Gesetz über die Gebäudeversicherung, die Prävention und die Hilfeleistungen bei Brand und Elementarschäden
                            Gesetz über die Gebäudeversicherung, die Prävention und  die Hilfeleistungen bei Brand und Elementarschäden  (KGVG)  vom 09.09.2016 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004;  nach Einsicht in die Botschaft 2015-DSJ-127 des Staatsrats vom 16.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck des Gesetzes
                            1  In diesem Gesetz wird die Feuer- und Elementarschadenversicherung der  Gebäude im Kanton Freiburg geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem werden die Rechtsform und die Organisation der dafür zuständigen  Körperschaft sowie deren Aufgaben in den Bereichen Prävention und Inter  -  vention geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gesetzlicher Auftrag
                            1  Ziel in diesen Bereichen ist der Schutz von Menschen, Tieren und Gütern  sowie der Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zwingender Charakter und Vorbehalt anderer Gesetze
                            1  Die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Ausführungsgesetzgebung ha  -  Gesetzgebung vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten sind Bestimmungen anderer Gesetze, insbesondere im Bereich  des Bauwesens und des Umweltschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Kantonale Gebäudeversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Grundsatz
                            1  Die Erfüllung des Auftrags gemäss Artikel 1 obliegt der Kantonalen Gebäu  -  deversicherung (nachfolgend: KGV).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rechtsform und Sitz der KGV
                            1  Die KGV ist eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener  Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die KGV hat ihren Sitz in Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Organe der KGV
                            1  Die Organe der KGV sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Verwaltungsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Direktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.2 Verwaltungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zusammensetzung
                            1  Der Verwaltungsrat besteht aus 9 Mitgliedern. Vier von ihnen sind amtie  -  rende Grossrätinnen oder Grossräte und werden vom Grossen Rat gewählt.  Die übrigen Mitglieder werden vom Staatsrat gewählt; drei dieser übrigen  Mitglieder sind Fachleute.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Mitglied des Staatsrats, das dem Bereich Sicherheit vorsteht, ist von  Amtes wegen Mitglied des Verwaltungsrats und führt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Befugnisse
                            1  Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der KGV. Er ist für die Geschäfts  -  leitung gegenüber dem Staatsrat verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er bestimmt die Strategie und die mittelfristigen Ziele.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Er genehmigt die allgemeingültigen Reglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Er verabschiedet den Voranschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Er verabschiedet die Jahresrechnung und den Jahresbericht und über  -  mittelt sie dem Staatsrat zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Er legt die Prämien und Zuschlagsprämien sowie den Präventionsbei  -  trag, die Franchisen und die allfällige Beteiligung an Überschüssen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Er ernennt die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Direktorin  oder des Direktors und genehmigt die Anstellung von Mitarbeiterinnen  und Mitarbeitern, die für höhere Funktionen bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Er nimmt die weiteren Ernennungen gemäss Ausführungsverordnung  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Er schlägt dem Staatsrat die Revisionsstelle vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Er entscheidet über die Fälle von Versicherungsausschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Er übt die Aufsicht über die Behandlung von Einsprachen und Be  -  schwerden gegen Entscheide der KGV aus und gibt der Direktion gege  -  benenfalls Anweisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Er übt weitere Befugnisse aus, die ihm die Ausführungsgesetzgebung  und die Reglemente der KGV zuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.3 Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zusammensetzung
                            1  Die Direktion besteht aus der Direktorin oder dem Direktor und dem Direk  -  tionsrat, der sie oder ihn unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ernennung der Direktorin oder des Direktors
                            1  Die Direktorin oder der Direktor wird auf Antrag des Verwaltungsrats vom  Staatsrat ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Befugnisse der Direktorin oder des Direktors
                            1  Die operative Führung der KGV obliegt der Direktorin oder dem Direktor.  Sie oder er ist dafür insbesondere gegenüber dem Verwaltungsrat verantwort  -  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zeichnungsberechtigung der KGV
                            1  Die KGV zeichnet rechtsgültig gegenüber Dritten mit zwei Unterschriften;  derjenigen der Direktorin oder des Direktors oder deren Stellvertreterin oder  Stellvertreters und derjenigen eines weiteren Mitglieds des Direktionsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.4 Revisionsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            1  Die Jahresrechnung der KGV wird nach den allgemein anerkannten Stan  -  dards durch eine externe, vom Staatsrat gewählte Revisionsstelle geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Revisionsstelle wird für drei Jahre bestimmt. Ihr Mandat kann einmal  erneuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie legt am Ende jedes Geschäftsjahres einen Prüfungsbericht vor, welcher  der Jahresrechnung beigelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.5 Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Status
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KGV sind dem öffentlichen Recht  unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einzelheiten des Status werden in einem Personalreglement, das vom  Staatsrat genehmigt wird, festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Dauer des Arbeitsverhältnisses
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KGV werden im Allgemeinen un  -  befristet eingestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Entlöhnung
                            1  Die Entlöhnung des Personals berücksichtigt die für die Stelle erforderliche  Ausbildung, die Erfahrung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, ihre oder  seine Stellung und die Verantwortung, die ihr oder ihm zugeteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Löhne werden regelmässig angepasst. Die Anpassung berücksichtigt die  Lebenshaltungskosten, die Dauer der Anstellung und die individuelle Leis  -  tung jeder Mitarbeiterin und jedes Mitarbeiters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das gesamte Personal gelten bei den Löhnen dieselben Minima und Ma  -  xima wie für das Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Verwaltungsrat bestimmt jährlich auf Vorschlag des Direktors oder der  Direktorin den verfügbaren Betrag für die Lohnanpassungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Diese Grundsätze werden in Konzept- und Modellform im Personalregle  -  ment, das vom Staatsrat genehmigt wird, aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Zulagen und weitere Sozialleistungen
                            1  Das Personal der KGV erhält Zulagen und weitere Sozialleistungen, die in  der Kantonsverwaltung üblich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Berufliche Vorsorge
                            1  Die KGV ist für ihr Personal als externe Einrichtung der Pensionskasse des  Staatspersonals angeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Personalkommission
                            1  Eine Personalkommission vertritt dieses gegenüber der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Weitere Bestimmungen
                            1  Im vom Staatsrat genehmigten Personalreglement werden die weiteren Fra  -  gen gemäss üblicher Praxis in der Kantonsverwaltung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Weitere Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Staatsrat
                            1  Der Staatsrat hat die Oberaufsicht über die KGV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  erlässt er die Ausführungsgesetzgebung und genehmigt die wichtigsten  Reglemente der KGV;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ernennt er die Mitglieder des Verwaltungsrats gemäss Artikel 7 Abs. 1,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Satz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ernennt er auf Antrag des Verwaltungsrats die Direktorin oder den Di  -  rektor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bestimmt er die Revisionsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  genehmigt er die Jahresrechnung und den Jahresbericht und übermittelt  diese dem Grossen Rat zur Information;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  handelt er gemäss den weiteren Befugnissen, die ihm das Gesetz oder  die Ausführungsverordnung überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Oberamtsperson
                            1  Die Oberamtsperson ist in ihrem Bezirk:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Entscheidungsorgan bei Sicherheitsproblemen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Oberamtsperson übermittelt der KGV eine Kopie sämtlicher Entschei  -  de, die sie beim Bau von Gebäuden und in den weiteren Zuständigkeitsberei  -  chen der KGV fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Oberamtsperson ist die sanktionierende Behörde bei Verstössen gegen  diese Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Gemeinde
                            1  Die Gemeinde ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Beschliessen und Ergreifen aller Präventionsmassnahmen zur Ver  -  meidung der Entstehung von Schäden, namentlich durch die Sicherstel  -  lung des Unterhalts der Kanalisationen für die Abwasserbeseitigung so  -  wie der Fliessgewässer und der stehenden Gewässer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Verabschiedung der notwendigen kommunalen Reglemente;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Durchführung der Kontrollen von Gebäuden und anderer Anlagen  gemäss Ausführungsgesetzgebung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Anordnung von Feuerungsverboten in den Anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Abgabe einer Stellungnahme, sofern diese gefordert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde übermittelt der KGV eine Kopie sämtlicher Entscheide, die  sie beim Bau von Gebäuden und in den weiteren Zuständigkeitsbereichen der  KGV fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde meldet der Oberamtsperson und der KGV die Verstösse und  Übertretungen gegen diese Gesetzgebung, von denen sie Kenntnis hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Grundsätze
                            1  Die KGV ist finanziell unabhängig. Sie geniesst keine Staatsgarantie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Gegenleistung zu ihrer Monopolstellung im Bereich der obligatorischen  Gebäudeversicherung sorgt die KGV für Prävention und Hilfeleistung in den  Gefahrenbereichen Brand und Elementarereignisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Steuerbefreiung
                            1  Die KGV ist von kantonalen und kommunalen Steuern befreit; ausgenom  -  men sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Liegenschaftssteuer für Gebäude, die nicht für ihre Verwaltung ge  -  nutzt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Handänderungssteuer; allfällige Steuerbefreiungen gemäss Spezial  -  gesetzgebung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Finanzielle Unabhängigkeit
                            1  Die KGV muss ihre finanzielle Unabhängigkeit mit Versicherungsprämien  und eigenen Reserven sowie gegebenenfalls mit der Rückversicherung und  der Schadendeckung von Risikogemeinschaften, an denen sie beteiligt ist, si  -  chern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Finanzielle Ressourcen
                            1  Für ihren Auftrag verfügt die KGV über folgende finanzielle Mittel:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Versicherungsprämien und die Präventionsbeiträge, welche die Ver  -  sicherten bezahlen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Präventionsbeiträge, die Dritte bezahlen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ihre Reserven und die damit verbundenen Einnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ihre weiteren Einnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Reserven und Rückstellungen
                            1  Die KGV muss ihre Liquidität langfristig sicherstellen und über entspre  -  chende Reserven und Rückstellungen gemäss ihren Verpflichtungen, insbe  -  sondere gegenüber ihren Versicherten, verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Rückversicherung und andere geeignete Instrumente
                            1  Die KGV kann Rückversicherungsverträge abschliessen, Abkommen mit  anderen Versicherern eingehen, sich an Risikogemeinschaften beteiligen und  Anleihen emittieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Jahresrechnung
                            1  Die Jahresrechnung der KGV wird jedes Jahr am 31. Dezember abgeschlos  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Verwendung des Gewinns
                            1  Wenn das Ergebnis eines Geschäftsjahrs günstig ausfällt und die Reserven  die erforderliche Höhe erreicht haben, kann der Überschuss ganz oder teil  -  weise an den Staat und in Form einer Prämiensenkung an die Versicherten  weitergegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Versicherungsprämie und Beitrag zu Prävention,  Brandbekämpfung und Hilfeleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Allgemeines
                            1  Die KGV erhebt Jahresprämien bei den Hauseigentümern und achtet dabei  auf eine angemessene Solidarität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prämien setzen sich aus der eigentlichen Versicherungsprämie und ei  -  nem Beitrag zur Prävention, zur Brandbekämpfung und zu den Hilfeleistun  -  gen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prämie und der Beitrag werden so festgelegt, dass die Einnahmen ins  -  gesamt Folgendes decken: Die Entschädigungen nach Schadenereignis, die  Ausgaben im Zusammenhang mit der Versicherung, die Bildung von Reser  -  ven sowie eine angemessene Beteiligung an Prävention und Bekämpfung von  Schäden, die von der KGV versichert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Versicherungsprämie
                            1  Die Versicherungsprämie wird in Promille des Versicherungswerts berech  -  net.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmung der Prämiensätze und die weiteren diesbezüglichen Regeln  werden in Abschnitt  6 «Gebäudeversicherung» und in der Ausführungsge  -  setzgebung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Beitrag zu Prävention, Brandbekämpfung und Hilfeleistungen
                            1  Die Obergrenze des Beitrags zur Prävention, zur Brandbekämpfung und zu  den Hilfeleistungen zulasten des Eigentümers oder der Eigentümerin wird in  der Ausführungsverordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Zahlungsfrist und Strafzahlung
                            1  Die Versicherungsprämie und der Präventionsbeitrag sind binnen einer Frist  von zwei Monaten ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf dieser Frist und erfolgter Mahnung wird eine Strafzahlung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  % dazugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die KGV regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Gesetzliche Hypothek
                            1  Die Zahlung der Prämien und Beiträge wird durch ein gesetzliches Pfand  -  recht gewährleistet (Art. 73 des Einführungsgesetzes vom 10. Februar 2012  zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch – EGZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gleiches gilt für Gebühren und weitere finanzielle Ansprüche der KGV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Fall von Zahlungsverzug der Prämien, der Beiträge oder anderer durch  das gesetzliche Pfandrecht gewährleisteten finanziellen Ansprüche informiert  die KGV die Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Rechtsöffnungstitel und Art der Betreibung
                            1  Die Entscheide der KGV im Finanzbereich, insbesondere die jährlichen Prä  -  mienrechnungen, stellen definitive Rechtsöffnungstitel gemäss Artikel 80 des  Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die KGV kann mit einer ordentlichen Betreibung oder mit einer Betreibung  auf Pfandverwertung vorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Wechsel der Eigentumsrechte
                            1  Bei einem Wechsel der Eigentumsrechte ist die neue Eigentümerin oder der  neue Eigentümer verantwortlich für die Zahlung der ausstehenden Prämien  und Beiträge sowie ungeachtet jeglicher anderslautender Vereinbarung zwi  -  schen alten und neuen Eigentümerinnen und Eigentümern für die Prämie und  den Beitrag des Jahres, in dem der Wechsel erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Finanzierung der Prävention und Bekämpfung von Schäden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Grundsätze
                            1  Die KGV trägt zur Prävention und zur Bekämpfung der durch die Gebäude  -  versicherung gedeckten Schäden bei, indem sie den Hauseigentümerinnen  und Hauseigentümern und betroffenen öffentlichen Körperschaften verschie  -  dene Dienstleistungen oder Beihilfen bietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verpflichtungen der KGV sind auf die finanziellen Mittel beschränkt,  über die sie zu diesem Zweck verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Beihilfen und finanzielle Entschädigungen
                            1  Die Beihilfen oder Entschädigungen der KGV richten sich an Hauseigentü  -  merinnen und Hauseigentümer zwecks Verbesserung der Sicherheit ihres Ge  -  bäudes oder an die öffentlichen Körperschaften für die Bekämpfung von  Bränden und Elementarereignissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Prävention
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Organisation und Rolle der KGV
                            1  Die KGV gestaltet ihre Organisation so, dass sie in der Lage ist, ihren Prä  -  ventionsauftrag in den Bereichen Brand- und Elementarrisiken wahrzuneh  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist in diesen Bereichen das kantonale Vollzugsorgan für Gebäude, Bau  -  werke und die dazugehörenden Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Kontrolle der Gebäude
                            1  Die   Gebäude   und   die   dazugehörenden   Anlagen   werden   regelmässig  kontrolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für diese Aufgabe verfügt die Gemeinde über eine von der KGV anerkannte  Brandschutzfachfrau oder einen von der KGV anerkannten Brandschutzfach  -  mann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Ausführungsgesetzgebung werden die Zuständigkeiten und die Häu  -  figkeit der Kontrollen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden können im Bereich der Gebäudekontrolle und weiterer Tä  -  tigkeiten für die Sicherheit im Sinne dieser Gesetzgebung Gebühren erheben;  dazu braucht es als Grundlage ein Reglement, das gemäss der Gesetzgebung  über die Gemeinden erlassen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Allgemeine Präventionsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Normative Gewalt der KGV
                            1  Die KGV gibt die technischen Normen vor, die für den Bau, die Ausstat  -  tung und Nutzung der Gebäude gelten, sofern diese Normen die Prävention  von Bränden und Elementarrisiken betreffen; Bestimmungen anderer Gesetze  und Konkordate bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Normen werden unter Achtung der Grundsätze der Wirksamkeit und  der Verhältnismässigkeit erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Abweichungen
                            1  Die KGV ist zuständig für die Festlegung zusätzlicher Massnahmen für die  Prävention von Bränden und Elementarrisiken und für die Lockerung der  Massnahmen in Ausnahmefällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Sorgfaltspflicht
                            1  Jede und jeder muss beim Gebrauch von Material, Geräten und Anlagen,  von denen eine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht, die notwendige Vor  -  sicht walten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Gebäudeunterhalt
                            1  Jede Hauseigentümerin und jeder Hauseigentümer ist verpflichtet, selber  und durch die Mieterinnen und Mieter ihr bzw. sein Gebäude und dessen  Umschwung so zu warten und zu unterhalten, dass Brandrisiken und Schäden  aufgrund von Naturgefahren möglichst vermieden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird diese Vorschrift nicht beachtet, so kann diese die Zahlung einer Zu  -  schlagsversicherungsprämie, den Ausschluss von der Versicherung oder, im  Schadenfall, die Kürzung oder die Streichung jeglicher Entschädigung zur  Folge haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Feuerungsverbot
                            1  Im Fall unmittelbar drohender Gefahr erlässt die zuständige Behörde ein  Feuerungsverbot in den beanstandeten Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Arbeiten zur Verbesserung und Festigung der Gebäude
                            1  Auf Ersuchen der Gemeinde oder der KGV kann die Oberamtsperson an  -  ordnen, dass eine Hauseigentümerin oder ein Hauseigentümer notwendige  Verbesserungs- und Festigungsarbeiten ausführt, um Bränden und Schäden  durch Naturgefahren vorzubeugen oder den Zugang der Geräte der Feuer  -  wehr zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn binnen angemessener, von der Oberamtsperson festgelegten Frist die  Eigentümerin oder der Eigentümer den erhaltenen Befehl nicht ausgeführt  hat, kann die Gemeinde die Arbeiten auf Kosten der Eigentümerin oder des  Eigentümers ausführen lassen; die Bezahlung der Kosten wird durch ein ge  -  setzliches Pfandrecht garantiert (Art. 73 EGZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Spezialgesetzgebung im Bereich Raumplanung und Bau gilt sinnge  -  mäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Weitere strafrechtliche oder administrative Sanktionen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Prävention gegen Brände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.1 Bau, Ausstattung und Nutzung der Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Allgemeine Bestimmung
                            1  Die Gebäude werden so gebaut, ausgestattet und genutzt, dass gegen Brand  -  gefahren vorgebeugt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie müssen für die Einsatzkräfte im Notfall zugänglich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Geltende Normen
                            1  In der Ausführungsgesetzgebung werden die geltenden Normen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.2 Kaminreinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Obligatorische Kontrolle und Kaminreinigung
                            1  Die regelmässige Kontrolle und Reinigung der Wärmeanlagen ist im ge  -  samten Kanton obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Aufgaben werden ausschliesslich von konzessionierten Unternehmen  ausgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Organisation der Kaminreinigung
                            1  Die Organisation der Kaminreinigung, insbesondere die Konzession, die  Häufigkeit und die Tarife werden nach den in der Ausführungsgesetzgebung  festgelegten Grundsätzen von der KGV geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Tarif für die Kontrolle und Reinigung der Wärmeanlagen ist im ge  -  samten Kanton einheitlich. Er wird unter Berücksichtigung der technischen  Empfehlungen  und der branchenüblichen Löhne sowie einer Referenzarbeits  -  zeit und eines Referenzstundensatzes erstellt. Er umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Grundtaxe zur Deckung der allgemeinen Kosten, das heisst der  Kosten, die nicht direkt einem Objekt angerechnet werden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Objekttaxe, deren Berechnung auf einer Zeitpauschale basiert, die  je nach Wärmeanlage für die Arbeit erforderlich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  besondere Fälle wie Kontrollarbeiten oder Reinigungen mit alkalischen  Produkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf der Grundlage dieses Tarifs erheben die Kaminfegerinnen und Kamin  -  feger bei der Eigentümerin oder beim Eigentümer der Wärmeanlage eine Ge  -  bühr für deren Kontrolle und Reinigung. Gegen diesen Entscheid kann innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Tagen bei der Kaminfegerin oder beim Kaminfeger Einsprache erhoben  werden und dann gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Be  -  schwerde beim Kantonsgericht eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.3 Brandschutzausrüstung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Allgemeine Zuständigkeit
                            1  Die KGV ist zuständig für alle Fragen zur Brandschutzausrüstung. Sie ist  auch zuständig für Aufzüge, soweit es in der Gesetzgebung vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten sind die Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe, die gemäss  Bundesgesetzgebung mit der Kontrolle elektrischer Anlagen und der Aufzüge  beauftragt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Aufzüge
                            1  Die Marktzulassung sowie grössere Umbau- und Renovationsmassnahmen  an Personenliften müssen die Vorgaben der Bundesgesetzgebung zur Produk  -  tesicherheit erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Montage dieser Geräte muss zudem die diesbezüglichen technischen  Vorgaben der KGV erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die KGV verlangt eine Verbesserung der Sicherheit der bestehenden Anla  -  gen beim Brandschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4 Prävention gegen Elementarschäden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Allgemeine Bestimmung
                            1  Die Gebäude werden so gebaut, ausgerüstet und genutzt, dass sie einen opti  -  malen Widerstand gegen Elementarrisiken bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Standort von Gebäuden
                            1  Der Standort, an dem ein Gebäude errichtet werden soll, muss ausserhalb  der Gefahrenzone von Lawinen, Erdrutschen, Felssturz, Steinschlag, Über  -  schwemmungenund anderen Elementargefahren liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Spezialgesetzgebung in den Bereichen Raumplanung und Bauwesen ist  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Erdbebensicherheit
                            1  Die KGV ist die Fachstelle und Vollzugsbehörde auf kantonaler Ebene für  den Bereich Erdbebensicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Brandbekämpfung und Hilfeleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Rolle und Zuständigkeiten der KGV
                            1  Die KGV setzt die Spezialgesetzgebung im Bereich der Brandbekämpfung  und der Hilfeleistungen um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt dafür ein Kompetenzzentrum für Brandbekämpfung und Hilfeleis  -  tungen ein. Dessen Aufgaben und Zuständigkeiten werden in einem besonde  -  ren Reglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 ...
Art. 60 ...
Art. 61 ...
Art. 62 ...
Art. 63 ...
Art. 64 ...
Art. 65 ...
Art. 66 ...
Art. 67 ...
Art. 68 ...
Art. 69 ...
Art. 70 ...
Art. 71 ...
Art. 72 ...
Art. 73 ...
Art. 74 ...
Art. 75 ...
                            5.2 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 ...
                            6 Gebäudeversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1.1 Obligatorische Gebäudeversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Grundsätze
                            1  Die Freiburgische Gebäudeversicherung versichert sämtliche bestehenden  oder im Bau befindlichen Gebäude im Kanton Freiburg gegen Brand und  Elementarschäden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist obligatorisch und gründet auf dem Solidaritätsprinzip zwischen allen  Eigentümerinnen und Eigentümern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle der obligatorischen Gebäudeversicherung unterstellten Gebäude sind  ausschliesslich bei der KGV versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ausführungsgesetzgebung kann Ausnahmen von diesen Grundsätzen  vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Ausschluss von der Versicherung
                            1  In der Ausführungsgesetzgebung werden das Verfahren und die Fälle von  Ausschluss aus der obligatorischen Gebäudeversicherung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Verhältnis zur Privatversicherung – Doppelversicherung
                            1  Im Bereich der Gebäudeversicherung ist die Doppelversicherung untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem darf das betreffende Gebäude oder Risiko nicht durch einen Dritten  versichert werden, wenn die KGV den vollständigen oder teilweisen Aus  -  schluss von der Versicherung gemäss Artikel 78 beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Verhältnis zur Privatversicherung – Beitrag zu Prävention und
                            Intervention
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Versicherungsunternehmen, die im Kanton Mobiliarversicherungen und  Gebäudezusatzversicherungen anbieten, tragen angemessen zur Finanzierung  der von der KGV betriebenen Prävention und der Intervention bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag berechnet sich aufgrund der Gesamtsumme der versicherten  Werte; die Versicherungsunternehmen melden diesen Betrag der KGV je  -  weils zum Jahresende.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Verhältnis zur Privatversicherung – Zusammenarbeit Gebäude -
                            versicherung / Hausratversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zusammenarbeit zwischen dem Staat, den privaten Versicherern und  der KGV bei der obligatorischen Gebäudeversicherung und der obligatori  -  schen Hausratversicherung wird in einer Vereinbarung geregelt, die der  Staatsrat genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1.2 Gegenstand der Versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82
                            1  Die Gebäudeversicherung umfasst das Gebäude und seine wesentlichen Be  -  standteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann sich auf weitere wesentliche Teile oder Anlagen des Gebäudes er  -  strecken. Andererseits kann in der Ausführungsgesetzgebung vorgesehen  werden, dass bestimmte Sachgüter oder bestimmte Anlagen in Verbindung  mit deren besonderen Nutzungsform im Rahmen der obligatorischen Ver  -  sicherung nicht versichert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1.3 Versicherte Risiken
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83
                            1  Die Gebäudeversicherung deckt die Risiken in Verbindung mit Feuer und  Naturgewalten, sofern diese ein versichertes Gebäude beschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Ausführungsgesetzgebung wird der Umfang dieser Deckungen, so  -  wohl der versicherten als auch der ausgeschlossenen Risiken, festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1.4 Versicherungswerte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Grundsatz des Neuwerts
                            1  Die Gebäude werden grundsätzlich zum Neuwert versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Abweichungen vom Neuwert
                            1  Die Ausnahmen vom Grundsatz des Neuwerts werden im Ausführungsre  -  glement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2 Schätzung des Versicherungswerts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2.1 Bestimmung des Versicherungswerts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Grundsatz
                            1  Bei jedem der Gebäudeversicherung unterstellten Gebäude wird der Ver  -  sicherungswert geschätzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Provisorische Versicherung
                            1  Im Bau befindliche Gebäude werden ab Vergabe der Baubewilligung und  ohne vorangehende Schätzung provisorisch versichert. Gleiches gilt für Um  -  bau-, Erweiterungs- und Wiederaufbauarbeiten sowie für die Montage von  Installationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Revision der Schätzungswerte
                            1  Die Werte der Gebäudeschätzung werden regelmässig oder wenn die Um  -  stände dies rechtfertigen, revidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2.2 Verantwortung und Pflichten der Eigentümerin oder des Eigentümers  und Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Eigentümer oder Eigentümerin – Allgemein
                            1  Die Eigentümerin oder der Eigentümer ist gegenüber dem Immobilienversi  -  cherer für sämtliche Fakten und Handlungen verantwortlich, die zur Ver  -  sicherung ihres oder seines Guts sowie für die Rechte und Pflichten, die für  sie oder ihn selbst oder für Dritte daraus erwachsen, notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Behörden
                            1  Die Behörden leiten der KGV die Informationen, die für sie zur Erfüllung  ihrer Aufgaben notwendig sind, weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2.3 Organisation der Schätzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Gebäudeschätzerinnen und Gebäudeschätzer
                            1  Die Schätzung der Gebäude wird von Personen ausgeführt, die über Kennt  -  nisse und Erfahrung im Bereich des Bauwesens verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regeln für die Ernennung der Schätzerinnen und Schätzer, ihre Amts  -  zeit und ihre Vergütung werden in der Ausführungsgesetzgebung präzisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Gebäudeschätzungskommission
                            1  Die Schätzung wird nach Regionen organisiert, und die Schätzerinnen und  Schätzer üben ihr Mandat im Rahmen einer ordnungsgemäss organisierten  Kommission aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2.4 Schätzungsvorgehen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93
                            1  Das Schätzungsverfahren wird in der Ausführungsgesetzgebung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3 Beginn und Ende der Versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Versicherungsentscheid
                            1  Sobald das Schätzungsverfahren abgeschlossen ist, erlässt die KGV einen  Versicherungsentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Versicherungsentscheid sowie die gesetzlichen und reglementarischen  Bestimmungen   über   die   Freiburgische   Gebäudeversicherung   bilden   die  Grundlage für das Versicherungsverhältnis zwischen der Eigentümerin oder  dem Eigentümer und der KGV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sobald der Entscheid in Kraft getreten ist, erstellt die KGV eine Police, wel  -  che die wesentlichen Bestandteile der Versicherung enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 Beginn der Versicherung
                            1  Die Versicherung in ihrem definitiven Umfang beginnt am Tag, an dem der  Versicherungsentscheid gefällt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sonderfälle werden in der Ausführungsgesetzgebung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Provisorische Deckung – Beginn
                            1  Die Eigentümerin oder der Eigentümer geniesst dennoch eine provisorische  Versicherungsdeckung ab Zustellung der Baubewilligung durch die zuständi  -  ge Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Provisorische Deckung – Ende
                            1  Die provisorische Deckung endet, sobald das Gebäude fertiggestellt ist und  geschätzt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn ein Schätzungsgesuch eingereicht wurde, verlängert sich die proviso  -  rische Deckung, bis der Versicherungsentscheid gefällt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Ende der Versicherung
                            1  Die Versicherung endet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mit dem Abbruch oder dem Totalschaden des Gebäudes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Fall von totalem und endgültigem Ausschluss aus der Versicherung,  ab Zustellung des Ausschlussentscheids;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sobald das Gebäude fertiggestellt ist und nicht fristgerecht definitiv ge  -  schätzt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.4 Prämien und Zuschlagsprämien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Höhe der Prämie
                            1  Die Höhe der Prämie variiert je nach:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gebäudeklasse (Grundprämie);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Spezialrisiken (Zuschlagsprämien).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Zuschlagsprämien
                            1  Gebäude, in denen oder in deren Umgebung ein Spezialrisiko vorliegt, ins  -  besondere aufgrund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der ausgeübten Tätigkeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der gelagerten Stoffe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  von Abweichungen von den gesetzlichen Mindestabständen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Zone, in welcher sie liegen,  werden mit einer Zuschlagsprämie belastet, zusätzlich zur Grundprämie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zahlung einer Zuschlagsprämie kann ebenfalls der Eigentümerin oder  dem Eigentümer eines Gebäudes, das einem Fall von Ausschluss aus der ob  -  ligatorischen Gebäudeversicherung entspricht (Art. 78), oder das im Aussen  -  bereich Bauteile enthält, die gegenüber Elementarrisiken wenig widerstands  -  fähig sind, auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Dauer der Prämienpflicht
                            1  Die Prämie und der Beitrag sind jedes Jahr ab dem 1. Januar oder ab dem  ersten Tag des Quartals des Inkrafttretens der neuen Schätzung geschuldet,  bis zum 31. Dezember oder bis zum Ende des Quartals, in dem das Gebäude  aus der Versicherung gestrichen wurde. Die Forderung verjährt mit zehn  Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Fälligkeit der Prämien
                            1  Das Ausführungsreglement bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die Prämien  oder Zuschlagsprämien geschuldet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.5 Schadenfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.5.1 Verfahren im Schadenfall
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Pflichten der Eigentümerin oder des Eigentümers
                            1  Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder deren berechtigte Person müs  -  sen bei Eintritt eines Schadens verschiedene, in der Ausführungsverordnung  erwähnte Massnahmen ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfüllen die Betroffenen diese Vorschrift nicht, so können ihnen die Ent  -  schädigungen gekürzt oder gestrichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 Untersuchung – Bestimmung der Schadensursache
                            1  Unabhängig vom Strafverfahren kann die KGV ihre eigene Untersuchung  durchführen, um die Ursache des Schadens und die möglichen Verantwort  -  lichkeiten zu bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.5.2 Schadenschätzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Schätzungsverfahren
                            1  Die KGV schätzt den Schaden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schätzungsverfahren wird in den Ausführungsbestimmungen zu diesem  Gesetz geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Total- oder Teilzerstörung
                            1  Wird ein Gebäude total zerstört, so berechnet sich der Schaden ausgehend  vom Versicherungswert zum Zeitpunkt des Schadenereignisses abzüglich des  Werts der Überreste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird es teilweise zerstört, so kann die Schätzung des Schadens gleichzeitig  auf dem Versicherungswert des zerstörten Teils, abzüglich des Werts der  Überreste, und auf den Kostenvoranschlägen des Wiederaufbaus gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.5.3 Bestimmung der Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 Grundsätze und Allgemeines
                            1  Am Ende des Verfahrens zur Schätzung der Schäden erlässt die KGV ihren  Entschädigungsentscheid,   der   die   gesamten   Umstände   und   möglichen  Abzugsfaktoren berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Elementarschäden und wenn keine Kürzungsfaktoren vorliegen, gilt das  Protokoll der Schadenschätzung als Entschädigungsentscheid. Die KGV re  -  gelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Totalzerstörung
                            1  Wenn die Zerstörung eines Gebäudes als vollständig erachtet wird und das  Gebäude wiederaufgebaut wird, bezahlt die KGV eine Entschädigung, die  den   Kosten   des   Wiederaufbaus   entspricht,   jedoch   höchstens   den   Ver  -  sicherungswert, abzüglich des Werts allfälliger Überreste.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 Teilzerstörung – Grundsatz
                            1  Im Fall von Teilschaden entspricht die Entschädigung der Schätzung des  Schadens im Fall von teilweiser Zerstörung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Teilzerstörung – Entschädigung der Wertminderung
                            1  Eine angemessene Entschädigung der Wertminderung kann gewährt werden  für Schäden, die nicht repariert werden können oder deren Reparaturkosten  offensichtlich unverhältnismässig sind, beispielsweise für Mauerrisse oder  für ästhetische Schäden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 Zuschlag für zusätzliche Leistungen
                            1  Die KGV fügt der Entschädigung einen Zuschlag zur Deckung der Zusatz  -  leistungen, namentlich der Kosten für Räumung und Beseitigung der Über  -  reste, hinzu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zuschlag darf 15  % des Schadenbetrags nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Übertretung – Nachlässigkeit oder Unvorsichtigkeit
                            1  Die KGV kann die Entschädigung kürzen, wenn der Schaden verursacht  oder verschlimmert wurde:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  durch eine Widerhandlung gegen polizeiliche Vorschriften zur Verhü  -  tung von Brand und anderen Schäden oder durch Missachtung diesbe  -  züglicher Entscheide der zuständigen Behörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  durch unangemeldete Lagerung von Explosivstoffen, leicht brennbarem  Material oder anderen Stoffen, die das versicherte Risiko erhöht haben,  im Gebäude selbst oder in dessen unmittelbarer Umgebung, wofür eine  Zuschlagsprämie hätte entrichtet werden müssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  durch die unangemeldete Ausübung einer gewerblichen, industriellen  oder anderen Tätigkeit, für die eine Zuschlagsprämie hätte entrichtet  werden müssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  durch Verletzung einer anderen im Gesetz oder im Ausführungsregle  -  ment vorgesehenen Verpflichtung, insbesondere der Meldepflicht und  der Massnahmen zur Schadensbegrenzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kürzung erfolgt nur bei Selbstverschulden, bei grober Fahrlässigkeit  oder bei schwerwiegender Unvorsichtigkeit seitens der Eigentümerin oder  des Eigentümers oder einer beteiligten Drittperson; Handlungen von Perso  -  nen, für die sie zivilrechtlich haftbar sind, können ihnen angelastet werden,  sofern sie diese durch eigene grobe Fahrlässigkeit oder eigene schwerwiegen  -  de Unvorsichtigkeit verschuldet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kürzung wird jeweils dem Schweregrad des Verschuldens angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die beteiligte Drittperson  rückfällig, so kann die Entschädigung gestrichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Betrügerische Machenschaften
                            1  Die KGV kann die Entschädigung ganz oder teilweise streichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn die oder der Versicherte sich betrügerischer Machenschaften be  -  dient, um die KGV irrezuführen und höhere Entschädigungen zu erlan  -  gen, als ihm oder ihr rechtmässig zustehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn die oder der Versicherte die Bestimmung des Schadens und des  -  sen Ursache verhindert hat, insbesondere durch Verweigerung von Aus  -  künften oder durch Veränderung des Schadensorts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wenn die oder der Versicherte für ihr oder sein Gebäude eine Doppel  -  versicherung in Anspruch nehmen will;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  wenn die oder der Versicherte einen Schaden meldet, nachdem dieser  behoben worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 Vorsätzliche Schadenstiftung
                            1  Die oder der Versicherte verliert sämtliche Ansprüche auf Entschädigung,  wenn der Schaden durch eine vorsätzliche strafbare Handlung, deren Täterin  oder Täter, Anstifterin oder Anstifter, Gehilfin oder Gehilfe sie oder er ist,  herbeigeführt oder verschlimmert worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er kann für die Rückerstattung der Entschädigungen und der Leis  -  tungen, welche die KGV zu zahlen hat oder die sie an Dritte gezahlt hat, ge  -  richtlich belangt werden. Die KGV tritt in die Rechte Dritter ein bis zur Höhe  des geschuldeten Betrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 Verhältnis zum Strafverfahren
                            1  Die Entschädigung wird unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren  gekürzt oder gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Selbst wenn die Täterin oder der Täter, die Anstifterin oder der Anstifter,  die Gehilfin oder der Gehilfe einer vorsätzlichen Straftat oder einer groben  Fahrlässigkeit oder schwerwiegenden Unvorsichtigkeit, die den Schaden her  -  beigeführt oder erhöht haben, wegen Unzurechnungsfähigkeit, mangelnden  Urteilsvermögens oder aus irgendeinem anderen Grund strafrechtlich freige  -  sprochen werden, können sie oder er je nach den Umständen ihres oder sei  -  nes Anspruchs auf Ersatz des an ihrem oder seinen Gebäude entstandenen  Schadens vollständig oder teilweise verlustig erklärt werden und im gleichen  Mass zur Rückerstattung der an Dritte ausgerichteten Entschädigungen oder  Kosten verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Durch eine Drittperson verursachter Schaden
                            1  Hat eine Drittperson den Schaden verursacht oder vergrössert, so wird der  oder dem Versicherten die Entschädigung gemäss den Bestimmungen dieses  Gesetzes ausbezahlt; die KGV tritt in die Rechte der oder des Versicherten  gegen die verantwortliche Drittperson bis zur Höhe des Entschädigungsbe  -  trags und der Kosten ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die oder der Versicherte ist haftbar für jede Handlung, durch die dieses  Recht der KGV beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Drittperson kann selbst bei einem Freispruch, einer Einstellung des Ver  -  fahrens oder bei Unmöglichkeit der Strafverfolgung infolge eines gesetzli  -  chen Ausschliessungsgrunds der Haftung belangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die KGV kann als Zivilklägerin im Sinne der Gesetzgebung über das Straf  -  verfahren auftreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Beteiligte Dritte
                            1  Wird die Entschädigung aus einem der in diesem  Abschnitt genannten  Gründe gekürzt oder gestrichen, so erhalten die Gläubigerinnen oder Gläubi  -  ger eines im Grundbuch eingetragenen Pfandrechts auf dem Gebäude den  -  noch ihren Anteil der Entschädigung, sofern sie nicht selbst als Täterin oder  Täter, Mittäterin oder Mittäter, Anstifterin oder Anstifter, Gehilfin oder Ge  -  hilfe, durch Absicht, Fahrlässigkeit oder schwerwiegende Unvorsichtigkeit  den Schaden verursacht oder verschlimmert haben und sie beweisen können,  dass ihre Forderungen nicht durch das Vermögen des Eigentümers oder der  Eigentümerin gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Entscheid zur Festlegung der Entschädigung
                            1  Der Entscheid zur Festlegung der Entschädigung wird von der KGV gefällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird der Eigentümerin oder dem Eigentümer und den beteiligten Dritten  in den Fällen gemäss Artikel 117 eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.5.4 Zahlung der Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 Grundsatz
                            1  Es erfolgt keine Zahlung, bevor die offizielle Untersuchung oder Ermittlung  der KGV die Ursache des Schadens festgestellt hat oder hat feststellen lassen,  dass der oder dem Versicherten kein Fehlverhalten angelastet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung wird nicht fällig, solange:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die oder der Anspruchsberechtigte Gegenstand einer polizeilichen Er  -  mittlung oder eines Strafverfahrens aufgrund des Schadenereignisses ist  und das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Reparaturen oder der Wiederaufbau noch nicht abgeschlossen sind  oder, wenn das Gebäude nicht wiederaufgebaut wird, die Überreste  nicht geräumt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Verzugszinsen
                            1  Wenn der Betrag der Entschädigung mehr als ein Drittel des Versicherungs  -  werts beträgt, wird diese Entschädigung ab dem 31. Tag nach ihrer Fälligkeit  verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Anspruchsberechtigte – Eigentümerin oder Eigentümer
                            1  Die Entschädigung wird der oder den versicherten Person/en ausbezahlt, die  zum Zeitpunkt des Schadenereignisses Eigentümerinnen oder Eigentümer  sind; die Rechte der Pfandgläubigerinnen und Pfandgläubiger bleiben vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung wird der Eigentümerin oder dem Eigentümer in folgen  -  den Fällen vollständig ausbezahlt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn das Gebäude frei ist von Grundpfandrechten, Grunddienstbarkei  -  ten und Grundlasten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn es so repariert oder wiederaufgebaut worden ist, dass es einen  mindestens gleich hohen Wert wie vor dem Schadenereignis aufweist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wenn die beteiligten Dritten ihre schriftliche Zustimmung zum Nicht  -  wiederaufbau, zum Wiederaufbau mit tieferem Wert als der frühere  Wert oder zum Wiederaufbau an einem anderen Ort geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Verlangen der Architekten, Ingenieure, Bauunternehmer oder Hand  -  werker, denen der Wiederaufbau übertragen worden ist, oder bei Zweifel  über   die   richtige   Verwendung   der   vorgesehenen   Entschädigungssumme  durch die Eigentümerin oder den Eigentümer muss diese bei einem Bankin  -  stitut auf einem Baukonto hinterlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Anspruchsberechtigte – Beteiligte Dritte
                            1  In den anderen Fällen dient die Entschädigung zunächst dazu, die beteilig  -  ten Dritten nach ihrer Rangfolge zu entschädigen, gemäss dem Schaden, der  ihnen aufgrund der Tatsache, dass das Gebäude nicht oder nur zu einem ge  -  ringeren Wert wiederaufgebaut wird, entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123 Voraussetzungen und Zeitpunkt der Zahlung
                            1  Je nach Ausmass des Schadens zahlt die KGV entweder ratenweise gemäss  Fortschritt der Wiederaufbauarbeiten oder leistet Zahlungen auf der Grundla  -  ge der Rechnungen, die von der Eigentümerin oder vom Eigentümer quittiert  worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zeitpunkte, zu denen die Raten und Zahlungen geleistet werden, wer  -  den in den Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 Nichtwiederaufbau oder Wiederaufbau an anderem Ort
                            1  Bei Nichtwiederaufbau oder Wiederaufbau an anderem Ort behält die KGV  bis zur vollständigen Räumung der Überreste einen Teil der Entschädigung  zurück, der bis zu 20  % der Schadenssumme betragen kann. Bei Nichtausfüh  -  rung innerhalb der von der KGV gesetzten Frist kann die Gemeinde an der  Stelle der Eigentümerin oder des Eigentümers die Arbeiten ausführen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eigentümerin oder der Eigentümer verliert jeglichen Anspruch auf den  zurückbehaltenen Anteil der Entschädigung, wenn die Arbeiten durch die  Gemeinde ausgeführt wurden; der zurückbehaltene Betrag wird sodann bis  zur Höhe der tatsächlichen Kosten der Gemeinde ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Verjährung
                            1  Jeder Entschädigungsanspruch verjährt innert fünf Jahren ab Zeitpunkt des  Schadenereignisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Sonderbestimmungen, Rechtsmittel und Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1 Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126
                            1  Die KGV ist der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen un  -  terstellt, ausser was die Wertsteigerung ihres finanziellen Vermögens betrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 Allgemein
                            1  Entscheide, die in Anwendung dieses Gesetzes getroffen werden, können  gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 Vorherige Einsprache
                            1  Gegen Entscheide der Direktion und der Dienste kann jedoch zunächst Ein  -  sprache im Sinne von Artikel 103 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die  Verwaltungsrechtspflege (VRG) erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständig für die Behandlung von Einsprachen ist die Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Einspracheverfahren läuft gemäss Artikel 103 Abs. 3  VRG ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.3 Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129 Widerhandlungen
                            1  Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen  werden mit einer Busse von 50 bis 2000 Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer den Feuerwehrdienst verweigert, wird mit einer Busse von 50 bis 500  Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anstifterinnen und Anstifter, Mittäterinnen und Mittäter machen sich wie  eine Täterin oder ein Täter strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 Verfahren
                            1  Die Busse wird von der Oberamtsperson nach dem Justizgesetz ausgespro  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Aufgehoben werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Gesetz vom 12. November 1964 betreffend die Feuerpolizei und  den Schutz gegen Elementarschäden (SGF 731.0.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Gesetz vom 6. Mai 1965 über die Versicherung der Gebäude gegen  Brand und andere Schäden (SGF 732.1.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132 Übergangsrecht
                            1  Die Verpflichtungen der KGV und der Eigentümerinnen und Eigentümer  gemäss  Abschnitt  6 «Gebäudeversicherung» werden nach dem Recht gere  -  gelt, unter dem sie entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versicherungswerte, die gemäss altem Gesetz gelten, bleiben in Kraft  bis zu einer Neuschätzung; sie sind ebenfalls massgebend für die Ermittlung  des Neuwerts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gebäudeteile, die neu der obligatorischen Gebäudeversicherung unterste  -  hen, werden zum Zeitpunkt der Schätzung respektive Neuschätzung des Ge  -  bäudes aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 Inkrafttreten und Referendum
                            1  Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem  Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2018 (SRB 07.11.2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2016  Erlass  Grunderlass  01.07.2018  2016_118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2021  Art. 8 Abs. 2, j)  geändert  01.07.2021  2021_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2021  Art. 22 Abs. 1, a)  aufgehoben  01.01.2023  2021_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2021  Art. 22 Abs. 1, b)  aufgehoben  01.01.2023  2021_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2021  Art. 23 Abs. 1, a)  geändert  01.01.2023  2021_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2021  Abschnitt 3.2  geändert  01.01.2023  2021_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2021  Art. 32 Abs. 2  geändert  01.01.2023  2021_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2021  Art. 34  Titel geändert  01.01.2023  2021_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2021  Art. 34 Abs. 1  geändert  01.01.2023  2021_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2021  Art. 42 Abs. 4  eingefügt  01.07.2021  2021_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2021  Art. 52 Abs. 1  geändert  01.07.2021  2021_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2021  Art. 52 Abs. 2  eingefügt  01.07.2021  2021_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2021  Art. 52 Abs. 3  eingefügt  01.07.2021  2021_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2021  Abschnitt 5  geändert  01.01.2023  2021_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2021  Abschnitt 5.1  aufgehoben  01.01.2023  2021_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2021  Art. 58  Titel geändert  01.01.2023  2021_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2021  Art. 58 Abs. 1  geändert  01.01.2023  2021_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2021  Art. 58 Abs. 2  geändert  01.01.2023  2021_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2021  Art. 59  aufgehoben  01.01.2023  2021_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2021  Art. 60  aufgehoben  01.01.2023  2021_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2021  Art. 61  aufgehoben  01.01.2023  2021_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2021  Art. 62  aufgehoben  01.01.2023  2021_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2021  Art. 63  aufgehoben  01.01.2023  2021_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2021  Art. 64  aufgehoben  01.01.2023  2021_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2021  Art. 65  aufgehoben  01.01.2023  2021_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2021  Art. 66  aufgehoben  01.01.2023  2021_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2021  Art. 67  aufgehoben  01.01.2023  2021_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2021  Art. 68  aufgehoben  01.01.2023  2021_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2021  Art. 69  aufgehoben  01.01.2023  2021_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2021  Art. 70  aufgehoben  01.01.2023  2021_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2021  Art. 71  aufgehoben  01.01.2023  2021_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2021  Art. 72  aufgehoben  01.01.2023  2021_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2021  Art. 73  aufgehoben  01.01.2023  2021_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2021  Art. 74  aufgehoben  01.01.2023  2021_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2021  Art. 75  aufgehoben  01.01.2023  2021_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2021  Abschnitt 5.2  aufgehoben  01.01.2023  2021_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2021  Art. 76  aufgehoben  01.01.2023  2021_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2021  Art. 107 Abs. 2  eingefügt  01.07.2021  2021_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2021  Art. 110 Abs. 1  geändert  01.07.2021  2021_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2021  Art. 128 Abs. 2  geändert  01.07.2021  2021_044  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  09.09.2016  01.07.2018  2016_118
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 2, j) geändert 26.03.2021 01.07.2021 2021_044
Art. 22 Abs. 1, a) aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1, b) aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 23 Abs. 1, a) geändert 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
                            Abschnitt 3.2  geändert  26.03.2021  01.01.2023  2021_044
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 2 geändert 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 34 Titel geändert 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 34 Abs. 1 geändert 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 42 Abs. 4 eingefügt 26.03.2021 01.07.2021 2021_044
Art. 52 Abs. 1 geändert 26.03.2021 01.07.2021 2021_044
Art. 52 Abs. 2 eingefügt 26.03.2021 01.07.2021 2021_044
Art. 52 Abs. 3 eingefügt 26.03.2021 01.07.2021 2021_044
                            Abschnitt 5  geändert  26.03.2021  01.01.2023  2021_044  Abschnitt 5.1  aufgehoben  26.03.2021  01.01.2023  2021_044
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Titel geändert 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 58 Abs. 1 geändert 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 58 Abs. 2 geändert 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 59 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 60 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 61 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 62 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 63 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 64 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 65 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 66 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 67 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 68 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 69 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 70 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 71 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 72 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 73 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 74 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
Art. 75 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044
                            Abschnitt 5.2  aufgehoben  26.03.2021  01.01.2023  2021_044