Gesundheitsgesetz
                            1  Geltungsbereich  und Zweck  Zuständigkeit  des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013  Zuständigkeit  des Regie-  rungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gemeinden unterstützen den Kanton in geeigneter Weise bei  der Erfüllung der Aufgaben im Gesundheitswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Bestattungs-  und  Friedhofwesen  ist  Sache  der  Gemeinden.  Diese  sorgen  insbesondere  für  die  Leichenschau  und  die  Bestat-  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  bestellt  für  ethische  Fragen  eine  Ethikkommission,  wobei er diese Aufgaben auch delegieren kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Entscheide  ausserkantonaler  Ethikkommissionen  können  aner-  kannt werden.  II.    Gesundheitsberufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Eine  Bewilligung  des  zuständigen  Departements  benötigt,  wer  fachlich  eigenverantwortlich  und  berufsmässig  oder  im  Einzelfall  gegen Entgelt  a)   Krankheiten,   Verletzungen,   sonstige   gesundheitliche   Beein-  trächtigungen  oder  Schwangerschaften  nach  den  Erkenntnis-  sen der anerkannten Wissenschaften oder im Rahmen wissen-  schaftlicher Forschung feststellt oder behandelt,  b)   sich  in  einem  Beruf  betätigt,  den  die  Krankenversicherungsge-  setzgebung zur Gruppe der Leistungserbringer zählt,  c)  Verrichtungen  zur  Veränderung  der  Empfängnis-  und  Zeu-  gungsfähigkeit vornimmt,  d)   an  Kranken,  Verletzten,  gesundheitlich  anderweitig  Beeinträch-  tigten oder Schwangeren oder im Rahmen der Gesundheitsför-  derung und Prävention instrumentale Eingriffe in den Körperöff-  nungen oder körperverletzend unter der Haut oder Manipulatio-  nen an der Wirbelsäule vornimmt,  e)   Heilmittel   abgibt,   deren   Abgabe   nach   Bundesrecht   bewilli-  gungspflichtig ist,  f)    eine  Tätigkeit  ausübt,  welche  unter  einem  eidgenössisch  aner-  kannten  Diplom  der  Komplementär-  und  Alternativmedizin  ge-  regelt ist,  g)  eine nichtärztliche psychotherapeutische Tätigkeit ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  kann  Personen,  die  als  Angestellte  von  Medi-  zinalpersonen  im  Sinne  des  Medizinalberufegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    oder  in  ei-  ner Institution des Gesundheitswesens gemäss Art. 19 dieses Ge-  Zuständigkeit  der Gemeinden  Ethik-  kommission  Bewilligungs-  pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erteilung der  Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013  Entzug der Be-  willigung  Erlöschen der  Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  d)   mit  der  Aufgabe  der  Berufstätigkeit  oder  der  Aufgabe  der  Lei-  tungsfunktion in einer Organisation,  e)  mit der schriftlichen Verzichtserklärung gegenüber dem zustän-  digen Departement,  f)   mit dem Ablauf einer Befristung,  g)   wenn  eine  Bewilligung  in  einem  anderen  Kanton  wegen  wie-  derholter  oder  schwerwiegender  Verstösse  gegen  die  Berufs-  pflichten widerrufen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Personen, die mehrere Jahre in einem bewilligungspflichtigen Ge-
                            sundheitsberuf  eigenverantwortlich  tätig  waren,  können  nach  Auf-  gabe  der  Berufstätigkeit  eine  eingeschränkte  Berufsausübungsbe-  willigung  beantragen.  Diese  berechtigt  insbesondere  zu  folgenden  Tätigkeiten im angestammten Bereich:  a)  Stellvertretung  b)   unentgeltliche  Behandlung  von  Angehörigen  und  nahestehen-  den Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Bewilligungsinhaberin  oder  der  Bewilligungsinhaber  hat  die  bewilligte Tätigkeit persönlich auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  die  Bewilligungsinhaberin  oder  der  Bewilligungsinhaber  vo-  rübergehend an der persönlichen Berufsausübung verhindert, kann  das  zuständige  Departement  eine  Vertretung  mit  ausreichender  Ausbildung bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  befristete  Tätigkeit  von  Personen  in  Leistungsbereichen  ge-  mäss  Art.  6  dieses  Gesetzes  zum  Zwecke  der  Aus-,  Weiter-  und  Fortbildung und zum Sammeln von Praxiserfahrung ist im Rahmen  eines  Anstellungsverhältnisses  zulässig,  wenn  eine  angemessene  Beaufsichtigung  durch  eine  Person  mit  einer  entsprechenden  Be-  rufszulassung gewährleistet und die nötige Infrastruktur vorhanden  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Anstellungen  im  Sinne  von  Abs.  1  bedürfen  in  der  Regel  keiner  Bewilligung.  Der  Regierungsrat  kann  abweichende  Bestimmungen  erlassen und insbesondere Meldepflichten festlegen.  Eingeschränkte  Bewilligung  Persönliche Be-  rufsausübung /  Stellvertretung  Tätigkeit unter  Aufsicht im  Rahmen der  Aus-, Weiter-  und Fortbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Berufspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013  Aufzeichnungen  Berufs-  geheimnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Personen, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind von der  Schweigepflicht befreit:  a)  mit Einwilligung der oder des Berechtigten,  b)  mit schriftlicher Bewilligung des zuständigen Departements,  c)   in  Bezug  auf  Wahrnehmungen,  die  auf  ein  verübtes  oder  dro-  hendes  Verbrechen  oder  Vergehen  gegen  die  öffentliche  Ge-  sundheit, gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integ-  rität  schliessen  lassen,  gegenüber  den  Strafverfolgungsbehör-  den,  d)   soweit  sie  aufgrund  einer  gesetzlichen  Bestimmung  zu  einer  Anzeige oder Meldung verpflichtet sind;  e)  in Bezug auf Angaben, die der Durchsetzung von Forderungen  aus  dem  Behandlungsverhältnis  dienen,  gegenüber  einer  zur  Eintreibung  der  Forderungen  beauftragten  Stelle  und  gegen-  über den gesetzlich vorgesehenen Instanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Personen, die in einem bewilligungspflichtigen Bereich tätig sind,  haben  aussergewöhnliche  Vorkommnisse  in  ihrem  Bereich  im  Ge-  sundheitswesen umgehend dem zuständigen Departement zu mel-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Meldung  aussergewöhnlicher  Todesfälle  wird  auf  dem  Ver-  ordnungsweg geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vorbehalten  bleiben  weitere  Anzeigen  oder  Meldungen  aufgrund  der Spezialgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Entsteht  im  Bereich  von  bewilligungsfreien  Heiltätigkeiten  eine  allgemeine  Gesundheitsgefährdung,  kann  das  zuständige  Depar-  tement  den  tätigen  Personen  verbieten,  diese  Heiltätigkeiten  aus-  zuüben oder weiterhin im Gesundheitswesen tätig zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Verbote  betreffend  Heiltätigkeit  können  auch  gegenüber  Perso-  nen ausgesprochen werden, die nach diesem Gesetz oder den da-  rauf gestützten Ausführungsvorschriften von der Bewilligungspflicht  befreit sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Verbote betreffend Heiltätigkeit können veröffentlicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Strafuntersuchungsbehörden, Verwaltungsbehörden und Gerichte  haben Wahrnehmungen, die für ein Tätigkeitsverbot erheblich sein  können, dem zuständigen Departement mitzuteilen.  Anzeigepflicht  Verbot der Heil-  tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  her, zeitlicher, sachlicher und per-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Einschränkung  der Heiltätigkeit  Bewilligungs-  pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013  Erteilung und  Entzug der Be-  willigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  IV.   Heilmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Umgang mit Heilmitteln richtet sich nach der eidgenössischen  Heilmittelgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat kann Bestimmungen erlassen über die Berech-  tigung  zur  Herstellung,  Abgabe  und  Anwendung  von  Heilmitteln  in  der Komplementär- und Alternativmedizin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Medizinalpersonen  im  Sinne  des  Medizinalberufegesetzes  sind  berechtigt, mit Bewilligung des zuständigen Departements Heilmit-  tel abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  zuständige  Departement  erteilt  die  Bewilligung,  wenn  die  fachgerechte  Lagerung,  Überwachung  und  Abgabe  der  Heilmittel  gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Nicht  unter  die  Bewilligungspflicht  fallen  die  unmittelbare  Anwen-  dung  von  Heilmitteln  sowie  die  Abgabe  in  Notfällen  und  bei  Haus-  besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  direkte  Abgabe  von  Heilmitteln  ist  lediglich  für  den  eigenen  Praxisbedarf gestattet. Der Handverkauf sowie die Belieferung von  Dritten zum Zwecke des Wiederverkaufs sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Den Patientinnen und Patienten ist auf deren Wunsch ein Rezept  auszustellen,  das  den  Bezug  der  Heilmittel  in  einer  Apotheke  er-  möglicht. Sie sind darüber in geeigneter Weise zu informieren.  V.    Versorgungssicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die ambulante Gesundheitsversorgung der Bevölkerung wird prio-  ritär durch private Leistungsanbieter sichergestellt. Öffentliche Leis-  tungsanbieter nehmen im Rahmen ihrer Leistungsaufträge und ge-  setzlichen Rahmenvorgaben ergänzende Funktionen wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Spitalversorgung, die stationäre Heimpflege sowie die ambu-  lante Pflege zu Hause (Spitex) erfolgen nach den Grundsätzen des  Spitalgesetzes bzw. des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In Bereichen, in denen eine bedarfsgerechte Versorgung der Be-  völkerung  anderweitig  nicht  gewährleistet  ist,  können  der  Kanton  und  die  Gemeinden  den  Aufbau  und  Betrieb  von  ambulanten  Ein-  richtungen  mit  finanziellen  Beiträgen  und  anderen  geeigneten  Mit-  teln unterstützen.  Umgang mit  Heilmitteln  Direkte Abgabe  von Heilmitteln  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Notfalldienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017  Rettungsdienst  Notrufzentrale  Sanitätsdienst  bei ausseror-  dentlichen Er-  eignissen  Schulärztlicher  Dienst, Schul-  zahnklinik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  regelt  die  Aufgaben  und  die  Organisation  des  schulärztlichen Dienstes und der Schulzahnklinik.  VI.   Gesundheitsförderung   und   Prävention
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  initiiert  und  unterstützt  in  Zusammenarbeit  mit  den  Gemeinden  Massnahmen  zur  Verbesserung  der  Gesundheit  der  Bevölkerung  (Gesundheitsförderung)  und  zur  Verhütung,  Früher-  kennung  und  Früherfassung  von  Krankheiten  und  Störungen  im  physischen, psychischen und sozialen Bereich (Prävention).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  trifft  eigene  Massnahmen  oder  leistet  Beiträge  an  die  Kosten  von Massnahmen Dritter. Der Kantonsrat legt die Beiträge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er legt Strategien und Schwerpunkte zur Prävention und Gesund-  heitsförderung  fest.  Er  orientiert  sich  dabei  an  den  nationalen  Zie-  len des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Soweit zur Durchführung von Massnahmen gemäss Abs. 1 Daten  benötigt  werden,  stellen  die  Gemeinden  diese  unentgeltlich  zur  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  stellt  selbst  oder  durch  Leistungsaufträge  an  Dritte  bedarfsgerechte  Informations-  und  Beratungsangebote  zur  Ge-  sundheitsförderung und Prävention zur Verfügung. Er kann weitere  Aktivitäten unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  sorgt  für  die  Koordination  der  Gesundheitsförderung  und  Prä-  vention. Er bezeichnet eine dafür zuständige Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Verkauf  von  Tabakwaren  an  Personen  unter  18  Jahren  ist  verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Verkauf  von  Tabakwaren  über  Automaten  ist  verboten.  Aus-  genommen  ist  der  Verkauf  über  Automaten,  bei  denen  sicherge-  stellt ist, dass der Bezug von Tabakwaren durch Personen unter 18  Jahren verunmöglicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Verkauf  von  alkoholischen  Getränken  an  Jugendliche  sowie  die Werbung für Tabak und Alkohol richten sich nach dem Bundes-  recht.  Grundsatz  Informations-  und Beratungs-  angebote  Jugendschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Schutz vor Pas-  sivrauchen  Massnahmen  gegen über-  tragbare Krank-  heiten  Öffentliche  Impfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 1 gilt für diese Anbieter nur in dringlichen Fällen im Sinne der Beistandspflicht.
                            Art. 36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jede Person hat unabhängig von ihrer wirtschaftlichen und sozia-  len Lage im Rahmen des Leistungsangebots und der betrieblichen  Möglichkeiten des betreffenden Leistungsanbieters Anspruch  a)   auf  jene  Behandlung,  die  aufgrund  des  Gesundheitszustandes  nach  den  anerkannten  medizinischen  Grundsätzen  angezeigt,  verhältnismässig und ethisch vertretbar ist, unter Einschluss ei-  ner  bedarfsgerechten  palliativen  Pflege  in  der  letzten  Lebens-  phase,  b)   auf  angemessene,  die  Menschenwürde  und  das  Selbstbestim-  mungsrecht  achtende  Information,  Beratung,  Betreuung  und  Fürsorge,  c)   auf Rücksichtnahme und Schutz der Persönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kann  eine  medizinisch  indizierte  Leistung  mit  den  verfügbaren  Mitteln  nicht  bzw.  nicht  in  der  erforderlichen  Qualität  erbracht  wer-  den, ist die zu behandelnde Person in eine geeignete Institution zu  verlegen bzw. einem geeigneten Leistungserbringer zuzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Eine  Behandlung  darf  nur  vorgenommen  werden,  wenn  die  Pati-  entin  oder  der  Patient  gemäss  Art.  38  dieses  Gesetzes  über  die  Behandlung informiert worden ist und der Behandlung gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 oder Art. 40 dieses Gesetzes zugestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vorbehalten  bleiben  besondere  Bestimmungen  über  Information  und Zustimmung aufgrund der Spezialgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt informiert die  betroffene  Person  und  bei  einer  fürsorgerischen  Unterbringung  auch die Vertrauensperson über alle Umstände, die im Hinblick auf  die in Aussicht genommenen medizinischen Massnahmen wesent-  lich  sind,  insbesondere  über  deren  Gründe,  Zweck,  Art,  Modalitä-  ten,  Risiken  und  Nebenwirkungen,  über  Folgen  des  Unterlassens  der Behandlung, über allfällige alternative Behandlungsmöglichkei-  ten sowie über die finanziellen Konsequenzen. Bei urteilsunfähigen  Personen  sind  auch  die  vertretungsberechtigten  Personen  zu  in-  formieren (Art. 377 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Information  kann  ausnahmsweise  eingeschränkt  werden,  wenn vorauszusehen ist, dass sie die Patientin oder den Patienten  Behandlungs-  anspruch  Voraussetzun-  gen für Behand-  lung  Patienten-  information
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Zustimmung  urteilsfähiger  Personen  Zustimmung bei  Urteilsunfähig-  keit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013  Krankenge-  schichte und  Einsichtsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  über  den  Gesundheitszustand  erteilt  werden.  Bei  der  Ehegattin  o-  der beim Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem einge-  tragenen  Partner,  der  Lebenspartner  in  oder  dem  Lebenspartner  und  in  Notfällen  bei  den  nächsten  Angehörigen  wird  die  Zustim-  mung  vermutet,  wenn  sich  die  Patientin  oder  der  Patient  nicht  an-  derweitig geäussert hat oder sich aus den Umständen nichts ande-  res ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    An  verstorbenen  Personen  kann  eine  Obduktion  ausgeführt  wer-  den,  sofern  dies  im  Interesse  der  Sicherung  oder  Mehrung  des  medizinischen  Wissens  angezeigt  ist  und  die  verstorbene  Person  zu Lebzeiten oder nach deren Tod an ihrer Stelle die nächsten An-  gehörigen nach entsprechender Information zugestimmt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  zu  Lebzeiten  geäusserte  Wille  der  verstorbenen  Person  hat  Vorrang vor demjenigen der nächsten Angehörigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vorbehalten  bleiben  Anordnungen  der  Strafverfolgungs-  und  Ge-  sundheitsbehörden  gestützt  auf  die  entsprechenden  Rechtsgrund-  lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Behandlungen ohne Zustimmung der betroffenen Personen, die in  eine  Behandlungseinrichtung  eingewiesen  worden  sind,  insbeson-  dere  nach  den  Bestimmungen  des  Zivilgesetzbuches  über  die  für-  sorgerische   Unterbringung   oder   nach   den   Bestimmungen   des  Strafgesetzbuches   6)    über  Massnahmen,  richten  sich  nach  den  Bestimmungen des ZGB (Art. 433 ff.) und den Bestimmungen des  EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verweigert eine Patientin oder ein Patient im weiteren Verlauf des  Aufenthaltes  jegliche  Behandlung,  ist  die  einweisende  Behörde  zu  informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Anwendung physischen Zwangs ist ausnahmsweise zulässig  a)   zur  Durchführung  einer  Behandlung  ohne  Zustimmung  der  be-  troffenen Person nach Art. 43 dieses Gesetzes oder  b)   wenn  die  Anwendung  physischen  Zwangs  unerlässlich  ist,  um  eine  unmittelbare  schwere  Gefährdung  des  Lebens  oder  der  Gesundheit  von  Patientinnen  und  Patienten  oder  von  Dritten  abzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Anwendung  physischen  Zwangs  hat  zu  unterbleiben,  sofern  sich dies durch geeignete Massnahmen vermeiden lässt.  Obduktion  Behandlungen  ohne Zustim-  mung der be-  troffenen Per-  son  Anwendung  physischen  Zwangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Andere Frei-  heitsbeschrän-  kungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013  Therapeutische  Begleitung  Rechtsschutz  Gebühren  Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über den Rechts-  schutz  in  Verwaltungssachen  (VRG)   8)  ,  sofern  dieses  Gesetz  oder  andere  Erlasse  des  kantonalen  Rechts  nichts  Abweichendes  fest-  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegen  Verfügungen  der  zuständigen  Vollzugsorgane  über  die  Beanstandung von Proben oder die Beschlagnahmung von Proben  kann  beim  Departement  des  Innern  innert  20  Tagen  Einsprache  erhoben  werden.  Der  weitere  Rechtsschutz  richtet  sich  nach  dem  Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit Busse bis Fr. 10'000.- wird bestraft,  a)   wer  ohne  Bewilligung  eine  nach  diesem  Gesetz  bewilligungs-  pflichtige  Tätigkeit  ausübt  oder  Personen  im  Anstellungsver-  hältnis beschäftigt,  b)  wer  als  Bewilligungsinhaberin  oder  Bewilligungsinhaber  ihre  oder seine Befugnisse überschreitet,  c)  wer als Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber die Be-  rufspflichten verletzt,  d)   wer  ohne  Bewilligung  eine  nach  diesem  Gesetz  bewilligungs-  pflichtige Institution des Gesundheitswesens betreibt,  e)  wer das Verkaufsverbot für Tabak missachtet,  f)   wer ohne Bewilligung Heilmittel direkt abgibt,  g)  wer anderen Vorschriften dieses Gesetzes oder der darauf ge-  stützten Verordnungen zuwiderhandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Strafuntersuchungsbehörden, Verwaltungsbehörden und Gerichte  haben die rechtskräftigen Strafentscheide gegen Bewilligungsinha-  berinnen  und  Bewilligungsinhaber  dem  für  das  Gesundheitswesen  zuständigen Departement mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Schaffhauser  Polizei  steht  den  Vollzugsorganen  zur  Ermitt-  lung  von  Straftaten  und  zur  Durchsetzung  rechtskräftiger  Anord-  nungen zur Verfügung.  X.    Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erfor-
                            derlichen Ausführungsbestimmungen.  Strafbestim-  mungen  Vollziehungs-  verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Übergangsbe-  stimmungen  a) Gesund-  heitsberufe im  Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013  b) Komplemen-  tär- und Alterna-  tivmedizin  c) Privatapothe-  ken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Bereits aufgestellte Automaten für den Verkauf von Tabakwaren,
                            die  den  Anforderungen  von  Art.  31  Abs.  2  dieses  Gesetzes  nicht  genügen, sind innert 12 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes  ausser Betrieb zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird aufgehoben:
                            -    Gesundheitsgesetz vom 19. Oktober 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Spitalgesetz  vom  22.  November  2004  (SHR  813.100)  wird  wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3 Abs. 2 lit. f (neu)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bewilligung wird erteilt, wenn  f)    die  für  die  Tätigkeiten  nach  Art.  6  des  Gesundheitsgeset-  zes   verantwortlichen   Personen   über   eine   Berufsaus-  übungsbewilligung  im  Sinne  von  Art.  7  des  Gesundheits-  gesetzes verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 In Bezug auf die Rechte der Patienten gelten die Bestimmun-
                            gen gemäss Art. 35 ff. des Gesundheitsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Schulgesetz vom 27. April 1982 (SHR 410.100) wird wie folgt  geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Aufgehoben
                            3   Das Gastgewerbegesetz vom 13. Dezember 2004 (SHR 935.100)  wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  Gastwirtschaftsbetrieben  richtet  sich  das  Rauchen  nach  den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz vor  Passivrauchen.  d) Verkauf von  Tabakwaren  über Automaten  Aufhebung bis-  herigen Rechts  Änderung bis-  herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)    und  in  die  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017