Steuerverordnung Nr. 2 - Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer
                            Steuerverordnung Nr. 2: Organisation  des kantonalen Steuerwesens für die  Veranlagung der  Grundstückgewinnsteuer  Vom 23. Dezember 1986 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf die §§ 59 Absätze 1 und 4, 118 Absatz 2, 119 Absatz 2 und 264  Absatz 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. De  -  zember 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1. Meldungen
                            1  Die Amtschreibereien melden nach Anordnung des Kantonalen Steuer  -  amtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   fortlaufend die ihnen zur Kenntnis gelangten Rechtsgeschäfte über  Grundstücke.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Veranlagung
                            1  Die Grundstückgewinnsteuer wird von der Veranlagungsbehörde veran  -  lagt, welche zur Veranlagung der direkten Staatssteuer des Veräusserers  zuständig ist, im Fall von gesamthaft besteuerten Gesamthandschaften je  -  doch von der Veranlagungsbehörde am Ort der gelegenen Sache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn  Steuerpflichtige Grundstücke in verschiedenen Veranlagungskrei  -  sen veräussern und damit die Zuständigkeit mehrerer Veranlagungsbehör  -  den begründen, kann das Kantonale Steueramt auf Begehren der Steuer  -  pflichtigen oder einer betroffenen Veranlagungsbehörde bestimmen, dass  sämtliche Grundstückgewinnsteuern durch die gleiche Veranlagungsbehör  -  de veranlagt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 * 3. Ersatzbeschaffung
                            1  In Ersatzbeschaffungsfällen wird der bei der Veräusserung erzielte Grund  -  stückgewinn von der Veranlagungsbehörde am bisherigen Wohnsitz ermit  -  telt   und   dem   Steuerpflichtigen   eröffnet.   Gegen   die   Gewinnberechnung  sind die gleichen Rechtsmittel gegeben wie gegen die Veranlagung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die entsprechenden Unterlagen  werden nach Abschluss des Verfahrens  von der Veranlagungsbehörde am neuen Wohnort des Steuerpflichtigen  aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Befindet sich die Ersatzliegenschaft im Kanton Solothurn, wird bei die  -  ser auf Anmeldung der Veranlagungsbehörde die latente Steuerlast wegen  der Ersatzbeschaffung des Eigenheimes im Grundbuch angemerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  614.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Amtsbezeichnung im ganzen Erlass Fassung vom 22. August 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vom Bund genehmigt am 28. September 2000;  GS 90, 718
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird das Ersatzobjekt endgültig veräussert oder sind die Voraussetzun  -  gen des Steueraufschubs weggefallen, veranlagt die am Ort des Ersatzob  -  jektes zuständige Veranlagungsbehörde die Grundstückgewinnsteuer. Die  Veranlagung wird der Gemeinde am Ort des Ersatzobjektes eröffnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Befindet sich die Ersatzliegenschaft in einem anderen Kanton, wird dieser  mit einer Kopie der rechtskräftigen Berechnung des Gewinnes, dessen Be  -  steuerung aufgeschoben wurde, orientiert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 4. Gesetzliches Grundpfand
                            a) Hinweise der Amtschreiberei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Amtschreiberei macht die Parteien ausdrücklich darauf aufmerksam,  dass am veräusserten Grundstück ein gesetzliches Pfandrecht ohne Eintra  -  gung im Grundbuch besteht, das jeder eingetragenen Belastung vorgeht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtschreiberei macht den Erwerber ferner darauf aufmerksam, dass  er bei der Veranlagungsbehörde am Ort der gelegenen  Sache Auskunft  über die veranlagten, aber noch nicht bezahlten Grundstückgewinnsteu  -  ern  verlangen  kann,  ebenso  über  allenfalls hängige Veranlagungs-,  Ein  -  sprache- und Rekursverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Tatsache, dass alle diese Hinweise erfolgt sind, muss in der Urkunde  festgehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 b) Auskunft der Veranlagungsbehörde
                            1  Die Veranlagungsbehörde am Ort der gelegenen Sache hat dem Erwerber  kostenlos die in § 4 Absatz 2 erwähnte Auskunft zu erteilen, wenn nachge  -  wiesen ist, dass der Anfrager im Einverständnis des Grundeigentümers han  -  delt oder das Grundstück voraussichtlich erwerben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auskunft bezieht sich nicht auf Grundstückgewinnsteuern aus wirt  -  schaftlichen   Handänderungen,   welche   der   Veranlagungsbehörde   noch  nicht bekannt sind, sowie allfällige Nachsteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 5. Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                22.09.1992 01.01.1993 § 2 Abs. 2 eingefügt -
22.09.1992 01.01.1993 § 3 totalrevidiert -
16.09.1997 01.01.1998 § 3 Abs. 3 geändert -
22.08.2000 01.01.2001 § 3 Abs. 1 geändert -
22.08.2000 01.01.2001 § 3 Abs. 2
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                22.08.2000 01.01.2001 § 3 Abs. 4 eingefügt -
23.09.2003 01.01.2004 § 4 Abs. 1 geändert -
31.08.2015 01.01.2016 § 4 Abs. 1 geändert GS 2015, 34
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 22.09.1992 01.01.1993 eingefügt -
§ 3 22.09.1992 01.01.1993 totalrevidiert -
§ 3 Abs. 1 22.08.2000 01.01.2001 geändert -
§ 3 Abs. 2
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                22.08.2000 01.01.2001 eingefügt -
§ 3 Abs. 3 16.09.1997 01.01.1998 geändert -
§ 3 Abs. 4 22.08.2000 01.01.2001 eingefügt -
§ 4 Abs. 1 23.09.2003 01.01.2004 geändert -
§ 4 Abs. 1 31.08.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 34
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