Vereinbarung betreffend den Einsatz der Seuchenwehr des Kantons Basel-Landschaft zur Ereignisbewältigung bei Tierseuchen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt
                            Vereinbarung betreffend den Einsatz der Seuchenwehr  des Kantons Basel-Landschaft zur Ereignisbewältigung  bei Tierseuchen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt  (Vereinbarung Seuchenwehr)  Vom 21. Mai 2013 (Stand 21. Mai 2013)  Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vereinba  -  ren:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Diese Vereinbarung regelt den Einsatz der Seuchenwehr der Ereignisdienste  des Kantons Basel-Landschaft zur Ereignisbewältigung bei Tierseuchen auf  dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt gemäss der eidgenössischen und basel  -  städtischen Tierseuchengesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Seuchenwehr
                            1  Die Seuchenwehr umfasst alle erforderlichen Einsatzkräfte und Einrichtungen  zur Sanierung eines Seuchenherdes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den Aufgaben der Seuchenwehr bei der Tierseuchenbekämpfung gehören  insbesondere die Tötung und Entsorgung verseuchter oder seuchenverdächti  -  ger Tiere sowie die Reinigung und Desinfektion des Schadenplatzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Betrieb der Seuchenwehr obliegt der Kantonalen Zivilschutzkompanie  und der ABC-Wehr der Kantonalen Krisenorganisation Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufgebot
                            1  Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt Basel-Stadt fordert die Seu  -  chenwehr über den Kantonalen Krisenstab Basel-Stadt beim Kantonalen Kri  -  senstab Basel-Landschaft an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Aufgebot der Seuchenwehr erfolgt durch die Stabsleitung des Kantona  -  len Krisenstabs Basel-Landschaft. Diese konsultiert vorgängig die Kantons  -  tierärztin oder den Kantonstierarzt Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verantwortlichkeiten am Schadenplatz
                            1  Die Beaufsichtigung der Tierseuchenbekämpfung am Schadenplatz liegt bei  einer oder einem von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt Basel-  Stadt bestimmten amtlichen Tierärztin oder amtlichen Tierarzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verantwortung für die Schadenplatzorganisation liegt bei einer oder ei  -  nem vom Kantonalen Krisenstab Basel-Stadt bestimmten Schadenplatzkom  -  mandantin oder Schadenplatzkommandanten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Übungen
                            1  Der Kanton Basel-Landschaft stellt dem Kantons Basel-Stadt die Einsatzkräf  -  te und Einrichtungen der Seuchenwehr auch zu Übungszwecken zur Verfü  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übungen werden in der Regel ein Jahr im Voraus in Absprache zwischen den  Kantonstierärzten und den Kantonalen Krisenstäben Basel-Stadt und Basel-  Landschaft sowie dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz Basel-Land  -  schaft geplant.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Kosten
                            1  Der Kanton Basel-Stadt trägt sämtliche Kosten für den Einsatz der Seuchen  -  wehr auf seinem Kantonsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton Basel-Landschaft wird für die Sanierungsarbeiten gemäss [[§ 1  Absatz 1 Buchstabe dc der basellandschaftlichen Verordnung vom 22.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    über die Vergütung und Gebühren des kantonalen Veterinärdienstes  entschädigt. Die Kosten für den Materialaufwand werden separat in Rechnung  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Dauer der Vereinbarung
                            1  Die Vereinbarung gilt für die Dauer von vier Jahren ab Wirksamkeit. Danach  kann sie unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende des Kalenderjahres  schriftlich gekündigt werden. Ohne Kündigung verlängert sich die Vereinbarung  automatisch um ein Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Wirksamkeit
                            1  Diese Vereinbarung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 36.119, SGS 615.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2013  21.05.2013  Erlass  Erstfassung  GS 38.0130  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  21.05.2013  21.05.2013  Erstfassung  GS 38.0130  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0130