Gesetz betreffend die Ausrichtung von Bau- und Betriebsbeiträgen an anerkannte Institutionen der Behindertenhilfe
                            Gesetz betreffend die Ausrichtung von Bau- und  Betriebsbeiträgen an anerkannte Institutionen der  Behindertenhilfe (Bau- und Betriebsbeitragsgesetz)  Vom 8. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2011)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,  nach   Einsichtnahme   in   den   Ratschlag   des   Regierungsrates  Nr.  10.1409.01   vom 17. August 2010 und nach dem mündlichen Antrag  der Gesundheits- und Sozialkommission vom 8. Dezember 2010,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt die Ausrichtung  von Bau- und Betriebsbeiträ  -  gen durch den Kanton Basel-Stadt an anerkannte Institutionen für in  -  valide Erwachsene.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Anerkannte Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anerkannte Institutionen sind Institutionen im Sinne von Art. 3 des  Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung  der Eingliede  -  rung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , die der  Kanton  gemäss der Verordnung  zur Anerkennung  von Institutionen  zur Förderung der Eingliederung von invaliden Erwachsenen (Aner  -  kennungsverordnung) vom 16. Oktober 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   anerkannt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Invalide Erwachsene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als invalide Erwachsene gelten volljährige Personen, die vor Errei  -  chen des Rentenalters nach der Bundesgesetzgebung über die Alters-  und Hinterlassenenversicherung invalid nach Art. 8 des Bundesgeset  -  zes   über   den   Allgemeinen   Teil   des   Sozialversicherungsrechts  (ATSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   vom 6. Oktober 2000 werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ebenfalls als invalide Erwachsene im Sinne von Abs. 1 gelten Min  -  derjährige, die höchstens vier Monate vor Vollendung des 18. Alters  -  jahres   in   eine   anerkannte   Institution   eintreten   und   gemäss  Art.   8  ATSG als invalid gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Baubeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton kann Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die  Erneuerung von Institutionen gemäss § 2 dieses Gesetzes gewähren,  wenn das Projekt vom Kanton genehmigt und nicht über die Betriebs  -  kosten und die Eigenmittel der Institution finanzierbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  831.26  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  869.150  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  830.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Betriebsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Kanton   leistet   Betriebsbeiträge   an   anerkannte   Institutionen  nach Massgabe von Art. 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Inva  -  lidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   in der bis 31. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 geltenden Fassung sowie von Art. 106 bis 107  bis    der Verordnung  über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   in der bis
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Dezember 2007 geltenden Fassung. Die Gewährung der Beiträge
                            kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Berücksichtigt werden bei der Bemessung der Betriebsbeiträge inva  -  lide Erwachsene, die vor Eintritt in eine anerkannte Institution Wohn  -  sitz im Kanton Basel-Stadt gehabt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge werden weiterhin geleistet, wenn die in einer anerkann  -  ten Institution untergebrachten invaliden Erwachsenen das Rentenal  -  ter nach der  Bundesgesetzgebung  über  die  Alters-  und  Hinterlasse  -  nenversicherung erreicht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Rekursverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anerkannte   Institutionen   können   gegen  Verfügungen,   welche   ge  -  stützt auf dieses Gesetz ergehen, nach den Bestimmungen des Geset  -  zes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwal  -  tung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 rekurrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Ausführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforder  -  lichen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Wirksamkeit
                            1  Das  Gesetz  ist  zu  publizieren.  Es  unterliegt  dem   Referendum   und  wird   mit   Genehmigung   des   Behindertenkonzepts   gemäss   Art.   10  IFEG durch den Bundesrat wirksam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  , frühestens jedoch am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                2011.
                            4)  SR  831.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  831.201  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8: Behindertenkonzept vom Bundesrat genehmigt am 24. 9. 2010.
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