Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Die Hohen Vertragschliessenden Teile sichern allen ihrer Jurisdiktion un-
                            terstehenden  Personen  die  in  Abschnitt  I  dieser  Konvention  niedergeleg-  ten Rechte und Freiheiten zu.  Abschnitt I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Das  Recht  jedes  Menschen  auf  das  Leben  wird  gesetzlich  geschützt.  Abgesehen  von  der  Vollstreckung  eines  Todesurteils,  das  von  einem  Ge-  richt  im  Falle  eines  durch  Gesetz  mit  der  Todesstrafe  bedrohten  Verbre-  chens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vor-  genommen werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die  Tötung  wird  nicht  als  Verletzung  dieses  Artikels  betrachtet,  wenn  sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:  a)   um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Ge-  waltanwendung sicherzustellen;  b)   um eine ordnungsgemässe Festnahme durchzuführen oder das Ent-  kommen einer ordnungsgemäss festgehaltenen Person zu verhindern;  c)   um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu un-  terdrücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
                            oder Behandlung unterworfen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Niemand  darf  gezwungen  werden,  Zwangs-  oder  Pflichtarbeit  zu  ver-  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Als «Zwangs- oder Pflichtarbeit» im Sinne dieses Artikels gilt nicht:  a)   jede Arbeit, die normalerweise von einer Person verlangt wird, die un-  ter den von Artikel 5 der vorliegenden Konvention vorgesehenen Be-  dingungen in Haft gehalten oder bedingt freigelassen worden ist;  b)   jede  Dienstleistung  militärischen  Charakters,  oder  im  Falle  der  Ver-  weigerung aus Gewissensgründen in Ländern, wo diese als berechtigt  anerkannt  ist,  eine  sonstige  an  Stelle  der  militärischen  Dienstpflicht  tretende Dienstleistung;  c)   jede  Dienstleistung  im  Falle  von  Notständen  und  Katastrophen,  die  das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c    dieses  Artikels  festgenom-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            richt  raschmöglichst  über  die  Rechtmässigkeit  der  Haft  entschieden  wird  und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme  oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öf-  fentlich  und  innerhalb  einer  angemessenen  Frist  gehört  wird,  und  zwar  von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Ge-  richt,  das  über  zivilrechtliche  Ansprüche  und  Verpflichtungen  oder  über  die  Stichhaltigkeit  der  gegen  ihn  erhobenen  strafrechtlichen  Anklage  zu  entscheiden  hat.  Das  Urteil  muss  öffentlich  verkündet  werden,  jedoch  kann die Presse und die Öffentlichkeit während des gesamten Verfahrens  oder  eines  Teil  desselben  im  Interesse  der  Sittlichkeit,  der  öffentlichen  Ordnung  oder  der  nationalen  Sicherheit  in  einem  demokratischen  Staat  ausgeschlossen  werden,  oder  wenn  die  Interessen  von  Jugendlichen  oder  der  Schutz  des  Privatlebens  der  Prozessparteien  es  verlangen,  oder,  und  zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die  Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch  nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Bis  zum  gesetzlichen  Nachweis  seiner  Schuld  wird  vermutet,  dass  der  wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Jeder  Angeklagte  hat  mindestens  (englischer  Text)  insbesondere  (fran-  zösischer Text) die folgenden Rechte:  a)   in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in al-  len Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen  Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden;  b)   über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Ver-  teidigung zu verfügen;  c)   sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner  Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung ei-  nes  Verteidigers  verfügt,  unentgeltlich  den  Beistand  eines  Pflichtver-  teidigers  zu  erhalten,  wenn  dies  im  Interesse  der  Rechtspflege  erfor-  derlich ist;  d)   Fragen  an  die  Belastungszeugen  zu  stellen  oder  stellen  zu  lassen  und  die  Ladung  und  Vernehmung  der  Entlastungszeugen  unter  denselben  Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken;  e)   die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn  der  Angeklagte  die  Verhandlungssprache  des  Gerichts  nicht  versteht  oder sich nicht darin ausdrücken kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht  aus,  dass  die  Staaten  Rundfunk-,  Lichtspiel-  oder  Fernsehunterneh-  men einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Da  die  Ausübung  dieser  Freiheiten  Pflichten  und  Verantwortung  mit  sich  bringt,  kann  sie  bestimmten,  vom  Gesetz  vorgesehenen  Formvor-  schriften,  Bedingungen,  Einschränkungen  oder  Strafdrohungen  unterwor-  fen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der  nationalen  Sicherheit,  der  territorialen  Unversehrtheit  oder  der  öffentli-  chen  Sicherheit,  der  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  und  der  Verbre-  chensverhütung,  des  Schutzes  der  Gesundheit  und  der  Moral,  des  Schut-  zes des guten Rufes oder der Rechte anderer notwendig sind, um die Ver-  breitung  von  vertraulichen  Nachrichten  zu  verhindern  oder  das  Ansehen  und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich  frei  mit  anderen  zusammenzuschliessen,  einschliesslich  des  Rechts,  zum  Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen un-  terworfen  werden  als  den  vom  Gesetz  vorgesehenen,  die  in  einer  demo-  kratischen  Gesellschaft  im  Interesse  der  nationalen  und  öffentlichen  Si-  cherheit,  der  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  und  der  Verbrechensverhü-  tung,  des  Schutzes  der  Gesundheit  und  der  Moral  oder  des  Schutzes  der  Rechte  und  Freiheiten  anderer  notwendig  sind.  Dieser  Artikel  verbietet  nicht, dass die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte,  der  Polizei  oder  der  Staatsverwaltung  gesetzlichen  Einschränkungen  un-  terworfen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Mit Erreichung des heiratsfähigen Alters haben Männer und Frauen ge-
                            mäss den einschlägigen nationalen Gesetzen das Recht, eine Ehe einzuge-  hen und eine Familie zu gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freihei-
                            ten  verletzt  worden,  so  hat  der  Verletzte  das  Recht,  eine  wirksame  Be-  schwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verlet-  zung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft ge-  handelt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Der Genuss der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und
                            Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt II
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Um die Einhaltung der Verpflichtungen, welche die Hohen Vertrag-
                            schliessenden  Teile  in  dieser  Konvention  übernommen  haben,  sicherzu-  stellen, werden errichtet:  a)   eine  Europäische  Kommission  für  Menschenrechte,  im  folgenden  «Kommission» genannt;  b)   ein  Europäischer  «Gerichtshof»  für  Menschenrechte,  im  folgenden  Gerichtshof genannt.  Abschnitt III
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Die Zahl der Mitglieder der Kommission entspricht derjenigen der Ho-  hen  Vertragschliessenden  Teile.  Der  Kommission  darf  jeweils  nur  ein  Angehöriger jedes einzelnen Staates angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die  Kommission  tagt  in  Plenarsitzung.  Sie  kann  jedoch  Kammern  bil-  den,  die  jeweils  aus  mindestens  sieben  Mitgliedern  bestehen.  Die  Kam-  mern  können  gemäss  Artikel  25  dieser  Konvention  eingereichte  Gesuche  prüfen, die auf der Grundlage ständiger Rechtsprechung behandelt werden  können oder die keine schwerwiegenden Fragen im Hinblick auf die Aus-  legung  oder  Anwendung  der  Konvention  aufwerfen.  Vorbehaltlich  dieser  Einschränkung  und  der  Bestimmungen  des  Absatzes  5  des  vorliegenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikels üben die Kammern alle Befugnisse aus, die der Kommission durch die Konvention übertragen sind
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Das Mitglied der Kommission, das für einen Hohen Vertragschliessenden  Teil gewählt wurde, gegen den sich das Gesuch richtet, hat das recht, der  Kammer anzugehören, der dieses Gesuch zugewiesen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Die  Kommission  kann  jeweils  aus  mindestens  drei  Mitgliedern  beste-  hende  Ausschüsse  einsetzen,  welche  die  einstimmig  auszuübende  Befug-  nis  haben,  ein  gemäss  Artikel  25  eingereichtes  Gesuch  für  unzulässig  zu  erklären  oder  in  ihrem  Register  zu  streichen,  wenn  eine  solche  Entschei-  dung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Eine  Kammer  oder  ein  Ausschuss  kann  jederzeit  zugunsten  des  Ple-  nums der Kommission auf die Zuständigkeit verzichten; das Plenum kann  auch  ein  einer  Kammer  oder  einem  Ausschuss  zugewiesenes  Gesuch  an  sich ziehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Folgende Befugnisse können nur vom Plenum der Kommission ausge-  übt werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  :  a)  gemäss Artikel 24 eingereichte Beschwerden zu prüfen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren vor dem Gerichtshof gemäss Artikel 48  a   anzustrengen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Die Mitglieder der Kommission gehören der Kommission nur als Einzel-
                            personen an. Während ihrer Amtszeit dürfen sie keine Stellung innehaben,  die  mit  ihrer  Unabhängigkeit  und  Unparteilichkeit  als  Mitglieder  der  Kommission  der  mit  der  für  dieses  Amt  erforderlichen  Verfügbarkeit  un-  vermeidbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Jeder Vertragschliessende Teil kann durch Vermittlung des Generalsekre-
                            tärs  des  Europarates  die  Kommission  mit  jeder  angeblichen  Verletzung  der  Bestimmungen  der  vorliegenden  Konvention  durch  einen  anderen  Hohen Vertragschliessenden Teil befassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Die Kommission kann durch ein an den Generalsekretär des Europara-  tes  gerichtetes  Gesuch  jeder  natürlichen  Person,  nichtstaatlichen  Organi-  sation oder Personenvereinigung angegangen werden, die sich durch eine  Verletzung der in dieser Konvention anerkannten Rechte durch einen der  Hohen  Vertragschliessenden  Teile  beschwert  fühlt,  vorausgesetzt,  dass  der betreffende Hohe Vertragschliessende Teil eine Erklärung abgegeben  hat,  wonach  er  die  Zuständigkeit  der  Kommission  zur  Entgegennahme  solcher  Gesuche  anerkannt  hat.  Die  Hohen  Vertragschliessenden  Teile,  die  eine  solche  Erklärung  abgegeben  haben,  verpflichten  sich,  die  wirk-  same Ausübung dieses Rechts in keiner Weise zu behindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Diese Erklärungen können auch für einen bestimmten Zeitabschnitt ab-  gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Sie  sind  dem  Generalsekretär  des  Europarates  zu  übermitteln,  der  den  Hohen  Vertragschliessenden  Teilen  Abschriften  davon  zuleiten  und  für  die Veröffentlichung der Erklärungen sorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Die Kommission wird die ihr durch diesen Artikel übertragenen Befug-  nisse nur ausüben, wenn mindestens sechs Hohe Vertragschliessende Tei-  le durch die in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Erklärungen ge-  bunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Die Kommission kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöp-
                            fung  des  innerstaatlichen  Rechtszuges  in  Übereinstimmung  mit  den  all-  gemein  anerkannten  Grundsätzen  des  Völkerrechts  und  innerhalb  einer  Frist  von  sechs  Monaten  nach  dem  Ergehen  der  endgültigen  innerstaatli-  chen Entscheidung befassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rück, das sie gemäss Artikel 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)   auch nach der Annahme zurückweisen, wenn sie bei der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Die  Kommission  kann  in  jedem  Stadium  des  Verfahrens  entscheiden,  ein Gesuch in ihrem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zu  der Annahme geben,  a)   dass  der  Beschwerdeführer  sein  Gesuch  nicht  weiterzuverfolgen  be-  absichtigt;  b)   dass die Sache einer Lösung zugeführt worden ist oder  c)   dass es aus anderen von der Kommission festgestellten Gründen nicht  länger gerechtfertigt ist, die Prüfung des Gesuchs fortzusetzen.  Die  Kommission  setzt  jedoch  die  Prüfung  eines  Gesuchs  fort,  wenn  die  Achtung  der  Menschenrechte,  wie  sie  in  dieser  Konvention  niedergelegt  sind, dies erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Beschliesst  die  Kommission,  ein  Gesuch  nach  der  Annahme  in  ihrem  Register zu streichen, so fertigt sie einen Bericht an, in dem der Sachver-  halt  und  die  mit  Gründen  versehene  Entscheidung,  das  Gesuch  zu  strei-  chen, enthalten sind. Der Bericht wird sowohl den Parteien als auch dem  Ministerkomitee  zur  Kenntnisnahme  übermittelt.  Die  Kommission  kann  ihn veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Die  Kommission  kann  die  Wiedereintragung  eines  Gesuchs  in  ihr  Re-  gister anordnen, wenn sie dies den Umständen nach für gerechtfertigt hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Wird  die  Prüfung  eines  Gesuchs  nicht  gemäss  Artikel  28  (Abs.  2),  29  oder  30  abgeschlossen,  so  hat  die  Kommission  einen  Bericht  über  den  Sachverhalt  anzufertigen  und  zu  der  Frage  Stellung  zu  nehmen,  ob  sich  aus  den  festgestellten  Tatsachen  ergibt,  dass  der  betreffende  Staat  seine  Verpflichtungen  aus  der  Konvention  verletzt  hat.  In  diesem  Bericht  kön-  nen  die  Ansichten  einzelner  Mitglieder  der  Kommission  über  diesen  Punkt aufgenommen werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Der Bericht ist dem Ministerkomitee vorzulegen; er ist auch den betei-  ligten  Staaten  vorzulegen,  die  nicht  das  Recht  haben,  ihn  zu  veröffentli-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Bei der Vorlage des Berichts an das Ministerkomitee hat die Kommis-  sion das Recht, von sich aus die ihr geeignet erscheinenden Vorschläge zu  unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Wird  die  Frage  nicht  innerhalb  eines  Zeitraumes  von  drei  Monaten,  vom  Datum  der  Vorlage  des  Berichts  an  das  Ministerkomitee  an  gerech-  net,  gemäss  Artikel  48  dieser  Konvention,  dem  Gerichtshof  vorgelegt,  so  entscheidet  das  Ministerkomitee  mit  Zweidrittelmehrheit  der  zur  Teil-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt IV
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38 Der Europäische Gerichtshof für Mens chenrechte besteht aus ebensoviel
                            Richtern,  wie  der  Europarat  Mitglieder  zählt.  Dem  Gerichtshof  darf  je-  weils nur ein Angehöriger jedes einzelnen Staates angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Die  Mitglieder  des  Gerichtshofes  werden  von  der  Beratenden  Ver-  sammlung  mit  Stimmenmehrheit  aus  einer  Liste  von  Personen  gewählt,  die  von  den  Mitgliedern  des  Europarates  vorgeschlagen  werden;  jedes  Mitglied  hat  drei  Kandidaten  vorzuschlagen,  von  denen  mindestens  zwei  eigene Staatsangehörige sein müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Dasselbe Verfahren ist, soweit anwendbar, einzuschlagen, um den Ge-  richtshof  im  Falle  der  Zulassung  neuer  Mitglieder  zum  Europarat  zu  er-  gänzen und um freigewordene Sitze zu besetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Die  Kandidaten  müssen  das  höchste  sittliche  Ansehen  geniessen  und  müssen  entweder  die  Befähigung  für  die  Ausübung  hoher  richterlicher  Ämter besitzen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Die Mitglieder des Gerichtshofes werden für einen Zeitraum von neun  Jahren  gewählt.  Ihre  Wiederwahl  ist  zulässig.  Jedoch  läuft  die  Amtszeit  von vier bei der ersten Wahl gewählten Mitgliedern nach drei Jahren, die  Amtszeit von weiteren vier Mitgliedern nach sechs Jahren ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die  Mitglieder,  deren  Amtszeit  nach  drei  bzw.  sechs  Jahren  ablaufen  soll, werden unmittelbar nach der ersten Wahl vom Generalsekretär durch  das Los bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Um soweit wie möglich sicherzustellen, dass ein Drittel der Mitglieder  des  Gerichtshofes  alle  drei  Jahre  neu  gewählt  wird,  kann  die  Beratende  Versammlung  vor  jeder  späteren  Wahl  beschliessen,  dass  die  Amtsdauer  eines  oder  mehrerer  der  zu  wählenden  Mitglieder  nicht  neun  Jahre  betra-  gen soll, wobei diese Amtsdauer jedoch weder länger als zwölf, noch kür-  zer als sechs Jahre sein darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Sind mehrere Ämter zu besetzen und wendet die Beratende Versamm-  lung den Absatz 3 an, so wird die Zuteilung der Amtsdauer vom General-  sekretär  des  Europarates  unmittelbar  nach  der  Wahl  durch  das  Los  be-  stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Ein Mitglied des Gerichtshofes, das zum Ersatz eines anderen Mitglie-  des  gewählt  wird,  dessen  Amtszeit  noch  nicht  abgelaufen  war,  bleibt  bis  zum Ablauf des Amts seines Vorgängers im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)   Richtern besteht. Der Richter, der Staatsangehö-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und  ohne  besonderes  Abkommen  für  alle  Angelegenheiten,  die  sich  auf  die Auslegung und die Anwendung dieser Konvention beziehen, als obli-  gatorisch anerkennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die  oben  bezeichneten  Erklärungen  können  bedingungslos  oder  unter  der  Bedingung  der  Gegenseitigkeit  seitens  mehrerer  oder  bestimmter  an-  derer  Vertragschliessender  Teile,  oder  unter  Beschränkung  auf  einen  be-  stimmten Zeitraum abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Diese  Erklärungen  sind  beim  Generalsekretär  des  Europarates  zu  hin-  terlegen;  dieser  übermittelt  den  Hohen  Vertragschliessenden  Teilen  Ab-  schriften davon.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 47 Der Gerichtshof darf sich mit einem Fall nur befassen, nachdem die
                            Kommission  festgestellt  hat,  dass  die  Versuche  zur  Erzielung  einer  gütli-  chen  Regelung  fehlgeschlagen  sind,  und  nur  innerhalb  der  in  Artikel  32  vorgesehenen Dreimonatsfrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 48 Das Recht, ein Verfahren bei dem Gerichtshof anhängig zu machen, ha-
                            ben  nur  die  nachstehenden  angeführten  Stellen,  und  zwar  entweder  unter  der Voraussetzung, dass der in Frage kommende Hohe Vertragschliessen-  de Teil, wenn nur einer beteiligt ist, oder die Hohen Vertragschliessenden  Teile,  wenn  mehrere  beteiligt  sind,  der  obligatorischen  Gerichtsbarkeit  des Gerichtshofes unterworfen sind, oder aber, falls dies nicht zutrifft, un-  ter der Voraussetzung, dass der in Frage kommende Hohe Vertragschlies-  sende Teil oder die Hohen Vertragschliessenden Teile zustimmen:  a)   die Kommission;  b)   der Hohe Vertragschliessende Teil, dessen Staatsangehöriger der Ver-  letzte ist;  c)   der hohe Vertragschliessende Teil, der die Kommission mit dem Fall  befasst hat;  d)   der Hohe Vertragschliessende Teil, gegen den sich die Beschwerde  richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 49 Wird die Zuständigkeit des Gerichtshofes bestritten, so entscheidet dieser
                            hierüber selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 50 Erklärt die Entscheidung des Gerichtshofes, dass eine Entscheidung oder
                            Massnahme  einer  gerichtlichen  oder  sonstigen  Behörde  eines  der  Hohen  Vertragschliessenden  Teile  ganz  oder  teilweise  mit  den  Verpflichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt V
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 57 Nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch den Generalsek-
                            retär  des  Europarates  hat  jeder  Hohe  Vertragschliessende  Teil  die  erfor-  derlichen  Erklärungen  abzugeben,  in  welcher  Weise  sein  internes  Recht  die  wirksame  Anwendung  aller  Bestimmungen  dieser  Konvention  ge-  währleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 58 Die Kosten der Kommission und des Gerichtshofes werden vom Europa-
                            rat getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 59 Die Mitglieder der Kommission und des Gerichtshofes geniessen bei der
                            Ausübung  ihres  Amtes  die  in  Artikel  40  der  Satzung  des  Europarates  und den auf Grund dieses Artikels abgeschlossenen  Abkommen vorgese-  henen Privilegien und Immunitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 60 Keine Bestimmung dieser Konvention darf als Beschränkung oder Minde-
                            rung eines der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgelegt werden, die  in den Gesetzen eines Hohen Vertragschliessenden Teils oder einer ande-  ren Vereinbarung, an der er beteiligt ist, festgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 61 Keine Bestimmung dieser Konvention beschränkt die durch die Satzung
                            des Europarates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)   dem Ministerkomitee übertragenen Vollmachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 62 Die Hohen Vertragschliessenden Teile kommen überein, dass sie, es sei
                            denn  auf  Grund  besonderer  Vereinbarungen,  keinen  Gebrauch  von  zwi-  schen ihnen geltenden Verträgen, Übereinkommen oder Erklärungen ma-  chen  werden,  um  von  sich  aus  einen  Streit  um  die  Auslegung  oder  An-  wendung dieser Konvention einem anderen Verfahren zu unterwerfen, als  in der Konvention vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Jeder  Staat  kann  im  Zeitpunkt  der  Ratifizierung  oder  in  der  Folge  zu  jedem anderen Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europara-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die  Konvention  findet  auf  das  oder  die  in  der  Erklärung  bezeichneten  Gebiete  vom  dreissigsten  Tage  an  Anwendung,  gerechnet  vom  Eingang  der Erklärung beim Generalsekretär des Europarates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. In den genannten Gebieten werden die Bestimmungen dieser Konventi-  on unter Berücksichtigung der örtlichen Notwendigkeiten angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Jeder  Staat,  der  eine  Erklärung  gemäss  Absatz  1  dieses  Artikels  abge-  geben  hat,  kann  zu  jedem  späteren  Zeitpunkt  für  ein  oder  mehrere  der  in  einer  solchen  Erklärung  bezeichneten  Gebiete  erklären,  dass  er  die  Zu-  ständigkeit der Kommission für die Behandlung der Gesuche von natürli-  chen  Personen,  nichtstaatlichen  Organisationen  oder  Personengruppen  gemäss Artikel 25 dieser Konvention annimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Jeder  Staat  kann  bei  Unterzeichnung  dieser  Konvention  oder  bei  Hin-  terlegung  seiner  Ratifikationsurkunde  bezüglich  bestimmter  Vorschriften  der Konvention einen Vorbehalt machen, soweit ein zu dieser Zeit in sei-  nem  Gebiet  geltendes  Gesetz  nicht  mit  der  betreffenden  Vorschrift  über-  einstimmt. Vorbehalte allgemeiner Art sind nach diesem Artikel nicht zu-  lässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Jeder  nach  diesem  Artikel  gemachte  Vorbehalt  muss  mit  einer  kurzen  Inhaltsangabe des betreffenden Gesetzes verbunden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Ein  Hoher  Vertragschliessender  Teil  kann  diese  Konvention  nicht  vor  Ablauf  von  fünf  Jahren  nach  dem  Tage,  an  dem  die  Konvention  für  ihn  wirksam  wird,  und  nur  nach  einer  sechs  Monate  vorher  an  den  General-  sekretär des Europarates gerichteten Mitteilung kündigen; der Generalsek-  retär hat den anderen Hohen Vertragschliessenden Teilen von der Kündi-  gung Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Eine  derartige  Kündigung  bewirkt  nicht,  dass  der  betreffende  Hohe  Vertragschliessende  Teil  in  bezug  auf  irgendeine  Handlung,  welche  eine  Verletzung dieser Verpflichtungen darstellen könnte, und von dem Hohen  Vertragschliessenden  Teil  vor  dem  Datum  seines  rechtswirksamen  Aus-  scheidens  vorgenommen  wurde,  von  seinen  Verpflichtungen  nach  dieser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Unter  dem  gleichen  Vorbehalt  scheidet  ein  Vertragschliessender  Teil  aus dieser Konvention aus, der aus dem Europarat ausscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Entsprechend  den  Bestimmungen  der  vorstehenden  Absätze  kann  die  Konvention auch für ein Gebiet gekündigt werden, auf das sie nach Arti-  kel 63 ausgedehnt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten  Juni                1955                14.                Juni                1955
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992       7. September     1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1953    3. September  1953
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .........................   5. Dezember  1952    3. September  1953
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ............................... 10. Mai  1990          10.          Mai  1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1974    3. Mai  1974  er  1974  28. November      1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ....................   8. März  1951    3. September  1953
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1953
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. November  1953
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1953    3. September  1953  Juni                1953                3.                September                1953  Oktober         1955          26.         Oktober         1955
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1982    8. September  1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1953    3. September  1953  Januar            1967            23.            Januar            1967
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .......................... 31. A  ugust           1954           31.           August           1954
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1955
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Dezember  1955
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1952    3. September  1953
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1958    3. September  1958
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993          19.          Januar            1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1978    9. November  1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1989              22.              März              1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1952    3. September  1953
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .......................... 28. Novem  ber      1974  28.      November      1974  März              1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar  1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1979    4. Oktober  1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar  1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1954          18.          Mai  1954
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992    5. November  1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Oktober  1962    6. Oktober  1962
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorbehalte und Erklärungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6: Der in Absatz 1 von Artikel 6 der Konvention ver-
                            ankerte Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlungen findet keine An-  wendung auf Verfahren, die sich auf eine Streitigkeit über zivilrechtliche  Rechte  und  Pflichten  oder  auf  die  Stichhaltigkeit  einer  strafrechtlichen  Anklage  beziehen  und  die  nach  kantonalen  Gesetzen  vor  einer  Verwal-  tungsbehörde stattfinden.  Der  Grundsatz  der  Öffentlichkeit  der  Urteilsverkündung  findet  Anwen-  dung,  unter  Vorbehalt  der  Bestimmungen  der  kantonalen  Gesetze  über  den  Zivil-  und  Strafprozess,  die  vorsehen,  dass  das  Urteil  nicht  an  einer  öffentlichen Verhandlung eröffnet, sondern den Parteien schriftlich mitge-  teilt wird.  Auslegende  Erklärung    zu  Artikel  6  Absatz  1:  Für  den  Schweizerischen  Bundesrat bezweckt die in Absatz 1 von Artikel 6 der Konvention enthal-  tene Garantie eines gerechten Prozesses nur, dass eine in bezug auf Strei-  tigkeiten  über  zivilrechtliche  Rechte  und  Pflichten  letztinstanzliche  rich-  terliche  Prüfung  der  Akte  oder  Entscheidungen  der  öffentlichen  Gewalt  über  solche  Rechte  und  Pflichten  stattfindet.  Unter  dem  Begriff  «letztin-  stanzliche  richterliche  Prüfung»  im  Sinne  der  vorliegenden  Erklärung  ist  eine  auf  die  Rechtsanwendung  beschränkte  richterliche  Prüfung  zu  ver-  stehen, die von kassatorischer Natur ist.  Wie am 16. Mai 1988, als die Verdeutlichung der auslegenden Erklärung  zu  Artikel  6  Absatz  1  der  Europäischen  Menschenrechtskonvention  beim  Generalsekretär  des  Europarates  hinterlegt  wurde,  in  Aussicht  gestellt,  übergibt  der  schweizerische  Bundesrat,  gestützt  auf  Artikel  64  Absatz  2  der  Konvention,  die  nachfolgende  Liste  der  Bestimmungen  des  Bundes-  rechts  und  des  kantonalen  Rechts,  die,  mit  Wirkung  ab  29.  April  1988,  von der auslegenden Erklärung des Bundesrates vom 28. November 1974,  verdeutlicht am 16. Mai 1988, erfasst werden.  Liste der Bestimmungen des Bundesrechts und des  kantonalen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  Stand am 27. Dezember 1988  Bundesrecht  Bundesrechtspflegegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  :
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 43 Absatz 2 und 68 (Berufung und Nichteinigkeitsbe- schwerde insoweit, als die Kognition des Bundesgerichts in bezug
                            auf die Feststellung des Sachverhalts begrenzt ist und keine kan-  tonale Gerichtsbehörde die tatsächlichen Feststellungen vollum-  fänglich überprüft hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 83 (Staatsrechtliche Klage, ein Verfahren, in dem das Bundesgericht als einzige Instanz über bestimmte Streitigkeiten
                            entscheidet);
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 84 (Staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht gegen kantonale Erlasse und Verfügungen, wenn die kantonalen
                            Behörden oder das Bundesgericht nur über eine beschränkte Kog-  nition in bezug auf tatbeständliche Feststellungen oder Rechtsan-  wendung haben);
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 105 Absatz 2 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegen den Entscheid eines kantonalen Gerichtes
                            oder einer Rekurskommission insoweit, als das Bundesgericht an  die tatsächlichen Feststellungen dieser Instanzen gebunden ist);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  :
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 44 ff. (Verfahren der Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat und Beschwerdeinstanzen des Bundes);
Artikel 71 (Aufsichtsbeschwerde bei einer Aufsichtsbehörde we- gen Tatsachen, die einer Behörde der Bundesverwaltung angela-
                            stet werden);
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 79 (Beschwerde an die Bundesversammlung gegen be- stimmte Beschwerdeentscheide und Verfügungen sowie gegen die
                            Beschwerdeentscheide  des  Bundesrates  gemäss  entweder  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 Absatz 1 Buchstaben a und b des VwVG oder Artikel 85 Ziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 der BV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  ).  Der Schweizerische Bundesrat erklärt, die in   Der Schweizerische Bundesrat anerkennt, nach Artikel 25 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)   zu der ge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personenvereinigungen,  die  sich  durch  eine  Verletzung  der  in  der  Kon-  vention  und  in  den  Artikeln  1–5  des  genannten  Protokolls  anerkannten  Rechte durch die Schweiz beschwert fühlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 46: Von dem Tag der Übergabe dieser Erklärung an, anerkennt die
                            Schweiz  die  Gerichtsbarkeit  des  Europäischen  Gerichtshofes  für  Men-  schenrechte  ohne  weiteres  und  ohne  besonderes  Abkommen  gegenüber  jedem anderen Vertragsstaat der Konvention zum Schutze der Menschen-  rechte und Grundfreiheiten, der die gleiche Verpflichtung eingeht, für alle  Angelegenheiten,  die  sich  auf  die  Auslegung  und  die  Anwendung  dieser  Konvention beziehen, als obligatorisch.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Abgeschlossen  in  Rom  am  4.  November  1950;  Geändert  durch  das  Proto-  koll Nr. 3 vom 6. Mai 1963 und das  Protokoll Nr. 5 vom 20. Januar 1966;  von  der  Bundesversammlung  genehmigt  am  3. Oktober 1974 (AS 1974, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2148);  schweizerische  Ratifikationsurkunde  hinterlegt  am  28.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1974; in Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Der französische Originaltext findet sich  in SR 0.101. Der englische Origi-  naltext  kann  bei  der  Eidgenössischen  Drucksachen-    und  Materialzentrale,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3000 Bern, bezogen werden  (AS 1975, S. 614).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Nach  dem  Zusatzprotokoll  Nr.  6  (SR  0.101.06)  ist  die  Todesstrafe  heute  nicht mehr zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    Eingefügt durch Art. 1 des  Prot. Nr. 8 vom 19.   März 1985, genehmigt von  der BVers am 4. März 1987 und in  Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990 (SR 0.101.08).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    Eingefügt durch Art. 2 des  Prot. Nr. 8 vom 19.   März 1985, genehmigt von  der BVers am 4. März 1987 und in  Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990 (SR 0.101.08).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)    Zweiter Satz eingefügt durch Art.   3 des Prot. Nr. 8 vom   19. März 1985, ge-  nehmigt  von  der  BVers  am  4.  Mä  rz  1987  und  in  kraft  getreten  für  die  Schweiz am 1. Jan. 1990 (SR 0.101.08).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)    Fassung gemäss Art. 4 des Prot. Nr  . 8 vom 19. März 1985, genehmigt von  der BVers am 4. März 1987 und in  Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990 (SR 0.101.08).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)    Wörter  gemäss  Art.  5  des  Prot.  Nr.  8  vom  19.  März  1985,  genehmigt  von  der BVers am 4. März 1987 und in  Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990 (SR 0.101.08).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)    Fassung gemäss Art. 6 des Prot. Nr  . 8 vom 19. März 1985, genehmigt von  der BVers am 4. März 1987 und in  Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990 (SR 0.101.08).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)    Fassung gemäss Art. 7 des Prot. Nr  . 8 vom 19. März 1985, genehmigt von  der BVers am 4. März 1987 und in  Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990 (SR 0.101.08).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . 8 vom 19. März 1985, genehmigt von  der BVers am 4. März 1987 und in  Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990 (SR 0.101.08).  Prot. Nr. 8 vom 19.   März 1985, genehmigt von  der BVers am 4. März 1987 und in  Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990 (SR 0.101.08).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . 8 vom 19. März 1985, genehmigt von  der BVers am 4. März 1987 und in  Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990 (SR 0.101.08).  r. 8 vom 19. März 1985, genehmigt von  der BVers am 4. März 1987 und in  Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990 (SR 0.101.08).  koll Nr. 3 vom 6. Mai 1963 und das  Protokoll Nr. 5 vom 20. Januar 1966;  von  der  Bundesversammlung  genehmigt  am  3. Oktober 1974 (AS 1974, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2148);  schweizerische  Ratifikationsurkunde  hinterlegt  am  28.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1974; in Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974.  Ratifikationsurkunde  durch  die  Tschechoslo-  wakei.  Ratifikationsurkunde  durch  die  Tschechoslo-  wakei.  der Systematischen Sammlung des Bundesr  echts, SR 0.101, S. 22ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Okt. 1974 (AS 1974 2148). Die ausle-  gende Erklärung zu Art. 6 Abs. 1 ist  mit Wirkung ab 29. April 1988 geän-  dert worden.