontrollrap  -  porte und Sanierungsverfügungen über diejenigen Betriebe, deren Abwässer  zu Beanstandungen Anlass geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Einsichtnahme
                            1  Die zuständigen Behörden der Parteien sind berechtigt, die mitbenutzten Ab  -  wasseranlagen zu besichtigen. Die Parteien haben Einsicht in alle mit der  Kostenbeteiligung zusammenhängenden Unterlagen, insbesondere in die Bau  -  abrechnungen und in die jährlichen Betriebsabrechnungen der gemeinsam be  -  nutzten Abwasseranlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Haftung
                            1  Die Parteien haften für Schäden, die nachweisbar durch schädliche Abwässer  aus ihrem Gebiet an den Abwasseranlagen entstanden sind.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.671
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Kündigung
                            1  Diese Vereinbarung wird auf 40 Jahre abgeschlossen und kann unter Einhal  -  tung einer Frist von 6 Jahren erstmals auf das Ende der 40jährigen Vereinba  -  rungsdauer gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird diese Vereinbarung nicht gekündigt, so gilt sie stillschweigend für weite  -  re 10 Jahre. Sie kann auf das Ende einer 10-Jahres-Periode unter Einhaltung  einer Frist von 6 Jahren gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kündigt eine Partei diese Vereinbarung, so hat sie der anderen Partei für die  durch die Kündigung eintretenden Nachteile eine angemessene Abfindung zu  entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Streitigkeiten
                            1  Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung beurteilt das Bundesgericht (Konkor  -  datsstreitigkeiten).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Aufhebung der bisherigen Vereinbarung
                            1  Der Vertrag vom 16. Mai 1972/19. Januar 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   über die Ableitung der Ab  -  wässer der Gemeinde Kaiseraugst und deren Reinigung in der baselland  -  schaftlichen Abwasserreinigungsanlage Pratteln (ARA Rhein) wird aufgeho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Genehmigung, Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Landrates des Kantons  Basel-Landschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , der Gemeindeversammlung Kaiseraugst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   und des Regie  -  rungsrates des Kantons Aargau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese   Vereinbarung   tritt   mit   der   Genehmigung   durch   den   Landrat   des  Kantons Basel-Landschaft in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 25.905
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft am 21. September 1988 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Von der Gemeindeversammlung Kaiseraugst am 2. Dezember 1987 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Vom Regierungsrat des Kantons Aargau am 14. März 1988 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  In Kraft seit 21. September 1988.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.671
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.1988  21.09.1988  Erlass  Erstfassung  GS 29.671  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.671
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  03.05.1988  21.09.1988  Erstfassung  GS 29.671  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.671