Verordnung betreffend Vollzug des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
                            1  Verordnung betreffend Vollzug des  Bundesgesetzes über die  Nutzbarmachung der Wasserkräfte  KRB vom 21. Juli 1925  Der Kantonsrat von Solothurn  in  Ausführung  von  Artikel  75  des  Bundesgesetzes  über  die  Nutzbarma-  chung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ),  gestützt  auf  §  1  des  Gesetzes  vom  29.  März  1925  betreffend  Vollzug  des  Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschliesst:  I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Was-
                            serkräfte  vom  22.  Dezember  1916  ist,  soweit  er  den  Kantonen  überlassen  ist, Sache des Regierungsrates und des Bau-Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Die Verleihung von neuen Wasserrechten und die Übertragung von
                            solchen,  die  Erteilung  von  Bewilligungen  zur  Änderung  und  Erweiterung  bestehender Wasserwerke, die Festsetzung der Gebühren und Wasserzinse  usw.  erfolgen  durch  den  Regierungsrat  als  Verleihungsbehörde  im  Sinne  des Bundesgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Das Bau-Departement hat das in Artikel 31 des Bundesgesetzes vorge-
                            sehene  Verzeichnis  über  die  an  den  Gewässern  bestehenden  und  für  die  Nutzbarmachung  der  Wasserkräfte  in  Betracht  fallenden  Rechte  und  An-  lagen  zu  erstellen  und  nach  den  Vorschriften  des  Bundesrates  weiterzu-  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1    Die  Amtshandlungen,  die  in  den  Artikeln  32-37  des  Bundesgesetzes  über  die  Nutzbarmachung  der  Wasserkräfte  vorgesehen  sind,  werden  durch den Regierungsrat ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bevor  der  Regierungsrat  von  seiner  Befugnis  Gebrauch  macht,  hat  er  allen Beteiligten Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben.  Bundesgesetzes  bei  der  Anlage  von  Sammelbecken  und  der  Regulierung  der Wasserabflüsse im Verhältnis der ihnen erwachsenden Vorteile an die  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR 721.80.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 712.51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kosten  beizutragen.  Über  die  Höhe  der  Beiträge  entscheidet  der  Regie-  rungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Über Streitigkeiten zwischen dem Regierungsrat als Konzessionsertei-
                            ler  und  dem  Konzessionär  im  Sinne  von  Artikel  71  des  Bundesgesetzes  entscheidet als kantonale Instanz das Obergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ).  II. Verfahren bei Konzessionserteilungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1   Gesuche für die Konzession von Wasserrechten und für die Umände-  rung  oder  Erweiterung  bestehender  Wasserwerkanlagen  sind  dem  Bau-  Departement einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gesuche  müssen  Beschreibung,  Pläne,  Berechnungen  und  überhaupt  alle Angaben enthalten, welche zur Beurteilung der Vorlage nötig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Bau-Departement  hat  das  Recht,  ihm  nötig  erscheinende  Ergänzun-  gen zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1   Vor der Behandlung durch den Regierungsrat sind alle Gesuche unter  Ansetzung  einer  angemessenen  Einsprachefrist  im  Amtsblatt  bekannt  zu  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  gleiche  Verfahren  ist  nach  Erteilung  der  Konzession  bezüglich  der  Ausführungspläne anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Einsprachen sind dem Gesuchsteller zur Vernehmlassung zuzustellen.  Nötigenfalls  kann  das  Bau-Departement  eine  örtliche  Untersuchung  an-  ordnen, zu der Gesuchsteller und Einsprecher einzuladen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1   Der Regierungsrat entscheidet über die Wahrung der Interessen des  Verkehrs und des Heimatschutzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ), ebenso über Einsprachen, die sich auf  den Unterhalt und den Schutz der Ufer und Bauten beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Einsprachen, welche die Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) oder Schiffahrt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ) sowie die allgemeine  Benützung der Gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ) betreffen, werden, soweit sie nicht privatrecht-  licher  Natur  sind,  unter  Vorbehalt  der  Kompetenzen  des  Bundes,  vom  Regierungsrat erledigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Einsprachen  privatrechtlicher  Natur,  die  nicht  gütlich  erledigt  werden  können, sind durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Der Regierungsrat hat das Recht, den Gesuchsteller zur Sicherheitslei-
                            stung für die Befriedigung der Einsprecher zu verhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1    Durch  die  Entgegennahme  und  Behandlung  eines  Gesuches  seitens  des Bau-Departementes und des Regierungsrates erwirbt der Gesuchsteller  keinerlei  Rechte  oder  Ansprüche.  Ebenso  kann  bei  Eingang  verschiedener  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Heute das Verwaltungsgericht, § 48, GO; BGS 125.12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Heute des Natur- und Heimatschutzes; BGS 435.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Heute das zuständige Departement, vgl. § 35 FischereiG vom 24. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1978; BGS 625.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Heute von den zuständigen Departementen, vgl. § 25 V über die Schiffahrt vom
                        
                        
                    
                    
                    
                21. Dezember 1979; BGS 736.12.
                            5  )  Vgl. § 25 WRG SO; BGS 712.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche  für  das  gleiche  Wasserrecht  aus  dem  Zeitpunkte  der  Eingabe  ein  Vorrecht nicht geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es steht dem Regierungsrat frei, das Gesuch zu bewilligen oder abzuleh-  nen,  ohne  dass  im  letztern  Falle  ein  Entschädigungsanspruch  geltend  ge-  macht werden kann.  III. Gebühren und Wasserzinse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1    Für  die  Verleihung  von  neuen  Wasserrechten,  sowie  für  die  Ertei-  lung von Bewilligungen zur Änderung und Erweiterung bestehender Was-  serrechte hat der Gesuchsteller im Zeitpunkte der Erteilung der Konzession  oder der Bewilligung eine einmalige Gebühr zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. ...
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. ...
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nebst den in den §§ 12 und 13 erwähnten Gebühren und Wasser-  zinsen  haben  die  Gesuchsteller  dem  Staate  alle  Kosten  für  Untersuchun-  gen,  Begutachtungen,  sowie  die  Schreibgebühren  und  Druckauslagen  zu  vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kosten werden vom Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ) festgesetzt.  IV. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1   Diese Verordnung tritt rückwirkend auf 1. Juli 1925 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  den  gleichen  Zeitpunkt  fallen  die  Verordnung  des  Regierungsrates  betreffend   das   Verfahren   bei   Erteilung   von   Wasserfallrechten   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                15. Juni 1859
                            6  ) und die Vollziehungs-Verordnung des Regierungsrates zum  Bundesgesetz  über  die  Nutzbarmachung  der  Wasserkräfte  vom  31.  De-  zember 1917
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  ) dahin.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 12 Abs. 2 aufgehoben durch § 195 lit.g GT vom 24. Oktober 1979; GS 88, 186.  Es gilt § 53 GT.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  §§ 13 und 14 aufgehoben durch § 7 V über die Berechnung des Wasserzinses  vom 2. November 1954; GS 79, 238.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  §§ 13 und 14 aufgehoben durch § 7 V über die Berechnung des Wasserzinses  vom 2. November 1954; GS 79, 238.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Heute gilt der GT vom 24. Oktober 1979; BGS 615.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Zuständig ist der Kantonsrat, vgl. § 371 EG ZGB in der Fassung vom 20. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1979; BGS 211.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  GS 54, 181.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  GS 66, 767.