Reglement zur Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen
                            Reglement zur Verordnung über den Berufsauftrag und  die Arbeitszeit von Lehrpersonen  Vom 9. Juni 2010 (Stand 1. August 2010)  Gestützt auf §  5  Absatz  1 des Personaldekrets vom 8.  Juni 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und auf die  Verordnung vom 15. März 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit  von Lehrpersonen erlässt die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion folgendes  Reglement:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Ziel und Zweck
                            1  Ziel des Reglements ist die Umsetzung des Berufsauftrages nach einheitli  -  chen Grundsätzen und Vorgaben sowie die Unterstützung der Schulleitungen  und Lehrpersonen in einem praxisorientierten, von gegenseitigem Vertrauen,  Respekt gegenüber den Bedürfnissen von Schulen und Arbeitsnehmenden,  Transparenz und Fairness geprägten, konstruktiven Vereinbarungsprozess.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Jahresarbeitszeit
                            1  Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion teilt den Schulen die Jahresarbeits  -  zeit für die beiden kommenden Semester vor dem bevorstehenden Schulbe  -  ginn mit. Die Jahresarbeitszeit für die Lehrpersonen ist mit der Jahresarbeits  -  zeit des Verwaltungspersonals identisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Entlastungslektionen
                            1  Entlastungslektionen sind bei der Berechnung der Jahresarbeitszeit gleich zu  behandeln wie Unterrichtslektionen. Die entsprechende Jahresarbeitszeit ist  sowohl in den Bereichen A (Unterrichten) und B (Vor- und Nachbereiten des  Unterrichts) wie auch in den Bereichen C (Teamarbeit, Schulentwicklung und  Schulverwaltung) und D (Eltern- und Schülerberatung, Klassenlehrerin/-lehrer)  zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 33.1248, SGS 150.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 35.491, SGS 646.40  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0220
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Stellvertreterinnen und Stellvertreter
                            1  Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit einer Anstellungsdauer von drei und  mehr Monaten haben anteilsmässig, im Verhältnis zur Vertragsdauer und zum  Pensum, die gleiche Jahresarbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Arbeitszeit in den Bereichen C, D und E
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Vereinbarung zwischen Schulleitung und Lehrperson
                            1  Die Lehrperson budgetiert am Anfang des Schuljahres den Arbeitsaufwand  für die Bereiche C, D und E (Weiterbildung) und spricht das Budget mit der  Schulleitung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berechnung der Jahresarbeitszeit der einzelnen Lehrperson sowie die  Vereinbarung zwischen der Schulleitung und der Lehrperson über die verschie  -  denen Tätigkeiten innerhalb der Jahresarbeitszeit sind mit dem offiziellen For  -  mular auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vereinbarung zwischen der Schulleitung und der Lehrperson wird jeweils  zu Beginn des Schuljahres spätestens jedoch bis zu den Herbstferien getrof  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abweichungen sind nur nach vorgängiger Absprache mit der Schulleitung zu  -  lässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Arbeitszeiterfassung
                            1  Zur Erfassung der Arbeitszeit in den Bereichen C, D und E ist eine Arbeitszei  -  terfassung zu führen. Vorbehalten bleibt §  7  Absatz  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Kleinstpensen wird die Zeiterfassung in einer angemessenen Form si  -  chergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Berechnung der Arbeitszeit
                            1  Ist ein Arbeitsbereich nicht umschrieben (z.B. Weiterbildung), ist die effektiv  erbrachte Arbeitszeit massgebend und mittels einfacher Agendaführung nach  -  zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Arbeitsbereich umschrieben, kann eine Jahrespauschale vereinbart  werden. In diesem Fall ist keine Zeiterfassung zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Jahrespauschalen werden zwischen Schulleitung und Konvent oder einer  mandatierten Konventsvertretung unter Berücksichtigung der kantonalen Vor  -  gaben vereinbart. Sie gelten für die ganze Schule.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0220
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Jahrespauschalen für Aufgaben in der Schulorganisation
                            1  Ist  die   Leitung   des   Konvents   nicht  als   Spezialfunktion  gemäss   §  3  Ab  -  satz  2  Buchstabe  e der Verordnung vom 15.  März 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   über den Berufsauf  -  trag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen (Vo Berufsauftrag) eingerichtet, wird  als verbindliche Jahrespauschale für die Konventsleitung inklusive Teilnahme  die Konventszeit zweifach angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als verbindliche Jahrespauschale für die Protokollführung wird inklusive Teil  -  nahme die Konventszeit zweifach angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind für weitere Aufgaben gemäss §  3  Absatz  2 und 3 Vo Berufsauftrag keine  Spezialfunktionen eingerichtet, werden die Jahrespauschalen gemäss §  7  Ab  -  satz  3 dieses Reglements festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Pauschalen gemäss Absatz 3 können auch im Schulprogramm ausgewie  -  sen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Jahrespauschale Klassenlehrpersonen
                            1  Für die Ausübung der Kernfunktionen als Klassenlehrperson an der Primar-  und Sekundarstufe I gilt pro Klasse eine Arbeitszeitpauschale von 65 Arbeits  -  stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitszeitpauschale für die Ausübung der Kernfunktionen als Klassen  -  lehrperson an der Sekundarstufe II wird von der Schulleitung mit dem Konvent  entsprechend den Bedürfnissen der jeweiligen Schule vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von der Pauschale gemäss Absatz 1 und 2 kann in begründeten Fällen durch  Vereinbarung zwischen der Lehrperson und der Schulleitung abgewichen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als Kernfunktionen gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Betreuung der Klasse als Gemeinschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Koordination des Klassenteams;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Information und allgemeine Beratung der Erziehungsberechtigten (ausge  -  nommen institutionalisierte Standortgespräche);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Zusammenarbeit mit Bildungspartnern (z.B. Fachstellen, Lehrbetriebe);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Planung und Durchführung von Veranstaltungen mit Erziehungsberech  -  tigten und Bildungspartnern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Absenzenkontrolle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Mitwirkung in Disziplinarfällen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Administrative Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Weiterbildung
                            1  Für die Weiterbildung (Bereich E) sind mindestens 2% der Jahresarbeitszeit  zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 35.491, SGS 646.40  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0220
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Angeordnete Präsenzzeiten
                            1  Ordnen der Kanton oder die Schulleitung Präsenzzeiten zum Besuch obliga  -  torischer Veranstaltungen, Weiterbildungen usw. an, ist die dafür anrechenbare  Arbeitszeit festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei wird individuell die Differenz zur stundenplanmässigen Verpflichtung  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Verrechnung von Arbeitszeit für Lager, Schulreisen, Anlässe,
                            Rekognoszierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Lager, Schulreisen, Anlässe und Rekognoszierungen können zusätzlich  zu den bereits täglich mit dem Lohn abgegoltenen 8.4 Stunden maximal 4 wei  -  tere Stunden angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Übertrag von Arbeitszeit aus den Bereichen C, D und E
                            1  Ein Übertrag von Arbeitszeit der Bereiche C, D und E von einem Schuljahr  zum anderen ist maximal im Umfange von 80 Mehr- und 40 Minusstunden  möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Umwandlung von Mehrstunden in Unterrichtslektionen ist nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine finanzielle Abgeltung von Mehrstunden aus den Bereichen C, D und E  ist vorbehältlich von §  4  Absatz  3 der Vo Berufsauftrag ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Unvereinbarkeit
                            1  Arbeitszeit für die Bereiche C, D und E kann nicht geltend gemacht werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  während der Dauer der im Stundenplan festgelegten Unterrichtszeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  während eines bezahlten Urlaubes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  wenn die Tätigkeit, dem Aufwand entsprechend, bereits durch finanzielle  Mittel aus dem Schulpool abgegolten ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  wenn eine unbezahlte Weiterbildung zu einer besseren Lohneinreihung  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Reduktion der Jahresarbeitszeit
                            1  Bei einer Abwesenheit vom Unterricht infolge Krankheit/Unfall/öffentlicher  Dienstleistungen usw. von mehr als einer Woche reduziert sich der Anteil der  Jahresarbeitszeit in den Bereichen C, D und E anteilsmässig.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Weiteres
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Arbeitsausfall während eines Hospitiums
                            1  Bei einem Hospitium darf für die Schülerinnen und Schüler kein Unterricht  ausfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ausserhalb der Unterrichtsverpflichtung geleisteten Stunden werden als  Weiterbildung angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Auskunftsorgan
                            1  Stellen sich im Zusammenhang mit der Zeiterfassung im Rahmen des Berufs  -  auftrags Fragen, stehen als Auskunftsstelle zur Verfügung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Amt für Volksschulen, für den Bereich Volksschulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Dienststelle Gymnasien, für den Bereich Gymnasien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, für den Bereich Berufsschu  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Personaldienst der BKSD koordiniert und ist zentrale Anlaufstelle grund  -  sätzlicher Fragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Reglement vom 16. März 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   über den Berufsauftrag und die Arbeits  -  zeit der Lehrpersonen wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. August 2010 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird drei Jahre nach Inkrafttreten einer Standortbestimmung unterzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  In der Gesetzessammlung nicht publiziert.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2010  01.08.2010  Erlass  Erstfassung  GS 37.0220  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  09.06.2010  01.08.2010  Erstfassung  GS 37.0220  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0220