Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege
                            10)   Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)   massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Ziel der Jugend-  strafrechts-  pflege  Geltungsbereic  h  Kinde  r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.  Organe der Jugendstrafrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Die Jugendstrafrechtspflege wird ausgeübt durch
                            a)  die  Jugendanwaltschaft  b)  das  Jugendgericht  c)   das   Obergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kantonsrat wählt auf unverbindlichen Vorschlag des Oberge-  richts  einen  Jugendanwalt  oder  eine  Jugendanwältin  sowie  einen  Stellvertreter  oder  eine  Stellvertreterin.  Sie  sind  für  den  ganzen  Kanton zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Obergericht  kann  für  die  Bearbeitung  bestimmter  Fälle  oder  auf  begrenzte  Zeit  ausserordentliche  Jugendanwälte  oder  Jugend-  anwältinnen ernennen. Es gibt dem Kantonsrat davon Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Obergericht stellt das Fach- und Kanzleipersonal an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Die  Jugendanwaltschaft  übt  im  Verfahren  gegen  Jugendliche  die  Befugnis  aus,  welche  im  Verfahren  gegen  Erwachsene  den  Unter-  suchungsbehörden,  der  Staatsanwaltschaft  und  den  Vollzugsbe-  hörden zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kantonsrat wählt das Jugendgericht. Es setzt sich zusammen  aus  einem  Präsidenten  oder  einer  Präsidentin  und  zwei  Richterin-  nen oder Richtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wählbar als Präsident oder Präsidentin des Jugendgerichts ist nur  ein  Mitglied  des  Kantonsgerichts.  Die  übrigen  Mitglieder  des  Kan-  tonsgerichtes  sind  Ersatzrichterinnen  und  Ersatzrichter  des  Ju-  gendgerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kanzleigeschäfte  werden  von  der  Gerichtskanzlei  erster  In-  stanz geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Jugendgericht übt die gerichtlichen Befugnisse erster Instanz  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Soweit  im  Strafverfahren  gegen  Erwachsene  die  Zuständigkeit  des  Einzelrichters  des  Kantonsgerichtes  gegeben  wäre,  amtet  der  Organe  Jugend-  anwaltschaft  Befugnisse  Jugendgericht  Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)    ist  vom  Strafverfahren  gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Aufsicht  Vorbehalt der  Strafprozess-  ordnung  Trennung des  Verfahrens  Öffentlichkeit  und Bericht-  erstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Zusammen-  arbeit zwischen  Behörden des  Zivilrechts und  des Jugend-  strafrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Zustellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Rahmen von Art. 20 JStG sind Entscheide auch den Behörden  des Zivilrechts zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Der  Verfahrensleiter  bestellt  den  amtlichen  Verteidiger  (Art.  40  JStG), der nicht Rechtsanwalt zu sein braucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Jugendanwaltschaft entscheidet über die Teilnahme von Par-  teien  und  anderen  Beteiligten  im  Ermittlungs-  und  Untersuchungs-  verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Eltern  und  die  gesetzlichen  Vertreter  sind  zuzulassen,  sofern  dem  nicht  die  Interessen  des  Jugendlichen  oder  des  Verfahrens  entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  im  Zusammenhang  mit  einer  Straftat  erstellten  Untersu-  chungs- und Vollzugsakten sind nach Abschluss des Verfahrens im  Archiv  der  Jugendanwaltschaft  aufzubewahren;  die  Akten  des  Ju-  gendgerichtes und des Obergerichtes im Archiv des Jugendgerich-  tes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nach  Eintritt  der  Verfolgungs-  und  Vollstreckungsverjährung  ge-  mäss Art. 36 und 37 JStG können die Akten dem Staatsarchiv zur  weiteren Aufbewahrung angeboten werden. Lehnt dieses die Über-  nahme der Akten ab, so beschliesst das Jugendgericht über deren  weitere Aufbewahrung oder Vernichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Soweit es zur Wahrung ihrer rechtlich geschützten Interessen er-  forderlich  erscheint,  ist  den  Parteien  und  anderen  Beteiligten  im  Sinne von Art. 33 StPO Akteneinsicht zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Akteneinsicht  zu  gewähren  ist  der  Vormundschaftsbehörde  für  Verfahren im Sinne von Art. 12 JStPG und derjenigen Person oder  Stelle,  welche  die  Aufsicht,  die  persönliche  Betreuung,  die  ambu-  lante  Behandlung  und  die  Unterbringung  gemäss  Art.  12–15  JStG  übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Soweit  es  überwiegende  schutzwürdige  Interessen  eines  Ange-  schuldigten oder seiner Eltern erfordern, kann ihnen die zuständige  Behörde  die  Einsicht  in  einzelne  Aktenstücke,  wie  psychiatrische  Gutachten  und  andere  Berichte  zur  Person,  verweigern.  Wer  von  solchen Akten Kenntnis erhält, namentlich der Verteidiger, Beistand  Verteidigung  Teilnahme im  Ermittlungs-  und  Untersuchungs-  verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Akten-  aufbewahrung  Akteneinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Zivilanspruch  Ausschluss des  Abwesenheits-  verfahrens  Orientierung  der Jugend-  anwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Polizeiliche  Ermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Amtshandlungen gegen Kinder und Jugendliche sind Angehö-  rige der  Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)    einzusetzen,  die  für  diesen  Dienst  geeignet  sind.  Sie tragen dabei in der Regel keine Uniform.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Die Jugendanwaltschaft
                            10)    setzt  die  zuständigen  Schulorgane  vom  Verfahren und seiner Erledigung in Kenntnis, wenn es das Interes-  se des Angeschuldigten oder der Schule erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Zuständig für die Anordnung der Untersuchungshaft gemäss Art. 6  JStG ist der Verfahrensleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer auf Grund einer Haftverfügung der Jugendanwaltschaft in Un-  tersuchungshaft  gehalten  wird,  kann  bis  zum  Abschluss  des  Vor-  verfahrens  jederzeit  beim  Verfahrensleiter  ein  schriftliches  Haftent-  lassungsgesuch  stellen.  Gibt  die  Jugendanwaltschaft  dem  Gesuch  nicht ohne weiteres statt, so leitet diese es unverzüglich zur Durch-  führung  eines  Haftprüfungsverfahrens  gemäss  Art.  22c  JStPG  an  das Jugendgericht weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sofern  gegen  die  gerichtliche  Anordnung,  Bestätigung  oder  Auf-  hebung der Haft keine Beschwerde offensteht oder hängig ist, kann  auch  nach  Anklageerhebung  jederzeit  ein  Haftentlassungsgesuch  gestellt  werden.  Der  Verfahrensleiter  befindet  alsdann  beförderlich  über  die  Aufrechterhaltung  oder  Aufhebung  der  Haft  und  teilt  sei-  nen Entscheid den Parteien schriftlich mit kurzer Begründung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Soll der Freiheitsentzug im Vorverfahren länger als fünf Tage seit  Erlass der Haftverfügung oder über die im letzten Haftprüfungsent-  scheid  gesetzte  Frist  hinaus  andauern,  so  übermittelt  die  Jugend-  anwaltschaft  vor  Ablauf  der  genannten  Fristen  von  Amtes  wegen  die  Akten  dem  Jugendgericht  mit  einem  kurz  begründeten  Antrag  auf Bestätigung der rechtmässigen Fortdauer der Haft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Kopie dieses Antrages wird gleichzeitig dem Verhafteten und  seinem  allfälligen  Verteidiger  zugestellt  mit  dem  Hinweis  auf  das  Recht, sich innert zwei Tagen dazu zu äussern.  Orientierung der  Schule  Untersuchungs-  haft  Haft-  entlassungs-  gesuch  Haftprüfung von  Amtes wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)    anzuhören.  Die  Verfügung  ist  zu  be-  Gerichtliches  Haftprüfungs-  verfahren  Haftprüfungs-  entscheid  Vorsorgliche  Schutzmass-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angeschuldigten  und  seinem  gesetzlichen  Vertreter  schriftlich  zu  eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Hat  eine  vorsorgliche  Schutzmassnahme  zwei  Monate  gedauert,  ohne  dass  ein  rechtskräftiges  Urteil  vorliegt,  so  bedarf  es  zu  ihrer  Verlängerung der Bewilligung des Präsidiums des Jugendgerichtes,  im  Rechtsmittelverfahren  der  Bewilligung  des  Präsidiums  des  O-  bergerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Kosten  der  vorsorglichen  Schutzmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)    werden  als  Vollzugskosten behandelt.  V.  Abschluss der Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Die  Jugendanwaltschaft  setzt  den  Vertreter  des  Angeschuldigten  vom   Abschluss   des   Untersuchungsverfahrens   mündlich   oder  schriftlich  in  Kenntnis  und  gibt  ihm  Gelegenheit  zur  Akteneinsicht  und zur Vernehmlassung.  A.  Einstellung des Vorverfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Das  Vorverfahren  wird  eingestellt,  sobald  sich  ergibt,  dass  zurei-  chende Gründe für eine Eröffnung oder Weiterführung der Untersu-  chung  oder  für  eine  Anklageerhebung  nicht  oder  nicht  mehr  vor-  handen sind, insbesondere,  a)   wenn  ein  nicht  zu  beseitigendes  verfahrensrechtliches  Hinder-  nis der Verfolgung und Beurteilung der Sache entgegensteht,  b)   wenn ein strafbares Verhalten eines Beschuldigten nicht vorliegt  oder nicht nachzuweisen ist,  einer strafbaren Handlung verzichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 25a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Jugendanwaltschaft verfügt die Einstellung des Vorverfahrens  schriftlich mit kurzer Begründung und trifft zugleich die nötigen An-  ordnungen über die Nebenpunkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verfügung  bedarf  der  Genehmigung  durch  das  Jugendge-  richtspräsidium.  Aktenschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Einstellungs-  gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Einstellungs-  verfügung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Zustellung und  Mitteilung  Einsprache  Wirkung der  Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 25e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Hält  die  Jugendanwaltschaft  eine  Weiterführung  des  Verfahrens  nicht  für  gerechtfertigt,  so  bestätigt  sie  die  Einstellung  desselben  und     entscheidet     zugleich     über     die     Kosten-     und     Ent-  schädigungsfolgen;  Art.  351  und  359  StPO  sind  anwendbar.  Ste-  hen  andere  Massnahmen,  namentliche  Einziehung  und  Verwen-  dung zugunsten des Geschädigten gemäss Art. 69 ff. StGB, in Fra-  ge, überweist sie die Akten anschliessend dem Jugendgericht zum  separaten Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf entsprechendes Begehren gemäss Art. 61 Abs. 2 StPO kann  die Jugendanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung ausdrücklich  die  Nichtschuld  des  Angeschuldigten  feststellen.  Dieser  Feststel-  lung  kommt  vorbehältlich  der  Beschwerde  an  das  Obergericht  die  Wirkung eines freisprechenden Urteils zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Verfügung der Jugendanwaltschaft ist kurz zu begründen und  dem  Einsprecher  sowie  den  übrigen  Betroffenen  unter  Hinweis  auf  das Recht zur Beschwerde gemäss Art. 327 ff. StPO schriftlich mit-  zuteilen.  B.  Strafverfügung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  Übertretungen  kann  die  Jugendanwaltschaft  auf  Grund  der  Ermittlungsergebnisse   eine   schriftliche   Strafverfügung   erlassen,  wenn nur ein Verweis, persönliche Leistung bis zu zehn Tagen oder  Busse bis Fr. 1'000.-- in Betracht fällt oder wenn sie von einer Be-  strafung absehen will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Inhalt der Strafverfügung richtet sich nach Art. 236 StPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 26a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gegen die ihm zugestellte Strafverfügung kann der Angeschuldig-  te  innert  10  Tagen  bei  der  Jugendanwaltschaft  Einsprache  erhe-  ben.  Der  Privatkläger  sowie  weitere  Beteiligte  sind  zur  Einsprache  nur  berechtigt,  soweit  sie  durch  den  Entscheid  in  Nebenpunkten  unmittelbar beschwert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Einsprache  ist  schriftlich  zu  erklären  und  soll  einen  Antrag  sowie  eine  kurze  Begründung  enthalten.  Die  zur  Beweisführung  angerufenen Tatsachen und Beweismittel sind anzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Jugendgerichtspräsidium  kann  seinerseits  innert  10  Tagen  gegen  den  ihm  gemäss  Art.  237  Abs.  3  StPO  zugestellten  Ent-  scheid Einsprache erheben und damit Anordnungen für das weitere  Verfahren verbinden.  Bestätigung der  Einstellung  Inhalt  Einspracherecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Wirkung der  Einsprache  Rückzug der  Einsprache und  Rechtskraft  Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Einspracherecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachfrist  von  höchstens  30  Tagen  zur  näheren  Begründung  ge-  währen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Einsprache  ist  schriftlich  zu  erklären  und  soll  einen  Antrag  sowie  eine  kurze  Begründung  enthalten.  Die  zur  Beweisführung  angerufenen Tatsachen und Beweismittel sind anzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Jugendgerichtspräsidium  kann  seinerseits  innert  10  Tagen  gegen  den  ihm  gemäss  Art.  243  Abs.  3  StPO  zugestellten  Ent-  scheid begründet Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 27b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Jugendanwaltschaft  kann  bei  Einsprache  von  sich  aus,  auf  Antrag  eines  Verfahrensbeteiligten  oder  auf  Anordnung  des  Ju-  gendgerichtspräsidiums zusätzliche Abklärungen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Jugendanwaltschaft ist berechtigt, den Strafbefehl aufzuheben  und durch eine Einstellungsverfügung oder einen neuen Strafbefehl  zu  ersetzen,  wobei  vor  der  Zustellung  an  den  Angeschuldigten  die  Genehmigung des Jugendgerichtspräsidiums vorliegen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Kann  das  Verfahren  durch  die  Jugendanwaltschaft  nicht  abge-  schlossen  werden,  so  erhebt  sie  Anklage  und  überweist  die  Akten  dem Jugendgerichtspräsidium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 27c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jeder  Einsprecher  kann  seine  Einsprache  bis  zum  Schluss  der  Parteivorträge  im  Hauptverfahren  zurückziehen,  sofern  nicht  inzwi-  schen  der  Strafbefehl  durch  eine  neue  Verfügung  ersetzt  worden  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Unentschuldigtes   Ausbleiben   eines   zum   Erscheinen   an   der  Hauptverhandlung  verpflichteten  Einsprechers  gilt  als  Rückzug  der  Einsprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird keine Einsprache erhoben oder werden alle Einsprachen zu-  rückgezogen,  so  wird  der  Strafbefehl  endgültig  und  einem  rechts-  kräftigen Urteil gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Einsprachen, die sich ausschliesslich auf Nebenpunkte beziehen,  hindern  die  Rechtskraft  und  die  Vollstreckbarkeit  des  Strafbefehls  in den Hauptpunkten nicht.  Wirkung der  Einsprache  Rückzug der  Einsprache und  Rechtskraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    sind  sinngemäss  anwend-  Mediation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Anklage-  vertretung  Anwesenheit  des  gesetzlichen  Vertreters  Berufung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Bestimmungen  der  Art.  327  ff.  StPO  über  die  Beschwerde  sind  auf  Amtshandlungen  oder  Unterlassungen  der  Jugendanwalt-  schaft,  des  Jugendgerichtes  und  seines  Präsidenten  oder  seiner  Präsidentin sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Verfügungen  des  Jugendanwaltes  oder  der  Jugendanwältin  als  Vollstreckungsbehörde,  die  das  Bundesrecht  verlangt,  sowie  vor-  sorgliche Verfügungen gemäss Art. 23 dieses Gesetzes unterliegen  dabei der erweiterten Überprüfung durch das Obergericht im Sinne  von Art. 329 Abs. 2 und 3 StPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  VIII.   Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Anordnung  und  Überwachung  des  Vollzuges  der  Urteile  und  Ent-  scheide obliegen der Jugendanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Jugendanwaltschaft  kann  die  Aufsicht  und  die  persönliche  Betreuung   fürsorgerisch   geeigneten   Personen   und   auf   diesen  Zweck ausgerichteten Vereinigungen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Gerichtskasse bezieht die von der Jugendanwaltschaft ausge-  fällten Bussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Vor der Bezeichnung der Privatpersonen oder der Erziehungs- oder  Behandlungseinrichtungen gemäss Art. 15 JStG sind die Eltern an-  zuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Der   Betreuung   der   Jugendlichen   während   des   Vollzuges   von  Schutzmassnahmen  ist  besondere  Aufmerksamkeit  zu  schenken.  Mit  den  bei  Privatpersonen  und  in  Erziehungs-  oder  Behandlungs-  einrichtungen  untergebrachten  Jugendlichen  ist  der  persönliche  Kontakt zu pflegen.  Beschwerde  Zuständigkeit  Elternrechte  Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)    und  dem  Ju-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Nachträgliche  Entscheide  Verfahrens-  kosten  Vollzugskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Die nachfolgenden Bestimmungen werden wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In den Art. 1 Abs. 1 und 10 wird der Ausdruck «Kindes oder» re-  spektive «Kinder und» aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In den Art. 21 wird der Ausdruck «Der Jugendanwalt» durch «Die  Jugendanwaltschaft» ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In den Art. 23 Abs. 2 und 5 wird der Ausdruck «Massnahme» re-  spektive  «Massnahmen»  durch  «Schutzmassnahme»  respektive  «Schutzmassnahmen» ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    In  Art.  41  Abs.  1  wird  der  Ausdruck  «vor  dem  Jugendanwalt»  durch «vor der Jugendanwaltschaft» ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Verfahren,  welche  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieses  Geset-  zes  hängig  sind,  werden  von  den  nach  altem  Recht  zuständigen  Behörden weitergeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  übrigen  finden  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  auch  auf  die bei seinem Inkrafttreten hängigen Fälle Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.
                            6)  ist  im  Amtsblatt  zu  veröffentlichen  und  in  die  kantonale  Gesetzes-  sammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR     311.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SHR 101.000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Art. 399 StPO vom 15. Dezember 1986 (SHR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            320.100), in Kraft getreten am 1. September 1988 (Amtsblatt 1988, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            699).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SHR 320.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Aufgehoben durch Art. 399 StPO vom 15. Dezember 1986 (SHR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            320.100), in Kraft getreten am 1. September 1988 (Amtsblatt 1988, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            699).  Ü  bergangs-  bestimmungen  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft getreten am 20. Oktober 1974 (Amtsblatt 1974, S. 1531).  Fassung gemäss G vom 30. März 1998, in Kraft getreten am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 (Amtsblatt 1998, S. 1639).  Fassung  gemäss  G  vom  3.  Mai  2004,  in  Kraft  getreten  am  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (Amtsblatt 2004, S. 1825, S. 1875).  Fassung  gemäss  G  vom  17.  Mai  2004,  in  Kraft  getreten  am  1.  Sep-  tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 707, S. 1263).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (Amtsblatt 2006, S. 899, S. 1545).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (Amtsblatt 2006, S. 899, S. 1545).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (Amtsblatt 2006, S. 899, S. 1545).