Freiwillige Weiterführung der Mitgliedschaft
                            Freiwillige Weiterführung der  Mitgliedschaft  Vom 11. Dezember 1985 (Stand 11. Dezember 1985)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Die freiwilligen Mitglieder werden einer Kategorie A oder B zugeordnet.  Das Mitglied hat mit dem Gesuch um Weiterführung der Mitgliedschaft zu  erklären, welcher Kategorie es anzugehören wünscht; ein späterer Wechsel  der Kategorie ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Die Mitglieder der Kategorie A und ihre Hinterbliebenen haben, im Ge  -  gensatz zu denjenigen der Kategorie B, keinen Anspruch auf Anpassung  der Pensionen gemäss § 41.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Der wiederkehrende Beitrag beträgt für die Mitglieder der Kategorie A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15%, für solche der Kategorie B 24% der versicherten Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Bei einer teuerungsbedingten Erhöhung der versicherten Besoldung der  ordentlichen Mitglieder (§ 25 Abs. 1) kann das freiwillige Mitglied (Kate  -  gorie A und B) eine entsprechende Erhöhung seiner versicherten Besol  -  dung verlangen. Der einmalige Beitrag richtet sich nach dem erforderli  -  chen Deckungskapital. Andere Erhöhungen der versicherten Besoldung  sind nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Der wiederkehrende Beitrag ist in vierteljährlichen Raten, der einmalige  Beitrag bei der Besoldungserhöhung zu entrichten. Die Kassenverwaltung  setzt die Zahlungsfristen. Bei Säumigkeit erlischt die Versicherung nach  zweimaliger erfolgloser Mahnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Verlangt das Mitglied die Prämienbefreiung und die sofortige Ausrich  -  tung der Alterspension, so wird die versicherte Jahresbesoldung wie folgt  gekürzt:  Alter  Mann  Frau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  32,7 %  16,0 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61  27,6 %  8,4 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  22,0 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  15,7 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64  8,5 %  In der GS nicht publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Massgebend ist das Alter bei Beginn der Prämienbefreiung und der Aus  -  richtung der Alterspension. Bruchteile des Jahres werden berücksichtigt.  Die so ermittelte versicherte Besoldung bildet die Grundlage für die Be  -  rechnung künftiger Pensionen (einschliesslich Hinterbliebenenpensionen).  Sie wird für Mitglieder der Kategorie B der Teuerung angepasst (§ 41).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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