Gesetz über die Kantonspolizei
                            Gesetz über die Kantonspolizei (PolG)  vom 15.11.1990 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 76 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 24.  April 1990;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Allgemeiner Auftrag
                            1  Die Kantonspolizei hat als allgemeinen Auftrag, für die öffentliche Sicher  -  heit, die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Einhaltung der Gesetze zu  sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie steht im Dienste der Bevölkerung und der Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben
                            1  Die Kantonspolizei hat die Aufgabe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und,  wenn nötig, einzugreifen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  gemäss   den   Bestimmungen   der   Strafprozessordnung   die   strafbaren  Handlungen festzustellen, die Beweise dafür zu sichern und die Täter  zu ermitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Vollzug der Verwaltungs- und Gerichtsentscheide sicherzustellen,  wenn dazu ein Polizeieinsatz notwendig wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bei schwerer Gefahr oder bei Unfällen Beistand zu leisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  in einem Katastrophenfall Alarm auszulösen und erste Massnahmen zu  ergreifen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Straftaten zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen erfüllt sie die Aufgaben, die ihr durch die Spezialgesetzgebung  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Unterstellung
                            1  Die Kantonspolizei ist ein der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung  zuständigen Direktion  1  )   (die Direktion) unterstellter Dienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gerichtspolizei untersteht bei der Ausführung ihrer Aufgaben der mit  der Sache befassten  Behörde der  Strafrechtspflege.  Solange keine Straf  -  rechtspflegebehörde damit befasst ist, steht die Gerichtspolizei unter der Lei  -  tung und der Aufsicht des Generalstaatsanwalts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anforderung
                            1  Die Kantonspolizei kann in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und so  -  fern der Einsatz von Polizeigewalt notwendig erscheint, von den durch das  Gesetz bestimmten Behörden angefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von diesen Behörden sind befugt, die Kantonspolizei direkt anzufordern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Staatsrat und seine Direktionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Oberamtmänner;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Gerichtsbehörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Strafvollzugsbehörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die durch andere Gesetze dazu ermächtigten Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die übrigen Behörden fordern die Kantonspolizei über den Oberamtmann  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Einheit der Polizeigewalt
                            1  Die Kantonspolizei übt die Gesamtheit ihrer Aufgaben auf dem ganzen  Kantonsgebiet aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre Beamten allein sind befugt, polizeiliche Handlungen vorzunehmen und  Zwang anzuwenden. Vorbehalten bleiben die vom Gesetz ausdrücklich ande  -  ren Beamten zugewiesenen Befugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Begriff «Polizei» und insbesondere die entsprechende Beschriftung von  Uniformen und Fahrzeugen darf nur von der Kantonspolizei verwendet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Begriff «Polizei» gefolgt von einem Gemeindenamen darf von der  betreffenden Gemeindepolizei verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Allgemeine Organisation
                            1  Die Kantonspolizei wird gebildet durch die Gendarmerie, die Kriminalpoli  -  zei und die Unterstützungsdienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kommando
                            1  Die Kantonspolizei wird von einem Kommandanten geleitet, dem ein Stab  einschliesslich eines Stellvertreters des Kommandanten beratend zur Seite  steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat legt die Zusammensetzung des Stabs fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Personal
                            1  Die Kantonspolizei besteht aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Polizeibeamten, das heisst Gendarmen und Inspektoren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Hilfspolizisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zivilen Mitarbeitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hilfspolizisten wirken bei der Erfüllung bestimmter Aufgaben der Gen  -  darmerie mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zivilen Mitarbeiter erfüllen die administrativen und technischen Aufga  -  ben, die keine Polizeiausbildung erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Bestand der Polizeibeamten und Hilfspolizisten wird durch Dekret fest  -  gesetzt, jener der zivilen Mitarbeiter über den Voranschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Gendarmerie – Aufgaben
                            1  Die Gendarmerie erfüllt die Aufgaben der allgemeinen Polizei, der Ver  -  kehrspolizei und der Schifffahrtspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie übt die Gerichtspolizei in jenen Fällen aus, die nicht den Einsatz der  Kriminalpolizei erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erfüllt die verwaltungspolizeilichen Aufgaben, die von der Spezial  -  gesetzgebung der Kantonspolizei zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gendarmerie – Gebietsmässige Organisation
                            1  Die Gendarmerie ist gebietsmässig in die folgenden drei Regionen organi  -  siert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in eine Region, die den Saane- und den Sensebezirk umfasst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in eine Region, die den Greyerz-, den Glane- und den Vivisbachbezirk  umfasst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in eine Region, die den See- und den Broyebezirk umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Region hat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein Regionalzentrum, das mit einer mobilen Polizeieinheit die ständige  Einsatzbereitschaft sicherstellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Einheit der bürgernahen Polizei, die nach Sektoren oder Quartieren  organisiert ist.  Die Standorte der Regionalzentren werden vom Staatsrat festgesetzt. Die  Standorte der dezentralisierten Posten werden von der Direktion auf Antrag  der Kantonspolizei festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Gendarmerie – Uniform und Bewaffnung
                            1  Die Gendarmen tragen die Uniform und leisten ihren Dienst bewaffnet. Der  Kommandant oder sein Stellvertreter bestimmt die Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hilfspolizisten tragen eine Uniform, die sich von jener der Gendarmen  unterscheidet. Sie sind bewaffnet, wenn sie Aufgaben erfüllen, die dies erfor  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kriminalpolizei – Aufgaben
                            1  Die Kriminalpolizei erfüllt die kriminalpolizeilichen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie amtet als Gerichtspolizei in allen Fällen, die wegen ihrer Bedeutung,  Komplexität oder besonderen Natur den Einsatz der Kriminalpolizei erfor  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie besorgt den kriminaltechnischen Dienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 ...
Art. 14 Kriminalpolizei – Bewaffnung und Bekleidung
                            1  Die Inspektoren leisten ihren Dienst bewaffnet; der Kommandant oder sein  Stellvertreter regelt die Ausnahmen. Sie tragen keine Uniform.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ergänzendes Recht
                            1  Der Staatsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  regelt die Organisation der Kantonspolizei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bestimmt die Funktionen, die von Polizeioffizieren ausgeübt werden,  und die damit verbundenen Dienstgrade;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  bestimmt die Aufgaben, deren Erfüllung ganz oder teilweise Hilfspoli  -  zisten übertragen wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  legt die Bekleidung, die Ausrüstung und die Bewaffnung der Beamten  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2a Bürgernahe Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15a Zweck
                            1  Die bürgernahe Polizei hat zum Zweck, die Sicherheit der Bevölkerung zu  verbessern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erfüllt ihre Aufgabe durch eine erhöhte Präsenz an risikogefährdeten Or  -  ten, durch regelmässige Kontakte mit der Bevölkerung und durch ein partner  -  schaftliches Vorgehen bei der Lösung von Problemen, dabei arbeitet sie ins  -  besondere mit den Gemeinde- und den Schulbehörden zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den Grenzen dieses Gesetzes informiert sie bei besonderen Ereignissen  die betreffenden Behörden und unterhält mit ihnen regelmässige Kontakte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15b Organisation
                            1  Die bürgernahe Polizei ist eine Aufgabe der Gendarmerie, die zu diesem  Zweck in jeder Region über eine entsprechende Einheit verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einheit der bürgernahen Polizei ist nach Sektoren oder Quartieren orga  -  nisiert und stützt sich auf dezentrale Posten. Sie verfügt des Weitern über  eine Ermittlungsgruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15c Kantonaler Rat für Prävention und Sicherheit
                            1  Es wird ein kantonaler Rat für Prävention und Sicherheit geschaffen. Dieser  hat die Aufgabe, auf kantonaler Ebene die Ziele vorzuschlagen, die der bür  -  gernahen Polizei zu setzen sind, und deren Tätigkeit zu evaluieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Seine Zusammensetzung und seine einzelnen Aufgaben werden vom Staats  -  rat in einer Verordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dienstverhältnis des Personals
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Grundsatz
                            1  Das Dienstverhältnis des Personals der Kantonspolizei richtet sich nach der  Gesetzgebung über das Staatspersonal; die folgenden Bestimmungen bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Polizeibeamte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Anstellungsbedingungen
                            1  Als Polizeibeamter kann angestellt werden, wer Schweizer Bürger ist, einen  guten Leumund hat, die notwendigen Fähigkeiten besitzt und über die aner  -  kannte, offizielle Ausbildung verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat legt die Anstellungsbedingungen fest. Für Aufgaben, die eine  besondere Ausbildung erfordern, kann er die Anstellung von Personen gestat  -  ten, die keine Polizeischule besucht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Anstellung
                            1  Der Kommandant und die  Mitglieder des Stabs werden vom Staatsrat ange  -  stellt, die übrigen Polizeibeamten von der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Dienstantritt werden die Polizeibeamten offiziell anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Vereidigung
                            1  Die Polizeibeamten leisten den Eid oder das feierliche Versprechen vor dem  Direktionsvorsteher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Zuteilung
                            1  Die Polizeibeamten werden den Stellen, die im Polizeikorps zu besetzen  sind, frei zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden periodisch einer neuen Stelle zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die erste Zuteilung und die Versetzungen werden, nach vorheriger Anhö  -  rung der betroffenen Beamten, vom Polizeikommandanten oder seinem Stell  -  vertreter angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Versetzungen, die einen Wechsel des Dienstortes nach sich ziehen, trägt  der Polizeikommandant oder sein Stellvertreter soweit möglich der familiären  Situation der Beamten Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Wohnsitz
                            1  Die Polizeibeamten haben am Dienstort oder in einem Umkreis Wohnsitz  zu nehmen, der nach den Bedürfnissen des Dienstes bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegebenenfalls sind sie verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Dienstwoh  -  nungen zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Dienstpflichten
                            1  Der Polizeibeamte erfüllt seine Aufgaben mit Gewissenhaftigkeit, Mut und  Disziplin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In seinen Beziehungen zur Bevölkerung ist er höflich und unparteiisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Verfügbarkeit ausser Dienst
                            1  Der Polizeibeamte hat wenn nötig einzugreifen, auch wenn er nicht im  Dienst ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann von einem Urlaub oder ausnahmsweise aus den Ferien zurückgeru  -  fen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Amtsgeheimnis
                            1  Der Polizeibeamte untersteht in den gesamten dienstlichen Angelegenheiten  dem allgemeinen Amtsgeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Disziplinarrecht – Zuständigkeit
                            1  Der Kommandant der Kantonspolizei oder sein Stellvertreter ist zuständig,  gegen Polizeioffiziere und übrige Polizeibeamte die Disziplinarstrafen des  Verweises und der Busse auszusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Disziplinarrecht – Verfahren
                            1  In den Fällen nach Artikel 25 ist das Verfahren mündlich. Es gibt weder  eine Rechtfertigungsschrift noch eine zusätzliche Untersuchung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Disziplinarentscheid wird unter Angabe der Gründe schriftlich bestä  -  tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen den Entscheid des Kommandanten oder seines Stellvertreters kann  innert dreissig Tagen bei der Direktion Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 ...
Art. 28 Ergänzendes Recht
                            1  Der Staatsrat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  legt das Dienstverhältnis der Polizeiaspiranten fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  regelt den Aufstieg und die Beförderung der Beamten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  setzt das Pensionsalter der Beamten fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Hilfspolizisten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            1  Die für Polizeibeamte anwendbaren  Bestimmungen gelten auch für die  Hilfspolizisten. Ausgenommen hievon sind die Bestimmungen über die Zu  -  teilung (Art. 20), den Wohnsitz (Art. 21) und die Verfügbarkeit ausser Dienst  (Art. 23).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Zivile Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            1  Die zivilen Mitarbeiter leisten den Eid oder das feierliche Versprechen vor  dem Direktionsvorsteher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben in bezug auf das Amtsgeheimnis dieselben Verpflichtungen wie  die Polizeibeamten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Polizeiliches Handeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Allgemeine Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30a Grundsatz der Gesetzmässigkeit
                            1  Die Kantonspolizei ist bei der Ausführung ihrer Aufträge und der Erfüllung  ihrer Aufgaben an Verfassung und Gesetz gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie achtet die Grundrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30b Polizeiliche Generalklausel
                            1  Die Polizei trifft auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschieb  -  bare Massnahmen, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor einer un  -  mittelbar drohenden ernsten Gefahr zu bewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30c Adressaten des polizeilichen Handelns – Störer
                            1  Erfordert es die Erfüllung der Polizeiaufgaben, so richtet sich polizeiliches  Handeln gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit  und Ordnung stört oder gefährdet oder die für das Verhalten einer dritten Per  -  son verantwortlich ist, das zu einer solchen Störung oder Gefährdung führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord  -  nung unmittelbar von einer Sache oder einem Tier aus, so richtet sich das po  -  lizeiliche Handeln gegen die Sache oder das Tier und gegen diejenige Person,  die als Eigentümer oder aus einem anderen Grund die tatsächliche Herrschaft  über die Sache ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30d Adressaten des polizeilichen Handelns – Andere Personen
                            1  Zur Abwehr einer schweren Störung oder einer gegenwärtigen ernsten Ge  -  fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann sich das polizeiliche  Handeln gegen andere Personen richten, wenn gleichzeitig folgende Voraus  -  setzungen erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Massnahmen gegen die verantwortliche Person nach Artikel 30c sind  nicht rechtzeitig möglich oder nicht erfolgversprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Der Eingriff stellt keine erhebliche Beeinträchtigung der Persönlich  -  keitsrechte dar und ist befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30e Mitteilung an die Richterin oder den Richter
                            und an die Oberamtsperson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In allen gesetzlich vorgesehenen Fällen teilt die Polizei der zuständigen Ma  -  gistratsperson mit, welche Massnahmen sie in Ausführung ihrer Ausgaben  trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Muss die Magistratsperson für einen reibungslosen Ablauf der Operationen  sorgen oder zusätzliche Massnahmen anordnen, so wird die Mitteilung unver  -  züglich gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1a Bedrohungsmanagement
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30f Zweck
                            1  Das Bedrohungsmanagement bezweckt die Früherkennung und die Verhin  -  derung der Begehung von Straftaten durch Personen (gefährdende Personen),  deren Verhalten oder Äusserungen auf eine ausgeprägte Neigung zu zielge  -  richteter Gewalt gegen Dritte hindeuten und die mutmasslich imstande sind,  die physische, psychische und sexuelle Integrität Dritter schwer zu beein  -  trächtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30g Organisation – Abteilung
                            1  Die mit dem Bedrohungsmanagement einhergehenden Aufgaben werden  von einer Organisationseinheit der Kantonspolizei (Abteilung Bedrohungs  -  management) erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abteilung Bedrohungsmanagement nimmt eine Risikoeinschätzung vor  und arbeitet bei der Prüfung allfälliger Massnahmen mit allen betroffenen  Partnern zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abteilung steht unter der Leitung des Kommandanten oder seines Stell  -  vertreters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen über die Zusammenset  -  zung und die Arbeitsweise der Abteilung Bedrohungsmanagement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30h Organisation – Fachgruppe
                            1  Der Staatsrat ernennt auf Vorschlag der Direktion eine Fachgruppe als bera  -  tendes Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Verlangen der Abteilung Bedrohungsmanagement bezieht die Fach  -  gruppe Stellung zur Risikoeinschätzung und zum Fallmonitoring.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30i Organisation – Meldenetzwerk und Partnerschaft
                            1  Folgende Partner und die Abteilung Bedrohungsmanagement teilen im Fall  eines bedeutenden Risikos der Begehung einer Gewalttat, welche die physi  -  sche, psychische oder sexuelle Integrität Dritter beeinträchtigen könnte, alle  entsprechenden Informationen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Dienststellen des Staates, der Gemeinden und der übrigen öffent  -  lich-rechtlichen Körperschaften und der öffentlich-rechtlichen Anstal  -  ten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Gerichtsbehörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  private Institutionen, soweit sie öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Gesundheitsfachpersonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Vereine mit sozialem, präventivem oder unterstützendem Zweck und  Religionsgemeinschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verwaltungsangestellte und Behördenmitglieder sind im Rahmen der Bezie  -  hungen zwischen der Abteilung Bedrohungsmanagement und ihren Partnern  vom Amtsgeheimnis entbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesundheitsfachpersonen sind unter den Bedingungen gemäss Gesundheits  -  gesetz vom Berufsgeheimnis entbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Geistliche und ihre Hilfspersonen sind in ihren Beziehungen zur Abteilung  Bedrohungsmanagement vom Berufsgeheimnis entbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30j Massnahmen
                            1  Wenn die zusammengetragenen Informationen befürchten lassen, dass eine  gefährdende Person eine Straftat im Sinne von Artikel 30f begehen könnte,  kann die Abteilung Bedrohungsmanagement:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ermitteln, um die Gefährlichkeit einer gefährdenden Person einzuschät  -  zen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personenda  -  ten, die für die Weiterverfolgung von Gefahrensituationen notwendig  sind, beschaffen und bearbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zu präventiven Zwecken das Gespräch mit der gefährdenden Person su  -  chen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  in Zusammenarbeit und Koordination mit den betroffenen Partnern Un  -  terstützungsmassnahmen für die gefährdende Person und ihr Umfeld  treffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Massnahmen zwischen den betroffenen Partnern koordinieren und  diese beim Monitoring der gefährdenden Personen unterstützen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  bei ernster Gefahr den Einsatz der Polizei anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30k Aufsicht
                            1  Die Abteilung Bedrohungsmanagement steht unter der Aufsicht der Direkti  -  on, der sie regelmässig über ihre Tätigkeiten Bericht erstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30l Oberaufsicht
                            1  Die Direktion erstattet dem Staatsrat jährlich Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat übermittelt den Tätigkeitsbericht an die kantonale Behörde für  Öffentlichkeit und Datenschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Grundsätze
                            1  Die Bestimmungen dieses Abschnitts legen die Fälle fest, in denen die  Kantonspolizei ermächtigt ist, von sich aus polizeiliche Massnahmen zu er  -  greifen und polizeilichen Zwang auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den übrigen Fällen darf die Polizei diese Massnahmen nur auf Anord  -  nung des zuständigen Magistraten ergreifen; vorbehalten bleiben die Bestim  -  mungen der Spezialgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In allen Fällen müssen die getroffenen Massnahmen dem Grundsatz der  Verhältnismässigkeit entsprechen und ohne unnötige Härte angewendet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31a Vorladung und Befragung
                            1  Erfordert es die Erfüllung ihrer Aufgaben, so kann die Polizei Personen zum  Zweck der Befragung, der Identitätsfeststellung oder der erkennungsdienstli  -  chen Behandlung ohne Beachtung besonderer Formen und Fristen, jedoch  unter Nennung des Grundes vorladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sobald ein Verdacht auf eine strafbare Handlung gegeben ist, muss die Be  -  fragung nach den Strafverfahrensbestimmungen fortgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31b Ausschreibung
                            1  Die Kantonspolizei schreibt eine Person aus, deren Aufenthaltsort nicht be  -  kannt ist, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie vermisst wird, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ihr Verhalten den ernstlichen Verdacht begründet, sie werde ein Ver  -  brechen begehen oder bereite ein solches vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund weggefallen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31c Notsuche und Fahndung nach verurteilten Personen
                            1  Zuständige Behörde im Sinne der Artikel 35 und 36 des Bundesgesetzes  vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmelde  -  verkehrs (BÜPF) ist die Kantonspolizei, die über einen diensthabenden Offi  -  zier handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Überwachungsanordnung muss innert 24 Stunden dem Zwangsmass  -  nahmengericht zur Genehmigung unterbreitet werden (Art. 18 Abs. 1 StPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet mit kurzer Begründung innert  fünf Tagen ab der Anordnung der Überwachung. Es kann die Überwachung  vorläufig genehmigen sowie eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklä  -  rungen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten der Überwachung werden denjenigen Personen auferlegt, wel  -  che die Massnahme veranlasst haben. Bei deren Tod müssen die Erben für  die Kosten aufkommen. Im Übrigen gelten die Verordnungsbestimmungen  über die Gebühren der Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Personen, deren Post- und Fernmeldeverkehr überwacht wurde oder welche  die überwachte Postadresse oder den überwachten Fernmeldedienst benutzt  haben, können innert zehn Tagen ab Erhalt der Mitteilung bei der Strafkam  -  mer des Kantonsgerichts Beschwerde erheben. Artikel 37  BÜPF bleibt vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31d Wegweisung und Fernhaltung
                            1  Die Kantonspolizei kann Personen von einem Ort vorübergehend wegwei  -  sen oder fernhalten, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der begründete Verdacht besteht, dass sie oder andere, die der gleichen  Ansammlung zuzurechnen sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung  gefährden oder stören;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sie Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentli  -  chen Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch Polizeikräfte, Feuer  -  wehr oder Rettungsdienste, behindern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  sie an Geschäften mit Waren, insbesondere Betäubungsmitteln, beteiligt  sind, die unter ein Handelsverbot fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31e Verfügung
                            1  Die Polizei kann mündlich die Wegweisung und/oder die Fernhaltung für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Stunden aussprechen und die Person vom betreffenden Ort bzw. aus dem  betreffenden Rayon wegführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rechtfertigen es die Umstände, insbesondere weil die Person eine mündlich  ausgesprochene Wegweisung und/oder Fernhaltung missachtet hat, so kann  die Polizei sie auf einen Polizeiposten oder ein Polizeibüro führen, um ihr  eine schriftliche Verfügung zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die schriftliche Verfügung muss folgende Angaben enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Dauer der Wegweisung und/oder Fernhaltung, die höchstens drei  Monate betragen darf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die genaue Bezeichnung des verbotenen Ortes oder Rayons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine kurze Beschreibung des Verhaltens, das die Verfügung rechtfertigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Tatsache, dass die Verfügung unter der Strafdrohung von Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ausgesprochen wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Hinweis, dass gegen die Verfügung innert 30 Tagen nach dem Ge  -  setz   über   die   Verwaltungsrechtspflege   Beschwerde   geführt   werden  kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  den Hinweis, dass die Verfügung auch im Beschwerdefall vollstreckbar  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Anhaltung, Identitätsfeststellung
                            1  Ist es zur Erfüllung der Aufgaben der Polizei, insbesondere zur Abwehr ei  -  ner Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, nötig, so kann die Po  -  lizei eine Person anhalten, ihre Identität feststellen und abklären, ob nach ihr  oder nach Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam be  -  finden, gefahndet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die angehaltene Person muss auf Verlangen ihre Personalien angeben, mit  -  geführte Ausweise vorlegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzeigen und zu  diesem Zweck Fahrzeuge und Behältnisse öffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann die Identität einer kontrollierten Person mit keinem Mittel an Ort und  Stelle festgestellt werden, so kann die Person zur Identifizierung auf einen  Polizeiposten geführt werden. Die Identifizierung ist ohne Verzug zu Ende zu  führen, und die Person kann danach sofort den Polizeiposten verlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die kontrollierte Person kann verlangen, dass die Polizei die Familie oder  eine nahestehende Person darüber informiert, dass sie vorübergehend auf  dem Polizeiposten festgehalten wird. Diese Information kann hinausgescho  -  ben werden, wenn die Gefahr besteht, dass dadurch Mittäter gewarnt werden  könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Erkennungsdienstliche Massnahmen
                            1  Ist es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötig, so kann die Polizei an einer Per  -  son, deren Identität durch kein anderes Mittel festgestellt werden konnte, er  -  kennungsdienstliche Massnahmen wie fotografische Aufnahmen und Finger  -  abdrücke vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Widersetzt die Person sich den Massnahmen, so wird der Entscheid  von ei  -  nem diensthabenden Offizier getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Regelung sind erkennungsdienst  -  lich erhobene Daten zu vernichten, sobald die Identität der Person festgestellt  wurde oder der Grund für die Erhebung der Daten weggefallen ist. Darüber  wird ein Protokoll erstellt und der betroffenen Person eine Kopie davon zuge  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung über die er  -  kennungsdienstliche Erfassung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Identifizierung mittels DNA-Profilen wird durch die Spezialgesetzge  -  bung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33a Präventive Observation
                            1  Um zu verhindern, dass Verbrechen oder Vergehen begangen werden, kann  die Kantonspolizei auf Anordnung eines diensthabenden Offiziers, falls not  -  wendig mit technischen Mitteln, Personen und Sachen an allgemein zugängli  -  chen Orten verdeckt beobachten und Bild- und Tonaufzeichnungen machen,  wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ernsthafte Anzeichen dafür bestehen, dass ein Verbrechen oder ein Ver  -  gehen begangen werden könnte; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  andere   Massnahmen   zur   Informationsbeschaffung   aussichtslos   sind  oder unverhältnismässig erschwert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dauert die präventive Observation länger als einen Monat, so muss ihre  Fortsetzung von der die Staatsanwaltschaft genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gelten die Artikel 141 und 283 der Schweizerischen Strafpro  -  zessordung vom 5. Oktober 2007 (StPO) sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33b Präventive verdeckte Fahndung
                            1  Um zu verhindern, dass Verbrechen oder Vergehen begangen werden, kann  die Kantonspolizei auf Anordnung  eines diensthabenden Offiziers präventive  verdeckte Fahndungen anstellen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ernsthafte Anzeichen dafür bestehen, dass ein Verbrechen oder ein Ver  -  gehen begangen werden könnte; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  andere   Massnahmen   zur   Informationsbeschaffung   aussichtslos   sind  oder unverhältnismässig erschwert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dauert die präventive verdeckte Fahndung länger als einen Monat, so muss  ihre Fortsetzung von der Staatsanwaltschaft genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die mit den präventiven verdeckten Fahndungen betrauten Beamtinnen und  Beamten sind nicht mit einer falschen Identität (Legende) ausgestattet. Ihre  wahre Identität und ihre Funktion werden in den Akten und bei Einvernah  -  men offengelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen gelten die Artikel 141 und 298a–298d StPO sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33c Präventive verdeckte Ermittlung
                            1  Um zu verhindern, dass Verbrechen oder Vergehen begangen werden, kann  die Kantonspolizei auf Anordnung  eines diensthabenden Offiziers eine prä  -  ventive verdeckte Ermittlung anordnen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ernsthafte Anzeichen dafür bestehen, dass eine Straftat nach Artikel 286  Abs. 2 StPO begangen werden könnte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Schwere dieser Straftat die Anwendung der Methode rechtfertigt;  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  andere   Massnahmen   zur   Informationsbeschaffung   aussichtslos   sind  oder unverhältnismässig erschwert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kommandant der Kantonspolizei oder sein Stellvertreter kann die ver  -  deckten Ermittler mit einer falschen Identität (Legende) ausstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Einsatz von verdeckten Ermittlern muss vorgängig vom Zwangsmass  -  nahmengericht genehmigt werden. In dringenden Fällen kann die Kantonspo  -  lizei den Antrag spätestens 24 Stunden nach der Anordnung der verdeckten  Ermittlung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen gelten die Artikel 141, 151 und 285a–298 StPO sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33d Verdeckte Registrierung und gezielte Kontrolle
                            1  Unter den Voraussetzungen der Bundesverordnung vom 8. März 2013 über  den nationalen  Teil  des  Schengener  Informationssystems  (N-SIS-Verord  -  nung) und das SIRENE-Büro kann die Kantonspolizei im Schengener In  -  formationssystem (SIS) Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeu  -  ge und Container zum Zweck der verdeckten Registrierung oder der gezielten  Kontrolle ausschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Durchsuchung von Personen
                            1  Die Polizei kann eine Person sowie deren Kleider und Gepäck durchsuchen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  um die eigene Sicherheit zu gewährleisten, insbesondere bei der Anhal  -  tung der Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  um, an einem bestimmten Ort, der konkreten Gefährdung der Sicherheit  von Personen oder Sachen vorzubeugen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  um die Identität einer Person festzustellen, wenn diese bewusstlos, hilf  -  los oder verstorben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Durchsuchung ist den Umständen angemessen und so schonend als  möglich durchzuführen. Ausser wenn es die unmittelbare Sicherheit erfor  -  dert, kann eine Person nur von einem Beamten gleichen Geschlechts durch  -  sucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Personendurchsuchung, welche die Polizei vornehmen darf, umfasst  nicht die Untersuchung der intimen Körperpartien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Bestimmungen   der   Schweizerischen   Strafprozessordnung   über   die  Durchsuchung oder Untersuchung von Personen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Durchsuchung von Sachen
                            1  Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und andere Sachen durchsuchen, wenn  sie sich im Gewahrsam einer Person befinden, die gemäss Artikel 34 durch  -  sucht werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Durchsuchung wird wenn möglich in Gegenwart der Person durchge  -  führt, welche die Sachherrschaft ausübt. Erfolgt die Massnahme in Abwesen  -  heit dieser Person, wird ein Protokoll erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Eindringen in eine Wohnung in Notfällen
                            1  Die Polizei kann, wenn nötig mit Gewalt, in eine Wohnung eindringen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn im Innern jemand um Hilfe ruft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Falle schwerer und unmittelbar drohender Gefahr für Personen, die  sich in der Wohnung und in deren Nähe befinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wenn ernsthafte Anzeichen für Gewalt, Drohungen oder Nachstellun  -  gen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36a Zugang zu privaten Grundstücken und zu Mobilitätsinfrastruktu -
                            ren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Polizei ist, ungeachtet jedes Verbotes, berechtigt, alle öffentlichen oder  privaten Mobilitätsinfrastrukturen sowie private Grundstücke zu begehen,  wenn sie dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben für nötig oder nützlich erachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Körperlicher Zwang und Waffengebrauch
                            1  Steht kein anderes Mittel zur Verfügung, so kann die Polizei in einer den  Umständen angemessenen, verhältnismässigen Weise körperlichen Zwang  anwenden oder, wenn die Situation es erfordert, von der Schusswaffe Ge  -  brauch machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter diesen Voraussetzungen kann die Polizei von der Schusswaffe Ge  -  brauch machen, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn sie selbst oder ein Dritter angegriffen oder unmittelbar bedroht  wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn eine Person, die ein schweres Verbrechen oder Vergehen began  -  gen hat oder eines solchen dringend verdächtigt wird, sich durch Flucht  der Festnahme oder der Haft zu entziehen versucht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wenn eine Person, die für andere eine schwere und unmittelbar drohen  -  de Gefahr für Leib und Leben darstellt, sich durch Flucht der Festnah  -  me oder der Haft zu entziehen versucht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  um Geiseln zu befreien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  um ein schweres und unmittelbar drohendes Verbrechen oder Vergehen  an Einrichtungen zu verhindern, die der Allgemeinheit dienen und de  -  ren Zerstörung einen grossen Schaden anrichten würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem Schusswaffengebrauch hat ein Warnruf vorauszugehen, sofern der  Auftrag und die Umstände dies zulassen. Es kann ein Warnschuss abgegeben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Macht die Polizei von der Schusswaffe Gebrauch, so vermeidet sie soweit  möglich eine Gefährdung des Lebens. Sie leistet dem Verletzten die nötige  Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Polizeibeamte, der von seiner Schusswaffe Gebrauch machte, hat dies  sobald als möglich seinen Vorgesetzten zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Aufsichtsbeschwerde
                            1  Wer Grund hat, sich über eine Massnahme der Polizei oder über eine Hand  -  lung im Zusammenhang damit zu beschweren, kann sich innert 10 Tagen an  den Direktionsvorsteher wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Direktionsvorsteher entscheidet über die Begründetheit der Aufsichts  -  beschwerde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sein Entscheid kann mit Beschwerde beim Kantonsgericht  angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleibt die Beschwerde gemäss der Schweizerischen Strafpro  -  zessordnung gegen Verfahrenshandlungen und Verfügungen der Polizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4a Bearbeiten von Polizeidaten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38a Grundsätze
                            1  Die Polizei ist befugt, die Personendaten zu bearbeiten, die sie zur Erfüllung  der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben benötigt (Polizeidaten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Bearbeiten der Polizeidaten gelten das Gesetz über den Datenschutz  sowie die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern sie mit der Strafprozessordnung nicht unvereinbar sind, gelten die  Bestimmungen des Gesetzes über den Datenschutz und jene des vorliegenden  Gesetzes auch dann, wenn Daten für laufende Ermittlungsverfahren oder  Strafuntersuchungen bearbeitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38b Beschaffen von Daten – Nicht erkennbares Beschaffen
                            1  Wenn ein Ermittlungsverfahren es verlangt, kann die Kantonspolizei Daten  auf nicht erkennbare Weise beschaffen, namentlich indem sie eine Person be  -  obachtet oder beschattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massnahmen, die die Privatsphäre von Personen verletzen, dürfen jedoch  nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38c Beschaffen von Daten – Besonders schützenswerte Personenda -
                            ten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonspolizei darf besonders schützenswerte Personendaten nur be  -  schaffen, soweit ein laufendes Ermittlungsverfahren oder das Bedrohungsma  -  nagement es erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Artikel 33a–33c dieses Gesetzes sind vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38d Aufbewahren von Daten
                            1  Die Kantonspolizei kann die Daten, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben  beschafft hat, zu den im Gesetz über den Datenschutz vorgesehenen Bedin  -  gungen im Hinblick auf eine Wiederverwendung zu polizeilichen Zwecken  aufbewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Kantonspolizei vernichtet die Daten, die im Rahmen der Massnahmen  im Sinne von Artikel 33a–33c aufgezeichnet wurden, sobald feststeht, dass  diese nicht zur Verfolgung einer Straftat verwendet werden, spätestens je  -  doch 3 Monate nach dem Abschluss der Aufnahme, sofern keine Untersu  -  chung eröffnet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Die Kantonspolizei bewahrt die Daten, die sie im Rahmen der im Sinne  der Artikel 30f–30j getroffenen Massnahmen gespeichert hat, so lange auf,  wie es das Monitoring der gefährdenden Personen erfordert, aber höchstens 5  Jahre seit der letzten Meldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion erlässt Richtlinien über die Dauer der Aufbewahrung der ver  -  schiedenen Kategorien von Polizeidaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38e Datensammlungen der Polizei – Im Allgemeinen
                            1  Die Kantonspolizei organisiert die Aufbewahrung und die Verwendung der  Polizeidaten und erstellt die zu diesem Zweck erforderlichen Datensammlun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führt die Datensammlungen für Verbrechensermittlung getrennt von den  anderen Polizeidatensammlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie trennt in den Datensammlungen für Verbrechensermittlung die Personen  mit Vorgängen von den anderen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38f Datensammlungen der Polizei – Reglement für die Bearbeitung
                            der Datensammlungen für Verbrechensermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Datensammlungen, die für Zwecke der Verbrechensermittlung er  -  stellt werden, muss ein Bearbeitungsreglement erlassen werden, das der Di  -  rektion zur Genehmigung zu unterbreiten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Reglement definiert ausser den für die Anmeldung der Datensammlun  -  gen erforderlichen Angaben insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die verwendeten Dateien und Unterdateien, ihren Aufbau und die Ver  -  bindungen zwischen ihnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Datenkategorien, die in jeder Datei und Unterdatei registriert wer  -  den können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Recht der verschiedenen Benutzer, in jeder Datei oder Unterdatei  auf die verschiedenen Datenkategorien zuzugreifen, sowie die Bearbei  -  tungsarten, die ihnen gestattet sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  wenn nötig, den direkten Zugriff auf andere Datensammlungen der Po  -  lizei und den Umfang dieses Zugriffs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die organisatorischen und technischen Massnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Konfiguration der Informatikmittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die für den Datenschutz verantwortliche Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38g Bekanntgabe von Daten
                            1  Die Kantonspolizei kann Polizeidaten zu den im Gesetz über den Daten  -  schutz vorgesehenen Bedingungen bekanntgeben, wenn die Erfüllung ihrer  Aufgaben es erfordert oder wenn eine gesetzliche Bestimmung es vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann ausserdem solche Daten zu denselben Bedingungen bekanntgeben,  wenn im Einzelfall:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein Polizeiorgan sie für die Erfüllung seiner Aufgabe benötigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein   anderes   öffentliches   Organ   sie   ausnahmsweise   für   polizeiliche  Zwecke braucht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Bekanntgabe zur Verhinderung einer schweren und unmittelbar dro  -  henden Gefahr nötig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die   betroffene   Person   der   Bekanntgabe   zugestimmt   hat   oder   ihre  Einwilligung   nach   den   Umständen   eindeutig   vorausgesetzt   werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38h Bekanntgabe von Daten im Rahmen des Bedrohungsmanage -
                            ments
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen des Bedrohungsmanagements kann die Kantonspolizei bedroh  -  ten Personen (potenziellen Opfern) Personendaten und besonders schützens  -  werte Daten von gefährdenden Personen bekanntgeben, sofern dies zur Ab  -  wendung einer ernsten Gefahr erforderlich und angemessen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonspolizei kann den Partnern des Meldenetzwerks gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30i Personendaten und besonders schützenswerte Daten von gefährdenden  Personen bekanntgeben, sofern dies für das Fallmanagement erforderlich und  angemessen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Polizeibeamten und das Personal der Einsatz- und Alarmzentrale verfü  -  gen bei ihren Einsätzen über die Informationen über die gefährdende Person,  die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die gefährdende Person kann über die Bekanntgabe von Daten gemäss Ab  -  satz 1 informiert werden. Bei überwiegenden öffentlichen oder privaten Inter  -  essen wird die Bekanntgabe der ihr betreffenden Daten aufgeschoben oder  verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Ausweis
                            1  Die Beamten der Kantonspolizei weisen sich bei ihren Amtshandlungen  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben zu diesem Zweck einen Dienstausweis, den sie in Zivilkleidern  unaufgefordert und in Uniform auf Verlangen vorweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer von einer Amtshandlung betroffen wurde, kann vom Beamten verlan  -  gen, dass er sich identifiziert. Der Beamte gibt dazu seinen Namen oder seine  Matrikelnummer an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 ...
Art. 41 Polizeidaten – Aufnahmen an öffentlichen Versammlungen
                            1  Die Polizei kann die Teilnehmer an einer öffentlichen Versammlung foto  -  grafieren oder auf Film aufnehmen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass  anlässlich dieser Versammlung oder im Zusammenhang damit Verbrechen  oder Vergehen begangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie vernichtet die Aufnahmen, sobald feststeht, dass diese zur Verfolgung  von anlässlich der Versammlung begangenen strafbaren Handlungen nicht  benötigt werden, spätestens jedoch drei Monate nach der Versammlung,  wenn keine Untersuchung eröffnet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41a Information der Öffentlichkeit
                            1  Die Information der Öffentlichkeit und das Recht auf Zugang zu amtlichen  Dokumenten richten sich nach der einschlägigen Gesetzgebung, soweit sie  nicht durch die Strafverfahrensbestimmungen geregelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Kosten
                            1  Die Einsätze der Kantonspolizei erfolgen in der Regel unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gebühren können aber gemäss einem vom Staatsrat festgesetzten Tarif er  -  hoben werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für Dienstleistungen, die hauptsächlich im Interesse von Privatpersonen  erbracht werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für bestimmte Auslagen im Zusammenhang mit Verrichtungen der Ge  -  richtspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für die gesamten oder einen Teil der Kosten des Ordnungs- und Schutz  -  dienstes anlässlich von kulturellen Veranstaltungen; diese Kosten gehen  zu Lasten der Personen, die an Gewalttätigkeiten beteiligt waren, und  zu Lasten der Organisatoren der Veranstaltung, falls diese ihre Pflichten  im Bereich der Sicherheit in schwerwiegender Weise verletzt haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  im Sportbereich wird für bewilligungspflichtige Spiele gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3a Abs. 1 des Konkordats vom 15.  November 2007 über Massnahmen  gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom Organisator der  Veranstaltung eine Gebühr für die Kosten des Ordnungs- und Schutz  -  dienstes geschuldet; sie richtet sich nach der Zahl der verkauften Ein  -  trittskarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Hilfeleistung Dritter
                            1  Erleidet ein Dritter, der von sich aus oder auf Ersuchen einem Beamten der  Kantonspolizei in der Ausübung seiner dienstlichen Aufgaben Hilfe leistet,  einen Schaden, so leistet ihm der Staat Schadenersatz. Das Verfahren richtet  sich nach dem Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträ  -  ger, das sinngemäss Anwendung findet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion kann dem Dritten, der massgeblich dazu beigetragen hat, eine  schwere strafbare Handlung zu verhüten oder den Täter einer solchen Hand  -  lung zu ermitteln, eine Belohnung zusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Gesetz vom 16.  März 1852 über die Organisation des Landjäger  -  korps;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Gesetz vom 12.  Mai 1920 zur Gründung eines Sicherheitspolizei  -  korps;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Gesetz vom 28.  September 1988 über die Abschaffung der kantona  -  len Militärgerichtsbarkeit (Aufhebung der diesbezüglichen Gesetzge  -  bung und Übergangsregelung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ferner werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Administrativ- und Dienstreglement vom 29.  November 1852 für  das Landjägerkorps des Kantons Freiburg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Beschluss vom 1.  Dezember 1894 betreffend die Amtsverrichtun  -  gen des Landjägerkorps in der Stadt Freiburg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Reglement vom 28.  Dezember 1894 über den Polizeidienst in der  Stadt Freiburg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Provisorische Dienstreglement vom 15.  Oktober 1920 für das Si  -  cherheitspolizeikorps;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der   Beschluss   vom   22.  September   1945   betreffend   die   gerichtliche  Identifizierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der Beschluss vom 17.  November 1981 betreffend Vereinheitlichung  des Kommandos der Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Oberamtmänner
                            1  Das Gesetz vom 20.  Oktober 1975 über die Oberamtmänner wird wie folgt  geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Änderung bisherigen Rechts – Einführungsgesetz zum Strafge -
                            setzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Einführungsgesetz vom 9.  Mai 1974 zum Strafgesetzbuch wird wie  folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz zur Ausführung der Bun -
                            desgesetzgebung über den Strassenverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesetz vom 12.  November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzge  -  bung über den Strassenverkehr wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Änderung bisherigen Rechts – Organisationsgesetz der Anstalten
                            von Bellechasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Organisationsgesetz vom 10.  Februar 1933 der Anstalten von Bel  -  lechasse wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Änderung bisherigen Rechts – Jagdgesetz
                            1  Das Gesetz vom 7.  Februar 1951 über die Jagd wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Fischerei
                            1  Das Gesetz vom 15.  Mai 1979 über die Fischerei wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 ...
Art. 51a Übergangsbestimmung für die Leistungen im Krankheitsfall
                            1  Die Polizeibeamten, die am 31.  Dezember 1993 im Dienst standen, haben  weiterhin Anspruch auf Leistungen des Staates im Krankheitsfall. Der Staats  -  rat setzt die Bedingungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dies gilt ebenfalls für die Polizeiaspiranten, deren Anstellungsvertrag vor  diesem Datum abgeschlossen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bestimmt das Datum des Inkrafttretens.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 1992 (StRB 26.03.1991).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.1990  Erlass  Grunderlass  01.01.1992  BL/AGS 1990 f 477 / d 485
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.1991  Art. 18  geändert  01.01.1992  FO 1991/8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Art. 26  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Art. 38  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.01.1994  Art. 28  geändert  01.01.1994  BL/AGS 1994 f 56 / d 57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.01.1994  Art. 51a  eingefügt  01.01.1994  BL/AGS 1994 f 56 / d 57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.1994  Abschnitt 4a  eingefügt  01.07.1995  BL/AGS 1994 f 599 / d 604
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.1994  Art. 38a  eingefügt  01.07.1995  BL/AGS 1994 f 599 / d 604
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.1994  Art. 38b  eingefügt  01.07.1995  BL/AGS 1994 f 599 / d 604
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.1994  Art. 38c  eingefügt  01.07.1995  BL/AGS 1994 f 599 / d 604
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.1994  Art. 38d  eingefügt  01.07.1995  BL/AGS 1994 f 599 / d 604
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.1994  Art. 38e  eingefügt  01.07.1995  BL/AGS 1994 f 599 / d 604
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.1994  Art. 38f  eingefügt  01.07.1995  BL/AGS 1994 f 599 / d 604
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.1994  Art. 38g  eingefügt  01.07.1995  BL/AGS 1994 f 599 / d 604
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.1994  Art. 40  aufgehoben  01.07.1995  BL/AGS 1994 f 599 / d 604
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.09.1997  Art. 3  geändert  01.12.1998  BL/AGS 1997 f 376 / d 383
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.09.1997  Art. 38  geändert  01.12.1998  BL/AGS 1997 f 376 / d 383
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.1999  Art. 10  geändert  01.01.2002  BL/AGS 1999 f 314 / d 319
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 3  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 19  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 26  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 30  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 38  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 38d  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 38f  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 43  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2002  Art. 18  geändert  01.01.2003  2002_149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2002  Art. 25  geändert  01.01.2003  2002_149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2002  Art. 27  aufgehoben  01.01.2003  2002_149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2002  Art. 51  aufgehoben  01.01.2003  2002_149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2005  Art. 33  geändert  01.01.2006  2005_104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.05.2007  Art. 36  geändert  01.07.2007  2007_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 38  geändert  01.01.2008  2008_001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2008  Ingress  geändert  01.01.2009  2008_068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2008  Art. 5  geändert  01.01.2009  2008_068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2008  Art. 6  geändert  01.01.2009  2008_068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2008  Art. 7  geändert  01.01.2009  2008_068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2008  Art. 9  geändert  01.01.2009  2008_068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2008  Art. 10  geändert  01.01.2009  2008_068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2008  Art. 12  geändert  01.01.2009  2008_068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2008  Art. 13  geändert  01.01.2009  2008_068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2008  Art. 15  geändert  01.01.2009  2008_068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2008  Abschnitt 2a  eingefügt  01.01.2009  2008_068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2008  Art. 15a  eingefügt  01.01.2009  2008_068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2008  Art. 15b  eingefügt  01.01.2009  2008_068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2008  Art. 15c  eingefügt  01.01.2009  2008_068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2009  Art. 24  geändert  01.01.2011  2009_096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2009  Art. 41a  eingefügt  01.01.2011  2009_096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2009  Art. 42  geändert  01.01.2010  2009_098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 3  geändert  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 17  geändert  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Abschnitt 4  geändert  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Abschnitt 4.1  eingefügt  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 30a  eingefügt  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 30b  eingefügt  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 30c  eingefügt  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 30d  eingefügt  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 30e  eingefügt  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Abschnitt 4.2  eingefügt  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 31  geändert  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 31a  eingefügt  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 31b  eingefügt  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 31c  eingefügt  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 31d  eingefügt  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 31e  eingefügt  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 32  geändert  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 33  geändert  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 34  geändert  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 35  geändert  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 36a  eingefügt  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 38  geändert  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2013  Art. 33a  eingefügt  01.01.2014  2013_070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2013  Art. 33b  eingefügt  01.01.2014  2013_070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2013  Art. 33c  eingefügt  01.01.2014  2013_070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2013  Art. 38c  geändert  01.01.2014  2013_070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2013  Art. 38d  geändert  01.01.2014  2013_070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2013  Art. 39  geändert  01.01.2014  2013_070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2013  Art. 42  geändert  01.04.2014  2013_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 2 Abs. 1, f)  eingefügt  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 4 Abs. 1  geändert  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 7 Abs. 1  geändert  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 10 Abs. 2  geändert  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 11 Abs. 1  geändert  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 13  aufgehoben  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 14 Abs. 1  geändert  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 15 Abs. 1, a)  geändert  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 15 Abs. 1, b)  aufgehoben  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 15 Abs. 1, c)  aufgehoben  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 18 Abs. 1  geändert  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 20 Abs. 3  geändert  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 20 Abs. 4  geändert  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 25 Abs. 1  geändert  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 26 Abs. 3  geändert  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Abschnitt 4.1a  eingefügt  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 30f  eingefügt  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 30g  eingefügt  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 30h  eingefügt  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 30i  eingefügt  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 30j  eingefügt  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 30k  eingefügt  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 30l  eingefügt  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 31b Abs. 1, b)  geändert  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 31c  Titel geändert  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 31c Abs. 1  geändert  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 31c Abs. 2  geändert  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 31c Abs. 3  geändert  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 31c Abs. 4  geändert  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 31c Abs. 5  geändert  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 31c Abs. 6  aufgehoben  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 31c Abs. 7  aufgehoben  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 31c Abs. 8  aufgehoben  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 33 Abs. 2  geändert  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 33a Abs. 1  geändert  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 33b Abs. 1  geändert  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 33c Abs. 1  geändert  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 33c Abs. 2  geändert  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 33d  eingefügt  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 38c Abs. 1  geändert  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 38d Abs. 1  ter  eingefügt  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  Art. 38h  eingefügt  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 36a  Titel geändert  01.01.2023  2021_147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 36a Abs. 1  geändert  01.01.2023  2021_147  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  15.11.1990  01.01.1992  BL/AGS 1990 f 477 / d 485  Ingress  geändert  18.06.2008  01.01.2009  2008_068
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, f) eingefügt 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 3 geändert 18.09.1997 01.12.1998 BL/AGS 1997 f 376 / d 383
Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 3 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 4 Abs. 1 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 5 geändert 18.06.2008 01.01.2009 2008_068
Art. 6 geändert 18.06.2008 01.01.2009 2008_068
Art. 7 geändert 18.06.2008 01.01.2009 2008_068
Art. 7 Abs. 1 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 9 geändert 18.06.2008 01.01.2009 2008_068
Art. 10 geändert 23.09.1999 01.01.2002 BL/AGS 1999 f 314 / d 319
Art. 10 geändert 18.06.2008 01.01.2009 2008_068
Art. 10 Abs. 2 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 11 Abs. 1 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 12 geändert 18.06.2008 01.01.2009 2008_068
Art. 13 geändert 18.06.2008 01.01.2009 2008_068
Art. 13 aufgehoben 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 15 geändert 18.06.2008 01.01.2009 2008_068
Art. 15 Abs. 1, a) geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 15 Abs. 1, b) aufgehoben 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 15 Abs. 1, c) aufgehoben 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
                            Abschnitt 2a  eingefügt  18.06.2008  01.01.2009  2008_068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15a eingefügt 18.06.2008 01.01.2009 2008_068
Art. 15b eingefügt 18.06.2008 01.01.2009 2008_068
Art. 15c eingefügt 18.06.2008 01.01.2009 2008_068
Art. 17 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 18 geändert 18.02.1991 01.01.1992 FO 1991/8
Art. 18 geändert 11.12.2002 01.01.2003 2002_149
Art. 18 Abs. 1 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 19 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 20 Abs. 3 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 20 Abs. 4 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 24 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 25 geändert 11.12.2002 01.01.2003 2002_149
Art. 25 Abs. 1 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 26 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 26 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 26 Abs. 3 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 27 aufgehoben 11.12.2002 01.01.2003 2002_149
Art. 28 geändert 11.01.1994 01.01.1994 BL/AGS 1994 f 56 / d 57
Art. 30 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
                            Abschnitt 4  geändert  31.05.2010  01.01.2011  2010_066  Abschnitt 4.1  eingefügt  31.05.2010  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30a eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 30b eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 30c eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 30d eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 30e eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
                            Abschnitt 4.1a  eingefügt  16.10.2019  01.07.2020  2019_082
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30f eingefügt 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 30g eingefügt 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 30h eingefügt 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 30i eingefügt 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 30j eingefügt 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 30k eingefügt 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 30l eingefügt 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
                            Abschnitt 4.2  eingefügt  31.05.2010  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 31a eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 31b eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 31b Abs. 1, b) geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 31c eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 31c Titel geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 31c Abs. 1 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 31c Abs. 2 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 31c Abs. 3 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 31c Abs. 4 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 31c Abs. 5 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 31c Abs. 6 aufgehoben 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 31c Abs. 7 aufgehoben 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 31c Abs. 8 aufgehoben 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 31d eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 31e eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 32 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 geändert 12.10.2005 01.01.2006 2005_104
Art. 33 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 33 Abs. 2 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 33a eingefügt 11.09.2013 01.01.2014 2013_070
Art. 33a Abs. 1 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 33b eingefügt 11.09.2013 01.01.2014 2013_070
Art. 33b Abs. 1 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 33c eingefügt 11.09.2013 01.01.2014 2013_070
Art. 33c Abs. 1 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 33c Abs. 2 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 33d eingefügt 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 34 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 35 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 36 geändert 10.05.2007 01.07.2007 2007_057
Art. 36a eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 36a Titel geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 36a Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 38 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 38 geändert 18.09.1997 01.12.1998 BL/AGS 1997 f 376 / d 383
Art. 38 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 38 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 38 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
                            Abschnitt 4a  eingefügt  25.11.1994  01.07.1995  BL/AGS 1994 f 599 / d 604