Energieverordnung
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Energieverordnung  *  (EnerV)  vom 24. Juni 2002 (Stand 1. April 2020)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 27 Abs.  1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872 und Art. 21 des Energiegesetzes vom 29. April 2001 (EnerG),  *  beschliesst:  l. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Anwendungsbereich der Anforderungen
                            1  Die Anforderungen dieser Verordnung gelten bei:  a)  Neubauten, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden;  b)  Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Bauten, die beheizt,  belüftete, gekühlt oder befeuchtet werden, auch wenn diese Mass  -  nahmen keiner Baubewilligung bedürfen;  c)  Neuinstallationen haustechnischer Anlagen zur Aufbereitung und  Verteilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft, auch wenn  diese Massnahmen keiner Baubewilligung bedürfen;  d)  Erneuerung, Umbau oder Änderung haustechnischer Anlagen, auch  wenn diese Massnahmen keiner Baubewilligung bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausser in Bagatellfällen gelten Anbauten und neubauartige Umbauten wie  Auskernungen und dergleichen als Neubauten und haben damit die dafür  geltenden Anforderungen zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement kann die Anforderungen in den Fällen gemäss Abs. 1 lit.  b bis d dieses Artikels reduzieren, wenn dadurch ein öffentliches Interesse  besser geschützt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffe
                            1  Die Begriffsdefinitionen von Art. 1 der eidgenössischen Energieverordnung  vom 7. Dezember 1998 sowie der Fachnormen gelten, soweit sie in der vor  -  liegenden Verordnung vorkommen, analog.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darüber hinaus bedeuten in dieser Verordnung:  a)  Baute/Gebäude : Im Erdboden eingelassene oder darauf stehende,  künstlich geschaffene, auf Dauer angelegte bauliche Einrichtung, die  einen Raum zum Schutze von Menschen und Sachen gegen äusse  -  re, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollstän  -  dig abschliesst. Darunter fallen auch Fahrnisbauten, sofern sie über  einen längeren Zeitraum ortsfest verwendet werden;  b)  Anlage: Künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtung,  die in fester Beziehung zum Erdboden steht und keine Baute dar  -  stellt, wie beispielsweise Rampen, Parkplätze, Sportplätze, Schiess  -  plätze, Seilbahnen etc.;  c)  Ausstattungen und Ausrüstungen/Haustechnische Anlagen: Energie  -  relevante Installationen, die im Zusammenhang mit einer Baute oder  Anlage stehen;  d)  *  vom Umbau betroffen: Ein Bauteil gilt als «vom Umbau betroffen»,  wenn an ihm mehr als blosse Oberflächen-, Auffrischungs- oder Re  -  paraturarbeiten vorgenommen werden;  e)  *  von der Umnutzung betroffen: Ein Bauteil gilt als «von der Umnut  -  zung betroffen», wenn daran durch die Umnutzung die Temperatur  -  differenz aufgrund der Standardnutzung verändert wird;  f)  *  Zusatzheizung: Eine Heizung gilt als Zusatzheizung, wenn die  Hauptheizung nicht den ganzen Leistungsbedarf decken kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Stand der Technik
                            1  Die gemäss dieser Verordnung notwendigen Massnahmen sind nach dem  Stand der Technik zu planen und auszuführen. Soweit Gesetz und Verord  -  nung nichts anderes bestimmen, gelten als Stand der Technik die Anforde  -  rungen und Rechenmethoden der geltenden Normen und Empfehlungen der  Fachorganisationen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten
                            1  Können sich Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung mit un  -  abhängigen Produzenten nicht über die Anschlussbedingungen zur Über  -  nahme von Überschussenergien einigen, entscheidet das zuständige Depar  -  tement.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden
Art. 5 * Nachweispflicht für den winterlichen Wärmeschutz
                            1  Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden richten sich - aus  -  ser bei Kühlräumen, Gewächshäusern und Traglufthallen - nach den Abs. 2  bis 4.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Nachweis eines ausreichenden Wärmeschutzes gilt die von der  Standeskommission als anwendbar erklärte Norm, mit folgenden Einschrän  -  kungen:  *  a)  *  Einhaltung von Einzelanforderungen an die Wärmedämmung der ein  -  zelnen Teile der Gebäudehülle: für Neubauten und für neue Bauteile  bei Umbauten und Umnutzungen gelten die Anforderungen gemäss  Anhang 1; für alle vom Umbau oder von der Umnutzung betroffenen  Bauteile gelten die Anforderungen gemäss Anhang 2;  b)  *  Einhaltung einer Systemanforderung in Form eines spezifischen  Heizwärmebedarfs und einer spezifischen Heizleistung: die Berech  -  nung des Grenzwerts für die Systemanforderung und die spezifische  Heizleistung erfolgt mit den Werten gemäss Anhang 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim Systemnachweis sind die Daten der Klimastation St.Gallen zu ver  -  wenden. Auf eine Klimakorrektur der Grenzwerte bei den Einzelanforderun  -  gen wird verzichtet. Beim Systemnachweis gilt der mit den Werten von An  -  hang 3 errechnete Grenzwert Qh,li für eine Jahresmitteltemperatur von
                        
                        
                    
                    
                    
                9.4°C. Er wird um 6% pro K höhere oder tiefere Jahresmitteltemperatur der
                            Klimastation reduziert oder erhöht. Die Anpassung des Grenzwerts P erfolgt  entsprechend der Abweichung der Auslegungstemperatur zu -8°C.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Systemnachweis für Umbauten und Umnutzungen hat alle Räume zu  umfassen, die Bauteile aufweisen, die vom Umbau oder der Umnutzung  betroffen werden. Die vom Umbau oder der Umnutzung nicht betroffenen  Räume können ebenfalls in den Systemnachweis einbezogen werden. Der  Heizwärmebedarf darf den in früher erteilten Baubewilligungen, direkt oder  indirekt über Einzelanforderungen, geforderten Grenzwert nicht überschrei  -  ten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * Nachweispflicht für den sommerlichen Wärmeschutz
                            1  Der sommerliche Wärmeschutz ist nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei welchen eine Kühlung not  -  wendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den g-Wert, die  Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der  Technik einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei den anderen Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert des Son  -  nenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Befreiung und Erleichterung
                            1  Das Departement kann Erleichterungen von den Anforderungen an den  winterlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss dieser Verordnung be  -  willigen bei:  a)  Bauten, die auf weniger als 10°C aktiv beheizt werden, ausgenom  -  men Kühlräume;  b)  Kühlräume, die nicht auf unter 8°C aktiv gekühlt werden;  c)  Bauten, die höchstens während dreier Jahre beheizt werden (provi  -  sorische Bauten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Gebäu  -  dehülle gemäss dieser Verordnung befreit sind Umnutzungen, wenn damit  keine Erhöhung oder Absenkung der Raumlufttemperaturen verbunden ist  und somit keine höhere Temperaturdifferenz bei der thermischen Gebäu  -  dehülle entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz der Gebäu  -  dehülle sind befreit:  *  a)  Bauten, deren Baubewilligung auf maximal drei Jahre befristet ist  (provisorische Bauten);  b)  *  Umnutzungen, wenn keine Räume betroffen sind, die gekühlt wer  -  den, oder bei denen eine Kühlung nicht erwünscht ist;  c)  *  Vorhaben, für die nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energiever  -  brauch auftreten wird und die Behaglichkeit gewährleistet ist;  d)  *  Hallenbäder und Räume, welche nicht dem längeren Aufenthalt von  Personen dienen;  e)  *  Bauteile, die aus betrieblichen Gründen nicht ausgerüstet werden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * ...
Art. 9 * ...
Art. 10 * ...
Art. 11 Kühlräume
                            1  Bei Kühl- und Tiefkühlräumen, die auf weniger als 8°C gekühlt werden, darf  der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile 5  W/m² nicht  überschreiten. Für die entsprechende Berechnung ist von der Auslegung  -  stemperatur des Kühlraums einerseits und den folgenden Umgebungstem  -  peraturen andererseits auszugehen:  a)  in beheizten Räumen:  Auslegungstemperatur für die Beheizung  b)  gegen Aussenklima:  20°C  c)  gegen Erdreich oder unbeheizte Räume:  10°C
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anforderungen gemäss Abs. 1 gelten nicht für Kühl- und Tiefkühlräume  mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen, deren umschliessende Bauteile einen  mittleren U-Wert von höchstens 0.15 W/m²K einhalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * Gewächshäuser und Traglufthallen
                            1  Für Gewächshäuser, in denen zur Aufzucht, Produktion oder Vermarktung  von Pflanzen vorgegebene Wachstumsbedingungen aufrechterhalten wer  -  den müssen, kann die Standeskommission  Normen und Empfehlungen von  Fachorganisationen als anwendbar erklären.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Traglufthallen kann die Standeskommission Normen und Empfehlun  -  gen von Fachorganisationen als anwendbar erklären.  *  Art.  12a  *  Flächenheizungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ungeachtet des Nachweises ist beim Einsatz von Flächenheizungen in  Neubauten für den Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der angrenzen  -  den Nutzeinheit ein U-Wert von maximal 0.7 W/m²K einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Erweiterte Anforderungen an Neubauten
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der gewichtete Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung  und Klimatisierung in Neubauten darf den Wert gemäss Anhang 4 nicht  überschreiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei den Kategorien VI und XI gilt die Anforderung ohne Berücksichtigung  des Bedarfs für Warmwasser. Bei Vorhaben der Kategorie VI, XI und XII  sind mindestens 20% der Energie für die Wassererwärmung aus erneuerba  -  ren Energien zu decken. Bei Vorhaben der Kategorie XII ist die Nutzung der  Abwärme aus Fortluft, Bade- und Duschwasser zu optimieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Gewichtung der Energieträger gelten die von der Standeskommis  -  sion festgelegten Gewichtungsfaktoren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Befreiung
                            1  Erweiterungen von bestehenden Bauten sind von den Anforderungen ge  -  mäss Anhang 4 befreit, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche  *  a)  *  weniger als 50  m² oder  b)  maximal 20% der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäude  -  teiles und nicht mehr als 1'000  m² beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Berechnungsregeln
                            1  Zur Berechnung des gewichteten Energiebedarfs für Heizung, Warmwas  -  ser, Lüftung und Klimatisierung wird der Nutzwärmebedarf für Heizung  Qh,eff und Warmwasser QWW mit den Nutzgraden ŋ der gewählten Wärme  -  erzeugungen dividiert und mit dem Gewichtsfaktor g der eingesetzten Ener  -  gieträger   multipliziert   sowie   der   ebenfalls   mit   dem   entsprechenden  Gewichtsfaktor g gewichtete Elektrizitätsaufwand für Lüftung und Klimatisie  -  rung addiert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Regel wird nur die dem Gebäude zugeführte hochwertige Energie für  Raumheizung, Warmwasser, Lüftung und Raumklimatisierung in den Ener  -  giebedarf eingerechnet. Die nutzungsabhängigen Prozessenergien werden  nicht in den Energiebedarf eingerechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Elektrizität aus Eigenstromerzeugung wird nicht in die Berechnung des  gewichteten Energiebedarfs einbezogen. Ausgenommen ist Elektrizität aus  Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Gewichtung der Energieträger gelten die von der Standeskommis  -  sion festgelegten Gewichtungsfaktoren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * Nachweis bei Standardlösungen
                            1  Für Ein- und Mehrfamilienhäuser gilt die Anforderung an Neubauten als er  -  bracht, wenn eine der Standardlösungskombinationen aus Gebäudehülle  oder Wärmeerzeugung gemäss Anhang 5 fachgerecht umgesetzt wird.  *  a)  *  ...  b)  *  ...  c)  *  ...  d)  *  ...  e)  *  ...  f)  *  ...  g)  *  ...  h)  *  ...  i)  *  ...  k)  *  ...  l)  *  ...  Art.  16a  *  Berechnungsgrundlage Eigenstromproduktion bei Neubauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die auf der Parzelle installierte Elektrizitätserzeugungsanlage bei Neubau  -  ten muss mindestens 10W pro m² Energiebezugsfläche leisten, wobei pro  Anlage nicht mehr als 30kW verlangt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von dieser Anforderung befreit sind Erweiterungen von bestehenden Ge  -  bäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche  a)  weniger als 50m² oder  b)  maximal 20% der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäude  -  teils und nicht mehr als 1'000m² beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Elektrizität aus Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen wird nur berücksichtigt,  wenn sie nicht zur Erfüllung der Anforderung an die Deckung des Wärmebe  -  darfs eingerechnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird aufgrund von besonderen Verhältnissen eine Befreiung gewährt und  ist eine Eigenstromproduktion nicht möglich, ist die Elektrizitätserzeugungs  -  pflicht mit einer weitergehenden Energieeffizienz abzugelten. Die gewichtete  Energiekennzahl  für  Heizung,  Warmwasser,  Lüftung  und  Klimatisierung  muss dabei um mindestens 10% unterschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Verbrauchsabhängige Heiz- und
                            Warmwasserkostenabrechnung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abrechnung
                            1  Bestehen in Bauten und Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung  die erforderlichen messtechnischen Einrichtungen, sind die Kosten für den  Wärmeverbrauch (Heizenergie und evtl. Warmwasser) zum überwiegenden  Teil anhand des gemessenen Verbrauchs der einzelnen Nutzeinheiten abzu  -  rechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die entsprechenden Abrechnungen dürfen nur Geräte verwendet wer  -  den, deren Konformität durch das Eidgenössische Institut für Metrologie an  -  erkannt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Verteilung der Kosten sind die im Abrechnungsmodell des Bundes  -  amtes für Energie formulierten Grundsätze einzuhalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 * Befreiung bei Neubauten und wesentlichen Erneuerungen
                            1  Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht befreit sind Bauten und Ge  -  bäudegruppen:  a)  deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inkl. Warmwasser) weni  -  ger als 20  W/m² Energiebezugsfläche beträgt oder  b)  die den MINERGIE-Standard einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Anforderungen an haustechnische Anlagen
Art. 19 Wärmeerzeugung
                            1  Wassererwärmer sowie Warmwasser- und Wärmespeicher, für die nach  Bundesrecht keine energetischen Anforderungen bestehen, dürfen bezüg  -  lich allseitiger Wärmedämmung die Dämmstärken gemäss Anhang 7 dieser  Verordnung nicht unterschreiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von max. 60°C auszule  -  gen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betriebli  -  chen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Neueinbau einer direkt-elektrischen Erwärmung des Brauchwarmwas  -  sers ist in Wohnbauten nur erlaubt, wenn  *  a)  das Brauchwarmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeer  -  zeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder  b)  *  das Brauchwarmwasser zu mindestens 50% mit erneuerbarer Ener  -  gie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel bei Neubauten mit einer  Absicherungstemperatur von weniger als 110°C müssen die Kondensations  -  wärme ausnützen können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Anforderung gemäss Abs. 4 gilt auch beim Ersatz einer Wärmeerzeu  -  gungsanlage, soweit dies technisch möglich und der Aufwand verhältnis  -  mässig ist.  *  Art.  19a  *  Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsflä  -  che von mehr als 1‘000m² muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jähr  -  lichen Elektrizitätsbedarf gemäss der von der Standeskommission für an  -  wendbar erklärten Norm einer Fachorganisation nachgewiesen werden. Da  -  von ausgenommen sind Wohnbauten oder Teile davon.  Art.  19b  *  Erneuerbare Wärme bei Wärmeerzeugerersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Ersatz eines Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnut  -  zung ist bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass  a)  die fachgerechte Umsetzung einer Standardlösung gemäss Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 gewährleistet ist;  b)  die Zertifizierung des Gebäudes nach Minergie ausgewiesen ist oder  c)  bei der Gebäudeeffizienz die Klasse D beim Gebäudeenergieausweis  der Kantone erreicht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Festlegung der Standardlösung gilt ein massgebender Energiebe  -  darf für die Heizung und das Warmwasser von 100kWh/m²a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Von den Anforderungen befreit sind Bauten mit gemischter Nutzung, wenn  der Wohnanteil 150m² Energiebezugsfläche nicht überschreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Werden ausserordentliche Verhältnisse geltend gemacht, ist zuhanden der  zuständigen Stelle aufzuzeigen, dass keine der elf Standardlösungen ge  -  mäss Anhang 6 realisiert werden kann.  Art.  19c  *  Ausnahmen ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vom Verbot, ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zu installieren  oder zu ersetzen, können Ausnahmen bewilligt werden, wenn die betroffene  Baute abgelegen oder schlecht zugänglich ist und die Installation eines  anderen Heizsystems technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar  oder in Anbetracht der Gesamtumstände unverhältnismässig ist. Solche  Ausnahmen können insbesondere bewilligt werden für:  a)  Kirchen und Kapellen;  b)  Bergbahnstationen;  c)  Alphütten;  d)  Bergrestaurants;  e)  Schutzbauten;  f)  provisorische Bauten;  g)  für die Beheizung einzelner Arbeitsplätze in ungenügend oder nicht  beheizten Räumen;  h)  allein stehende, öffentliche Aufenthalts- und Toilettenanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Wärmeverteilung und -abgabe
                            1  Die Vorlauftemperaturen für neue oder ersetzte Wärmeabgabesysteme  dürfen bei der massgebenden  Auslegetemperatur  höchstens 50°C,   bei  Fussbodenheizungen höchstens 35°C betragen. Ausgenommen sind Hal  -  lenheizungen mit Brandstrahlern sowie Heizungssysteme für Gewächshäu  -  ser und Ähnliches, sofern diese nachgewiesenermassen eine höhere Vor  -  lauftemperatur benötigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende neue und umzubauende Installationen inklusive Armaturen und  Pumpen sind durchgehend mindestens mit den Dämmstärken gemäss An  -  hang 8 dieser Verordnung gegen Wärmeverluste zu dämmen:  *  a)  Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien;  b)  Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen und im Freien, ausge  -  nommen Stichleitungen ohne Begleitheizungen zu einzelnen Zapf  -  stellen;  c)  Warmwasserleitungen von Zirkulationssystemen oder Warmwasser  -  leitungen mit Begleitheizungen in beheizten Räumen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Warmwasserleitungen vom Speicher bis und mit Verteiler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In begründeten Fällen wie z.B. bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurch  -  brüchen, bei maximalen Vorlauftemperaturen von 30°C und bei Armaturen,  Pumpen, etc. können die Dämmstärken reduziert werden. Die angegebenen  Dämmstärken   gelten   für   Betriebstemperaturen   bis   90°C,   bei   höheren  Betriebstemperaturen sind die Dämmstärken angemessen zu erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei erdverlegten Leitungen dürfen die UR-Werte gemäss Anhang 9 dieser  Verordnung nicht überschritten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den An  -  forderungen gemäss Abs. 2 dieses Artikels anzupassen, soweit es die örtli  -  chen Platzverhältnisse zulassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermögli  -  chen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln.  Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mittels träger Flächenheizun  -  gen mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30°C beheizt werden. In die  -  sem Fall ist mindestens eine Anlage zur Referenzraumregelung pro Wohn-  oder Nutzeinheit zu installieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abwärmenutzung
                            1  Im Gebäude anfallende Abwärme, insbesondere jene aus Kälteerzeugung  sowie aus gewerblichen und industriellen Prozessen, ist zu nutzen, soweit  dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission bestimmt die wirtschaftliche Tragbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Lüftungstechnische Anlagen
                            1  Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wär  -  merückgewinnung auszurüsten, welche einen Temperatur-Änderungsgrad  nach dem Stand der Technik aufweist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen sind entweder mit einer  kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung oder  mit einer Nutzung der Wärme der Abluft auszurüsten, sofern der Abluftvolu  -  menstrom mehr als 1'000m³/h und die Betriebsdauer mehr als 500 Stunden  pro Jahr beträgt. Dabei gelten mehrere getrennte einfache Abluftanlagen im  gleichen Gebäude als eine Anlage. Andere Lösungen sind zulässig, wenn  mit einer Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöh  -  ter Energieverbrauch eintritt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Luftgeschwindigkeiten dürfen in Apparaten, bezogen auf die Nettoflä  -  che, 2  m/s und in Kanälen folgende Werte nicht überschreiten:  a)  bis 1'000  m³/h: 3 m/s,  b)  bis 2'000  m³/h: 4 m/s,  c)  bis 4'000  m³/h: 5 m/s,  d)  bis 10'000  m³/h: 6 m/s,  e)  über 10'000  m³/h: 7 m/s.  Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten  Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Ener  -  gieverbrauch auftritt, ebenso bei weniger als 1'000 Jahresbetriebsstunden  und wenn sie wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei lufttechnischen Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich  abweichenden Nutzungen oder Betriebszeiten sind Einrichtungen zu instal  -  lieren, die einen individuellen Betrieb ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen je  nach Temperaturdifferenz im Auslegefall und λ-Wert des Dämmmaterials  gemäss der von der Standeskommission bezeichneten Norm gegen Wärme  -  übertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme) geschützt werden. In be  -  gründeten Fällen, z.B. bei kurzen Leitungsstücken, Kreuzungen, Wand- und  Deckendurchbrüchen, wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich  der thermischen Hülle sowie im Falle von Platzproblemen bei Erneuerungen  und Sanierungen, können die Dämmstärken reduziert werden.  *  Art.  22a  *  Anlagen für Kühlung, Be- und Entfeuchtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Installation neuer Anlagen sowie der Ersatz bestehender Anlagen für  Kühlung, Be- und Entfeuchtung ist zulässig, wenn der elektrische Leistungs  -  bedarf für die Medienförderung und die Medienaufbereitung inklusive allfälli  -  ger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung 7  W/m² in  Neubauten und 12  W/m² in bestehenden Bauten nicht überschreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Anlagen für die Komfortlüftung, die nicht unter Abs. 1 dieses Artikels  fallen, sind die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Käl  -  teerzeugung nach dem Stand der Technik auszulegen und zu betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Anlagen, die nicht unter Abs. 1 dieses Artikels fallen, müssen die Aus  -  legung und der Betrieb einer allfälligen Befeuchtung nach dem Stand der  Technik erfolgen.  Art.  22b  *  Notheizungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Notheizungen bei Wärmepumpen dürfen insbesondere für Aussentempera  -  turen unter der Auslegetemperatur eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Notheizungen bei handbeschickten Holzheizungen sind bis zu einer Leis  -  tung von 50% des Leistungsbedarfs zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Grossverbraucher
Art. 23 Zumutbare Massnahmen
                            1  Die aufgrund einer Verbrauchsanalyse zu realisierenden Massnahmen sind  für Grossverbraucher zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entspre  -  chen sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht  mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Vereinbarungen, Gruppen
                            1  Das Departement kann im Rahmen der vorgegebenen Ziele im Sinne von  Art. 12 Abs. 2 EnerG mit einzelnen oder mit Gruppen von Grossverbrau  -  chern mittel- und langfristige Verbrauchsziele vereinbaren. Dabei wird die  Effizienz des Energieeinsatzes zum Zeitpunkt der Zielfestlegung und die ab  -  sehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher mitbe  -  rücksichtigt. Für die Dauer der Vereinbarung sind diese Grossverbraucher  von der Einhaltung der Anforderungen an haustechnische Anlagen gemäss  Art. 19 bis 22b dieser Verordnung sowie gemäss Art. 9 bis 11a EnerG ent  -  bunden. Das zuständige Departement kann die Vereinbarung aufheben,  wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grossverbraucher können sich zu Gruppen zusammenschliessen. Sie or  -  ganisieren sich selber und regeln die Aufnahme und den Ausschluss von  Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Vollzug
Art. 25 Projektnachweis
                            1  Für jede geplante energierelevante Massnahme ist auf Verlangen dem zu  -  ständigen Departement ein Projektnachweis einzureichen, mit dem belegt  wird, dass die energierelevanten Vorschriften von Bund und Kanton einge  -  halten werden. Ein MINERGIE-Label gilt als Projektnachweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Projektnachweis ist sowohl von der Bauherrschaft als auch vom  Projektverantwortlichen zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Ausführungsbestätigung
                            1  Nach Abschluss der Arbeiten und vor dem Bezug bzw. der Inbetriebnahme  des Objektes hat die Bauherrschaft gegenüber dem zuständigen Departe  -  ment zu bestätigen, dass gemäss bewilligtem Projektnachweis gebaut wur  -  de.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestätigung hat schriftlich zu erfolgen und sie muss von der Bauherr  -  schaft und vom Projektverantwortlichen unterzeichnet sein.  Art.  26a  *  GEAK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton anerkennt den Gebäudeausweis der Kantone (GEAK).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eigentümer, die für Sanierungsmassnahmen an der Gebäudehülle eine Fi  -  nanzhilfe beantragen, haben zusammen mit dem Beitragsgesuch einen gül  -  tigen Gebäudeenergieausweis der Kantone Plus für das betreffende Gebäu  -  de einzureichen, soweit der Gebäudeenergieausweis der Kantone Plus für  diese Gebäudekategorie zur Verfügung steht und die Subvention den im  harmonisierten Fördermodell der Kantone festgelegten Betrag übersteigt.  Befreit sind Bauvorhaben mit Minergie-Zertifikat.
                        
                        
                    
                    
                    
                VIII. Schlussbestimmung *
Art. 27 * ...
Art. 27a *
Art. 27b * Übergangsbestimmung
                            1  Diese Verordnung findet auf sämtliche nach dem Inkrafttreten eingereichte  Bau-, Heizungs- und Fördergesuche Anwendung.  Art.  27c  *  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standeskommission regelt den weiteren Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat gleichzeitig  mit dem Energiegesetz vom 29.  April 2001 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2002 24.06.2002 Erlass Erstfassung -
25.10.2004 25.10.2004 Erlasstitel geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 2 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 9 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 12 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 14 Abs. 1, a) geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 19 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 20 Abs. 2 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 20 Abs. 4 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 20 Abs. 5 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 22 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 24 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Titel VIII. geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 27 aufgehoben -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 1 geändert -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 2 Abs. 2, d) eingefügt -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 2 Abs. 2, e) eingefügt -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 2 Abs. 2, f) eingefügt -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 5 geändert -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 6 geändert -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 7 geändert -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 8 geändert -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 9 geändert -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 10 geändert -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 11 Abs. 2 geändert -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 12 geändert -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 12a eingefügt -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 16 geändert -
15.06.2009 01.01.2010 Titel IV. geändert -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 17 Abs. 2 geändert -
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                15.06.2009 01.01.2010 Art. 17 Abs. 3 eingefügt -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 18 geändert -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 19 Abs. 1 geändert -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 19 Abs. 3 eingefügt -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 19 Abs. 4 eingefügt -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 19 Abs. 5 eingefügt -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 20 Abs. 1 geändert -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 20 Abs. 2 geändert -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 20 Abs. 4 geändert -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 20 Abs. 7 aufgehoben -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 22 Abs. 1 geändert -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 22 Abs. 2 geändert -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 22 Abs. 5 eingefügt -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 22a eingefügt -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 22b eingefügt -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 24 Abs. 1 geändert -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 27 eingefügt -
15.06.2009 01.01.2009 Art. 27a eingefügt -
15.06.2009 01.01.2009 Anhang 01 Inhalt geändert -
15.06.2009 01.01.2009 Anhang 02 Inhalt geändert -
15.06.2009 01.01.2009 Anhang 03 Inhalt geändert -
15.06.2009 01.01.2009 Anhang 04 eingefügt -
15.06.2009 01.01.2009 Anhang 05 eingefügt -
15.06.2009 01.01.2009 Anhang 06 eingefügt -
15.06.2009 01.01.2009 Anhang 07 eingefügt -
15.09.2009 01.01.2010 Art. 15 Abs. 2 geändert -
15.09.2009 01.01.2010 Art. 15 Abs. 3 geändert -
22.10.2012 01.01.2013 Art. 27 aufgehoben -
11.03.2014 11.03.2014 Art. 27a aufgehoben -
03.02.2020 01.04.2020 Art. 3 Abs. 1 geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 5 Abs. 1 geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 5 Abs. 2 geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 5 Abs. 2, a) eingefügt 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 5 Abs. 2, b) eingefügt 2020-2
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                03.02.2020 01.04.2020 Art. 5 Abs. 3 eingefügt 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 5 Abs. 4 eingefügt 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 7 Abs. 3 geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 7 Abs. 3, b) geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 7 Abs. 3, c) geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 7 Abs. 3, d) eingefügt 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 7 Abs. 3, e) eingefügt 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 8 aufgehoben 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 9 aufgehoben 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 10 aufgehoben 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 11 Abs. 2 geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 12 Abs. 1 geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 12 Abs. 2 geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 13 Titel geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 13 Abs. 1 geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 13 Abs. 2 eingefügt 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 13 Abs. 3 eingefügt 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 13 Abs. 4 eingefügt 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 14 Abs. 1 geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 15 Abs. 1 geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 15 Abs. 2 geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 15 Abs. 3 geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 15 Abs. 4 eingefügt 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 16 Abs. 1 geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 16 Abs. 1, a) aufgehoben 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 16 Abs. 1, b) aufgehoben 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 16 Abs. 1, c) aufgehoben 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 16 Abs. 1, d) aufgehoben 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 16 Abs. 1, e) aufgehoben 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 16 Abs. 1, f) aufgehoben 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 16 Abs. 1, g) aufgehoben 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 16 Abs. 1, h) aufgehoben 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 16 Abs. 1, i) aufgehoben 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 16 Abs. 1, k) aufgehoben 2020-2
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                03.02.2020 01.04.2020 Art. 16 Abs. 1, l) aufgehoben 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 16a eingefügt 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Titel IV. geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 17 Abs. 2 geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 19 Abs. 1 geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 19 Abs. 3, b) geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 19a eingefügt 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 19b eingefügt 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 19c eingefügt 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 20 Abs. 2 geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 20 Abs. 4 geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 20 Abs. 6 geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 22 Abs. 2 geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 22 Abs. 5 geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 26a eingefügt 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 27b eingefügt 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 27c eingefügt 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Anhang 01 Name und Inhalt
                            geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-2
                        
                        
                    
                    
                    
                03.02.2020 01.04.2020 Anhang 02 Name und Inhalt
                            geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-2
                        
                        
                    
                    
                    
                03.02.2020 01.04.2020 Anhang 03 Name und Inhalt
                            geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-2
                        
                        
                    
                    
                    
                03.02.2020 01.04.2020 Anhang 04 Name und Inhalt
                            geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-2
                        
                        
                    
                    
                    
                03.02.2020 01.04.2020 Anhang 05 Name und Inhalt
                            geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-2
                        
                        
                    
                    
                    
                03.02.2020 01.04.2020 Anhang 06 Name und Inhalt
                            geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-2
                        
                        
                    
                    
                    
                03.02.2020 01.04.2020 Anhang 07 Name und Inhalt
                            geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-2
                        
                        
                    
                    
                    
                03.02.2020 01.04.2020 Anhang 08 eingefügt 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Anhang 09 eingefügt 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Anhang 10 eingefügt 2020-2
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  24.06.2002  24.06.2002  Erstfassung  -  Erlasstitel  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Ingress  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 15.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 2 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 2 Abs. 2, d) 15.06.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 2 Abs. 2, e) 15.06.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 2 Abs. 2, f) 15.06.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 3 Abs. 1 03.02.2020 01.04.2020 geändert 2020-2
Art. 5 15.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 5 Abs. 1 03.02.2020 01.04.2020 geändert 2020-2
Art. 5 Abs. 2 03.02.2020 01.04.2020 geändert 2020-2
Art. 5 Abs. 2, a) 03.02.2020 01.04.2020 eingefügt 2020-2
Art. 5 Abs. 2, b) 03.02.2020 01.04.2020 eingefügt 2020-2
Art. 5 Abs. 3 03.02.2020 01.04.2020 eingefügt 2020-2
Art. 5 Abs. 4 03.02.2020 01.04.2020 eingefügt 2020-2
Art. 6 15.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 7 15.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 7 Abs. 3 03.02.2020 01.04.2020 geändert 2020-2
Art. 7 Abs. 3, b) 03.02.2020 01.04.2020 geändert 2020-2
Art. 7 Abs. 3, c) 03.02.2020 01.04.2020 geändert 2020-2
Art. 7 Abs. 3, d) 03.02.2020 01.04.2020 eingefügt 2020-2
Art. 7 Abs. 3, e) 03.02.2020 01.04.2020 eingefügt 2020-2
Art. 8 15.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 8 03.02.2020 01.04.2020 aufgehoben 2020-2
Art. 9 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 9 15.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 9 03.02.2020 01.04.2020 aufgehoben 2020-2
Art. 10 15.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 10 03.02.2020 01.04.2020 aufgehoben 2020-2
Art. 11 Abs. 2 15.06.2009 01.01.2010 geändert -
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Art. 11 Abs. 2  03.02.2020  01.04.2020  geändert  2020-2  Art. 12  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Art. 12  15.06.2009  01.01.2010  geändert  -  Art. 12 Abs. 1  03.02.2020  01.04.2020  geändert  2020-2  Art. 12 Abs. 2  03.02.2020  01.04.2020  geändert  2020-2  Art. 12a  15.06.2009  01.01.2010  eingefügt  -  Art. 13  03.02.2020  01.04.2020  Titel geändert  2020-2  Art. 13 Abs. 1  03.02.2020  01.04.2020  geändert  2020-2  Art. 13 Abs. 2  03.02.2020  01.04.2020  eingefügt  2020-2  Art. 13 Abs. 3  03.02.2020  01.04.2020  eingefügt  2020-2  Art. 13 Abs. 4  03.02.2020  01.04.2020  eingefügt  2020-2  Art. 14 Abs. 1  03.02.2020  01.04.2020  geändert  2020-2  Art. 14 Abs. 1, a)  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Art. 15 Abs. 1  03.02.2020  01.04.2020  geändert  2020-2  Art. 15 Abs. 2  15.09.2009  01.01.2010  geändert  -  Art. 15 Abs. 2  03.02.2020  01.04.2020  geändert  2020-2  Art. 15 Abs. 3  15.09.2009  01.01.2010  geändert  -  Art. 15 Abs. 3  03.02.2020  01.04.2020  geändert  2020-2  Art. 15 Abs. 4  03.02.2020  01.04.2020  eingefügt  2020-2  Art. 16  15.06.2009  01.01.2010  geändert  -  Art. 16 Abs. 1  03.02.2020  01.04.2020  geändert  2020-2  Art. 16 Abs. 1, a)  03.02.2020  01.04.2020  aufgehoben  2020-2  Art. 16 Abs. 1, b)  03.02.2020  01.04.2020  aufgehoben  2020-2  Art. 16 Abs. 1, c)  03.02.2020  01.04.2020  aufgehoben  2020-2  Art. 16 Abs. 1, d)  03.02.2020  01.04.2020  aufgehoben  2020-2  Art. 16 Abs. 1, e)  03.02.2020  01.04.2020  aufgehoben  2020-2  Art. 16 Abs. 1, f)  03.02.2020  01.04.2020  aufgehoben  2020-2  Art. 16 Abs. 1, g)  03.02.2020  01.04.2020  aufgehoben  2020-2  Art. 16 Abs. 1, h)  03.02.2020  01.04.2020  aufgehoben  2020-2  Art. 16 Abs. 1, i)  03.02.2020  01.04.2020  aufgehoben  2020-2  Art. 16 Abs. 1, k)  03.02.2020  01.04.2020  aufgehoben  2020-2  Art. 16 Abs. 1, l)  03.02.2020  01.04.2020  aufgehoben  2020-2  Art. 16a  03.02.2020  01.04.2020  eingefügt  2020-2  Titel IV.  15.06.2009  01.01.2010  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Titel IV.  03.02.2020  01.04.2020  geändert  2020-2  Art. 17 Abs. 2  15.06.2009  01.01.2010  geändert  -  Art. 17 Abs. 2  03.02.2020  01.04.2020  geändert  2020-2  Art. 17 Abs. 3  15.06.2009  01.01.2010  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 15.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 19 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 19 Abs. 1 15.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 19 Abs. 1 03.02.2020 01.04.2020 geändert 2020-2
Art. 19 Abs. 3 15.06.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 19 Abs. 3, b) 03.02.2020 01.04.2020 geändert 2020-2
Art. 19 Abs. 4 15.06.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 19 Abs. 5 15.06.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 19a 03.02.2020 01.04.2020 eingefügt 2020-2
Art. 19b 03.02.2020 01.04.2020 eingefügt 2020-2
Art. 19c 03.02.2020 01.04.2020 eingefügt 2020-2
Art. 20 Abs. 1 15.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 20 Abs. 2 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 20 Abs. 2 15.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 20 Abs. 2 03.02.2020 01.04.2020 geändert 2020-2
Art. 20 Abs. 4 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 20 Abs. 4 15.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 20 Abs. 4 03.02.2020 01.04.2020 geändert 2020-2
Art. 20 Abs. 5 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 20 Abs. 6 03.02.2020 01.04.2020 geändert 2020-2
Art. 20 Abs. 7 15.06.2009 01.01.2010 aufgehoben -
Art. 22 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 22 Abs. 1 15.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 22 Abs. 2 15.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 22 Abs. 2 03.02.2020 01.04.2020 geändert 2020-2
Art. 22 Abs. 5 15.06.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 22 Abs. 5 03.02.2020 01.04.2020 geändert 2020-2
Art. 22a 15.06.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 22b 15.06.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 24 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Art. 24 Abs. 1  15.06.2009  01.01.2010  geändert  -  Art. 26a  03.02.2020  01.04.2020  eingefügt  2020-2  Titel VIII.  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Art. 27  25.10.2004  25.10.2004  aufgehoben  -  Art. 27  15.06.2009  01.01.2010  eingefügt  -  Art. 27  22.10.2012  01.01.2013  aufgehoben  -  Art. 27a  15.06.2009  01.01.2009  eingefügt  -  Art. 27a  11.03.2014  11.03.2014  aufgehoben  -  Art. 27b  03.02.2020  01.04.2020  eingefügt  2020-2  Art. 27c  03.02.2020  01.04.2020  eingefügt  2020-2  Anhang 01  15.06.2009  01.01.2009  Inhalt geändert  -  Anhang 01  03.02.2020  01.04.2020  Name und Inhalt  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-2  Anhang 02  15.06.2009  01.01.2009  Inhalt geändert  -  Anhang 02  03.02.2020  01.04.2020  Name und Inhalt  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-2  Anhang 03  15.06.2009  01.01.2009  Inhalt geändert  -  Anhang 03  03.02.2020  01.04.2020  Name und Inhalt  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-2  Anhang 04  15.06.2009  01.01.2009  eingefügt  -  Anhang 04  03.02.2020  01.04.2020  Name und Inhalt  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-2  Anhang 05  15.06.2009  01.01.2009  eingefügt  -  Anhang 05  03.02.2020  01.04.2020  Name und Inhalt  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-2  Anhang 06  15.06.2009  01.01.2009  eingefügt  -  Anhang 06  03.02.2020  01.04.2020  Name und Inhalt  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-2  Anhang 07  15.06.2009  01.01.2009  eingefügt  -  Anhang 07  03.02.2020  01.04.2020  Name und Inhalt  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-2  Anhang 08  03.02.2020  01.04.2020  eingefügt  2020-2  Anhang 09  03.02.2020  01.04.2020  eingefügt  2020-2  Anhang 10  03.02.2020  01.04.2020  eingefügt  2020-2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Anhang 1:  Einzelbauteilgrenzwert be  i  Neubauten und neuen Bauteilen  Grenzwerte  U  li  in W/(m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K)  Mit Wärmebrückennachweis  Bauteil gegen  Bauteil  Aussenklima o-  der weniger als 2  m im Erdreich  unbeheizte Räume oder mehr als 2 m im Erd-  reich  Opake Bauteile (Dach,  Decke, Wand, Boden)
                        
                        
                    
                    
                    
                0.17 0.25
                            Fenster, Fenstertüren  1.0  1.3  Türen  1.2  1.5  Tore  1.7  2.0  Storenkasten  0.5  0.5  Längenbezogener Wärmedurchgangsko-  effizient Ψ  Grenzwert  W/(m·K)  Typ 1: Auskragungen in Form von Platten  oder Riegeln
                        
                        
                    
                    
                    
                0.3
                            Typ 2: Unterbrechung der Wärmedämm-  schicht durch Wände, Böden oder Decken
                        
                        
                    
                    
                    
                0.2
                            Typ 3: Unterbrechung der Wärmedämm-  schicht an horizontalen oder vertikalen Ge-  bäudekanten
                        
                        
                    
                    
                    
                0.2
                            Typ 5:  Fensteranschlag  0.1  5  Punktbezogener Wärmedurchgangskoef-  fizient χ  Grenzwert  W/K  Punktuelle Durchdringungen der Wärme-  dämmung
                        
                        
                    
                    
                    
                0.3
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Anhang 2:  Einzelbauteilgrenzwerte bei Um  -  bauten und Umnutzungen  Grenzwerte Uli in W/(m2K)  Bauteil gegen  Bauteil  Aussenklima oder  weni-  ger als 2 m im Erdreich  Unbeheizte  Räume oder  mehr als 2 m im  Erdreich  Opake Bauteile (  Dach, Decke, Wand, Bo-  den)
                        
                        
                    
                    
                    
                0.25 0.28
                            Fenster, Fenstertüren  1.0  1.3  Türen  1.2  1.5  Tore (gemäss SIA Norm 343)  1.7  2.0  Storenkasten  0.5  0.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Anhang 3  :  Grenzwerte für den Heizwärme  -  bedarf pro Jahr von Neubauten, Umbauten  und  Umnutzungen  Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr (bei  9.4  °  C Jahresmitteltem  -  peratur) und die  spezifische Heizleistung (bei  -  8°  C Auslegungstemperatur)  Q  H  ,li0 = Basiswert für Heizwärmebedarf (in kWh/m  2  )  ∆  Q  H  ,li = Steigungsfaktor Grenzwert Heizwärmebedarf (in kWh/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  P  H  ,li = Grenzwert für die spezifische Heizleistung (in W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Gebäudekategorie  Grenzwerte für Neubauten  Grenzwerte für Umbau-  ten und Umnutzungen  Q  H  ,li_Umbauten/Umnut-  zungen  kWh/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  a  Q  H  ,li0  kWh/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  a  ∆  Q  H  ,li  kWh/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  a  P  H  ,li  W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  I  Wohnen MFH  13  15  20
                        
                        
                    
                    
                    
                1.5 * Q
                            H  ,li_Neubauten  II  Wohnen EFH  16  15  25  III  Verwaltung  13  15  25  IV  Schulen  14  15  20  V  Verkauf  7  14  –  VI  Restaurants  16  15  –  VII  Versammlungslokale  18  15  –  VIII  Spitäler  18  17  –  IX  Industrie  10  14  –  X  Lager  14  14  –  XI  Sportbauten  16  14  –  XII  Hallenbäder  15  18  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Anhang 4:  Gewich  teter Energiebedarf pro  Jahr fü  r Heizung, Warmwasser, Lüftung und  Klimatisierung in Neubauten  Gebäudekategorie  Grenzwerte für Neubauten  E  hwlk  in kWh/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  I  Wohnen MFH  35  II  Wohnen EFH  35  III  Verwaltung  40  IV  Schulen  35  V  Verkauf  40  VI  Restaurants  45  VII  Versammlungslokale  40  VIII  Spitäler  70  IX  Industrie  20  X  Lager  20  XI  Sportbauten  25  XII  Hallenbäder  keine Anforderung an E  hwlk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Anhang 5  :  Standardlösungskombination Ge-  bäudehülle und Wärmeerzeugung  Standardlösungs  kom-  bination  Wärmeer-  zeugung  A  B  C  D  E  F  G  Gebäudehülle  Anforderungen:  Elektr. Wärmepumpe  Erdsonde  oder Wasser  Automatische Holzfeue-  rung  Fernwärme aus KVA,  ARA oder ern. Energie  Elektr. Wärmepumpe  Aussenluft  Stückholzfeuerung  Gasbetriebene Wärme-  pumpe  Fossiler Wärmeerzeuger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Opake Bauteile gegen  aussen  0.17 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K  Fenster  1.00 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K  Kontrollierte  Wohnungslüftung  (KWL)          –  –  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Opake Bauteile gegen  aussen  0.17 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K  Fenster  1.00 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K  Th. Solaranlage für WW mit mind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2% der Energiebezugsfläche (EBF)  (    )  (    )  (    )  (    )    –  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Opake Bauteile gegen  aussen  0.15 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K  Fenster  1.00 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K        –  –  –  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Opake Bauteile gegen  aussen  0.15 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K  Fenster  0.80 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K  (    )  (    )  (    )    –  –  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Opake Bauteile gegen  aussen  0.15 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K  Fenster  1.00 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K  Kontrollierte Wohnungslüftung  (KWL)  Th. Solaranlage für WW mit mind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2% der EB  F  (    )  (    )  (    )  (    )  (    )    –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kanton Appenzell Innerrhoden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Opake Bauteile gegen  aussen  0.15 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K  Fenster  0.80 W/m  2  K  Kontrollierte Wohnungslüftung  (KWL)  Th. Solaranlage für H+WW mit  mind. 7% der EB  F  (    )  (    )  (    )  (    )  (    )  (    )      Standardlösungskombination ist möglich (Beispiel: „A1“)  (    )  Standardlösungskombination ist möglich, aber bereits durch andere ab-  gedeckt (Beispiel „A2“)  Rahmenbedingungen:  -  Die JAZ für gasbetriebene Wärmepumpen muss mindestens 1.4 betra-  gen.  -  Der Wirkungsgrad der Wärmerückgewinnung bei KWL muss mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80% betragen.  -  Fernwärme: Anschluss an ein Netz mit Wärme aus KVA, ARA oder er-  neuerbaren Energien, sofern fossi  ler Anteil ≤ 5  0%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Anhang 6  : Standardlösungen  (SL)  für den  Vollzug erneuerbar  e  r  Wärme bei Wärmeer  -  zeugerersatz  SL 1  Thermische Sonnenkollektoren für die Wassererwärmung; Solaranlage:  Mindestfläche 2% der  EBF;  SL 2  Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeugung; Holzfeuerung als Hauptwärmeer-  zeugung und ein Anteil an erneuerbarer Energie für Warmwasser;  SL 3  Wärmepumpe mit Erdsonde, Wasser  -  oder Aussenluft; elektrisch angetrie-  bene Wärmepumpe für Heizung und Warmwasser  ganzjährig;  SL 4  mit Erdgas angetriebene Wärmepumpe für Heizung und Warmwasser ganz-  jährig;  SL 5  Fernwärmeanschluss, Anschluss an ein Netz mit Wärme aus KVA, ARA o-  der erneuerbaren Energien;  SL 6  Wärmekraftkoppelung, elektrischer Wirkungsgrad mindestens 25%  und für  mindestens 60% des Wärmebedarfs für Heizungen und Warmwasser;  SL 7  Wärmewasserpumpe mit Photovoltaikanlage, Wärmepumpenboiler und  Photovoltaikanlage mit mindestens 5 W  p  /m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  EBF;  SL 8  Ersatz der Fenster entlang der thermischen Gebäudehülle, U  -  Wert b  este-  hende Fenster ≥ 2.0  W/m  2  K und U  -  Wert Glas neue Fenster ≤ 0.7 W/m  2  K;  SL 9  Wärmedämmung von Fassade und/oder Dach, U  -  Wert bestehende Fas-  sade/ Dach/Estrichboden ≥ 0.6 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K und U  -  Wert neue Fassade/Dach/  Estrichboden ≤ 0.2 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K, Fläche mindestens 0.5 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  p  ro m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  EBF;  SL 10  Grundlast  -  Wärmeerzeuger erneuerbar mit bivalent betriebenem fossilen  Spitzenlastkessel, mit erneuerbaren Energien automatisch betriebener  Grundlast  -  Wärmeerzeuger (Holzschnitzel, Pellets, Erdwärme, Grundwasser  oder Aussenluft) mit einer Wär  meleistung von mindestens 25% der im Aus-  legungsfall notwendigen Wärmeleistungen ergänzt mit fossilem Brennstoff  bivalent betriebener Spitzenlast  -  Wärmeerzeuger für Heizung und Warmwas-  ser ganzjährig;  SL 11  Kontrollierte Wohnungslüftung, Neu  -  Einbau einer kont  rollierten Wohnungs-  lüftung mit Wärmerückgewinnung und einem WRG  -  Wirkungsgrad von min-  destens 70%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Anhang 7:  Minimale Dämmstärken bei  Wassererwärmern sowie Warmwasser  -  und  Wärmespeichern  Speicherinhalt  in Litern  Dämmstärke  bei    >  0.  03 W/mK  bis    ≤
                        
                        
                    
                    
                    
                0. 05 W/mK
                            Dämmstärke  bei    ≤
                        
                        
                    
                    
                    
                0. 03 W/mK
                            bis 400  110 mm  90 mm  > 400 bis 2  ’  000  130 mm  100 mm  > 2  ’  000  160 mm  120 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Anhang 8:  Minimale Dämmstärken bei Verteil-  leitungen der Heizung sowie bei Warm  wasser-  leitungen  Rohrnennweite  Zoll  bei    > 0.  03 W/mK  bis    ≤ 0.  05 W/mK  bei    ≤ 0.  03 W/mK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  -  15  3/8"  -  1/2"  40 mm  30 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  -  32  3/4"  -  11/4"  50 mm  40 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  -  50  11/2"  -  2"  60 mm  50 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  -  80  21/2"  -  3"  80 mm  60 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  -  150  4"  -  6"  100 mm  80 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175  -  200  7"  -  8"  120 mm  80 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Anhang 9  :  Maximale U  R  -  Werte für erdver  legte  Leitungen  DN  20  25  32  40  50  65  80  100  125  150  175  200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  "  1"  5  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  "  1  1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  "  2"  2  1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  "  3"  4"  5"  6"  7"  8"  Für starre Rohre [W/mK]
                        
                        
                    
                    
                    
                0.14 0.17 0.18 0.21 0.22 0.25 0.27 0.28 0.31 0.34 0.36 0.37
                            Für flexible Rohre sowie Doppelrohre [W/mK]
                        
                        
                    
                    
                    
                0.16 0.18 0.18 0.24 0.27 0.27 0.28 0.31 0.34 0.36 0.38 0.40
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Anhang 10: Technische Begriffe  ARA  Abwasserreinigungsanlage  BMZ  Baumassenziffer (Definition vgl. IVHB)  °C  ° Celsius  DN  Nenndurchmesser bei Rohrleitungen (mm)  EBF  Energiebezugsfläche (Definition gemäss Norm SIA 416/1)  EFH  Einfamilienhaus  Ehwlk  gewichteter  Energiebedarf  für  Heizung,  Warmwasser,  Lüftung  und  Klimatisie-  rung  E’Li  spezifischer Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung (in kWh/m  ²  )  E’V  spezifischer Elektrizit  ätsbedarf für Lüftung (in kWh/m²  )  E’VCH  spezifischer Elektrizitätsbedarf für Lüftung, Kü  hlung, Befeuchtung (in kWh/m²  )  GEAK  Gebäudeenergieausweis der Kantone  GEAK Plus  Gebäudeenergieausweis der Kantone mit Beratungsbericht  GFZ  Geschossflächenziffer  (Definition vgl. IVHB)  g  -  Wert  Gesamtenergiedurchlassgrad von Verglasungen  IVHB  Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe  K  Kelvin (Temperaturdifferenz, 1 K entspricht 1 °C)  KEV  Kostendeck  ende Einspeisevergütung  KVA  Kehrichtverbrennungsanlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  KWL  Kontrollierte Wohnungslüftung  MFH  Mehrfamilienhaus  Qh  Heizwärmebedarf (in kWh/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) (Definition gemäss Norm SIA 380/1)  Qh,li0  Basiswer  t für Heizwärmebedarf (in kWh/m²  )  ΔQh,li  Steigungsfaktor  Grenzwert Heizwärmebedarf (in kWh/m  ²  )  ph,li  Grenzwert für die spez. Heizleistung (in W/m  ²  )  pli  spezifische elektrische Leistung für Beleuchtung (in W/m  ²  )  pv  spezifische elektrisc  he Leistung für Lüftung (in W/m²  )  U  -  ²  Uli  Grenzwert für U  -  Wert (in W/m  ²  K)  UR  -  Wert  Wärmedurchgangskoeffizient bei Rohren (in W/mK)  VHKA  Verbrauchsabhängige Heiz  -  und Warmwasserkostenabrechnung  W, kW  Watt, Kilowatt  Wp, kWp  Watt peak, Kilowatt peak (Leistung bei Photovoltaikanlagen)  WKK  -  Anlagen  Wärme  -  Kraft  -  Kopplungs  -  Anlagen  WRG  Wärmerückgewinnung  λ  Wärmeleitfähigkeit eines Stoffes (in W/mK)  Ψ  Längenbezogener Wärmedurchgangskoeffizient (in W/mK)  χ  Punktbezogener Wärmedurchgangskoeffizient (in W/K)