Verordnung über Bewilligungs- und Kontrollgebühren im Abfallwesen
                            Verordnung  über Bewilligungs- und Kontrollgebühren im Abfallwesen  Vom 8. Mai 2007 (Stand 1. Juli 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §  74  Absatz  2  der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und §  5  Ab  -  satz  1 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 18.  Juni 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Bewilligungsgebühren
                            1  Für die Erteilung von Betriebsbewilligungen bei Abfallanlagen gemäss §  27  des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft vom 27.  Februar 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    gelten  folgende Gebühren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für   kleine,   technisch   einfache   Anlagen   mit   wenigen   Abfallkategorien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            800  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für   mittelgrosse,  technisch   durchschnittlich   ausgestattete  Anlagen   mit  mehreren Abfallkategorien: 1200  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für grosse oder technisch komplexe Abfallanlagen mit umfangreichem  Materialkatalog sowie für Anlagen mit neuen Technologien: 1800  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Erteilung der Errichtungsbewilligung bei Deponien gemäss Artikel 21  der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  : 2500  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kontrollgebühren
                            1  Für die Kontrolle von Abfallanlagen, welche eine Betriebsbewilligung gemäss  §  27 des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft vom 27.  Februar 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   be  -  nötigen, gelten folgende Gebühren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für kleine, technisch einfache Anlagen: 200  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für   mittelgrosse,   technisch   durchschnittlich   ausgestattete   Anlagen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für grosse oder technisch komplexe Abfallanlagen sowie für Anlagen mit  neuen Technologien: 900  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Kontrollen der Abfallbewirtschaftung bei Industrie- und Gewerbebetrie  -  ben, die sich einer für die Branche geltenden Vollzugsvereinbarung nicht an  -  schliessen, werden Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu kosten  -  deckenden Stundensätzen erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.276, SGS 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 29.492, SGS 310
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 30.787, SGS 780
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR 814.600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 30.787, SGS 780  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0104
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Erlass von Sanierungs- und Räumungsverfügungen
                            1  Für den Erlass von Sanierungs- und Räumungsverfügungen werden Gebüh  -  ren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu kostendeckenden Stundensätzen  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gebührenerhöhung
                            1  Die Gebühren gemäss §  1 und §  2  Absatz  1 werden entsprechend dem zu  -  sätzlichen Zeitaufwand erhöht, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der für die Bearbeitung eines Gesuches nötige Aufwand den mit der Be  -  willigungsgebühr abgegoltenen Aufwand wesentlich übersteigt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Arbeiten wegen mangelhafter Unterlagen des Gesuchstellers bzw. der  Gesuchstellerin wiederholt oder selbst erledigt werden müssen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der effektive Kontrollaufwand den mit der Kontrollgebühr abgegoltenen  Aufwand wesentlich übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  zusätzliche   Zeitaufwand   wird  zu  kostendeckenden  Stundensätzen  in  Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Gebührenreduktion
                            1  Für die Änderung oder die Erneuerung von Bewilligungen wird die Hälfte der  Bewilligungsgebühr gemäss §  1 erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen unter §  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abgelehnte oder zurückgezogene Gesuche
                            1  Für Gesuche, die abgelehnt werden, wird die ganze Bewilligungsgebühr erho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Gesuch vor Erteilung der Bewilligung zurückgezogen, so kann der  effektive Aufwand in Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Erfolglose Kontrollen, Nachkontrollen
                            1  Können Kontrollen auf Grund des Verhaltens der Kontrollierten nicht ord  -  nungsgemäss durchgeführt werden, wird die ganze Kontrollgebühr in Rech  -  nung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Beanstandungen, Sanierungs- oder Räumungsverfügungen wird der Zeit  -  aufwand für die Nachkontrollen zu kostendeckenden Stundensätzen in Rech  -  nung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Sachauslagen und Laboruntersuchungen
                            1  Sachauslagen und Laboruntersuchungen werden nach dem effektiven Auf  -  wand zusätzlich in Rechnung gestellt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0104
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Fälligkeit, Verzugszins
                            1  Die Fälligkeit zur Bezahlung der Gebühren tritt 30 Tage nach der Rechnungs  -  stellung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Eintritt des Fälligkeitstermins wird ein Verzugszins von 5% erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mahngebühren betragen ab der zweiten und für jede weitere Mahnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 14. September 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )    über Bewilligungsgebühren für  Abfallanlagen wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  GS 31.356, SGS 427.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2007  01.07.2007  Erlass  Erstfassung  GS 36.0104  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  08.05.2007  01.07.2007  Erstfassung  GS 36.0104  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0104