Weisungen betreffend die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren für Arbeiten im Walde
                            Weisungen betreffend die Beschäftigung von  Jugendlichen unter 15 Jahren für Arbeiten im Walde  Vom 12. September 1967 (Stand 12. September 1967)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft erlässt, gestützt auf §  13  Ab  -  satz  3   der   Verordnung   vom   14.  November   1966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    zum   eidgenössischen  Arbeitsgesetz, folgende Weisungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schulpflichtige Jugendliche können in öffentlichen Waldungen ohne besonde  -  re Bewilligung des Amtes für Gewerbe, Handel und Industrie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   im Rahmen der  Bestimmungen der Artikel  59 und 60 der bundesrätlichen Verordnung I zum  eidgenössischen Arbeitsgesetz beschäftigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Forstorgane, welche die Beschäftigung der Jugendlichen anweisen, sind  dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die erwähnten Jugendlichen sind auf den Lohnlisten aufzuführen, und es ist  dafür Sorge zu tragen, dass sie jeweils bei der SUVA versichert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 23.361, SGS 822.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 23.487
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.1967  12.09.1967  Erlass  Erstfassung  GS 23.487  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 23.487
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  12.09.1967  12.09.1967  Erstfassung  GS 23.487  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 23.487