Reglement betreffend Sicherheitsmassnahmen zum Schutz von Anlagen, Gebäuden und Menschen
                            Reglement betreffend Sicherheitsmassnahmen zum Schutz  von Anlagen, Gebäuden und Menschen  Vom 30. Oktober 2007  Die Industriellen Werke Basel (IWB) beschliessen:  Gegenstand und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Das vorliegende Reglement regelt die Überwachung von Anla-
                            gen, Gebäuden, Baustellen und Infrastruktur, die von den IWB betrie-  ben werden, durch Überwachungstechniken und andere geeignete  Massnahmen.  Zweck der Überwachung
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Die Überwachung dient dem Schutz der Mitarbeiterinnen und
                            Mitarbeiter, der Besucherinnen und Besucher, des Eigentums, des Be-  triebs und der Infrastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie soll insbesondere:  a) das Personal, sowie die Besucherinnen und Besucher vor Aggres-  sionen und Belästigungen schützen;  b) Sachbeschädigungen verhindern.  Einsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Die IWB entscheiden über den Einsatz der verschiedenen Über-
                            wachungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht überwacht werden darf der Geheimbereich von Personen  (§ 179quater Strafgesetzbuch).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Überwachung muss erkennbar gemacht werden. Am überwach-  ten Ort sind die verantwortliche Stelle sowie der Zweck der Überwa-  chung und deren Rechtsgrundlagen anzugeben.  Aufzeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Videosignale können aufgezeichnet werden.
                            2  Soweit die Aufzeichnungen Personendaten enthalten, müssen sie  spätestens am nächsten Werktag ausgewertet und anschliessend innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Stunden vernichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beziehen sich die Aufzeichnungen auf einen konkreten straf-, ver-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bekanntgabe von Aufzeichnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Aufzeichnungen dürfen nur den folgenden Behörden bekanntge-
                            geben werden:  a) den strafverfolgenden Behörden auf deren Verfügung hin;  b) den Behörden, bei denen die IWB Anzeige erstatten oder Rechts-  ansprüche verfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bekanntgabe an die in Abs. 1 lit. b genannte Behörde ist nur so-  weit zulässig, als dies für das straf-, verwaltungs- oder zivilrechtliche  Verfahren erforderlich ist. Personendaten unbeteiligter Dritter sind zu  anonymisieren. Ist die Behörde auch eine strafverfolgende Behörde im  Sinne von Abs. 1 lit. a, so bleibt ihre Verfügung zur Bekanntgabe von  Aufzeichnungen vorbehalten.  Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Die IWB sorgen dafür, dass die Personendaten vor dem Zugriff
                            unbefugter Personen geschützt sind. Sie regeln die Zugangsberechti-  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes des  Kantons Basel-Stadt vom 18. März 1992 und die Verordnung über die  Videoüberwachung vom 4. Januar 2005. Befinden sich IWB-Anlagen  und Einrichtungen ausserhalb des Kantons Basel-Stadt, so gelten die  Datenschutzgesetze der jeweiligen Kantone.  Wirksamkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.
                            1)  Es  ist bis am 31. Dezember 2009 gültig, sofern es nicht vorher durch eine  Verordnung ersetzt worden ist.