Reglement zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I
                            Reglement zum Übertritt von der  Primarstufe in die Sekundarstufe I  Vom 19. Dezember 2008 (Stand 1. August 2009)  Das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn  gestützt auf § 25 Absatz 3 des Volksschulgesetzes vom 14. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und § 9 Absatz 3 des Mittelschulgesetzes vom 29. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Das Reglement ordnet das Übertrittsverfahren für Schüler und Schülerin  -  nen der fünften Klasse und den Übertritt von der sechsten Klasse der Pri  -  marschule in die Sekundarschule B, E und P.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Übertritt ins Oberstufenzentrum Leimental gelten die Bestim  -  mungen entsprechend bereits für die vierte und fünfte Klasse der Primar  -  schule, soweit das Reglement keine abwei  chende Regelung enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Schüler und Schülerinnen aus der Gemeinde Dornach gilt das Regle  -  ment über das Empfeh  lungsverfahren zur Aufnahme von Schülern und  Schülerinnen aus Dornach ins Progymnasium im Kanton Basel-Landschaft  vom 5. Juli 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Schüler und Schülerinnen aus dem Bezirk Thierstein gelten die Ver  -  ordnung über die Auf  nahme ins Regionale Gymnasium Laufental-Thier  -  stein vom 3. Juni 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   und das Reglement über die Aufnahme ins Regio  -  nale Gymnasium Laufental-Thierstein vom 5. Juni 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Übertrittsvoraussetzung
                            1  Der Übertritt in die Sekundarschule B, E und P setzt die entsprechende  Eignung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  413.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  414.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BGS  414.116.222  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BGS  414.116.22  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  BGS  414.116.221  .  GS 103, 183
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beurteilung der Eignung
                            1  Die Klassenlehrperson beurteilt die Eignung eines Schülers oder einer  Schülerin für den Über  tritt in die Sekundarschule B, E oder P in einem stan  -  dardisierten Verfahren anhand folgender Kriterien:  a)  Langzeitbeurteilung (Zeugnisnoten) in den Fächern Deutsche Spra  -  che, Mathematik und Sachunterricht während des zweiten Semes  -  ters der fünften Klasse und des ersten Semesters der sechsten Klasse;  Gewichtung: 60%;  b)  Ergebnisse der kantonalen Vergleichsarbeit in den Fächern Deutsche  Sprache und Mathema  tik; Gewichtung: 40%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegen die Resultate aus Langzeitbeurteilung und kantonaler Vergleichs  -  arbeit in Grenzberei  chen, beurteilt sie zusätzlich das Arbeits- und Lernver  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beurteilung ist auf den vom Amt für Volksschule und Kindergarten  dafür vorgesehenen Formularen festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Härtefälle
                            1  Die Klassenlehrperson kann in ihrem Antrag Härtefälle (z.B. bei Schul  -  wechsel, Krankheit, schwierigen familiären Verhältnissen oder Fremdspra  -  chigkeit) zugunsten der Schüler und Schü  lerinnen berücksichtigen und von  den Kriterien gemäss § 3 abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Übertrittsverfahren
§ 5 Grundsatz
                            1  Mit dem Ziel der eignungsgerechten Zuteilung der Schüler und Schülerin  -  nen in die Sekundar  schule B, E oder P werden während des Übertrittsver  -  fahrens die schulischen Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten der  Schüler und Schülerinnen wahrgenommen, eingeschätzt und besonders  gefördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Zuteilung gelten die folgenden Planungsgrössen als Richtwerte:  a)  Sekundarschule K: 5 % der Schüler und Schülerinnen;  b)  Sekundarschule B: 30 - 40 % der Schüler und Schülerinnen;  c)  Sekundarschule E: 40 - 50 % der Schüler und Schülerinnen;  d)  Sekundarschule P: 15 - 20 % der Schüler und Schülerinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zuteilungsanträge der Lehrpersonen richten sich nach einer vom Amt  für Volksschule und Kindergarten festgelegten und geeichten Zuteilungs  -  tabelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt für Volksschule und Kindergarten überprüft die Einhaltung der  Planungsgrössen im mehrjährigen kantonalen Durchschnitt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Schulleitungskonferenz
                            1  Für das Übertrittsverfahren wird eine Schulleitungskonferenz gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt sich zusammen aus  a)  der Schulleitung der Sekundarschule des Sekundarschulkreises (Lei  -  tung der Konferenz);  b)  der Schulleitung der jeweiligen Sekundarschule P; und  c)  den Schulleitungen der Primarschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Information
                            1  Die   Schulleitungskonferenz   und   die   Klassenlehrpersonen   der   fünften  Klassen stellen den Erzie  hungsberechtigten zu Beginn des ersten Semesters  der fünften Klasse anlässlich einer gemein  samen Veranstaltung das Über  -  trittsverfahren vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An dieser Veranstaltung informiert die Schulleitung der Sekundarschule  über Schultypen, Ziele und Anforderungsprofile der Sekundarschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Kantonale Orientierungsarbeit
                            1  Zu Beginn der fünften Klasse wird eine kantonale Orientierungsarbeit  durchgeführt. Sie be  steht aus je einem Test in den Fächern Deutsche Spra  -  che und Mathematik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie dient der Lehrperson als Standortbestimmung und zur Überprüfung  des Beurteilungsmass  stabes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Volksschule und Kindergarten regelt Inhalt und Organisation  der kantonalen Orientierungsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Beurteilungsgespräch
                            1  Im Beurteilungsgespräch der fünften Klasse, das zwischen Januar und  März stattfindet, be  spricht die Klassenlehrperson mit den Erziehungsbe  -  rechtigten und den Schülerinnen und Schü  lern die fachlichen Leistungen  sowie das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Kantonale Vergleichsarbeit
                            1  Am Ende des ersten Semesters der sechsten Klasse wird eine kantonale  Vergleichsarbeit durch  geführt. Sie besteht aus je zwei Tests in den Fächern  Deutsche Sprache und Mathematik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Volksschule und Kindergarten regelt Inhalt und Organisation  der kantonalen Vergleichsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Übertrittsgespräch
                            1  Im Übertrittsgespräch zu Beginn des zweiten Semesters der sechsten Klas  -  se bespricht die Klas  senlehrperson mit den Erziehungsberechtigten und  dem Schüler oder der Schülerin das Beur  teilungsergebnis des Übertrittsver  -  fahrens und den Antrag für die Zuteilung zu einem Typ der Sekundarschu  -  le.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Antrag der Klassenlehrperson  nicht einverstanden, führen die Klassenlehrperson und die Schulleitung mit  ihnen ein zusätzliches Übertrittsgespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im zusätzlichen Übertrittsgespräch überprüft die Schulleitung den Antrag  der Klassenlehr  person auf seine pädagogisch-inhaltliche Angemessenheit  sowie seine verfahrensrechtliche Korrektheit hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Zuteilungsantrag
                            1  Die Schulleitung der Primarschule leitet den Antrag der Klassenlehrper  -  son für die Zuteilung zu einem Typ der Sekundarschule an die Schullei  -  tungskonferenz weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind die Erziehungsberechtigten auch nach dem zusätzlichen Übertritts  -  gespräch mit dem Antrag nicht einverstanden, weist die Schulleitung die  Schulleitungskonferenz auf die Differen  zen hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Übertrittsentscheid
                            1  Die Schulleitungskonferenz verfügt den Übertritt bis spätestens Ende  April.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Fällen, in denen vorgängig kein Einvernehmen über den Antrag zu  -  stande gekommen ist oder in denen die Schulleitungskonferenz vom An  -  trag der Schulleitung der Primarschule ab  weicht, sind die Erziehungsbe  -  rechtigten beziehungsweise die Schulleitung der Primarschule vor dem  Entscheid anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Form der Aufnahme
                            1  Die Aufnahme in die Sekundarstufe I erfolgt für die Schultypen Sek B, E  und P definitiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Umteilungsempfehlung
                            1  Die Lehrpersonen können im Einverständnis mit den Erziehungsberech  -  tigten der zuständigen Schulleitung Schülerinnen und Schüler, die offen  -  sichtlich falsch zugeteilt worden sind, bis Ende November zur Umteilung in  einen anderen Typ der Sekundarschule empfehlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Ausserordentliche Übertritte
                            1  Für Schüler und Schülerinnen, die erst im Verlaufe des fünften oder sechs  -  ten Schuljahres in den Kanton Solothurn zuziehen, wird das Übertrittsver  -  fahren sinngemäss angewendet. Die vorhan  denen Zeugnisnoten der fünf  -  ten und sechsten Klasse werden in den Entscheid miteinbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schüler und Schülerinnen aus Privatschulen, die in die erste Klasse einer  öffentlichen Sekundar  schule übertreten wollen, haben eine Aufnahmeprü  -  fung der jeweiligen Sekundarschule am Aufenthaltsort der Schüler und  Schülerinnen zu bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung der Sekundarschule verfügt den Übertrittsentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Organisation und Zusammenarbeit vor Ort
                            1  Die Schulleitungskonferenz regelt die örtliche Organisation des Über  -  trittsverfahrens, ins  be  sondere die Zusammenarbeit und den Erfahrungs  -  austausch der Lehrpersonen der fünften und sechsten Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führt nach dem ersten Semester des Schuljahres mit den Lehrpersonen  einen Anlass durch, der dem Erfahrungsaustausch und der gemeinsamen  Erörterung von Themen im Zusammen  hang mit dem Übertrittsverfahren  dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Koordination und Kapazitätsausgleich
                            1  Die Koordination für die Sekundarschulen P erfolgt durch die Konferenz  der Schulleitungen der Sekundarschulen P.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Konferenz kann zur Optimierung von Klassenbeständen im Einver  -  ständnis mit den Erzie  hungsberechtigten und den zuständigen Schulleitun  -  gen Schüler und Schülerinnen der Sekun  darschule P anderen Standorten  zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Übertritt ins Oberstufenzentrum Leimental in
                            Bättwil
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Regionale Orientierungsarbeit
                            1  Für die Standortbestimmung wird zu Beginn der vierten Klasse eine re  -  gionale Orientierungs  arbeit durchgeführt. Sie besteht aus je einem Test in  den Fächern Deutsche Sprache und Ma
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitungskonferenz regelt Inhalt und Organisation der regionalen  Orientierungsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Kantonale Vergleichsarbeit
                            1  Zu Beginn des ersten Semesters der fünften Klasse wird eine kantonale  Vergleichsarbeit durch  geführt. Sie besteht aus je einem Test in den Fä  -  chern Deutsche Sprache und Mathematik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entspricht der kantonalen Orientierungsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Volksschule und Kindergarten regelt Inhalt und Organisation  der kantonalen Vergleichsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Termin Übertrittsentscheid
                            1  Die Schulleitungskonferenz verfügt den Übertritt bis spätestens Ende  März.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Rechtsmittel
§ 22 Beschwerden
                            1  Gegen Verfügungen auf Grund dieses Reglementes kann innerhalb von  zehn Tagen schriftlich und begründet beim Departement für Bildung und  Kultur Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23 Übergangsbestimmung
                            1  Das Reglement über die Aufnahme in die Oberstufe der Volksschule vom
                        
                        
                    
                    
                    
                21. Juni 1983
                            1  )   gilt in den folgenden Schuljahren noch für die angegebenen  Klassen:  a)  Schuljahr 2009/2010: 6., 7., 8. und 9. Klasse;  b)  Schuljahr 2010/2011: 7., 8. und 9. Klasse;  c)  Schuljahr 2011/2012: 8. und 9. Klasse;  d)  Schuljahr 2012/2013: 9. Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Übertritt ins Oberstufenzentrum Leimental in Bättwil gilt es in  den folgenden Schuljah  ren noch für die angegebenen Klassen:  a)  Schuljahr 2009/2010: 5., 6., 7., 8. und 9. Klasse;  b)  Schuljahr 2010/2011: 6., 7., 8. und 9. Klasse;  c)  Schuljahr 2011/2012: 7., 8. und 9. Klasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 101, 202.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Schuljahr 2012/2013: 8. und 9. Klasse;  e)  Schuljahr 2013/2014: 9. Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Reglement über die Aufnahme in die Oberstufe der Volksschule vom
                        
                        
                    
                    
                    
                21. Juni 1983
                            1  )   wird unter Vorbehalt von § 23 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. August 2009 in Kraft.  Publiziert im Amtsblatt vom 23. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 101, 202 (BGS 413.451).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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