Jagdverordnung
                            Jagdverordnung (JaV)  vom 06.06.2016 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt   auf   das   Bundesgesetz   vom   20.  Juni   1986   über   die   Jagd   und   den  Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel sowie die dazugehörige Verord  -  nung vom 29.  Februar 1988 (Jagdverordnung des Bundes);  gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 21.  Januar 1991 über die  Wasser-   und   Zugvogelreservate   von   internationaler   und   nationaler   Bedeu  -  tung;  gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 30.  September 1991 über  die eidgenössischen Jagdbanngebiete;  gestützt  auf   das  Gesetz  vom  14.  November  1996  über  die  Jagd   sowie  den  Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG);  auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Diese  Verordnung  bezweckt,  das Gesetz  über  die Jagd sowie  den Schutz  wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume im Bereich Jagd  auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schutz des Wildes und der Lebensräume wird in der Verordnung über  den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume gere  -  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wildhut wird in der Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und  Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei und in der Verordnung über  die Aufsichtsregionen für die Tier- und Pflanzenwelt, die Jagd und die Fi  -  scherei geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vollzugsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft
                            1  Zur Ausübung ihrer Befugnisse verfügt die Direktion der Institutionen und  der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) über das Amt für Wald und Na  -  tur, dem sie die Erfüllung gewisser Aufgaben übertragen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion bleibt jedoch für die Verabschiedung der jährlichen Verord  -  nung über die Planung der Jagd zuständig (Art. 56).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Amt für Wald und Natur
                            1  Zur Erfüllung der Aufgaben, die ihm die Jagdgesetzgebung oder die Direk  -  tion überträgt, verfügt das Amt für Wald und Natur (das Amt) über wissen  -  schaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Verwaltungspersonal und Wild  -  hüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zusammenarbeit mit dem Freiburger Jagdverband (der Verband) wird  in einem von der Direktion unterzeichneten Leistungsvertrag geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Konsultativkommission für die Jagd und das Wild – Zusammen -
                            setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konsultativkommission für die Jagd und das Wild (die Kommission)  umfasst neben der Präsidentin oder dem Präsidenten vier Vertreterinnen oder  Vertreter   der   Jägerschaft,   zwei   Vertreterinnen   oder   Vertreter   der   landwirt  -  schaftlichen Kreise (wovon eine Vertreterin oder ein Vertreter der Alpwirt  -  schaft), eine Vertreterin oder einen Vertreter der forstwirtschaftlichen Kreise,  zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Natur- und Tierschutzkreise und eine  Vertreterin  oder  einen  Vertreter   der  Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen  und Wildhüter-Fischereiaufseher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission wird von der Direktorin oder vom Direktor der Institutio  -  nen und der Land- und Forstwirtschaft präsidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Konsultativkommission für die Jagd und das Wild – Arbeitswei -
                            se
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission tagt mindestens einmal pro Jahr oder sooft es die Präsiden  -  tin oder der Präsident für notwendig erachtet. Ferner können mindestens vier  Mitglieder die Einberufung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission kann Dritte beiziehen, um besondere Probleme zu behan  -  deln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt führt das Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jagdberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Wessen Handlung oder Verhalten das unmittelbare oder mittelbare Einfan  -  gen oder Erlegen eines wildlebenden Tiers zum Zweck hat, jagt oder beteiligt  sich aktiv an der Jagd.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als aktive Beteiligung an der Jagd gilt insbesondere die Tatsache, dass eine  Person wildlebende Tiere drückt oder treibt oder Hunde laufen lässt oder sie  anstiftet, um sie  zum Jagen  zu bringen,  selbst wenn  sie weder  eine  Waffe  noch Hilfsmittel mit sich führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Fähigkeitsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Allgemeines
                            1  Von der Fähigkeitsprüfung ist befreit, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  vor 1962 im Besitz eines freiburgischen Jagdpatents war;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Bedingungen nach Artikel 19 Abs. 1 Bst. c JaG erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Anerkennung einer anderen Prüfung
                            1  Wer um die Anerkennung einer in einem anderen Kanton abgelegten Fähig  -  keitsprüfung ersucht, muss dem Amt beweisen, dass sie oder er die Prüfung  bestanden hat. Wurde die Fähigkeitsprüfung im Ausland abgelegt, so muss  das Gesuch um Anerkennung mindestens vier Monate vor der Jagderöffnung  eingereicht werden und ausserdem  die für den Briefwechsel  zwischen dem  Amt und der zuständigen Instanz des betreffenden Landes erforderlichen An  -  gaben enthalten. Die der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller vom Amt  abgegebenen amtlichen Belege erwähnen ausdrücklich die Möglichkeit eines  solchen Briefwechsels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion entscheidet, ob die Fähigkeitsprüfungen der anderen Kantone  gleichwertig   sind,   und   schliesst   die   Gegenseitigkeitsabkommen   ab.   Diese  werden veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion entscheidet von Fall zu Fall über die Gleichwertigkeit und die  Anerkennung einer im Ausland bestandenen Fähigkeitsprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Damit eine in einem anderen  Kanton oder im Ausland bestandene Fähig  -  keitsprüfung anerkannt wird, muss die betreffende Person zum Zeitpunkt des  Bestehens der Prüfung im betreffenden Kanton oder Land wohnhaft gewesen  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Haftpflichtversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1  Die minimale Deckungssumme der Haftpflicht von Jägerinnen und Jägern  entspricht dem Betrag nach der Jagdverordnung des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Patentinhaberinnen  und -inhaber, die nicht nachweisen,  dass sie über  eine Haftpflichtversicherung für die Risiken der Jagd verfügen, müssen dem  vom Staat abgeschlossenen Kollektivvertrag beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Erlangung eines Jagdpatents
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Allgemeines
                            1  Um ein Jagdpatent zu erlangen, wendet sich die gesuchstellende Person an  das Oberamt des Bezirks, in dem sie wohnhaft ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, die nicht oder gemäss ihrer Niederlassungsbescheinigung seit we  -  niger als sechs Monaten im Kanton Freiburg wohnhaft sind, wenden sich aus  -  schliesslich an das Oberamt des Saanebezirks.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Wohnsitz richtet sich nach der Niederlassungsbescheinigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Erlangung eines Jagdpatents kann die Einreichung eines schriftli  -  chen Gesuchs oder eine schriftliche Anmeldung verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Einzelheiten des Patents werden vom Amt geregelt. Die Inhaberin oder  der Inhaber eines Jagdpatents muss bei der Ausübung der Jagd einen amtli  -  chen Identitätsausweis mit Foto auf sich tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Oberamt kümmert sich um die finanziellen Aspekte der Patente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Das 40. Grundjagdpatent, zusammen mit dem Spezialpatent A, B, C oder E,  wird unentgeltlich erteilt, wenn mindestens 30 Tage vor der Eröffnung der  Jagd beim Amt ein entsprechendes Gesuch eingereicht wird; die Taxe nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40a Abs. 1 Bst. b JaG bleibt geschuldet.
Art. 11 Personen, die sich auf die Prüfung vorbereiten
                            1  Personen, die für die Fähigkeitsprüfung für die Jagd angemeldet sind, dür  -  fen sich unter den folgenden Bedingungen aktiv an der Jagd beteiligen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie müssen das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und die Bedingungen  nach Artikel 19 Abs. 1 Bst. b, e und f JaG erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie müssen von einer Inhaberin oder einem Inhaber eines Jagdpatents  für die laufende Saison begleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie dürfen keine Waffe tragen und keine Tiere erlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   weisen   sich   mit   dem  Kontrollformular   über   die  Hegearbeit   aus   oder,  wenn das Kontrollformular beim Amt abgegeben wurde, mit einer entspre  -  chenden Bestätigung des Amts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieses Recht wird nur für vier Jagdsaisons gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Jagdgäste
                            1  Das  Amt  kann   Personen,  die  nicht  im  Kanton  wohnhaft   sind  (Jagdgäste)  und die Bedingungen nach Artikel 19 Abs. 1 JaG erfüllen, eine auf einige  Tage beschränkte Jagdberechtigung erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Gesuch   muss   unter   Beilage   der   erforderlichen   Unterlagen   schriftlich  mindestens 15 Tage im Voraus beim Amt eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Jagdberechtigungen sind an einem, zwei oder drei Tagen gültig, mit  Ausnahme der drei ersten Tage der Jagdsaison für Gämse, Reh und Hirsch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Spezialjagden auf das Schalenwild werden keine solchen Jagdberechti  -  gungen ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ein Jagdgast kann während der Jagdsaison für Gämse, Reh und Hirsch nur  eine Bewilligung erhalten. Er kann für eine Jagdsaison höchstens drei Bewil  -  ligungen erlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Jagdgast muss von einer Jägerin oder einem Jäger begleitet werden, die  oder der Inhaber eines Patents für die Jagd ist, die er ausüben möchte. Der  Gast und die Jägerin oder der Jäger müssen sich gleichzeitig im Jagdgebiet  befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der   Jagdgast   darf   ein   Tier,   dessen   Abschuss   beschränkt   ist,   nur   erlegen,  wenn es der begleitenden Jägerin oder dem begleitenden Jäger angerechnet  werden kann und diese oder dieser die erforderliche Kontrollmarke und das  notwendige Kontrollheft zur Verfügung stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die   Jagdberechtigungen   können   auch   als   Bewilligung   ohne   Berechtigung  zum Tragen einer Waffe erteilt werden, die zur aktiven Beteiligung an der  Jagd, aber ohne Tragen einer Waffe, berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Für diese Jagdberechtigungen muss eine Verwaltungsgebühr von 50 Fran  -  ken entrichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5 Patentarten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Allgemeines
                            1  Das allgemeine Jagdpatent entspricht dem Grundpatent, das die Inhaberin  oder den Inhaber berechtigt, in den sogenannten Flachlandgegenden (Flach  -  land) und den sogenannten Gebirgsgegenden (Gebirge) zu jagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gibt folgende Spezialpatente:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Patent A, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, die Gämse  im Gebirge zu jagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Patent B, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, Rehwild im  Flachland zu jagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Patent C, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, Hirsche im  Gebirge und im Flachland zu jagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das   Patent   D,   das   die   Inhaberin   oder   den   Inhaber   berechtigt,   Wild  -  schweine im Gebirge und im Flachland zu jagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das Patent E, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, die Wald  -  schnepfe   sowie   an   den   Ufern   der   Seen,   Teiche   und   Wasserläufe   im  Flachland Wasservögel zu jagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  das interkantonale Patent F, das die Inhaberin oder den Inhaber berech  -  tigt, gemäss dem entsprechenden Konkordat auf dem Neuenburgersee  von einem Boot aus zu jagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  das interkantonale Patent G, das die Inhaberin oder den Inhaber berech  -  tigt, gemäss dem entsprechenden Konkordat auf dem Murtensee von ei  -  nem Boot aus zu jagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  das Patent für die Spezialjagd auf die Gämse, das die Inhaberin oder  den Inhaber berechtigt, an Spezialjagden oder zusätzlichen Jagden auf  die Gämse teilzunehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  das Patent für die Spezialjagd auf das Steinwild, das die Inhaberin oder  den Inhaber berechtigt, an den entsprechenden Regulierungsabschüssen  teilzunehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  das   Patent   H,   das   Berufsfischerinnen   und   Berufsfischer,   die   noch  berufstätig sind, berechtigt, den Kormoran gemäss dem entsprechenden  Konkordat zu jagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Person die ein Patent F, G oder H beziehen will, ist von der  Pflicht ge  -  mäss Artikel 18 Abs. 2 JaG befreit, Inhaberin oder Inhaber eines für die  künf  -  tige Jagdsaison gültigen allgemeinen Jagdpatentes zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Patent ohne Berechtigung zum Tragen einer Waffe
                            1  Das   allgemeine   Jagdpatent   kann   auch   als   Patent   ohne   Berechtigung   zum  Tragen einer Waffe ausgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses   Patent   überträgt   den   Inhaberinnen   und   Inhabern   dieselben   Rechte  und Pflichten wie das allgemeine Jagdpatent, ausser dass sie weder eine Waf  -  fe tragen noch schiessen dürfen und keine Kontrollmarken kaufen und erhal  -  ten können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.6 Obligatorische Schiessprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Grundsatz
                            1  Wer ein allgemeines Jagdpatent erlangen will, muss innerhalb der 12 Mona  -  te vor der Ausstellung des Patents die obligatorische Schiessprüfung absol  -  viert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Absatz 1 gilt nicht für den Bezug eines allgemeinen Jagdpatents ohne Be  -  rechtigung zum Tragen einer Waffe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ausdruck «obligatorische Schiessprüfung» entspricht dem regelmässig  durchgeführten Übungsschiessen in Artikel 19 Abs. 1 Bst. g JaG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Inhalt
                            1  Die obligatorische Schiessprüfung umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Schiessprüfung mit der Waffe mit glattem Lauf, wenn die Jägerin  oder der Jäger diese Waffenart benutzen will;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Schiessprüfung mit der Waffe mit gezogenem Lauf, wenn die Jäge  -  rin oder der Jäger diese Waffenart benutzen will.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Bestätigung
                            1  Wer die obligatorische Schiessprüfung absolviert hat, erhält eine schriftliche  Bestätigung. Die Bestätigung gilt nur für die Jagdsaison, die auf der Bestäti  -  gung angegeben  wird. Beim Erwerb  des Jagdpatents muss die Bestätigung  beim Oberamt vorgelegt und abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das im Rahmen der Fähigkeitsprüfung für Jägerinnen und Jäger absolvierte  Schiessen gilt als obligatorische Schiessprüfung für die folgende Jagdsaison.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Organisation
                            1  Der Verband organisiert die obligatorischen Schiessprüfungen und stellt den  Personen, die sie absolviert haben, eine Bestätigung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verband legt dem Amt folgende Dokumente zur Genehmigung vor:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Programm der Schiessprüfung und die entsprechenden Vorschriften  (Art der Zielscheiben, Schussdistanz, Anzahl Schüsse usw.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Formular zur Bestätigung der obligatorischen Schiessprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt beteiligt sich an den diesbezüglichen Verwaltungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.7 Finanzielle Verpflichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Patentpreise
                            1  Es gelten folgende Patentpreise:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Grundpatent:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  obligatorische Grundtaxe:  Fr. 200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  obligatorische Grundtaxe ohne Waffe:  Fr. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Patent A (Gämse):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Gämse:  Fr. 150 bis 300 pro Tier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Patent B (Reh):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Reh von weniger als 13 kg:  Fr. 80 pro Tier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Reh von 13 kg oder mehr:  Fr. 160 pro Tier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Patent C (Hirsch):  Fr. 200 pro Tier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Patent D (Wildschwein):  Fr. 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Patent E (Federwild):  Fr. 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Patent F (Neuenburgersee):  Fr. 150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Patent G (Murtensee):  Fr. 150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Patent H:  unentgeltlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kategorien und Anzahl Tiere, die mit den Patenten A, B und C erlegt  werden  dürfen,  werden  in der  jährlichen  Verordnung  über  die Planung der  Jagd festgelegt (Art. 56).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Taxe und Depotgeld
                            1  Nebst dem Preis für das Grundpatent werden  zusätzlich folgende Beträge  erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zugunsten des Fonds für das Wild
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  für die Personen, die im Kanton Freiburg wohnhaft sind:  Fr.  160
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für die Personen, die nicht im Kanton Freiburg wohnen:  Fr.  480
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Depotgeld für das Kontroll- und Statistikheft:  Fr.  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Inhaber des Patents F oder G, die kein Grundpatent besitzen, müssen  diese Beträge ebenfalls bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Ausstellungsdaten und Rückerstattung
                            1  Die Patente werden bis zum 1.  September des laufenden Jahres ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach dieser  Frist können diese Patente nicht mehr geändert  werden. Ihre  Rückerstattung   unter   den   Bedingungen   nach   Artikel   22   Abs.   4   JaG   bleibt  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Oberamt, welches das Patent ausgestellt hat, zahlt nach Vorweisung ei  -  ner Bescheinigung der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder des Wildhüters-  Fischereiaufsehers einen Betrag von 100 Franken zurück, wenn die erlegte  erwachsene Gämse weniger als 16  kg wiegt (in der Decke, mit Kopf, ganz  ausgeweidet, ohne Herz, Leber und Lunge). Wurde der Preiszuschlag nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Abs. 3 JaG angewendet, so beträgt die Rückerstattung 300 Fran -
                            ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Oberamt, welches das Patent ausgestellt hat, zahlt nach Vorweisung ei  -  ner Bescheinigung der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder des Wildhüters-  Fischereiaufsehers   einen   Betrag   von   80   Franken   zurück,   wenn   das   erlegte  Reh   weniger   als   13  kg   wiegt   (in   der   Decke,   mit   Kopf,   ganz   ausgeweidet,  ohne Herz und Lunge), aber die Taxe für ein Reh von 13  kg oder mehr be  -  zahlt wurde. Wurde der Preiszuschlag nach Artikel 22 Abs. 3 JaG angewen  -  det, so beträgt die Rückerstattung 240 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ausübung der Jagd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Beschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Zeitliche Beschränkungen – Tage, an denen die Jagd verboten ist
                            1  Die Jagd ist verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  am Sonntag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  an den Mittwochen und Freitagen in den Monaten September und Okto  -  ber (für die Jagd im Flachland);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  an den Freitagen in den Monaten November, Dezember, Januar und Fe  -  bruar (für die Jagd im Flachland und im Gebirge);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  an Neujahr (1. Januar), an Karfreitag, an Christi Himmelfahrt, an Fron  -  leichnam, am Bundesfeiertag (1. August), an Mariä Himmelfahrt (15.  August), an Allerheiligen (1. November), an Mariä Empfängnis (8. De  -  zember), an Weihnachten (25. Dezember);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ausserhalb der verschiedenen Jagdsaisons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zeitliche Beschränkungen – Jagdzeiten
                            1  Bei genügender Sicht und unter Vorbehalt der in der jährlichen Verordnung  über die Planung der Jagd (Art. 56) vorgesehenen Verlängerungen oder Be  -  schränkungen ist die Schussabgabe innerhalb folgender Tageszeiten gestattet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ab einer Stunde vor Sonnenaufgang gemäss den offiziellen Sonnenauf  -  gangszeiten von Bern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bis eine Stunde nach Sonnenuntergang gemäss den offiziellen Sonnen  -  untergangszeiten von Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Örtliche Einschränkungen – Allgemeines
                            1  Jegliches Jagen und Schiessen ist verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in den Schutzgebieten nach der Verordnung über den Schutz wildleben  -  der Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume, unter Vorbehalt der  in der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) bewil  -  ligten Ausnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in den Sektoren, die durch die jährliche Verordnung über die Planung  der Jagd (Art. 56) vorübergehend mit einem Jagdverbot belegt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ausserhalb   der   Gegenden,   Sektoren   und   Orte,   für   welche   die   Jägerin  oder der Jäger ein Patent besitzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  auf den Friedhöfen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  in   den   Gebäuden,   Gärten,   Parks   und   Baumschulen   ausserhalb   des  Waldes,   ausser   mit   Zustimmung   der   Eigentümerin   oder   des   Eigentü  -  mers oder der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  in den Rebbergen und Obstgärten vor Abschluss der Ernte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  auf den Rückhaltebecken der Autobahn;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  auf den Teichen der Golfplätze, ausser mit der Zustimmung der Eigen  -  tümerin oder des Eigentümers oder der Betreiberin oder des Betreibers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  in einem Umkreis von weniger als 200 m ab den Enden von Wildtier  -  überführungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo Personen oder Haustiere gefährdet werden können oder Schäden an Gü  -  tern Dritter möglich sind, ist jegliches Schiessen verboten, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Abstand von weniger als 100 m von Häusern, es sei denn, die Per  -  son, die dort wohnt, habe ihre Zustimmung erteilt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in den öffentlichen  Häfen  und auf den Seen in einer  Entfernung von  weniger als 200 m von Häfen, von Molen und von Schiffslandestegen,  die eine öffentliche Verbindung gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Jagd auf Wasservögel vom Ufer aus und auf gefrorenen Seen und Wei  -  hern ist verboten, sobald mehr als die Hälfte der Fläche gefroren ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die folgenden Bestimmungen gelten allgemein für die Schutzgebiete:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Jagd ist ganz oder teilweise verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es ist verboten, die Schutzgebiete ohne ausreichenden Grund mit einer  Schusswaffe zu betreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die Tiere dürfen nicht aufgestöbert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die Tiere dürfen weder aktiv noch passiv aus den Schutzgebieten hin  -  ausgetrieben oder herausgelockt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Örtliche Einschränkungen – Durchquerung von Gebieten, in de -
                            nen die Jagd verboten ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei der Jagdausübung dürfen die Personen, die sich aktiv an der Jagd betei  -  ligen, die Gebiete nach Artikel 24 Abs. 1 Bst. a, b und c, in denen die Jagd  verboten ist, nur durchqueren, wenn es keinen kürzeren Weg gibt, und unter  folgenden Bedingungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Personen dürfen die Strassen und Wege nicht verlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Waffen müssen entladen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die Hunde sind an der Leine zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Transportmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Allgemeines
                            1  Die Benützung von Motorfahrzeugen  für die Fahrt in das Jagdgebiet und  aus dem Jagdgebiet, für die eigentliche Jagdausübung und für den Transport  der   erlegten   Tiere   ist   ausserhalb   der   öffentlichen   Verkehrswege   verboten.  Dieses Verbot gilt auch für die Eigentümer auf ihrem eigenen Land und für  die von ihnen ermächtigten Dritten, sofern sie sich aktiv an der Jagd beteili  -  gen oder erlegte Tiere transportieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für den Transport von Jägerinnen und Jägern und erlegten Tieren ver  -  wendeten Fahrzeuge müssen gut sichtbar parkiert werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ausserhalb  des Waldes  und von Schilfbeständen  und in unmittelbarer  Nähe von Strassen oder Wegen, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  auf Parkplätzen beim Eingang der Wälder, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  auf den auf der Jagdkarte angegebenen Plätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Vorschriften   über  den   Verkehr   und  die   Strassensignalisation   und  die  Bestimmungen   der   Waldgesetzgebung   über   den   Fahrzeugverkehr   bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Verkehr im Jagdgebiet
                            1  In   der   jährlichen   Verordnung   über   die   Planung   der   Jagd   (Art.   56)   kann  Fahrzeugen mit Jägerinnen oder Jägern oder erlegten Tieren gestattet werden,  auf für den Verkehr gesperrten Strassen und Wegen zu fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hirsche, Gämsen, Steinwild und Wildschweine dürfen mit der Zustimmung  der Wildhüterin-Fischereiaufseherin  oder des Wildhüters-Fischereiaufsehers  der Region, in der sie erlegt wurden, in einem Fahrzeug auf Strassen oder  Wegen transportiert werden, die für den Verkehr gesperrt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Verfolgung und Schiessen von einem Verkehrsmittel aus
                            1  Die Verfolgung eines wildlebenden Tiers und das Schiessen darauf von ei  -  nem  motorisierten   Verkehrsmittel,   einem   Luftfahrzeug   oder   einer   Luftseil  -  bahn aus ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Schussabgabe darf weder die Schützin oder der Schütze noch ihre  oder seine Waffe ein solches Verkehrsmittel berühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Wasserfahrzeuge
                            1  Nur   die   Inhaberinnen   und   Inhaber   der   Patente   E,   F,   G  und  H   dürfen   ein  Wasserfahrzeug (Boot, Floss oder anderes schwimmendes Gerät) verwenden,  um zu jagen und zu schiessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es darf nur ein Wasserfahrzeug ohne Motor oder mit einem Motor, dessen  Leistung 6 kW oder 8 PS (8 PS DIN) nicht überschreitet, verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von einem Wasserfahrzeug aus dürfen nur Wasservögel abgeschossen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Begleitpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            1  Jägerinnen und Jäger können von Personen begleitet werden, die sich nicht  aktiv an der Jagd im Sinne von Artikel 6 beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4 Jagdarten und Hilfsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Allgemeines
                            1  Folgende Jagdarten und Hilfsmittel sind verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Treibjagd mit mehr als vier Jägerinnen oder Jägern, die das Wild  treiben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Verfolgung der Fährte eines geschützten Tiers oder eines Tiers, des  -  sen Jagd nicht gestattet ist, im Schnee;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Verfolgung der Spur eines jagdbaren Tiers ausserhalb der Jagdzei  -  ten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Verwendung  von künstlichen  Mitteln zur  Vertreibung oder  Anlo  -  ckung   von   Tieren,   mit   Ausnahme   von   künstlichen   Lockvögeln   (aus  Kunststoff oder anderen Stoffen), die entweder Enten, für die Jagd auf  Wasservögel,   oder   aber   Krähen   oder   Hütten-Nachtgreifvögel   für   die  Jagd auf die Rabenkrähen darstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Verwendung von Knallkörpern oder die Abgabe von Schüssen zur  Vertreibung der Tiere;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  das Ausgraben von Tieren, mit Ausnahme für die Nachsuche der Hun  -  de; das Ausgraben darf aber nur mit Zustimmung der Grundeigentüme  -  rin oder des Grundeigentümers oder der Bewirtschafterin oder des Be  -  wirtschafters erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwendung von künstlichen Lichtquellen, Nachtsichtgeräten, Tonwie  -  dergabegeräten oder anderen elektronischen Hilfsmitteln ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen über die verbotenen Hilfsmittel und die für die Jagd ver  -  botenen Hilfsmittel in der Jagdverordnung des Bundes bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Verwendung von Hochsitzen
                            1  Hochsitze des Typs Leiter-Sitz (der Hochsitz) dürfen 5 Tage vor der Eröff  -  nung der Jagd aufgestellt werden und müssen spätestens am 5. Tag nach dem  Ende der Jagd rückgebaut sein. Sie müssen mit dem Namen der Eigentümerin  oder des Eigentümers versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Aufstellen eines Hochsitzes in einem Wildsektor muss der zuständigen  Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder dem zuständigen Wildhüter-Fischerei  -  aufseher im Laufe des Tages gemeldet werden. Der Bau von Infrastrukturan  -  lagen im Wald untersteht der kantonalen Gesetzgebung über den Wald.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hochsitze, die den obigen Vorgaben  nicht entsprechen, werden  vom Amt  beschlagnahmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.5 Waffen und Munition
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Waffen
                            1  Für die Jagd dürfen folgende Waffen verwendet werden, die höchstens drei  Läufe haben dürfen oder die mit höchstens drei Kugel- oder Schrotpatronen  geladen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein- oder mehrläufige Kugelgewehre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Repetierbüchsen oder halbautomatische Büchsen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  kombinierte Waffen mit je einem oder zwei Kugel- und Schrotläufen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ein- oder mehrläufige Schrotflinten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  repetierbare, selbstladende oder halbautomatische Schrotflinten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Pistolen, Revolver und Einsteckläufe für den Fangschuss auf kurze Di  -  stanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Waffen nach Absatz 1 Bst. a, b und c dürfen nur von Jägerinnen und Jä  -  gern verwendet werden, die gemäss den Bestimmungen über die Fähigkeits  -  prüfung dazu befugt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Waffen dürfen mit höchstens drei Schuss geladen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Munition – Kugelpatronen
                            1  Das Geschoss der Kugelpatronen muss ein Kaliber von mindestens 6,5mm  (oder .257 gemäss der amerikanischen und englischen Bezeichnung) aufwei  -  sen und die Minimalenergie muss auf 200m Entfernung 1700 Joules betra  -  gen. Für den Abschuss des Wildschweins und des Hirschs muss die Minimal  -  energie auf 200m Entfernung jedoch mindestens 1962 Joules betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Fangschuss ist die Verwen  -  dung von Vollmantelgeschossen verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwendung von bleihaltigen Kugelpatronen ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Munition – Schrotpatronen
                            1  Schrotmunition   darf   nur   für   Waffen   mit   einem   Kaliber   von   höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18,2mm (Kaliber 12) und mindestens 15,7mm (Kaliber 20) verwendet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwendung von Schrotkörnern mit mehr als 4,5 mm Durchmesser ist  verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwendung von bleihaltigen Schrotpatronen ist verboten. Die Verwen  -  dung sämtlicher Ersatzstoffe für Blei ist jedoch gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Abschuss des Wildschweins, des Hirschs, der Gämse und des Stein  -  wilds ist die Verwendung von Schrot verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Munition – Spezialfälle
                            1  Die Verwendung von Flintenlaufgeschossen ist nur für den Abschuss des  Wildschweins gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rehe, Füchse und Dachse dürfen mit der Kugel oder mit Schrot abgeschos  -  sen werden;  die jährliche  Verordnung  über die Planung der  Jagd (Art.  56)  bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Treibjagd auf Rehe oder  Füchse ist der Kugelschuss (Waffe mit gezogenem Lauf) verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Waffen für den Fangschuss
                            1  Es ist gestattet, eine Pistole oder einen Einstecklauf mit einem Kaliber von  mindestens .22 long rifle zu verwenden, um einem verletzten Tier aus kurzer  Distanz den Fangschuss zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Lauf und das Patronenlager der Schusswaffe oder des Einstecklaufs für  glatte Läufe dürfen höchstens 120 mm lang sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Randfeuerpatronen und Vollmantelgeschosse für Faustwaffen dürfen zu die  -  sem Zweck verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Sicherheit
                            1  Alle für die Jagd verwendeten Waffen müssen mit einem Sicherheitsdispo  -  sitiv versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserhalb der Jagdhandlung muss jede Waffe entladen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Transport der Waffen wird in der Waffengesetzgebung des Bundes ge  -  regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Schussdistanz
                            1  Die Schussdistanz beträgt höchstens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  35  m (mit einer Toleranz von 10  %) für den Schrot- und Kugelschuss  mit glattem Lauf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  200 m (mit einer Toleranz von 15  %) für den Kugelschuss (ausser für  den Fuchs und den Dachs);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  100   m   (mit   einer   Toleranz   von   15  %)   für   den   Kugelschuss   auf   den  Fuchs und den Dachs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Waffenproben
                            1  Jagdwaffen dürfen nur auf den von der kantonalen Schiessanlagenexpertin  oder   vom   kantonalen   Schiessanlagenexperten   anerkannten   Schiessplätzen  und unter Vorbehalt der Zustimmung der Verantwortlichen dieser Plätze und  der Grundeigentümerinnen und  -  eigentümer erprobt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Durchführung eines Jagdschiessens ausserhalb eines ständigen Schiess  -  standes bedarf der Bewilligung des Amts für zivile Sicherheit und Militär;  dieses   holt   die   Stellungnahme   der   kantonalen   Schiessanlagenexpertin   oder  des kantonalen Schiessanlagenexperten ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.6 Jagdhunde und Schweisshunde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Jagdhunde – Allgemeines
                            1  Für die Jagd dürfen nur Hunderassen verwendet werden, die zu den folgen  -  den vom Internationalen Kynologischen Verband definierten Gruppen gehö  -  ren (einschliesslich der Kreuzungen von Hunden dieser Gruppen):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Terrier (Gruppe 3);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Dachshunde (Gruppe 4);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Lauf- und Schweisshunde (Gruppe 6);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Vorstehhunde (Gruppe 7);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Apportier-, Stöber- und Wasserhunde (Gruppe 8).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Jagdhunde – Zulassung zur Jagd
                            1  Die Inhaberinnen und Inhaber eines Grundpatents für die laufende Jagdsai  -  son können Hunde jagen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der Jagdsaison müssen sie Inhaber eines Jagdpatents sein, das zum  gegebenen Zeitpunkt und an dem Ort, wo sie sich befinden, gültig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Jagdhunde – Verwendung und Verbote
                            1  Wer die Bedingungen nach Artikel 42 erfüllt, kann vom 2. bis 31. August  Hundeproben durchführen, ausser mittwochs, freitags und sonntags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer die Bedingungen nach Artikel 42 erfüllt, kann die Hunde an den Ta  -  gen, an denen die Jagd erlaubt ist, und innerhalb der Jagdzeiten einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es ist jedoch verboten, Hunde jagen zu lassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  an Orten, wo die Jagd verboten ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Gebirge, ausgenommen innerhalb von Gebäuden während der Win  -  terjagd;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ausserhalb der Zeiten nach den Absätzen 1 und 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Inhaber des Grundpatents dürfen vom 1. November bis zum 15.  Februar  für Treibjagden im Flachland nur die Hunde verwenden, deren Risthöhe 45  cm nicht übersteigt, ausser in den Wildsektoren nach der jährlichen Verord  -  nung über die Planung der Jagd (Art. 56). Die Treibjagd mit mehr als zwei  Hunden ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Amt kann für Fährtenhunde oder auf Wildschweine abgerichtete Hun  -  de, die für die Wildschweinjagd eingesetzt werden, Abweichungen von Ab  -  satz 5 vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Baujagd mit mehr als einem Hund pro Bau ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Jagdhunde – Von einem Hund verletzte oder getötete Tiere
                            1  Eine Jägerin oder ein Jäger, deren oder dessen Hund ein Tier irgendeiner  Art während der Zeit, in der es gejagt werden darf, verletzt oder tötet, muss  die Artikel 70–79 anwenden. Handelt es sich um ein Tier, dessen Abschuss  zahlenmässig beschränkt ist, und hat die Jägerin oder der Jäger ihr oder sein  Kontingent ausgeschöpft, so wird Schadenersatz geschuldet. Findet das Er  -  eignis ausserhalb der Zeit statt, in der das Tier gejagt werden darf, oder han  -  delt es sich um eine geschützte Art, so wird ebenfalls Schadenersatz geschul  -  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Jagdhunde – Hunde für die Jagd auf das Federwild
                            1  Für die Jagd mit dem Patent E ist die Verwendung von Vorsteh-, Stöber-  und gebrauchstüchtigen Apportierhunden obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Jagd auf Wasservögel muss ein Hund verwendet werden, der für das  Apportieren zu Land und zu Wasser abgerichtet ist, es sei denn, es wird von  einem Boot aus gejagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den Fällen nach diesem Artikel können zwei Jägerinnen oder Jäger den  -  selben Hund verwenden, wenn sie nicht mehr als 100 m voneinander entfernt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Jagdhunde – Nachsuche der Hunde
                            1  Jagdhunde, die Tieren in ein mit einem Jagdverbot belegtes Gebiet oder ins  Gebirge nachfolgen, müssen unverzüglich eingefangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer diese Hunde sucht, darf keine Waffe tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Schweisshunde – Allgemeines
                            1  Für die Nachsuche  von angeschossenem  oder verendetem  Wild muss das  Schweisshundeteam (Führerin oder Führer mit Schweisshund) einen Ausweis  bei sich tragen, der belegt, dass es die entsprechenden von den anerkannten  kynologischen   und   Jägervereinigungen   organisierten   Prüfungen   bestanden  hat, und es muss auf der Liste des Verbands für die laufende Saison aufge  -  führt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Verbote   nach   Artikel   43   Abs.   4   gelten   nicht   für   den   Einsatz   eines  Schweisshundes. Der Hund muss an der kurzen  Leine geführt werden, mit  Ausnahme für die Nachsuche eines Tiers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Schweisshunde – Befahren der Strassen
                            1  Die Schweisshundeführerinnen oder -führer dürfen die für Jägerinnen und  Jäger gesperrten Strassen und Wege befahren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  um am Tag vor der Eröffnung der Jagd zur Alphütte zu fahren, in der  sie vorübergehend wohnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn sie mit ihrem Hund im Einsatz sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wenn sie die Alphütte endgültig verlassen und zu ihrem Wohnort zu  -  rückkehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesen Fällen müssen sie ihren Hund und ihren Schweisshundeführerin  -  nen- oder Schweisshundeführer-Ausweis mitführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Schweisshunde – Einsatz
                            1  Wenn ein Tier am Vortag eines Tages, an dem die Jagd verboten ist, ange  -  schossen wird und die Schweisshundeführerin oder der Schweisshundeführer  es erst am folgenden Tag nachsuchen kann, muss die Wildhüterin-Fischerei  -  aufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher der Region informiert wer  -  den. In diesem Fall kann die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wild  -  hüter-Fischereiaufseher das Tragen einer Waffe erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn   ein   angeschossenes   Tier   in   ein   Wildschutzgebiet   flüchtet,   darf   die  Schweisshundeführerin oder der -führer es dort mit einer Waffe nachsuchen  und ihm den Fangschuss geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jegliche Nachsuche ausserhalb der üblichen Jagdzeiten muss vorgängig von  der   Wildhüterin-Fischereiaufseherin   oder   vom   Wildhüter-Fischereiaufseher  der   Region   bewilligt   werden.   Aus   diesem   Anlass   kann   die   Wildhüterin-  Fischereiaufseherin   oder   der   Wildhüter-Fischereiaufseher   das   Tragen   einer  Waffe erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion kann weitere Möglichkeiten, die für die Nachsuche geeignet  sind, direkt in der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd vorschla  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Schweisshunde – Verunfalltes Tier
                            1  Findet eine Schweisshundeführerin oder ein -führer ein verunfalltes Tier, so  muss   sie   oder   er   es   unabhängig   von   dessen   Zustand   einer   Wildhüterin-  Fischereiaufseherin oder einem Wildhüter-Fischereiaufseher übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Schweisshunde – Schweisshundeführerinnen und -führer ohne
                            Jagdpatent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schweisshundeführerinnen und -führer, die kein Jagdpatent besitzen, dürfen  für Fangschüsse eine Pistole mit einem Lauf und einem Patronenlager  von  höchstens  120mm  Länge  mitführen   und benutzen,   sofern  sie  eine  Waffen  -  tragbewilligung besitzen. Die Waffengesetzgebung des Bundes bleibt vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Schweisshunde – Ausserhalb der Jagdsaison
                            1  Ausserhalb   der   Jagdsaison   dürfen   Schweisshundeführerinnen   und   -führer  eine   Nachsuche   nur   auf   Anordnung   einer   Wildhüterin-Fischereiaufseherin  oder eines Wildhüters-Fischereiaufsehers oder einer Beamtin oder eines Be  -  amten der Kantonspolizei durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesen Fällen dürfen sie eine Pistole mitführen, um dem Tier den Fang  -  schuss zu geben. Die Waffengesetzgebung des Bundes bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Schweisshunde – Befreiung von der kantonalen Hundesteuer
                            1  Um von der kantonalen Hundesteuer befreit zu werden, müssen die Halte  -  rinnen und Halter von Schweisshunden einen vom Amt visierten Ausweis un  -  terbreiten, der belegt, dass sie die entsprechenden von den anerkannten kyno  -  logischen und Jägervereinigungen organisierten Prüfungen bestanden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.7 Rechte der Patentinhaber
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Falknerei (oder Beizjagd)
                            1  Die Bewilligung zur Ausübung der Falknerei (oder Beizjagd) wird nur Per  -  sonen erteilt, die über eine Einrichtung zur Haltung von Greifvögeln verfü  -  gen, die als Pflegestation gemäss der Tierschutzgesetzgebung dient und von  ihnen persönlich betreut wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird nur Personen erteilt, welche die Bedingungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Abs. 1 JaG erfüllen und eine vom Amt anerkannte Prüfung über
                            die erforderlichen theoretischen  und praktischen Kenntnisse in der Haltung  von   Greifvögeln   und   der   Falknerei   bestanden   haben.   Die   gesuchstellende  Person muss zudem eine schriftliche Bescheinigung einer anerkannten Falk  -  nerin oder eines anerkannten Falkners vorweisen, bei der oder dem sie ein  Praktikum absolviert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung wird für fünf Jahre erteilt. Wenn die Inhaberin oder der In  -  haber   der   Bewilligung   die   Bedingungen   nach   Absatz   1   nicht   mehr   erfüllt  oder die Falknerei nicht mehr fachgerecht ausübt, wird ihr oder ihm die Be  -  willigung unverzüglich entzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beamtinnen und Beamten der Wildhut können die Einrichtungen zur  Haltung der Vögel jederzeit kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Beizjagd darf nur auf wildlebende  Tiere  ausgeübt werden,  die gejagt  werden   dürfen   oder   Schaden   verursachen.   Die   Bewilligung   bezeichnet   die  Arten und legt alle weiteren Bedingungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Gebirge
                            1  Das Gebirge im Sinne dieser Verordnung umfasst folgende Wildsektoren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – 0505 (Schwyberg und Umgebung), 0506 (Ättenberg und Umgebung), 0507  (Muschera,   Gantrisch   und   Umgebung),   0508   (Hohberg   und   Umgebung),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0509   (Les   Recardets,   Bürglenberg,   Spielmannda   und   Umgebung),   0510  (Schwarzsee,   Breccaschlund,   Euschels   und   Umgebung),   0511   (Riggisalp,  Kaiseregg,   Euschels   und   Umgebung),   0702   (Biffé   und   Umgebung),   0703  (Westhang der Dent de Broc, Dent du Chamois, Dent du Bourgo, Les Mer  -  las), 0803 (Arsajoux, Charmey, Vounetse, Patraflon und Umgebung), 0804  (Haut-Crêt,   Vanil-de-la-Monse,   Osthang   der   Dent-de-Broc,   Dent-du-Cha  -  mois, Dent-du-Bourgo, Les Merlas), 0805 (Les Mortheys, Brenleire, Tissini  -  va, Noires-Joux und Umgebung), 0806 (Brenleire, Croset und Umgebung),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0901 (Les Raveires und Umgebung), 0902 (Schopfenspitz, Jansegg und Um  -  gebung),   0903   (Oberbach,   Chüeboden,   Ritzwald   und   Umgebung),   0904  (Gastlosen und Umgebung), 0905 (Oberrügg und Umgebung), 0906 (Gros-  Mont,   Lapé,   Petit-Mont   und   Umgebung),   0907   (Hochmatt,   der   Tosse   und  Umgebung), 0908 (Les Fornis, Vanil-d'Arpille und Umgebung), 0909 (Les  Dents-Vertes und Umgebung), 1001 (Pointe-de-Cray, Vanil-Carré, Les Mil  -  lets, Pointe-de-Paray, Vanil-Noir, Cuâ und Umgebung), 1002 (Montbovon,  Vanil-des-Artses,  Allières,  Bonaudon und Umgebung),  1003 (Dent-de-Lys,  Vanil-Blanc   und   Umgebung),   1004   (Moléson,   Vudalla,   Entre-Deux-Dents  und Umgebung), 1501 (Teysachaux, Vanil-des-Artses und Umgebung).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Jagdplanung
                            1  Die Direktion genehmigt, auf Antrag des Amts und nach Anhören der Kom  -  mission, eine jährliche Verordnung über die Planung der Jagd pro Wildsektor  und pro Wildart, die einem Abschussplan unterstellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jagdplanung stützt sich auf folgende Grundlagen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die geschätzten Wildbestände im Frühjahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Wildschadensituation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Einfluss von Raubtieren auf die jagdbaren Wildbestände;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Abschuss- und Fallwildstatistiken aus den Vorjahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Zustand der Lebensräume;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  den körperlichen Zustand der jagdbaren Wildtiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die betroffenen Wildsektoren gibt sie, wenn nötig, Folgendes an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die erforderliche Jagdstrecke je Wildtierkategorie (Jagdkontingente);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die besonderen Massnahmen, die in bestimmten Wildsektoren gelten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Jagdzeiten pro Wildtierkategorie oder pro Wildsektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Direktion   kann   die   Dauer   für   gewisse   Jagden   während   bestimmten  Jagdsaisons verlängern, wenn Gründe in Zusammenhang mit der Wildregu  -  lierung dies rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Jagd  wird unterbrochen,  falls das Geschlechts-  oder Alterskontingent  vor Ablauf der in dieser Verordnung vorgesehenen Saison ausgeschöpft ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Verband nimmt vorgängig zur Jagdplanung Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Grundpatent – ausserhalb des Gebirges
                            1  Das Grundpatent berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, ausserhalb des  Gebirges folgendes Wild zu erlegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Füchse, Dachse, verwilderte Hauskatzen (mit Ausnahme der getigerten  Katze), Steinmarder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ringeltauben, verwilderte Haustauben, Türkentauben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kolkraben, Raben-, Saat- und Nebelkrähen, Elstern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jagd auf die Tiere nach Absatz 1 ist gestattet:  – vom 1.  September bis zum Montag des eidgenössischen Buss- und Bettages  nur ausserhalb des Waldes und danach bis zum 15.  Februar (15.  Januar für  die Dachse), ausser an  Mittwochen und Freitagen in den Monaten September  und Oktober und an Freitagen vom 1.  November bis zum 15.  Februar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ab dem 1.  November darf das Haarraubwild nur mit Schrot erlegt werden,  ausser dem Fuchs und dem Dachs, die während der ganzen Jagdsaison mit  der Waffe mit gezogenem Lauf erlegt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Teilnahme an der Jagdhandlung ist erlaubt mit einem Grundpatent ohne  Waffe. Die Jägerin oder der Jäger muss somit das für Jägerinnen und Jäger  obligatorische Übungsschiessen nicht absolvieren, um das Patent zu erhalten.  Dieses   gibt   kein   Anrecht   auf   Kontrollmarken.   Die   Jägerin   oder   der   Jäger  muss die Taxe zugunsten des Fonds für das Wild entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Grundpatent – im Gebirge
                            1  Das Grundpatent berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, im Gebirge, je  -  doch nur in den Gebäuden und deren unmittelbarer Umgebung, mit Schrot zu  erlegen:  – Füchse, Dachse, Steinmarder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jagd auf die Tiere nach Absatz 1 ist gestattet:  – vom 1.  September bis zum Montag des eidgenössischen Buss- und Bettages  nur ausserhalb des Waldes und danach bis zum 31.  Dezember, ausser an Frei  -  tagen in den Monaten November und Dezember.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während   der   Jagdsaison   auf   die   Gämse   nach   Artikel   59   und  60   und  der  Hirschjagd nach Artikel 62 dürfen Füchse und Dachse und, für Inhaberinnen  und Inhaber eines Patents D, Wildschweine, mit einer Waffe mit gezogenem  Lauf erlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Jagd auf die Gämse
                            1  Das Patent A berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber im Gebirge nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 55 folgendes Wild zu erlegen:
                            – eine männliche oder weibliche Gämse beliebigen Alters (mit Ausnahme der  führenden Gämsgeiss).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Jagd ist gestattet:  – während zwei Wochen ab dem Montag des eidgenössischen Buss- und Bet  -  tages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Sofern es nötig ist, um die Ziele der Jagdplanung zu erreichen, können in  der jährlichen Verordnung  über die Planung der  Jagd (Art.  56) zusätzliche  Jagdtage festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gämse darf nur erlegt werden, wenn die Taxe nach Artikel 20 bezahlt  wurde.   Die   Jägerin   oder   der   Jäger,   die   oder   der   das   Recht   erhält,   an   der  Spezialjagd auf die Gämse nach Artikel 60 eine Gämse zu erlegen, ist nicht  berechtigt, eine Gämse nach diesem Artikel zu erlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Treibjagd ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die jährliche Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) kann die Ent  -  nahme nach  Geschlecht  oder Alter oder eine Höchstentnahme  der Gämsen  vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die ausgelosten Jägerinnen und Jäger dürfen die Armbänder untereinander  tauschen; die Bestimmungen der jährlichen Verordnung über die Planung der  Jagd bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Spezialjagd auf die Gämse
                            1  Eine Spezialjagd auf die Gämse kann in den kantonalen Wildschutzgebieten  im Gebirge, in den kantonalen Wildschutzgebieten im Flachland und eventu  -  ell in gewissen Gebieten im Flachland stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Jagd ist gestattet:  – während einer Woche ab dem Montag des eidgenössischen Buss- und Bet  -  tages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion legt in ihrer jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd  (Art. 56) die Liste der Gebiete, in denen diese Jagd stattfindet, die zu erlegen  -  de   Anzahl   Tiere   und   deren   Verteilung   nach   Geschlecht   und   Alter   (er  -  wachsene Tiere, Jährlinge) fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Jägerinnen   und   Jäger,   die   an   dieser   Spezialjagd   teilnehmen   wollen,  müssen sich für die Jagd auf die Gämse nach Artikel 59 anmelden. Ausser  -  dem müssen sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Inhaber des Jagdpatents A für die laufende Jagdsaison sein und die Ta  -  xen nach Artikel 20 bezahlt haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bis zum 1. Juli des laufenden Jahres beim Amt ein schriftliches Gesuch  mit Angabe des gewünschten Abschussortes und des gewünschten Ge  -  schlechts der Gämse auf dem Formular eingereicht haben, das auf Ver  -  langen abgegeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Amt bestimmt durch Auslosung die Jägerinnen und Jäger, die an dieser  Spezialjagd   teilnehmen   dürfen.   Die   Jägerinnen   und   Jäger,   denen   für   die  Spezialjagd in den beiden letzten Jahren keine Gämse zugeteilt wurde, neh  -  men mit Priorität an der Auslosung teil. Das Amt bestimmt auch durch Aus  -  losung die Abschussorte, das Geschlecht und die Altersklasse der zugeteilten  Gämsen, wobei es die Wünsche der Jägerinnen und Jäger so weit als möglich  berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die   ausgelosten   Jägerinnen   und   Jäger,   die   verzichten,   dürfen   an   den  Spezialjagden auf die Gämse in den beiden nächsten Jahren nicht teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Jagd erfolgt nach den Bestimmungen in Artikel 59.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Jagd auf Rehwild
                            1  Das Patent B berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, folgendes Wild ge  -  mäss der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd zu erlegen (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56):  – bis höchstens vier Rehe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rehwildjagd ist während vier Wochen ab dem Montag des eidgenössi  -  schen Buss- und Bettages gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Hirschjagd
                            1  Das Patent C berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, in den für die Jagd  offenen   Gebieten   (Gebirge   und   Flachland)   den   Hirsch   (mit  Ausnahme   der  führenden Hirschkuh) zu erlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hirsch darf während des Zeitraums gemäss der jährlichen Verordnung  über die Planung der Jagd (Art. 56) gejagt werden, der zwischen dem 1.  Ok  -  tober und 30.  November liegen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jägerinnen und Jäger, die einen Hirsch erlegen, müssen folgende Zusatzta  -  xen, die vom Amt einkassiert werden, entrichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  100 Franken für den Abschuss eines Spiessers, einer Hirschkuh oder ei  -  nes Schmaltiers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  200   Franken   für   den   Abschuss   eines   männlichen   Hirschs   mit   vier  Sprossen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  300   Franken   für   den   Abschuss   eines   männlichen   Hirschs   mit   sechs  Sprossen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  400   Franken   für   den   Abschuss   eines   männlichen   Hirschs   mit   acht  Sprossen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  600   Franken   für   den   Abschuss   eines   männlichen   Hirschs   mit   zehn  Sprossen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  800 Franken für den Abschuss eines männlichen Hirschs mit mehr als  zehn Sprossen.  Bei einer ungeraden Anzahl Sprossen wird der höhere Betrag geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Jägerin oder der Jäger muss sich täglich über die Erfüllung der Jagdpla  -  nung  informieren.   Ein  Telefonbeantworter  gibt  Auskunft  über   den  Verlauf  der Hirschjagd.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Bewirtschaftungsräume   nach   dem   Konzept   Wald   und   Hirsch   werden  wie folgt festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Der   BWR   1   umfasst   die   folgenden   Wildsektoren:   0202,   0501,   0502,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0503, 0504,  0505, 0506,  0507, 0508,  0509, 0510,  0511, 0701,  0702,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0801, 0802, 0803, 0901, 0902, 0903, 0908 und 0909;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Der   BWR   2   umfasst   die   folgenden   Wildsektoren:   0703,   0704,   0804,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0805, 0806, 0904, 0905, 0906, 0907, 1001 und 1005 (rechtes Saaneu  -  fer);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Der   BWR   3   umfasst   die   folgenden   Wildsektoren:   0705,   0706,   1002,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1003, 1004, 1005 (linkes Saaneufer), 1501, 1502 und 1503;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Der   BWR   4   umfasst   die   folgenden   Wildsektoren:   0204,   0303,   0304,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0305, 0601, 0602, 0603, 0604, 1201, 1202, 1203, 1204, 1205, 1206 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1504;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Der   BWR   5   umfasst   die   folgenden   Wildsektoren:   0102,   0103,   0104,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0105, 0106,  0302, 1101,  1102, 1103,  1104, 1105,  1106, 1107,  1108,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1109, 1110,  1301, 1302,  1303, 1304,  1305, 1306,  1401, 1402,  1403,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1404, 1405 und 1406;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Der   BWR   6   umfasst   die   folgenden   Wildsektoren:   0101,   0201,   0203,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0301, 0401,  0402, 0403,  0404, 0405,  0406, 0407,  0408, 0409,  1601,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1602, 1603, 1604, 1605 und 1606.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Nachjagden
                            1  Falls die Regulierung der Schalenwildbestände durch die normale Jagd nach  dieser Verordnung für das Gleichgewicht zwischen Wald und Wild und ange  -  sichts der Schäden, die an den landwirtschaftlichen Kulturen verursacht wer  -  den, nicht ausreicht, organisiert das Amt Nachjagden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle interessierten Jägerinnen und Jäger können an den Nachjagden teilneh  -  men oder sich für sie anmelden. Die Jägerinnen und Jäger, die das ihnen zu  -  stehende  Wild (gemäss den gelösten Kontrollmarken)  während  der Herbst  -  jagd nicht erlegten, können mit Vorrang daran teilnehmen; sie dürfen jedoch  nur Tiere erlegen, auf die eine Nachjagd durchgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt regelt die übrigen Einzelheiten der Nachjagden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Jagd auf Wildschweine – im Flachland
                            1  Das Patent D berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, Wildschweine im  Flachland zu erlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Jagd ist gestattet:  – vom 1. September bis zum eidgenössischen Buss- und Bettag nur ausser  -  halb des Waldes;  – vom Montag des eidgenössischen Buss- und Bettages bis 31. Januar inner-  und ausserhalb des Waldes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2a  Der Kugelschuss mit der Waffe mit gezogenem Lauf ist für die Treibjagd  mit und ohne Hund (Ansitzjagd, Treibjagd und Drückjagd) gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Anzahl der während dieser Zeiträume erlegten Wildschweine unge  -  nügend, so kann die Direktion diese Jagd bis Ende Februar verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Abschuss der Bachen, die gestreifte Frischlinge führen, ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Jagd auf Wildschweine – im Gebirge
                            1  Das Patent D berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, vom 1. September  bis zum 31. Dezember das Wildschwein ohne Fangzahlbeschränkung in der  Ansitz- oder der Treibjagd ohne Hund (Treibjagd und Drückjagd) inner- und  ausserhalb des Waldes zu jagen; der Kugelschuss mit der Waffe mit gezoge  -  nem Lauf ist gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hunde dürfen ausschliesslich zum Aufspüren eingesetzt werden, wobei die  Anzahl auf einen Hund pro Jägerin oder Jäger begrenzt ist; dieser Hund muss  immer an der Leine geführt werden. Der Einsatz von Schweisshunden für die  Nachsuche von angeschossenem Wild ist gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Abschuss der Bachen, die gestreifte Frischlinge führen, ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Jagd auf Wildschweine – in den kantonalen Reservaten am Sü -
                            dufer des Neuenburgersees
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In   den   kantonalen   Reservaten   am   Südufer   des   Neuenburgersees,   gemäss  Anhang 1 der Verordnung über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vö  -  gel und ihrer Lebensräume, ist die Jagd auf Wildschweine gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Jagd ist vom 15. Oktober bis 31. Dezember gestattet. Das Amt kann  diese Jagd am 15. Dezember beenden, wenn es die Regulierung als genügend  betrachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese Jagd steht nur Jägerinnen und Jägern offen, die Inhaber des Patents D  für die laufende Jagdsaison sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nur die Jagd im Ansitz ist erlaubt; sie darf nur von den vom Amt bewillig  -  ten Hochsitzen aus ausgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Um die Auswirkung der Kirrung auf die seltene und sensible Vegetation des  Moors zu reduzieren, wird die Anzahl und der Standort der mobilen Hochsit  -  ze vom Amt bestimmt und per Losentscheid zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Ausschliesslich an den Jagdtagen ist die Kirrung auf einer Fläche von 25m²  mit höchstens 100g Mais pro Tag und Jägerin oder Jäger erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Jägerinnen und Jäger dürfen das Wildschutzgebiet höchstens 1 Stunde  vor   der   Jagdzeit   betreten   und  müssen   es  spätestens   30   Minuten   nach   dem  Ende der Jagdzeit verlassen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Der Einsatz von Hunden ist verboten, mit Ausnahme der Schweisshunde für  die Nachsuche von angeschossenem Wild.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Der Abschuss der Bachen, die gestreifte Frischlinge führen, ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Betrachtet das Amt die Regulierung als ungenügend, wird die Jagd in be  -  stimmten oder allen Reservaten bis spätestens zum 31.  Januar verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Jägerinnen  und Jäger,  die gegen  die Jagdgesetzgebung  verstossen  haben,  dürfen im folgenden Jahr nicht an dieser Jagd teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Jagd auf Federwild im Flachland
                            1  Das Patent E berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber im Flachland zu ja  -  gen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Waldschnepfen, vom 20. Oktober bis 14. Dezember;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  vom 20. bis 31. Oktober ist es verboten mehr als eine Schnepfe  pro Tag zu erlegen (maximal drei in dieser Zeitspanne);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  vom 1. November bis 14. Dezember ist es verboten mehr als zwei  Schnepfen   pro   Tag   zu   erlegen   (maximal   zehn   während   der   ge  -  samten Jagdsaison).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Stockenten, Krickenten und Kormorane, vom Montag des eidgenössi  -  schen Buss- und Bettages bis zum 31. Januar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wasserwild darf erlegt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  vom  Boot  aus  ausschliesslich   auf  dem   Greyerzer-,  Montsalvens-  und  Schiffenensee;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  auf dem Festland nur bis zu einer Entfernung von 100 Metern vom Ufer  von Seen und Wasserläufen, mit Ausnahme der Abschnitte, die sich in  einem Schutzgebiet befinden; bildet ein Wasserlauf die Grenze zu ei  -  nem Wildschutzgebiet, so ist die Jagd nur vom Ufer aus gestattet, das  dem Wildschutzgebiet gegenüberliegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  auf den Teichen von Grandsivaz (Gours), Lentigny und Villarimboud.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Jagd auf dem Neuenburgersee
                            1  Das Patent F berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, auf dem Neuenbur  -  gersee Wasserwild vom Schiff aus in den Grenzen, die vom Konkordat über  die Jagd auf dem Neuenburgersee festgesetzt wurden, zu erlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Patent   H   berechtigt   Berufsfischerinnen   und   Berufsfischer,   die   noch  berufstätig  sind, den  Kormoran   ausserhalb  der   Schonzeit gemäss  dem  ent  -  sprechenden Konkordat zu jagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Jagd auf dem Murtensee
                            1  Das Patent G berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, auf dem Murtensee  Wasserwild   vom   Schiff   aus   in   den   Grenzen,   die   vom   Konkordat   über   die  Jagd auf dem Murtensee festgesetzt wurden, zu erlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Patent   H   berechtigt   Berufsfischerinnen   und   Berufsfischer,   die   noch  berufstätig  sind, den  Kormoran   ausserhalb  der   Schonzeit gemäss  dem  ent  -  sprechenden Konkordat zu jagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.8 Weitere Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Nachsuche verletzter Tiere
                            1  Jedes beschossene Tier muss nachgesucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jägerinnen und Jäger, die ein verletztes Tier suchen, das in ein Gebiet ge  -  flüchtet ist, wo nicht gejagt werden darf, müssen ihm nachfolgen, nachdem  sie   Zustimmung   der   Wildhüterin-Fischereiaufseherin   oder   des   Wildhüters-  Fischereiaufsehers eingeholt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegt das beschossene Tier nicht im Feuer, so muss die Wildhüterin-Fische  -  reiaufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher gleichentags während den  Jagdzeiten innerhalb von 4 Stunden nach dem Schuss benachrichtigt werden.  Die Jägerin oder der Jäger muss sofort nach dem Schuss ihren oder seinen  Standort,  den  Standort des  Tiers  und  dessen  Fluchtrichtung  deutlich  kenn  -  zeichnen. Die Jägerin oder der Jäger muss eine Schweisshundeführerin oder  einen Schweisshundeführer beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Erlegte Tiere, Eingeweide, Verstümmelung
                            1  Die  erlegten  Tiere   müssen  mitgenommen  werden;  es  ist  verboten,  sie  im  Gelände liegen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Eingeweide,   die   nicht   in   eine   Sammelstelle   für   tierische   Abfälle   ge  -  bracht werden können, dürfen nicht in einer Entfernung von weniger als 20 m  von Strassen, Waldwegen,  Fusswegen, Seen, Wasserläufen, Mooren, Brun  -  nen oder Höhlen liegen gelassen werden; sie müssen mit Laub oder anderen  natürlichen Stoffen bedeckt werden. Oberhalb der Waldgrenze genügt es, die  Eingeweide mit Steinen zu bedecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist verboten, ein erlegtes Tier zu verstümmeln, um es der Kontrolle zu  entziehen oder diese zu vereiteln; es ist insbesondere verboten, die Milchdrü  -  sen von Gämsen und Rehen im Jagdgebiet und diejenigen von Hirschen und  Wildschweinen vor der Vorführung bei den Kontrollorganen zu entfernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Kontrollmarken
                            1  Hirsche, Gämsen,  Wildschweine  und Rehe müssen unmittelbar  nach dem  Abschuss an Ort und Stelle mit der entsprechenden Kontrollmarke versehen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kontrollmarke muss bei den Säugetieren am Sprunggelenk so befestigt  werden,   dass   sie   nicht   mehr   geöffnet   werden   kann.   Vorher   sind   bei   den  Kontrollmarken des Typs «Armband» die Marken des Erlegungsmonats und  -tags abzuschneiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kontrollmarke muss bis zum Zeitpunkt des Zerwirkens am Tier befes  -  tigt bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Kontrollformulare
                            1  Die Jägerin oder der Jäger muss noch im Jagdgebiet und bevor sie oder er  den Hirsch, die Gämse, das Reh oder das Wildschwein verschiebt, obligato  -  risch alle Rubriken, mit Ausnahme des Gewichts und der Länge der Gämskri  -  ckel,   auf   dem   Kontrollformular   ausfüllen   und   zwar   so,   dass   die   Angaben  nicht mehr gelöscht werden können. Das Gewicht muss spätestens vor dem  Versand oder der Abgabe des Formulars an die Wildhüterin-Fischereiaufse  -  herin oder den Wildhüter-Fischereiaufseher eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kontrollformular  für  die Gämse  und das Reh muss der Wildhüterin-  Fischereiaufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufseher  des Wildsektors,  in dem das Tier erlegt wurde, übergeben oder per Post oder gemäss den An  -  weisungen des Amts elektronisch zugestellt werden. Das Formular muss in  -  nerhalb von 72 Stunden nach dem Abschuss im Gebirge und innerhalb von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 Stunden nach dem Abschuss im Flachland übergeben oder auf der Post  abgegeben werden, wobei das Datum des Poststempels massgebend ist. Die  Bestimmungen   dieses   Absatzes   sind   nicht   auf   irrtümlich   erlegte   Tiere   an  -  wendbar, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 76 dieses Reglements  vorgewiesen werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Kontroll- und Statistikheft
                            1  Die Jägerin oder der Jäger muss noch im Jagdgebiet und bevor sie oder er  ein Tier irgendeiner Art verschiebt, die Tierart sowie den Abschusstag und  den Wildsektor, in dem das Tier erlegt wurde, in ihrem oder seinem Kontroll-  und Statistikheft unauslöschlich eintragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Abschuss für eine andere Jägerin oder einen anderen Jäger
                            1  Der Abschuss von Tieren für eine andere Jägerin oder einen anderen Jäger  und die Übertragung der Kontrollmarken und -formulare sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Gebirge ist der Abschuss von Hirschen und Gämsen, im Flachland der  Abschuss   von   Rehen,   Hirschen   und   Gämsen   für   eine   andere   Jägerin   oder  einen anderen Jäger sowie die Übertragung der entsprechenden Kontrollmar  -  ken und -formulare jedoch unter den folgenden Bedingungen gestattet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kontrollmarken und -formulare dürfen nur unter Jägerinnen und Jägern  übertragen werden, die zur Jagd auf diese Tiere befugt sind und sich zu  -  sammen im Jagdgebiet aufhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Übertragung der Kontrollmarken und -formulare muss unmittelbar  nach der Schussabgabe, im Jagdgebiet und in Anwesenheit der Inhabe  -  rin oder des Inhabers erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Nachdem sie ihre persönliche Kontrollmarke gebraucht haben, können  Jägerinnen und Jäger höchstens zwei Hirsche und zwei Gämsen für eine  andere Jägerin oder einen anderen Jäger erlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die Jägerin oder der Jäger, die Eigentümerin oder der Eigentümer der  Kontrollmarke ist, trägt das erlegte Tier in ihr oder sein Kontroll- und  Statistikheft ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Vorweisung, Änderung, Verlust und Rückgabe der Unterlagen
                            1  Die zur Ausübung der Jagd berechtigten Personen müssen auf Verlangen ei  -  ner   Wildhüterin-Fischereiaufseherin   oder   eines   Wildhüters-Fischereiaufse  -  hers   jederzeit   die   erlegten   Tiere,   das   Jagdpatent,   die   Kontrollmarken,   das  Kontroll-   und   Statistikheft   und   gegebenenfalls   das   ausgefüllte   Kontrollfor  -  mular für das erlegte Tier vorweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist verboten, die Kontrollmarken oder das Kontroll- und Statistikheft in  irgendeiner Weise zu ändern oder Kopien davon zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle eines Verlusts werden die Kontrollmarken und die Kontroll- und  Statistikhefte gegen Bezahlung einer Verwaltungsgebühr von 12 Franken für  jede Marke, jedes Formular und jedes Heft vom Amt ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Kontroll- und Statistikheft muss spätestens am folgenden 1. März dem  Oberamt   zurückgegeben   werden,   von   dem   es   ausgestellt   wurde.   Wird   das  Kontroll- und Statistikheft nicht fristgerecht zurückgegeben oder enthält es  offensichtlich unvollständige oder falsche Angaben, so wird das bei der Aus  -  stellung entrichtete Depotgeld der Inhaberin oder dem Inhaber nicht zurück  -  erstattet, sondern dem Fonds für das Wild überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nicht gebrauchte Kontrollmarken müssen spätestens am folgenden 1. März  dem Oberamt zurückgegeben werden, das sie ausgehändigt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Kontrolle der erlegten Tiere
                            1  Der Abschuss eines Hirschs, eines Wildschweins oder eines Rehs von weni  -  ger als 13kg muss am gleichen Tag bis 20.45 Uhr der Wildhüterin-Fischerei  -  aufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufseher der Region gemeldet wer  -  den; die Zeiten gemäss der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd  (Art. 56) bleiben vorbehalten. Diese oder dieser entscheidet und organisiert  falls  nötig  die   Kontrolle.   Irrtümlich  erlegte  Tiere  werden   unmittelbar   nach  dem Abschuss gemeldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine   erlegte   Gämse   muss   der   Wildhüterin-Fischereiaufseherin   oder   dem  Wildhüter-Fischereiaufseher der Region spätestens 72 Stunden nach dem Ab  -  schuss vorgewiesen werden. Das Amt legt die Kontrollpunkte und die Zeiten  für die Kontrolle der Gämsen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Unbrauchbare Tiere
                            1  Unbrauchbare, kranke oder verletzte Tiere sowie Tiere, die bereits schlecht  riechen oder Haarraubwildbisse aufweisen, werden dem Kontingent der Per  -  son angerechnet, die sie abgeschossen hat. Sie müssen in ihrem Kontroll- und  Statistikheft eingetragen und gegebenenfalls mit der Kontrollmarke versehen  werden; das Kontrollformular muss ausgefüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Befindet sich das Tier in einem schlechten Zustand, so kann die Wildhüte  -  rin-Fischereiaufseherin   oder   der   Wildhüter-Fischereiaufseher   die   Kontroll  -  marke und das Kontrollformular ersetzen. In diesem Fall werden die Tiere  einschliesslich der Trophäen beschlagnahmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist der schlechte Zustand des Tiers auf einen schlecht ausgeführten Schuss  oder   auf   einen   Schuss   zurückzuführen,   der   unter   Bedingungen   ausgeführt  wurde, welche die Suche nach dem verletzten Tier verunmöglichen, so wer  -  den die Kontrollmarke und das Kontrollformular nicht ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Markierte Tiere
                            1  Eine Jägerin oder ein Jäger, die oder der ein mit einer besonderen Marke  (Ohrmarke, Ring usw.) versehenes Tier erlegt, muss diese dem Amt oder ei  -  ner Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder einem Wildhüter-Fischereiaufseher  übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tiere, die mit einem Sender oder Ortungsgerät versehen sind, dürfen nicht  erlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle eines Abschusses eines Tiers, das mit einem Sender oder Ortungs  -  gerät versehen ist, muss die Jägerin oder der Jäger neben dem Wert des Tiers  den verursachten Schaden ersetzen, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kosten für das Anbringen  eines neuen Geräts,  auf  der Grundlage  der  effektiv   erbrachten  Stunden,  jedoch  mindestens  500 Franken   und  höchstens 2000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  gegebenenfalls den Ersatz eines beim Abschuss beschädigten Geräts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Irrtümlich erlegte Tiere
                            1  Im Falle eines irrtümlichen Abschusses und soweit die Bedingungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 83 Abs. 2 erfüllt sind, muss die Jägerin oder der Jäger folgende Ent -
                            schädigungen bezahlen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gämse, zusätzlich zur Beschlagnahmung der Trophäe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  200 Franken für eine führende Gämsgeiss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  200 Franken für einen Jährling anstelle eines erwachsenen Tiers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  200 Franken für ein erwachsenes Tier des anderen Geschlechts als  desjenigen, das zugeteilt wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  300 Franken für ein erwachsenes Tier anstelle eines Jährlings oder  Kitzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Reh, zusätzlich zur Beschlagnahmung der Trophäe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  200 Franken für eine führende Rehgeiss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  150 Franken für ein Reh von 13 kg oder mehr anstatt eines Rehs  von weniger als 13 kg oder für einen Rehbock anstatt einer Reh  -  geiss oder umgekehrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Hirsch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  300 Franken für eine führende Hirschkuh;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  200   Franken   für   ein   Stierkalb,   einen   erwachsenen   Hirschstier,  einen   Spiesser,   eine   Hirschkuh   oder   ein   Schmaltier,   das   unter  Missachtung  des   Abschussplans  erlegt   wurde;   die   in  Artikel  62  vorgesehenen Zusatztaxen werden zu diesem Betrag hinzugezählt  und das Tier wird beschlagnahmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a  Im Falle eines irrtümlichen Abschusses, für den mehrere Entschädigungen  zu bezahlen sind, werden diese zu einer Gesamtentschädigung kumuliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird eine Bache, die gestreifte Frischlinge führt, oder ein Tier mit einem  Sender oder Ortungsgerät erlegt, so wird das Tier beschlagnahmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird ein Rehbock mit einem Gehörn, dessen Gesamtlänge (der beiden Stan  -  gen),   von   der   Basis   der   Rosenstöcke   gemessen,   16   cm   nicht   übersteigt  (Knopfbock), anstelle einer Rehgeiss erlegt, so muss das Tier einer Wildhüte  -  rin-Fischereiaufseherin   oder   einem   Wildhüter-Fischereiaufseher   vorgezeigt  werden; die Trophäe des Rehbocks wird beschlagnahmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Entschädigungen im Falle von irrtümlichen Abschüssen gelten auch bei  Nachjagden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80a Kommunikationsmittel
                            1  Die   Wildhüterin-Fischereiaufseherin   oder   der   Wildhüter-Fischereiaufseher  kann nur telefonisch kontaktiert werden, unter Ausschluss aller anderen ähn  -  lichen Kommunikationsmittel (Internet, SMS, App usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Information, Ausbildung, Forschung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Beiträge
                            1  Die Beiträge für die Organisation von Ausbildungs- und Weiterbildungskur  -  sen und die Unterstützung der Forschung über die wildlebenden  Tiere und  ihre Lebensräume werden in der Verordnung über den Schutz wildlebender  Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Ausbildung der Jägerinnen und Jäger
                            1  Die Grundausbildung der Jägerinnen und Jäger muss vom Verband sicher  -  gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Weiterbildung der Jägerinnen und Jäger kann mit Beiträgen aus dem  Fonds für das Wild, durch die Bereitstellung von Personal oder Material oder  in einer anderen geeigneten Form unterstützt werden. Artikel 81 gilt sinnge  -  mäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Beitrag an die Weiterbildung sind die Jägerinnen und Jäger auf die Zeit  -  schrift Diana  Chasse et  Nature  oder  Schweizerjäger  abonniert.  Die Kosten  dieses Abonnements sind in der Taxe inbegriffen, die bei der Patentausstel  -  lung zu bezahlen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jede   Person,   die  ein   Patent   löst,  kann   auf   die   vorgenannten   Zeitschriften  verzichten; sie ist jedoch in diesem Fall nicht von den Abonnementskosten  befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Verwaltungsstrafen und Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Beschlagnahmung
                            1  Erlegte Tiere werden im Falle eines Verstosses gegen die folgenden Bestim  -  mungen dieser Verordnung beschlagnahmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Artikel 34–36 über die Munition;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Artikel 71 Abs. 1 über das Liegenlassen eines erlegten Tiers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Artikel 71 Abs. 3 über die Verstümmelung eines erlegten Tiers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein versehentlich erlegtes Tier wird beschlagnahmt, ausser wenn folgende  Bedingungen erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Jägerin oder der Jäger ist Inhaber  eines Patents, das sie oder ihn  zum Abschuss dieser Tierart berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die  Jägerin  oder  der   Jäger  hat  ihr oder   sein Kontingent  nicht  ausge  -  schöpft, sofern es sich um ein Tier handelt, dessen Abschuss beschränkt  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Das Tier wurde während  der  für die betreffende  Tierart  festgesetzten  Jagdsaison und an einem Ort erlegt, wo die Jagd gestattet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die Jägerin oder der Jäger erledigt die Formalitäten nach den Artikeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71–73 und 76.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Die Jägerin oder der Jäger bezahlt eine Entschädigung, deren Betrag im
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 80 geregelt wird.
Art. 84 Beschlagnahmung des Patents
                            1  Bei Verstössen gegen Artikel 72–75 kann das Patent gemäss den Bestim  -  mungen von Artikel 20 Abs. 3 und 4 JaG beschlagnahmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Übertretungen
                            1  Als Übertretungen im Sinne von Artikel 54 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 JaG  gelten Widerhandlungen  gegen die Bestimmungen folgender Artikel dieser  Verordnung: Artikel 22–25, 27–29, 32–34, 36, 37, 41, 42, 45–47, 64 Abs. 5,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 Abs. 3, 70 und 75–79 (mit Ausnahme von Art. 76 Abs. 5).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Widerhandlungen   gegen   diese   Verordnung,   die   gemäss   kantonaler   Ord  -  nungsbussengesetzgebung mit Ordnungsbusse bestraft werden, bleiben vor  -  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Ordnungsbussen
                            1  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 ...
Art. 88 Schadenersatz
                            1  Das   Amt   ist   dafür   zuständig,   für   den   durch   ein   Jagdvergehen   oder   eine  Übertretung verursachten Schaden Schadenersatz zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der für die verschiedenen Tierarten zu bezahlende Betrag entspricht demje  -  nigen nach dem Konkordat über die Ausübung und die Beaufsichtigung der  Jagd.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Juni 2022.
                            1  Die Verwendung von bleihaltiger Munition im Sinne der Artikel 34 Abs. 3  und 35 Abs. 3 ist für die Jagd bis zur Saison 2026-2027 erlaubt, mit Ausnah  -  me der Jagd auf Wasservögel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Aufgehoben werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Reglement vom 20.  Juni 2000 über die Jagd sowie den Schutz wild  -  lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (SGF 922.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Verordnung vom 8.  Juli 2008 über das regelmässige Übungsschies  -  sen für Jäger (SGF 922.13);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Reglement vom 20.  Juni 2000 über die Ausübung der Jagd (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            922.14);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Verordnung vom 22.  Mai 2012 über die Ausübung der Jagd in den  Jahren 2012 bis 2015 (SGF 922.15);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Verordnung vom 5.  Juli 2011 über die Regulierung des Steinwildbe  -  stands im Jahr 2011 (SGF 922.171).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Änderung bisherigen Rechts – Lebensmittelsicherheit
                            1  Das   Reglement   vom   8.  April   2014   über   die   Lebensmittelsicherheit   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            821.30.11) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Änderung bisherigen Rechts – Aufsicht über die Tier- und Pflan -
                            zenwelt und über die Jagd  und die Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verordnung vom 16.  Dezember 2003 über die Aufsicht über die Tier-  und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (SGF 922.21) wird wie  folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Juli 2016 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2016  Erlass  Grunderlass  01.07.2016  2016_085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2017  Abschnitt 3.6  geändert  01.07.2017  2017_051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2017  Art. 15  geändert  01.07.2017  2017_051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2017  Art. 16  geändert  01.07.2017  2017_051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2017  Art. 17  geändert  01.07.2017  2017_051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2017  Art. 18  geändert  01.07.2017  2017_051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2017  Art. 33  geändert  01.07.2017  2017_051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2017  Art. 55  geändert  01.07.2017  2017_051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2017  Art. 57  geändert  01.07.2017  2017_051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2017  Art. 59  geändert  01.07.2017  2017_051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2017  Art. 70  geändert  01.07.2017  2017_051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 2 Abs. 1  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 3  Titel geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 3 Abs. 1  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.05.2019  Art. 66 Abs. 1  geändert  01.06.2019  2019_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.2020  Art. 13 Abs. 2, j)  eingefügt  01.09.2020  2020_092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.2020  Art. 13 Abs. 3  eingefügt  01.09.2020  2020_092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.2020  Art. 19 Abs. 1, i)  eingefügt  01.09.2020  2020_092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.2020  Art. 24 Abs. 2, b)  geändert  01.09.2020  2020_092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.2020  Art. 29 Abs. 1  geändert  01.09.2020  2020_092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.2020  Art. 40 Abs. 2  geändert  01.09.2020  2020_092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.2020  Art. 68 Abs. 2  eingefügt  01.09.2020  2020_092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.2020  Art. 69 Abs. 2  eingefügt  01.09.2020  2020_092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 10 Abs. 7  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 12 Abs. 2  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 12 Abs. 9  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Abschnitt 3.6  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 15 Abs. 1  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 15 Abs. 3  eingefügt  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 16 Abs. 1  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 16 Abs. 1, a)  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 16 Abs. 1, b)  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 17 Abs. 1  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 17 Abs. 2  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 18 Abs. 1  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 18 Abs. 2, a)  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 18 Abs. 2, b)  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 19 Abs. 1, b), 1.  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 19 Abs. 1, c)  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 19 Abs. 1, c), 1.  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 19 Abs. 1, c), 2.  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 19 Abs. 1, c), 3.  aufgehoben  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 19 Abs. 1, c), 4.  aufgehoben  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 19 Abs. 1, d)  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 19 Abs. 2  eingefügt  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 22 Abs. 1, b)  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 22 Abs. 1, c)  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 22 Abs. 1, d)  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 22 Abs. 1, e)  eingefügt  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 23 Abs. 1, a)  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 23 Abs. 1, b)  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 23 Abs. 1, c)  aufgehoben  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 23 Abs. 1, d)  aufgehoben  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 23 Abs. 1, e)  aufgehoben  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 23 Abs. 1, f)  aufgehoben  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 23 Abs. 2  aufgehoben  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 24 Abs. 1, i)  eingefügt  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 24 Abs. 2, b)  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 29 Abs. 3  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 32 Abs. 1  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 32 Abs. 2  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 34 Abs. 2  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 35 Abs. 3  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 35 Abs. 4  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 36 Abs. 4  aufgehoben  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 39 Abs. 1, b)  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 39 Abs. 1, c)  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 43 Abs. 1  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 43 Abs. 2  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 43 Abs. 3  aufgehoben  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 47 Abs. 1  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 48 Abs. 1, a)  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 49 Abs. 1  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 49 Abs. 3  eingefügt  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 49 Abs. 4  eingefügt  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 56 Abs. 1  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 56 Abs. 6  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 57 Abs. 1  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 57 Abs. 1, a)  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 57 Abs. 1, c)  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 58 Abs. 1  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 59 Abs. 6  eingefügt  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 61 Abs. 1  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 61 Abs. 2  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 62 Abs. 1  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 62 Abs. 3, a)  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 62 Abs. 5  eingefügt  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 64 Abs. 2  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 64 Abs. 2a  eingefügt  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 65 Abs. 1  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 65 Abs. 2  aufgehoben  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 65 Abs. 3  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 66 Abs. 2  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 66 Abs. 12  eingefügt  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 66 Abs. 13  eingefügt  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 67 Abs. 1, a)  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 67 Abs. 1, b)  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 67 Abs. 2  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 67 Abs. 2, a)  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 67 Abs. 2, b)  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 67 Abs. 2, c)  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 67 Abs. 2, d)  aufgehoben  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 67 Abs. 3  aufgehoben  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 67 Abs. 4  aufgehoben  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 67 Abs. 5  aufgehoben  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 68 Abs. 1  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 69 Abs. 1  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 70 Abs. 3  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 70 Abs. 3  bis  aufgehoben  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 70 Abs. 4  aufgehoben  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 72 Abs. 1  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 73 Abs. 2  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 78 Abs. 3  eingefügt  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 79 Abs. 3  eingefügt  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 80 Abs. 1  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 80 Abs. 1, a)  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 80 Abs. 1, a), 1.  eingefügt  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 80 Abs. 1, a), 2.  eingefügt  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 80 Abs. 1, a), 3.  eingefügt  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 80 Abs. 1, a), 4.  eingefügt  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 80 Abs. 1, b)  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 80 Abs. 1, b), 1.  eingefügt  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 80 Abs. 1, b), 2.  eingefügt  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 80 Abs. 1, c)  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 80 Abs. 1, c), 1.  eingefügt  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 80 Abs. 1, c), 2.  eingefügt  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 80 Abs. 1, d)  aufgehoben  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 80 Abs. 1a  eingefügt  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 80 Abs. 3  aufgehoben  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 80 Abs. 5  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 80a  eingefügt  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 82 Abs. 1  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 84 Abs. 1  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 85 Abs. 1  geändert  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2021  Art. 57 Abs. 2  geändert  01.07.2021  2021_076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2021  Art. 85 Abs. 2  eingefügt  01.01.2022  2021_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2021  Art. 86 Abs. 1  aufgehoben  01.01.2022  2021_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2021  Art. 87  aufgehoben  01.01.2022  2021_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2022  Art. 40 Abs. 1  geändert  01.03.2022  2022_021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2022  Art. 40 Abs. 2  geändert  01.03.2022  2022_021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  Art. 34 Abs. 3  eingefügt  08.07.2022  2022_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  Art. 35 Abs. 3  geändert  08.07.2022  2022_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  Art. 60 Abs. 1  geändert  08.07.2022  2022_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  Art. 66  Titel geändert  08.07.2022  2022_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  Art. 66 Abs. 1  geändert  08.07.2022  2022_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  Art. 66 Abs. 3  aufgehoben  08.07.2022  2022_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  Art. 66 Abs. 11  geändert  08.07.2022  2022_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  Art. 66 Abs. 12  aufgehoben  08.07.2022  2022_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  Art. 67 Abs. 1, a)  geändert  08.07.2022  2022_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  Art. 67 Abs. 1, a), 1.  eingefügt  08.07.2022  2022_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  Art. 67 Abs. 1, a), 2.  eingefügt  08.07.2022  2022_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  Abschnitt 7  geändert  08.07.2022  2022_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  Art. 88a  eingefügt  08.07.2022  2022_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2022  Art. 40 Abs. 2  geändert  01.12.2022  2022_113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  06.06.2016  01.07.2016  2016_085
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 3 Titel geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 3 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 10 Abs. 7 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 12 Abs. 2 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 12 Abs. 9 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 13 Abs. 2, j) eingefügt 17.08.2020 01.09.2020 2020_092
Art. 13 Abs. 3 eingefügt 17.08.2020 01.09.2020 2020_092
                            Abschnitt 3.6  geändert  19.06.2017  01.07.2017  2017_051  Abschnitt 3.6  geändert  26.05.2021  01.07.2021  2021_059
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_051
Art. 15 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 15 Abs. 3 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 16 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_051
Art. 16 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 16 Abs. 1, a) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 16 Abs. 1, b) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 17 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_051
Art. 17 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 17 Abs. 2 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 18 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_051
Art. 18 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 18 Abs. 2, a) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 18 Abs. 2, b) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 19 Abs. 1, b), 1. geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 19 Abs. 1, c) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 19 Abs. 1, c), 1. geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 19 Abs. 1, c), 2. geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 19 Abs. 1, c), 3. aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 19 Abs. 1, c), 4. aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 19 Abs. 1, d) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 19 Abs. 1, i) eingefügt 17.08.2020 01.09.2020 2020_092
Art. 19 Abs. 2 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 22 Abs. 1, b) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 22 Abs. 1, c) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 22 Abs. 1, d) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 22 Abs. 1, e) eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 23 Abs. 1, a) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 23 Abs. 1, b) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 23 Abs. 1, c) aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 23 Abs. 1, d) aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 23 Abs. 1, e) aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 23 Abs. 1, f) aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 23 Abs. 2 aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 24 Abs. 1, i) eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 24 Abs. 2, b) geändert 17.08.2020 01.09.2020 2020_092
Art. 24 Abs. 2, b) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 29 Abs. 1 geändert 17.08.2020 01.09.2020 2020_092
Art. 29 Abs. 3 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 32 Abs. 2 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 33 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_051
Art. 34 Abs. 2 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 34 Abs. 3 eingefügt 28.06.2022 08.07.2022 2022_078
Art. 35 Abs. 3 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 35 Abs. 3 geändert 28.06.2022 08.07.2022 2022_078
Art. 35 Abs. 4 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 36 Abs. 4 aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 39 Abs. 1, b) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 39 Abs. 1, c) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 40 Abs. 1 geändert 22.02.2022 01.03.2022 2022_021
Art. 40 Abs. 2 geändert 17.08.2020 01.09.2020 2020_092
Art. 40 Abs. 2 geändert 22.02.2022 01.03.2022 2022_021
Art. 40 Abs. 2 geändert 08.11.2022 01.12.2022 2022_113
Art. 43 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 43 Abs. 2 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 43 Abs. 3 aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 47 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 48 Abs. 1, a) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 49 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 49 Abs. 3 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 49 Abs. 4 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 55 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_051
Art. 56 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 56 Abs. 6 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 57 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_051
Art. 57 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 57 Abs. 1, a) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 57 Abs. 1, c) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 57 Abs. 2 geändert 25.06.2021 01.07.2021 2021_076
Art. 58 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 59 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_051
Art. 59 Abs. 6 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 60 Abs. 1 geändert 28.06.2022 08.07.2022 2022_078
Art. 61 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 61 Abs. 2 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 62 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 62 Abs. 3, a) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 62 Abs. 5 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 64 Abs. 2 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 64 Abs. 2a eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 65 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 65 Abs. 2 aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 65 Abs. 3 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 66 Titel geändert 28.06.2022 08.07.2022 2022_078
Art. 66 Abs. 1 geändert 14.05.2019 01.06.2019 2019_032
Art. 66 Abs. 1 geändert 28.06.2022 08.07.2022 2022_078
Art. 66 Abs. 2 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 66 Abs. 3 aufgehoben 28.06.2022 08.07.2022 2022_078
Art. 66 Abs. 11 geändert 28.06.2022 08.07.2022 2022_078
Art. 66 Abs. 12 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Abs. 12 aufgehoben 28.06.2022 08.07.2022 2022_078
Art. 66 Abs. 13 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 67 Abs. 1, a) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 67 Abs. 1, a) geändert 28.06.2022 08.07.2022 2022_078
Art. 67 Abs. 1, a), 1. eingefügt 28.06.2022 08.07.2022 2022_078
Art. 67 Abs. 1, a), 2. eingefügt 28.06.2022 08.07.2022 2022_078
Art. 67 Abs. 1, b) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 67 Abs. 2 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 67 Abs. 2, a) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 67 Abs. 2, b) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 67 Abs. 2, c) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 67 Abs. 2, d) aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 67 Abs. 3 aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 67 Abs. 4 aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 67 Abs. 5 aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 68 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 68 Abs. 2 eingefügt 17.08.2020 01.09.2020 2020_092
Art. 69 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 69 Abs. 2 eingefügt 17.08.2020 01.09.2020 2020_092
Art. 70 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_051
Art. 70 Abs. 3 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 70 Abs. 3 bis aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 70 Abs. 4 aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 72 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 73 Abs. 2 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 78 Abs. 3 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 79 Abs. 3 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1, a) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1, a), 1. eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1, a), 2. eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1, a), 3. eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1, a), 4. eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1, b) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1, b), 1. eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1, b), 2. eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1, c) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1, c), 1. eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1, c), 2. eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1, d) aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1a eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 3 aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 5 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80a eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 82 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 84 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 85 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 85 Abs. 2 eingefügt 23.11.2021 01.01.2022 2021_148
Art. 86 Abs. 1 aufgehoben 23.11.2021 01.01.2022 2021_148
Art. 87 aufgehoben 23.11.2021 01.01.2022 2021_148
                            Abschnitt 7  geändert  28.06.2022  08.07.2022  2022_078