Beitritt des Kantons Solothurn zu einem Konkordat über die Schaffung und den Betrieb eines landwirtschaftlichen Technikums
                            1  Beitritt des Kantons Solothurn zu einem  Konkordat über die Schaffung und den  Betrieb eines landwirtschaftlichen  Technikums  VB vom 26. Mai 1963  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt    auf    den    Bericht    und    Antrag    des    Regierungsrates    vom
                        
                        
                    
                    
                    
                19. Februar 1963
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Kanton Solothurn tritt dem interkantonalen Konkordat über die
                            Errichtung  eines  landwirtschaftlichen  Technikums,  das  sich  die  Ausbil-  dung  und  Weiterbildung  der  landwirtschaftlichen  Kader  der  höheren  Mittelschulstufe zum Ziele setzt, bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Kanton Solothurn verpflichtet sich zu den gemäss dem vorgenann-
                            ten  Entwurf  vorgesehenen  Leistungen,  nämlich  zu  einem  einmaligen  Baukostenbeitrag von 107000 Franken an die auf 8,5 Millionen Franken  errechneten  Baukosten,  zu  dem  ihm  laut  Konkordat  zugemuteten  jährlichen Beitrag für vier feste Plätze am landwirtschaftlichen Techni-  kum  und  zu  dem  ihm  gemäss  Verteiler  verbleibenden  Anteil  an  die  Nettokosten des Betriebes des Technikums.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Allfällige weitere Kredite beschliesst der Kantonsrat endgültig, soweit
                            sie  sich  aus  der  Bereinigung  des  Konkordates  ergeben  oder  auf  die  Bauteuerung zurückzuführen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug des Beschlusses beauftragt
                            und  ermächtigt,  das  Konkordat  im  Namen  des  Kantons  Solothurn  zu  unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Dieser Beschluss ist der Volksabstimmung zu unterbreiten.
                            Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt vom 31. Mai 1963