Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden
                            Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (GFHG)  vom 22.03.2018 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2021)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Artikel 82, 84 und 132 der Verfassung des Kantons Freiburg  vom 16. Mai 2004;  nach Einsicht in die Botschaft 2014-DIAF-30 des Staatsrats vom 22. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Ziele
                            1  Dieses   Gesetz   soll   es   den   gemeinderechtlichen   Körperschaften   und   ihren  Organen ermöglichen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Finanzen wirksam und rechtmässig zu verwalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  über die für die Haushaltsführung erforderlichen Instrumente und Ent  -  scheidungsgrundlagen zu verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ziel dieses Gesetzes ist es, eine Finanzpolitik und eine administrative Ver  -  waltung gemäss den Grundsätzen eines wirtschaftlichen und wirksamen Ein  -  satzes   der   öffentlichen   Mittel   zu   fördern   und   gleichzeitig   das   finanzielle  Gleichgewicht sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz gilt für die Gemeinden und ihre Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ohne anderslautende Bestimmung gilt das Gesetz sinngemäss auch für die  übrigen   gemeinderechtlichen   Körperschaften,   d.   h.   die   Gemeindeanstalten  mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Gemeindeverbände, die Agglomeratio  -  nen und die Bürgergemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat legt die Geltung dieses Gesetzes  für die im vorhergehenden  Absatz genannten Einheiten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Begriffe
                            1  Die   spezifischen   Fachbegriffe   der   Gemeindefinanzen   sind   wie   folgt   defi  -  niert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Finanzvermögen:   Das  Finanzvermögen  umfasst  alle   Vermögenswerte,  die ohne Beeinträchtigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben veräus  -  sert   werden   können;   die   Aufgabe   kann   dabei   obligatorisch   oder   frei  gewählt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verwaltungsvermögen: Das Verwaltungsvermögen enthält die Vermö  -  genswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen  und  die  nicht  veräussert  werden   können,  ohne   die   Wahrnehmung  der  Aufgabe   zu   beeinträchtigen;   diese   kann   dabei   obligatorisch   oder   frei  gewählt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Ausgabe: Die Ausgabe ist eine Bindung von Mitteln des Finanzvermö  -  gens, um eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Einnahme: Die Einnahme ist eine Zahlung Dritter, die das Vermögen  vermehrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Anlage: Die Anlage ist eine ertragsorientierte Zuordnung flüssiger Mit  -  tel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Neue   Ausgabe:   Die   Ausgabe   ist   dann   neu,   wenn   die   Gemeinde   über  eine gewisse Handlungsfreiheit in Bezug auf den Betrag, den Zeitpunkt  oder einen anderen wesentlichen Aspekt der Verpflichtung verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Gebundene   Ausgabe:  Die  Ausgabe  ist dann  gebunden,   wenn  sie  vom  Gesetz vorgeschrieben ist oder die Gemeinde über keinen Handlungs  -  spielraum beim Betrag, bei der Verpflichtung oder bei einem anderen  wesentlichen Aspekt verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Staatsrat   definiert   die   Ausdrücke   «Verwaltungsvermögen»   und   «Fi  -  nanzvermögen» genauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Haushaltsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die Finanzen werden nach folgenden Grundsätzen verwaltet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gesetzmässigkeit:   Jede   Ausgabe   bedarf   einer   Begründung   durch   eine  Rechtsgrundlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Finanzielles Gleichgewicht: Aufwand und Ertrag werden im Gleichge  -  wicht gehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sparsamkeit: Vorgesehene Ausgaben sind auf ihre Notwendigkeit und  Tragbarkeit hin zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Vorrang: Die Ausgaben sind gemäss Finanzplan oder in der Reihenfol  -  ge ihrer Dringlichkeit vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben  ist diejenige Variante  zu wäh  -  len, die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Verbot   der   Zweckbindung   von  Steuern:   Die   Steuern   werden   nicht  an  besondere Aufgaben oder Ausgaben gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Wirkungsorientierung:   Die   finanziellen   Entscheidungen   werden   auf  ihre Wirksamkeit hin getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten   bleiben   die   besonderen   Grundsätze   für   die   Bereiche,   die   ge  -  bührenfinanziert und in einer Spezialgesetzgebung geregelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Finanzplan
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zweck
                            1  Der Finanzplan dient der mittelfristigen Planung und Steuerung der Finan  -  zen und der Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zuständigkeit und Verfahren
                            1  Die   Gemeinde   erstellt   einen   Finanzplan   über   fünf   Jahre.   Der   Finanzplan  wird regelmässig und entsprechend den Bedürfnissen, jedoch mindestens ein  -  mal jährlich, nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Finanzplan wird vom Gemeinderat beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Finanzplan und seine Nachführungen werden an die Finanzkommission  und die Gemeindeversammlung oder den Generalrat weitergeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat erlässt Mindestvorschriften zum Finanzplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Budget
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zweck
                            1  Das Budget dient der kurzfristigen Steuerung von Finanzen und Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zuständigkeit und Verfahren
                            1  Der   Gemeinderat   erstellt   jährlich   den   Budgetentwurf   und   legt   ihn   der  Gemeindeversammlung oder dem Generalrat vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindeversammlung oder der Generalrat beschliesst das Budget je  -  weils bis 31. Dezember des dem Rechnungsjahr vorausgehenden Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Budgetentwurf der Gemeindeverbände und der Agglomerationen wird  den  Mitgliedgemeinden  bis  15.  Oktober   des  dem  Rechnungsjahr  vorausge  -  henden Jahres weitergeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Liegt am 1. Januar noch kein Budget vor, so ist der Gemeinderat lediglich  ermächtigt, die für die ordentliche Tätigkeit unverzichtbaren Ausgaben zu tä  -  tigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Staatsrat legt die Einzelheiten des Verfahrens und die Regeln im Falle  einer Ablehnung des Budgets fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Gliederung
                            1  Das   Budget   wird   gemäss   dem   Kontenrahmen   im   harmonisierten   Rech  -  nungslegungsmodell erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Grundsätze der Budgeterstellung
                            1  Das Budget wird nach folgenden Grundsätzen erstellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Jährlichkeit: Das Budgetjahr entspricht dem Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Spezifikation: Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung sowie Ausga  -  ben und Einnahmen der Investitionsrechnung werden nach der funktio  -  nalen   Gliederung   und   der   Artengliederung   des   Kontenrahmens   unter  -  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bruttodarstellung:   Aufwand   und   Ertrag   der   Erfolgsrechnung   sowie  Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung sind getrennt von  -  einander, ohne Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Vergleichbarkeit: Die Budgets der Gemeinden und ihrer Verwaltungs  -  einheiten   sollen   sowohl   untereinander   als   auch   über   die   Zeit   hinweg  vergleichbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Stetigkeit: Die Grundsätze der Budgeterstellung bleiben über einen län  -  geren Zeitraum unverändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Fortführung:   Die   Normen   der   Budgeterstellung   stützen   sich   auf   den  Grundsatz der Fortführung der Gemeindetätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inhalt
                            1  Das Budget enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in der Erfolgsrechnung: zu bewilligender Aufwand und geschätzter Er  -  trag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in der Investitionsrechnung: zu bewilligende Ausgaben und geschätzte  Einnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Gemeinderat   erläutert   in   einer   begleitenden   Botschaft   die   im   Budget  enthaltenen Beträge, insbesondere diejenigen, die gegenüber dem Budget des  Vorjahres starke Schwankungen aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Jahresrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zuständigkeit und Verfahren
                            1  Der Gemeinderat unterbreitet die Jahresrechnung jedes Jahr innert fünf Mo  -  naten nach dem Ende des Rechnungsjahres der Gemeindeversammlung oder  dem Generalrat zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die genehmigte Jahresrechnung wird an das für die Gemeinden zuständige  Amt  1  )    (das   Amt)   und   an   die   weiteren   im   Gesetz   vorgesehenen   Instanzen  überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat legt die Einzelheiten des Verfahrens und die Regeln für den  Fall, dass die Genehmigung der Jahresrechnung verweigert wird, fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inhalt
                            1  Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bilanz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Erfolgsrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Investitionsrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Geldflussrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jahresrechnung gliedert sich nach dem Kontenrahmen des Harmonisier  -  ten Rechnungslegungsmodells.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Erfolgsrechnung   und   die   Investitionsrechnung   müssen   gleich   wie   im  Budget des Berichtsjahres und parallel dazu dargestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Gemeindeversammlung   oder   dem   Generalrat   müssen   zum   Vergleich  auch die Zahlen der Jahresrechnung des Vorjahres mit Ausnahme der Geld  -  flussrechnung aufgezeigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Bilanz
                            1  Die Bilanz enthält die aktiven und die passiven Bestände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Amt für Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Erfolgsrechnung
                            1  Die   Erfolgsrechnung   enthält   den   Aufwand   und   den   Ertrag   der   laufenden  Gemeindetätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erfolgsrechnung  weist zunächst das operative  und dann das ausseror  -  dentliche Ergebnis mit dem Aufwand- oder dem Ertragsüberschuss aus; das  Gesamtergebnis verändert das Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der operative Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung stammt aus der lau  -  fenden Betriebs- und Finanzierungstätigkeit der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung gelten als ausserordentlich, wenn  sie in keiner Weise vorhergesehen  werden  konnten, wenn sie sich der Ein  -  flussnahme und Kontrolle entziehen und nicht zum operativen Bereich gehö  -  ren. Als ausserordentlich gelten auch Einlagen in und Entnahmen aus Eigen  -  kapital sowie gegebenenfalls die Abtragung des Bilanzfehlbetrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Investitionsrechnung
                            1  Die Investitionsrechnung enthält die Ausgaben und Einnahmen von mittel-  und langfristigen Vorhaben der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung gelten als ausserordent  -  lich, wenn sie in keiner Weise vorhergesehen werden konnten, wenn sie sich  der   Einflussnahme   und   Kontrolle   entziehen   und   nicht   zum   operativen   Be  -  reich gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Geldflussrechnung
                            1  Die Geldflussrechnung  gibt Auskunft über  die Herkunft  und die  Verwen  -  dung der Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Geldflussrechnung   zeigt   den   Geldfluss   aus   betrieblichen   Tätigkeiten  (Erfolgsrechnung), denjenigen aus der Investitionstätigkeit (Investitionsrech  -  nung) und denjenigen aus der Finanzierungstätigkeit im Detail auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Anhang
                            1  Der Anhang der Jahresrechnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  gibt die Aktivierungsgrenze, die für die Rechnungslegung anzuwenden  -  den Regeln und allfällige Abweichungen von diesen Regeln, sofern die  -  se Abweichung rechtmässig ist, an;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen  Grundsätze   zur   Bilanzierung   und   Bewertung,   insbesondere   die  Abschreibungssätze, zusammen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  enthält den Eigenkapitalnachweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  enthält den Rückstellungsspiegel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  zeigt Einzelheiten über die Kapitalanlagen im Anlagespiegel auf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  enthält   zusätzliche   Angaben,   die   für   die   Beurteilung   der   Vermögens-  und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von  Bedeutung sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  zeigt für jede in diesem Gesetz  festgelegte Finanzkennzahl  die Werte  der Gemeinde auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Inhalt   der   verschiedenen   Elemente   des   Anhangs   wird   vom   Staatsrat  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Geschäftsbericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            1  Im   Geschäftsbericht   legt   der   Gemeinderat   seine   Haupttätigkeit   und   die  wichtigsten Entwicklungen während des vergangenen Rechnungsjahrs dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Geschäftsbericht wird der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat  gleichzeitig mit der Jahresrechnung vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Gemeindeversammlung   oder  der  Generalrat   nimmt vom Geschäftsbe  -  richt des Gemeinderats Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 Instrumente zur finanziellen Steuerung und Bewertung der  Finanzlage
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Gleichgewicht des Finanzhaushalts
                            1  Das Budget der Erfolgsrechnung muss ausgeglichen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerfüsse und  -  sätze müssen so festgelegt werden, dass das Gleichge  -  wicht des Finanzhaushalts gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein   Aufwandüberschuss   ist   nur   dann   gestattet,   wenn   er   durch   das   nicht  zweckgebundene Eigenkapital gedeckt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Rechnungsüberschuss und Bilanzfehlbetrag
                            1  Weist   die   Jahresrechnung   einen   Aufwandüberschuss   auf,   so   wird   dieser  dem Eigenkapital belastet; bei Fehlen von Eigenkapital erhöht der Aufwand  -  überschuss den Bilanzfehlbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weist   die   Jahresrechnung   einen   Ertragsüberschuss   auf,   so   wird   er   dem  Eigenkapital   angerechnet;   bei   Fehlen   von   Eigenkapital   dient   er   der   Abtra  -  gung des Bilanzfehlbetrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weist die Bilanz  einen Fehlbetrag auf, so muss dieser  in mindestens fünf  Jahren abgetragen werden. In den betreffenden Budgets wird der für die Ab  -  tragung  dieses  Bilanzfehlbetrags   nötige  Betrag  berücksichtigt,  bis ein  nicht  zweckgebundenes Eigenkapital erreicht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Schuldenbegrenzung
                            1  Die Zunahme des Fremdkapitals aus der Investitionstätigkeit muss begrenzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat legt die Regeln zur Begrenzung mit Finanzkennzahlen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden die Grenzen überschritten, so muss die Gemeinde die Massnahmen  darlegen, die sie getroffen hat, damit sie binnen fünf Jahren wieder eingehal  -  ten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Finanzkennzahlen
                            1  Die Finanzlage muss namentlich anhand folgender Finanzkennzahlen aufge  -  zeigt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Nettoverschuldungsquotient;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Selbstfinanzierungsgrad;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Zinsbelastungsanteil;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Bruttoverschuldungsanteil;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Investitionsanteil;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Kapitaldienstanteil;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Nettoschuld pro Einwohner;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Selbstfinanzierungsanteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Finanzkennzahlen   werden   vom   Staatsrat   auf   der   Grundlage   der   aner  -  kannten Normen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Staatsrat   legt   fest,   inwiefern   die   Finanzkennzahlen   für   die   übrigen  gemeinderechtlichen Körperschaften gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Gemeinderat kann zusätzliche Kennzahlen zur Bestimmung der Finanz  -  lage der Gemeinde vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kreditrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            1  Ein Kredit ist eine Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu einem  festgelegten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kredite müssen vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen eingeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie müssen in Form von Verpflichtungs-, Zusatz-, Budget- oder Nachtrags  -  krediten beantragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie müssen für denjenigen Zweck verwendet werden, für den sie bewilligt  wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie werden aufgrund von Schätzungen des voraussichtlichen Bedarfs festge  -  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Verpflichtungs- und Zusatzkredit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Verpflichtungskredit – Allgemeines und Begriffe
                            1  Ein  Verpflichtungskredit   ist   eine   Ermächtigung,   eine   einmalige   oder   wie  -  derkehrende neue Ausgabe für einen bestimmten Zweck vorzunehmen, deren  Betrag die im Finanzreglement der Gemeinde festgelegte Grenze übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Verpflichtungskredit wird der Gemeindeversammlung oder dem Gene  -  ralrat   zusammen   mit   einer   Botschaft   zur   Genehmigung   unterbreitet;   der  Staatsrat legt die wesentlichen Elemente der Botschaft fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Verpflichtungskredit – Allgemeines und Begriffe
                            a) Projektierungskredit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Projektierungskredit ist ein Verpflichtungskredit für die Abklärung der  Tragweite   und   der   finanziellen   Auswirkungen   umfangreicher   zukünftiger  Vorhaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Verpflichtungskredit – Allgemeines und Begriffe
                            b) Objektkredit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben, der zu  einer Ausgabe bis zum bewilligten Betrag ermächtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Verpflichtungskredit – Allgemeines und Begriffe
                            c) Rahmenkredit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein   Rahmenkredit   ist   ein   Verpflichtungskredit,   der   zu   einer   Ausgabe   bis  zum bewilligten Betrag für mehrere Einzelvorhaben, die in einem Programm  zusammengefasst   sind  und einen  objektiven  Zusammenhang  aufweisen,  er  -  mächtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Verpflichtungskredit – Schätzung
                            1  Die in den Artikeln 26, 27 und 28 definierten Arten von Verpflichtungskre  -  diten werden aufgrund sorgfältiger Berechnungen geschätzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können eine Preisstandsklausel enthalten, welche die Risiken in Zusam  -  menhang mit der Kostenentwicklung berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einem Preisrückgang werden die Kredite angemessen angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Verpflichtungskredit – Zusammenhang mit dem Budget
                            1  Der Mittelbedarf aus Verpflichtungskrediten muss als Aufwand der Erfolgs  -  rechnung oder als Ausgabe der Investitionsrechnung ins Budget aufgenom  -  men werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Verpflichtungskredit – Abrechnung und Verfall
                            1  Zu jedem  Verpflichtungskredit   muss  eine  Schlussabrechnung   erstellt wer  -  den, die der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat zur Information un  -  terbreitet wird, sobald das Vorhaben abgeschlossen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn mit der Umsetzung des Vorhabens  fünf Jahre nach Inkrafttreten der Abstimmung nicht begonnen wurde; Abs. 3  bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle eines Rechtsstreits, der die Umsetzung des Vorhabens verzögern  kann, wird die Verfallfrist ausgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Verpflichtungskredit – Verpflichtungskontrolle
                            1  Der Gemeinderat führt die Kontrolle über die eingegangenen Verpflichtun  -  gen, die beanspruchten Kredite, die erfolgten Zahlungen und die Aufteilung  der Rahmenkredite auf die Einzelvorhaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Zusatzkredit
                            1  Ein   Zusatzkredit   ist   die   Ergänzung   eines   nicht   ausreichenden   Verpflich  -  tungskredits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der be  -  willigte   Verpflichtungskredit   überschritten   wird,   so   muss   der   Gemeinderat  vor   dem   Eingehen   neuer   Verpflichtungen   ohne   Verzug   einen   Zusatzkredit  beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn   es   sich   bei   den   Zusatzkrediten   um   gebundene   Ausgaben   handelt,  müssen   sie   nicht   von   der   Gemeindeversammlung   oder   dem   Generalrat   be  -  schlossen werden. Übersteigt der Betrag eines solchen Zusatzkredits jedoch  die finanzielle Kompetenz des Gemeinderats, so muss dieser die Finanzkom  -  mission   informieren,   die   vor   dem   Eingehen   der   Verpflichtung   ihr   Einver  -  ständnis zur Qualifizierung als gebundene Ausgabe geben muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Budget- und Nachtragskredit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Budgetkredit
                            1  Ein Budgetkredit ist eine Ermächtigung, die Jahresrechnung  für einen be  -  stimmten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Nachtragskredit
                            1  Ein Nachtragskredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Budgetkre  -  dits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zeigt   sich   vor   oder   während   der   Beanspruchung   des   Budgetkredits,   dass  dieser   nicht   ausreicht,   so   muss   der   Gemeinderat   vor   dem   Eingehen   neuer  Verpflichtungen   ohne   Verzug   einen   Nachtragskredit   beantragen;   die   Vor  -  schriften zur Kreditüberschreitung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein   Nachtragskredit   ist   Gegenstand   eines   Beschlusses   der   Gemeindever  -  sammlung oder des Generalrats zur Änderung des Budgets.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Kreditüberschreitung
                            1  Erträgt   ein   Aufwand   oder   eine   Ausgabe   ohne   nachteilige   Folgen   für   die  Gemeinde keinen Aufschub oder handelt es sich um eine gebundene Ausga  -  be, so ist der Gemeinderat dafür zuständig, die Kreditüberschreitung zu be  -  schliessen. Artikel 33 Abs. 3, 2. Satz gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kreditüberschreitungen sind ferner zulässig für Aufwand und Ausgaben, de  -  nen   im   gleichen   Rechnungsjahr   entsprechende   sachbezogene   Erträge   und  Einnahmen gegenüberstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat erstellt eine begründete Liste aller Geschäfte, deren Über  -  schreitung die im Finanzreglement der Gemeinde festgelegten Grenzen über  -  steigen,   und unterbreitet  diese  spätestens  beim  Vorlegen   der  Rechnung  ge  -  samthaft der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Verfall
                            1  Nicht   beanspruchte   Budget-   und   Nachtragskredite   verfallen   am   Ende   des  Rechnungsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Spezialfinanzierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38
                            1  Eine   Spezialfinanzierung   besteht   in   einer   verpflichtenden   Zweckbindung  von Mitteln zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Die Errichtung  einer Spezialfinanzierung bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufwand und Ertrag werden in der Erfolgsrechnung verbucht, Investitions  -  ausgaben und  -  einnahmen in der  Investitionsrechnung.  Saldi von Spezialfi  -  nanzierungen werden bilanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einer Spezialfinanzierung werden der direkte und kalkulatorische Aufwand  und Ertrag und die direkten und kalkulatorischen Ausgaben und Einnahmen  belastet bzw. gutgeschrieben. Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Rechnungslegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Zweck und Gliederung
                            1  Die Rechnungslegung vermittelt ein wirklichkeitsgetreues Bild des Vermö  -  gens, der Finanzlage und des Erfolgs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Grundsätze der Rechnungslegung
                            1  Die Rechnungslegung erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Jährlichkeit: Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Periodenabgrenzung: Der Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung und  die Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung werden in der  -  jenigen Periode erfasst, in der sie verursacht werden. Die Bilanz wird  als Stichtagsrechnung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Spezifikation:   Aufwand,   Ertrag,   Ausgaben   und   Einnahmen   werden  nach der funktionalen Gliederung und der Artengliederung des Konten  -  rahmens   unterteilt.   Die   Aktiven   und   die   Passiven   der   Bilanz   werden  nach der Artengliederung unterteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Vorsicht:   Die   Rechnungslegung   und   die   Bilanz   enthalten   alle   reellen  Risiken, aufgrund derer die Werte verändert werden könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Bruttodarstellung: Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung, Ausgaben  und Einnahmen der Investitionsrechnung sowie Aktiven und Passiven  der   Bilanz   sind   getrennt   voneinander,   ohne   Verrechnung,   in   voller  Höhe auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Wesentlichkeit:   Sämtliche   sachdienlichen   Informationen,   die   für   eine  rasche  und umfassende  Beurteilung der Vermögens-, Finanz-  und Er  -  tragslage notwendig sind, werden offengelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Qualitative   Bindung:   Ein   Kredit   kann   nur   für   den   Zweck   verwendet  werden, für den er gesprochen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Quantitative Bindung: Eine Ausgabe kann nur bis zu dem im Budget  eingestellten Betrag getätigt werden; die Bestimmungen über die Kre  -  ditüberschreitung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Zeitliche   Bindung:   Ein   nicht   verwendeter   Budgetkredit   verfällt   am  Ende   des   Rechnungsjahres.   Die   Übertragung   von   Investitionskrediten  bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Vergleichbarkeit: Die Jahresrechnungen der Gemeinden und ihrer Ver  -  waltungseinheiten sind sowohl untereinander als auch über die Zeit hin  -  weg vergleichbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Stetigkeit:   Die   Grundsätze   der   Rechnungslegung   bleiben   über   einen  längeren Zeitraum unverändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Fortführung:   Die   Normen   der   Rechnungslegung   stützen   sich   auf   den  Grundsatz der Fortführung der Gemeindetätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen  erfüllen  die  Informationen  für  die  Rechnungslegung folgende  Kriterien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Verständlichkeit: Die Informationen sind präzis und verständlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zuverlässigkeit: Die Informationen sind sachlich richtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Neutralität: Die Informationen werden  objektiv und willkürfrei darge  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Bilanzierung, Bewertung und Abschreibungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Bilanzierung
                            1  Vermögenswerte   im   Finanzvermögen   werden   bilanziert,   wenn   sie   einen  wirtschaftlichen Nutzen über mehrere Jahre erbringen und ihr Wert verläss  -  lich ermittelt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zu  -  künftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öffentlichen  Nutzen   aufweisen   und   ihr   Wert   die   Aktivierungsgrenze   überschreitet   und  verlässlich ermittelt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung zu einem Mittelab  -  fluss führt und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen  der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit  Unsicherheiten behaftet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Aktivierungsgrenze
                            1  Die Gemeinde legt im Finanzreglement eine Aktivierungsgrenze für die In  -  vestitionsrechnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geschäfte,   welche   die   Aktivierungsgrenze   nicht   erreichen,   werden   in   der  Erfolgsrechnung ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Aktivierungsgrenze   wird   im   Anhang   zur   Jahresrechnung   aufgeführt.  Die Festsetzung sowie jede Änderung der Grenze müssen begründet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens
                            1  Das  bilanzierte  Fremdkapital   und  das  bilanzierte   Finanzvermögen   werden  zum Nominalwert bewertet. Die Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anlagen  im Finanzvermögen  werden  bei erstmaliger  Bilanzierung  zu  An  -  schaffungskosten bilanziert. Entstehen keine Ausgaben, so wird zu Verkehrs  -  werten zum Zeitpunkt des Zugangs in die Buchhaltung bilanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Folgebewertungen   erfolgen   zum   Verkehrswert   am   Bilanzierungsstichtag,  wobei eine Neubewertung der Finanzanlagen jährlich und der übrigen Anla  -  gen alle fünf Jahre stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung  absehbar, wird deren bilanzierter Wert unverzüglich berichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Staatsrat kann die Bewertungskriterien je Güterkategorie festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Verwaltungsvermögen – Bewertung
                            1  Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstel  -  lungskosten bilanziert. Entstehen keine Ausgaben, so wird der Verkehrswert  als Anschaffungskosten bilanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertmin  -  derung absehbar, so wird deren bilanzierter Wert unverzüglich berichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Verwaltungsvermögen – Abschreibungen
                            1  Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr  unterliegen, werden nach der Nutzungsdauer abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abschreibung erfolgt linear.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat legt die Abschreibungssätze fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Verbuchung der kommunalen und interkommunalen Einheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Von der Gemeinde abhängige Einheiten
                            1  In  Übereinstimmung mit  dem  Kontenrahmen  werden  die  Verwaltungsein  -  heiten, die den Gemeindetätigkeiten entsprechen, in die Gemeinderechnung  integriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegebenenfalls   werden   Gemeindeanstalten   ohne   eigene   Rechtspersönlich  -  keit als Spezialfinanzierungen ebenfalls in die Gemeinderechnung integriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Gemeindeübereinkünfte
                            1  Die   Buchhaltung   einer   Gemeindeübereinkunft   wird   vollumfänglich   in   die  Buchhaltung der federführenden Gemeinde integriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Budget wird den Partnergemeinden weitergeleitet, damit sie ihre Betei  -  ligung in ihr eigenes Budget integrieren können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Jahresrechnung wird der Revisionsstelle der federführenden Gemeinde  zur Kontrolle unterbreitet und anschliessend den Partnergemeinden weiterge  -  leitet, damit sie ihre Beteiligung in ihre eigene Rechnung integrieren können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat erlässt die notwendigen Einzelheiten, um namentlich sicherzu  -  stellen, dass die Integration der Gemeindeübereinkünfte keinen Einfluss auf  die Werte der Finanzkennzahlen der federführenden Gemeinde hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Einheiten des öffentlichen Rechts
                            1  Gemeindeanstalten mit Rechtspersönlichkeit sowie Gemeindeverbände und  Agglomerationen erstellen die Tabelle der Beteiligungen der Vertrags- oder  Mitgliedgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzdaten werden im Beteiligungsspiegel jeder betroffenen Gemein  -  de aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat regelt die Modalitäten, die namentlich vergleichbare Ergebnis  -  se  unter   den  Gemeinden  bei  der   Berechnung  der   Finanzkennzahlen   sicher  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Einheiten des privaten Rechts
                            1  Die Finanzdaten von Einheiten des privaten Rechts, mit denen die Gemein  -  de Verbindungen organisatorischer oder finanzieller Art hat, werden im Be  -  teiligungsspiegel der Gemeinde aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Buchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Grundsätze der Buchführung
                            1  Die   Buchhaltung   besteht   darin,   chronologisch   und   systematisch   die   Ge  -  schäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen zu erfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Buchführung erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Vollständigkeit: Der gesamte Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung  und die Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung des Rech  -  nungsjahres werden in der Jahresrechnung erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Genauigkeit: Die Verbuchung erfolgt in den entsprechenden Buchungs  -  posten und in Übereinstimmung mit dem Budget.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Richtigkeit: Die Buchungen entsprechen den Tatsachen und werden ge  -  mäss den Weisungen vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung und der Geldverkehr  werden aktuell  gehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Nachprüfbarkeit:   Die   Vorgänge   werden   verständlich   erfasst,   die   Bu  -  chungen werden durch Belege nachgewiesen, und die Korrekturen wer  -  den gekennzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Interne Verrechnungen
                            1  Interne   Verrechnungen   sind   Gutschriften   und   Belastungen   zwischen   ver  -  schiedenen Verwaltungseinheiten der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind vorzunehmen, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung  oder für die wirtschaftliche Leistungserfüllung wesentlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Archiv
                            1  Die Archivierung im Bereich Finanzen wird in der Gesetzgebung über die  Archivierung  und  das  Staatsarchiv  geregelt.  Der  Staatsrat   kann  ergänzende  Vorschriften erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Anlagenbuchhaltung
                            1  In der Anlagenbuchhaltung werden die Anlagegüter erfasst, die über mehre  -  re Jahre genutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anlagenbuchhaltung enthält insbesondere die Abschreibungen und die  Informationen über die Entwicklung der Anlagegüter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat legt die Modalitäten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Inventare
                            1  Die Gemeinde führt ein Wert- und ein Sachinventar, die regelmässig nach  -  geführt werden. Sie erstellt per Bilanzstichtag eine physische Erfassung zur  Kontrolle des Inventars.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Wertinventar   enthält   die   gemäss   der   Aktivierungsgrenze   bilanzierten  beweglichen und unbeweglichen Sachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Sachinventar enthält die nicht bilanzierten beweglichen und unbewegli  -  chen Sachen von einer gewissen Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Interne Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Zweck
                            1  Der Gemeinderat trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu  schützen,   die   zweckmässige   Verwendung  der   Mittel  sicherzustellen,   Fehler  und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzude  -  cken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässli  -  che Berichterstattung zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Internes Kontrollsystem
                            1  Das   interne   Kontrollsystem   umfasst   regulatorische,   finanztechnische   und  organisatorische Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat führt geeignete Regeln für das interne Kontrollsystem ein.  Er   stellt   dessen   Einführung,   Einsatz,   Dokumentation   und   Überwachung   si  -  cher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat kann die Modalitäten im Einzelnen regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Externe Kontrolle der Buchhaltung und der Jahresrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Bezeichnung der Revisionsstelle
                            1  Die externe Kontrolle der Buchhaltung und der Jahresrechnung wird von ei  -  ner   Revisionsstelle   wahrgenommen,   die   auf   Antrag   der   Finanzkommission  von der Gemeindeversammlung oder vom Generalrat bezeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Revisionsstelle wird für die Kontrolle eines bis dreier Rechnungsjahre  bezeichnet.  Ihr Mandat endet mit der Genehmigung der letzten Jahresrech  -  nung. Eine oder mehrere Wiederwahlen sind möglich, wobei die Dauer des  Mandats einer Revisionsstelle nicht mehr als sechs aufeinanderfolgende Jahre  betragen darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat informiert das Amt über  den Amtsantritt der  Revisions  -  stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach dem Ende des Mandats, dem Rücktritt oder der Abberufung der Revi  -  sionsstelle bezeichnet die Gemeindeversammlung oder der Generalrat an ei  -  ner nächsten Sitzung, spätestens aber beim Vorlegen des Budgets, eine neue  Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Stellt das Amt fest, dass an dieser Sitzung keine neue  Revisionsstelle be  -  zeichnet wurde, so setzt es der Gemeinde eine Frist von zwei Monaten, um  die Situation in Ordnung zu bringen. Nach Ablauf dieser Frist bezeichnet das  Amt eine Revisionsstelle für das Rechnungsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Fachliche Befähigung der Revisionsstelle
                            1  Die Revisionsstelle muss über besondere, vom Staatsrat festgelegte fachli  -  che Befähigungen verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Unabhängigkeit der Revisionsstelle
                            1  Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objek  -  tiv   bilden.   Der   Staatsrat   legt   die   Voraussetzungen   für   die   Unabhängigkeit  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Rücktritt und Kündigung
                            1  Tritt  die  Revisionsstelle  zurück,  so  gibt  sie  dem  Gemeinderat   die  Gründe  dafür an und teilt dies innert zwei Wochen dem Amt mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindeversammlung oder der Generalrat kann das Mandat der Revi  -  sionsstelle   jederzeit   kündigen.   Der   Gemeinderat   setzt   das   Amt   innert   zwei  Wochen über die Kündigung in Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Befugnisse der Revisionsstelle
                            1  Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchhaltung und die Jahresrechnung geset  -  zeskonform sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Gemeinderat   übergibt   der   Revisionsstelle   alle   nötigen  Unterlagen.   Er  erteilt ihr alle nützlichen Auskünfte, auf Anfrage auch in schriftlicher Form.  Wenn die Revisionsstelle bei der Informationsbeschaffung auf Schwierigkei  -  ten stösst, informiert sie unverzüglich das Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Revisionsbericht
                            1  Die Revisionsstelle legt dem Gemeinderat und der Finanzkommission ihren  schriftlichen Bericht über die Kontrolle der vom Gemeinderat  genehmigten  Jahresrechnung vor. Auf Anfrage des Gemeinderats oder der Finanzkommis  -  sion delegiert sie eine Vertreterin oder einen Vertreter an die für die Rech  -  nungsgenehmigung einberufene Gemeindeversammlung oder Generalratssit  -  zung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bericht enthält mindestens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Angaben zur Bestätigung der Unabhängigkeit der Revisionsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Angaben zu den Personen, welche die Revision geleitet haben, und zu  deren fachlicher Befähigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Stellungnahme zum Ergebnis der Revision;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  einen   Nachweis   über   das   Vorhandensein   eines   internen   Kontrollsys  -  tems;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  eine Empfehlung, ob die Jahresrechnung mit oder ohne Einschränkung  genehmigt oder zurückgewiesen werden soll. In letzterem Fall lässt die  Revisionsstelle dem Amt unverzüglich eine Kopie des Berichts zukom  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Gemeinderat   stellt   den   Revisionsbericht,   welcher   der   Jahresrechnung  beiliegt,   den  Aktivbürgerinnen  und  Aktivbürgern   oder   den  Mitgliedern  des  Generalrats  spätestens  bei  der  Einberufung   der  Versammlung  oder  der  Sit  -  zung zu oder legt ihn auf der Gemeindeschreiberei zur Einsicht auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat kann zusätzliche Bestimmungen zum Revisionsbericht erlas  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Meldepflichten
                            1  Stellt die Revisionsstelle Verstösse gegen das Gesetz fest, so meldet sie dies  unverzüglich dem Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Revisionsstelle informiert das Amt unverzüglich, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie schwere Verstösse gegen das Gesetz feststellt, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Gemeinderat aufgrund der Meldung der Revisionsstelle keine ange  -  messenen Massnahmen ergreift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt informiert unverzüglich die Oberamtsperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Steuerressourcen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Steuerfüsse und sätze
                            1  Die Gemeinde legt die kommunalen Steuerfüsse und  -  sätze gemäss dem fi  -  nanziellen Bedarf und der Steuergesetzgebung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerfüsse und  -  sätze gelten so lange, bis sie geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beabsichtigt der Gemeinderat  eine Änderung,  so muss der  Änderungsent  -  wurf in der Einberufung der Gemeindeversammlung oder des Generalrats be  -  kanntgemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jede Änderung eines Steuerfusses oder  -  satzes wird dem Amt mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Obligatorische Erhöhung
                            1  Weist das Budget der Erfolgsrechnung  einen Aufwandüberschuss aus, der  das nicht zweckgebundene Eigenkapital übersteigt, so ist eine Erhöhung der  Gemeindesteuern obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weigert sich eine Gemeinde, die durch ihre finanzielle Lage erforderte Be  -  steuerung vorzunehmen, so kann der Staatsrat sie dazu anhalten und die Steu  -  erfüsse und  -  sätze selber beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Zuständigkeiten der Gemeindeorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Gesamtheit der Stimmberechtigten
                            1  Die Gesamtheit der Stimmberechtigten  entscheidet  bei einem Referendum  oder einer Initiative in den vom Gesetz  bestimmten Fällen durch  Urnenab  -  stimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Gemeindeversammlung
                            1  Die Gemeindeversammlung erlässt das Finanzreglement. Ihr stehen zudem  folgende Befugnisse zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie nimmt Kenntnis vom Finanzplan und seinen Nachführungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie beschliesst das Budget.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie nimmt Kenntnis vom Geschäftsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie genehmigt die Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie beschliesst die Verpflichtungskredite und die Zusatzkredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Sie beschliesst die Nachtragskredite, die nicht in die Zuständigkeit des  Gemeinderats fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Sie genehmigt die Kreditüberschreitungen in den im Gesetz vorgesehe  -  nen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Sie bewilligt die im Budget nicht vorgesehenen Ausgaben, mit Ausnah  -  me   derjenigen,   deren   Betrag   sich   aus   dem   Gesetz   oder   aus   einem  rechtskräftigen Entscheid einer Gerichtsbehörde ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Sie beschliesst Steuern und andere öffentliche Abgaben, mit Ausnahme  der Kanzleigebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Sie beschliesst den Kauf, den Verkauf, den Tausch, die Schenkung oder  die Teilung von Grundstücken, die Begründung beschränkter dinglicher  Rechte und alle anderen Geschäfte, deren wirtschaftlicher Zweck dem  eines   Grundstückerwerbs   oder   einer   Grundstückveräusserung   gleich  -  kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Sie beschliesst die Übertragung von Aufgaben, die neue Ausgaben nach  sich ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Sie   beschliesst   Vereinbarungen   der   Gemeinde   mit   Dritten,   die   neue  Ausgaben nach sich ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  Sie beschliesst Bürgschaften und weitere Gutsprachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  Sie   beschliesst   Darlehen   und   Beteiligungen,   die   bezüglich   Sicherheit  oder Ertrag nicht den üblichen Bedingungen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  Sie beschliesst die Annahme einer Schenkung mit Auflage  oder eines  Vermächtnisses mit Auflage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p)  Sie   legt   die   Anzahl   Mitglieder   der   Finanzkommission   fest   und   wählt  diese. Reglementarische Vorschriften bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q)  Sie bezeichnet die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r)  Sie kann die Finanzkommission beauftragen, gegen die Mitglieder des  Gemeinderats Haftpflichtansprüche geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindeversammlung legt im Finanzreglement die Finanzkompeten  -  zen des Gemeinderats fest. Sie kann im Übrigen dem Gemeinderat bestimmte  weitere Entscheidungskompetenzen nach Absatz 1 Bst. j–o innerhalb der von  ihr festgelegten Grenzen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeindeversammlung kann dem Gemeinderat die Befugnis, den Tarif  der öffentlichen Abgaben unter Ausschluss der Steuern festzusetzen, übertra  -  gen; sie selber legt dabei den Gegenstand der Abgabe, den Kreis der Abgabe  -  pflichtigen, die Berechnungskriterien und den Höchstbetrag der Abgabe fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Generalrat – Verweis
                            1  Der Generalrat übt die Befugnisse der Gemeindeversammlung nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Generalrat – Referendum
                            1  Der Generalrat legt im Finanzreglement fest, ab welchem Betrag zu einer  neuen Ausgabe das Referendum ergriffen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die wiederkehrenden Ausgaben wird die vorhersehbare gesamte Dauer  der Verpflichtung berücksichtigt. In Ermangelung einer zeitlichen Bestimm  -  barkeit gilt eine Dauer von 10 Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wurde   kein   Betrag   festgelegt,   so   kann   zu   jeder   neuen   Ausgabe,   die   vom  Generalrat beschlossen wurde, das Referendum ergriffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Finanzkommission – Organisation
                            1  Die Finanzkommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Sie werden  von der Gemeindeversammlung oder vom Generalrat für die Dauer der Le  -  gislaturperiode   aus   den   Aktivbürgerinnen   und   Aktivbürgern   der   Gemeinde  oder aus den Mitgliedern des Generalrats gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Mitglieder   des   Gemeinderats   und   das   Gemeindepersonal   sind   nicht  wählbar. Im Übrigen gilt Artikel 15bis des Gesetzes vom 25. September 1980  über die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Finanzkommission – Beziehungen zum Gemeinderat und Fristen
                            1  Der Gemeinderat liefert der Finanzkommission mindestens 20 Tage vor der  Gemeindeversammlung   oder   der   Generalratssitzung   die   Unterlagen   zu   den  Geschäften nach Artikel 67 Abs. 1 und erteilt ihr die zur Ausübung ihrer Be  -  fugnisse nötigen Auskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Bericht   und   die   Stellungnahme   der   Finanzkommission   werden   dem  Gemeinderat   spätestens  drei  Tage  vor  der  Gemeindeversammlung  oder  der  Sitzung des Generalrats zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Finanzkommission – Befugnisse
                            1  Die Kommission hat folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie prüft den Finanzplan und seine Nachführungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie prüft das Budget.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie   prüft  die  Kredite  und  die  allfälligen   Kreditüberschreitungen,   über  welche   die   Gemeindeversammlung   oder   der   Generalrat   abstimmen  muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie prüft die Geschäfte, die Ausgaben nach sich ziehen könnten, die den  Kompetenzbereich  des  Gemeinderats   überschreiten,   wie  Statuten,   Re  -  glemente oder Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie prüft die Anträge auf Veräusserung  von Gemeindegütern, die den  Kompetenzbereich des Gemeinderats überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Sie prüft die Anträge zur Änderung von Steuerfüssen und sätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Sie prüft Reglemente, die Gebühren betreffen, und Änderungen solcher  Reglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Sie nimmt zuhanden der Gemeindeversammlung oder des Generalrats  Stellung zum Bericht der Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Sie unterbreitet dem Generalrat oder der Gemeindeversammlung einen  Antrag für die Bezeichnung der Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   den   Fällen   nach   Absatz   1   erstattet   die   Kommission   der   Gemeindever  -  sammlung oder dem Generalrat Bericht und gibt ihr oder ihm ihre Stellung  -  nahme unter dem finanziellen Gesichtspunkt ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Finanzkommission ist befugt, bei einer Ausgabe, welche die Zuständig  -  keit des Gemeinderats überschreitet, zu beurteilen, ob es sich um eine neue  oder eine gebundene Ausgabe handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Kommission   macht   mit   Bewilligung   der   Oberamtsperson   gegen   die  Mitglieder   des   Gemeinderats   Haftpflichtansprüche   geltend,   wenn   die  Gemeindeversammlung oder der Generalrat sie damit beauftragt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Gemeinderat
                            1  Der Gemeinderat ist das für die Gemeindefinanzen verantwortliche Organ.  Er übt die Kompetenzen aus, die nicht durch ein Gesetz oder ein Gemeinde  -  reglement einem anderen Organ der Gemeinde übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat hat insbesondere die folgenden Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er erlässt im Rahmen des Gesetzes und in Form eines Verwaltungsre  -  glements Weisungen, welche die Befugnisse und Verfahren im Bereich  der Finanzen auf Gemeindeebene festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Er beschliesst den Finanzplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Er verabschiedet den Entwurf zum Budget.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Er bereitet die Entwürfe für Kredite und andere Beschlüsse, über wel  -  che  die  Gemeindeversammlung   oder  der  Generalrat   abstimmen  muss,  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Er beschliesst gebundene Ausgaben; Artikel 72 Abs. 3 bleibt vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Er schliesst die Jahresrechnung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Er   verfasst   den   Geschäftsbericht,   welcher   der   Gemeindeversammlung  oder   dem   Generalrat   gleichzeitig   mit   der   Jahresrechnung   vorgelegt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Er verwaltet die Anlagen der Gemeinde, die volle Gewähr bieten und  marktgerechte Erträge ergeben müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Er beschliesst die Kanzleigebühren  und setzt, falls er dazu ermächtigt  wurde, den Tarif der nichtsteuerlichen öffentlichen Abgaben fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gegenstände gemäss Absatz 2, Bst. b–d und f werden der Gemeinde  -  versammlung   oder   dem   Generalrat   zusammen   mit   einer   erläuternden   Bot  -  schaft unterbreitet. Der Staatsrat legt fest, was in der erläuternden Botschaft  zu Krediten und anderen  Beschlüssen finanzieller Art mindestens enthalten  sein muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Finanzverwaltung
                            1  Jede Gemeinde verfügt über eine Finanzverwalterin oder einen Finanzver  -  walter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzverwalterin oder der Finanzverwalter übt die Befugnisse aus, die  das Gesetz, das kommunale Finanzreglement und der Gemeinderat ihr oder  ihm übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Oberaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Grundsatz
                            1  Die Befugnisse der mit der Oberaufsicht über die Gemeinden und die übri  -  gen gemeinderechtlichen Körperschaften beauftragten Organe, die im Gesetz  über die Gemeinden und den Spezialgesetzen  vorgesehen  sind, gelten auch  für den finanziellen Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Amt
                            1  Im finanziellen Bereich hat das Amt die folgenden Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es erlässt Weisungen, die namentlich den Kontenrahmen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es berät die Gemeinden und die übrigen gemeinderechtlichen Körper  -  schaften im Bereich der öffentlichen Finanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es prüft die formelle Korrektheit der Budgets und der Jahresrechnun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Es verfolgt die Entwicklung der Gemeindefinanzen  und schlägt wenn  nötig den zuständigen Aufsichtsbehörden  vor, Massnahmen zu ergrei  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Es erstellt Finanzstatistiken für alle gemeinderechtlichen Körperschaf  -  ten und veröffentlicht dazu einen Jahresbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Es übt die übrigen Aufgaben aus, die ihm das Gesetz oder die für die  Gemeinden zuständige Direktion  2  )   übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77
                            1  Verfügungen, die in Anwendung dieses Gesetzes erlassen werden, unterste  -  hen den Rechtsmitteln nach dem Gesetz über die Gemeinden und dem Gesetz  über die Agglomerationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Umsetzungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Allgemeines
                            1  Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes. Er legt  die Modalitäten und Übergangsfristen für die Anpassung der Gemeindefinan  -  zen an dieses Gesetz fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die   Erstellung   des   Verzeichnisses   der   Bürgergemeinden   stellen   die  Gemeinden   und   die   Verwaltungsbehörden   des   Staates   ihre   Informationen  über das Vorhandensein von Bürgergütern zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Neubewertung der Bilanz – Finanzvermögen
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird eine Neubewertung des Finanz  -  vermögens, der Rückstellungen und der Rechnungsabgrenzungsposten vorge  -  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufwertungsgewinne   werden   in   der   Neubewertungsreserve   Finanzvermö  -  gen des Eigenkapitals passiviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Reserve wird in der Eingangsbilanz gebildet und in der Abschlussbi  -  lanz des ersten Rechnungsjahres aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Neubewertung der Bilanz – Verwaltungsvermögen
                            1  Das Verwaltungsvermögen wird beim Inkrafttreten dieses Gesetzes neu be  -  wertet; der Staatsrat regelt die Modalitäten dazu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neubewertungsgewinne   werden   in   der   Aufwertungsreserve   Verwaltungs  -  vermögen im Eigenkapital passiviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Reserve dient ausschliesslich dazu, den Mehraufwand der Abschrei  -  bungen aufgrund der Aufwertung zu kompensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Aufwertungsreserve   des   Verwaltungsvermögens   wird   in   zehn   Jahren  aufgelöst. Auf begründetes Gesuch kann das Amt eine längere Dauer geneh  -  migen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Änderung bisherigen Rechts und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.1 Änderung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Gemeinden
                            1  Das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (SGF 140.1) wird  wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Agglomerationen
                            1  Das   Gesetz   vom   19.   September   1995   über   die   Agglomerationen   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140.2) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Kantonssteuern
                            1  Das Gesetz vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (SGF 631.1)  wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Gemeindesteuern
                            1  Das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern (SGF 632.1) wird  wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.2 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Referendum
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem  Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2021  (StRB 08.05.2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2018  Erlass  Grunderlass  01.01.2021  2018_021  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  22.03.2018  01.01.2021  2018_021