Enteignungsgesetz für den Kanton Schaffhausen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  Werke  verpflichtet.  Diese  Ver-   sofern diese im öffentlichen  Grundsätze  Ausübung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden
                            a)  für die Erstellung, die Veränderung, den Unterhalt, den Betrieb  und für die Erweiterung eines Werkes;  b)  für den Bezug der erforderlic  hen Baustoffe, wenn sie sonst nur  zu sehr erschwerenden B  edingungen erhältlich sind;  c)   für  die  Herbeischaffung  der  Baustoffe,  für  die  Ablagerung  von  Material und für die Errichtung von Installationsplätzen;  d)   für  Vorkehren,  die  zum  Ersatz  enteigneter  Rechte  oder  zur  Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Eine  vorübergehende  Enteignung  darf  sich  höchstens  auf  die  Dauer von fünf Jahren erstrecken, wenn nicht durch Gesetz etwas  anderes  bestimmt  ist.  Die  Frist  beginnt  mit  der  Einweisung  in  den  Besitz  und  endigt  auf  alle  Fälle  drei  Monate  nach  Vollendung  des  Werkes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verliert das Recht durch die vorübergehende Enteignung für den  Enteigneten  seinen  Hauptwert,  so  kann  er  die  dauernde  Enteig-  nung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Auf  Verlangen  des  Enteigneten  sind  Bestandteile  und  Zugehör  von  der  Enteignung  auszunehmen,  sofern  sie  für  das  Unterneh-  men  des  Enteigners  nicht  notwendig  sind  und  ohne  unverhältnis-  mässige Kosten abgetrennt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Den  Pfandgläubigern,  deren  Rechte  durch  die  Trennung  gefähr-  det werden, stehen die Sicherungsbefugnisse der Art. 808 und 809  ZGB zu, auch wenn keine verschuldete Wertverminderung vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wird  von  einem  Grundstück  oder  mehreren  wirtschaftlich  zu-  sammengehörigen  Grundstücken  nur  ein  Teil  in  Anspruch  ge-  nommen und dadurch die bestimmungsgemässe Verwendung des  verbleibenden  Teiles  verunmöglicht  oder  unverhältnismässig  er-  schwert,  so  kann  der  Enteignete  die  Enteignung  des  Ganzen  ver-  langen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  die  Ausdehnung  kann  innert  20  Tagen  nach  rechtskräftiger  Feststellung der Entschädigung verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird dem Enteigneten durch die Einräumung eines beschränkten  dinglichen  Rechtes  die  bestimmungsgemässe  Verwendung  des  Grundstückes  verunmöglicht  oder  unverhältnismässig  erschwert,  so kann er die Enteignung des Grundstückes verlangen.  Umfang  Beschränkun-  gen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  zeitliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Bestandteile  und Zugehör  Ausdehnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  auf  Begehren  des Ent-  eigneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  auf  Begehren  des  Enteigners  Verzicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2005  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  b)   wenn  es,  ohne  eine  Verwendung  zu  einem  öffentlichen  Zweck  erhalten zu haben, veräussert werden soll;  c)   wenn  es  zu  einem  Zweck  verwendet  werden  soll,  für  den  das  Enteignungsrecht nicht erteilt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Rückforderungsrecht ist beim Enteigner geltend zu machen.  Es  kann  vom  früheren  Eigentümer  des  enteigneten  Rechtes  oder  seinen Rechtsnachfolgern ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Streitfall entscheidet die Schätzungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Rückübertragung  des  enteigneten  Rechtes,  erfolgt  gegen  Bezahlung der dafür erhaltenen, um   die Grundstücksgewinnsteuer  verminderten Entschädigungen, des darauf in der Zwischenzeit im  Durchschnitt  erreichbar  gewesenen  Zinsertrages  und  allfälliger  wertvermindernder Aufwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Können sich die Parteien über die Höhe der Gegenleistung nicht  verständigen, so entscheidet die Schätzungskommission.  III.     Die     Ent  schädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Enteignung darf nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Entschädigung  ist  in  der  Regel  in  Geld  zu  leisten.  Mit  Zu-  stimmung  des  Enteigneten  kann  anstelle  der  Geldleistung  ganz  oder teilweise eine Sachleistung treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Trifft  die  Enteignung  jemanden,  der  zur  Berufsausübung  auf  das  zu  enteignende  Grundstück  angewiesen  ist,  so  soll  nach  Möglich-  keit Realersatz geleistet werden.  3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Ein  Ersatzgrundstück  darf  indessen  nur  zugewiesen  werden,  wenn  die  Grundpfandgläubiger,  deren  Rechte  nicht  abgelöst  wer-  den, es als Pfand annehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung aller Nachteile fest-  zusetzen,  die  dem  Enteigneten  ohne  sein  Verschulden  aus  dem  Entzug oder der Beschränkung seiner Rechte erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Demnach sind zu vergüten:  a)  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;  b)  der Minderwert, der entsteh  t, wenn von einem Grundstück oder  von mehreren zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil  in Anspruch genommen wird;  Gegenleistung  Grundsatz  Bestandteile der  Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Berechnung des  Verkehrswertes  Entschädigung  für Dienstbar-  keiten und  persönliche  Rechte  Entschädigung  für Grundpfand-  rechte, Grund-  lasten und Nutz-  niessungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  IV.     Das     Enteignungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Handlungen, die zur Vorbereitung  eines Werkes, für das die Ent-  eignung beansprucht werden kann, unumgänglich notwendig sind,  wie  Begehungen,  Planaufnahmen,  Bodenproben,  Aussteckungen  und  Vermessungen,  hat  jeder  Eigentümer  nach  rechtzeitiger  Be-  nachrichtigung  auf  seinem  Grundstück  zu  dulden.  Der  Enteigner  hat vollen Schadenersatz zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Schadenersatzklagen  werden  durch  die  Schätzungskommission  beurteilt. Allfällige Forderungen sind bei der Schätzungskommissi-  on  direkt  einzureichen.  Sie  verjähr  en  innert  Jahresfrist  seit  Kennt-  nis  des  Schadens,  spätestens  aber  nach  Ablauf  von  fünf  Jahren  seit dem schädigenden Ereignis.  3)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Der Enteigner hat einen Enteignungsplan und eine Grunderwerbs-
                            tabelle  zu  erstellen,  aus  denen  die  zu  enteignenden  Grundstücke  mit  Angabe  ihrer  Eigentümer,  des  Flächemasses  sowie  der  aus  dem  Grundbuch  ersichtlichen  und  zu  enteignenden  beschränkten  dinglichen Rechte verzeichnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Das Enteignungsbegehren ist beim Präsidenten der Schätzungs-
                            kommission einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Sind  die  Voraussetzungen  für  die  Durchführung  des  Enteig-  nungsverfahrens gegeben, so gibt der Präsident die Planauflage in  ortsüblicher Weise bekannt mit der Aufforderung, dass Rechte, die  in  der  Grunderwerbstabelle  nicht  aufgeführt  sind  und  durch  das  projektierte  Werk  betroffen  wer  den,  innert  der  Auflagefrist  unter  Verwirklichungsfolge anzumelden seien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Personen,  deren  Rechte  voraussichtlich  in  Mitleidenschaft  gezo-  gen werden, sind mit eingeschriebenem Brief zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Sofern die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmt wer-
                            den  können,  kann  mit  Bewilligung  des  Präsidenten  der  Schät-  zungskommission  die  öffentliche  Planauflage  durch  eine  persönli-  che Anzeige ersetzt werden:  Vorbereitende  Handlungen  Enteignungs-  plan  Enteignungs-  begehren  Publikation und  Planauflage  Abgekürztes  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Im abgekürzten Verfahren  Enteignungs-  bann  Einsprachen  und Begehren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Enschädigungsforderungen können auch nach Ablauf der Einga-  befrist  und  nach  Durchführung  des  Schätzungsverfahrens  noch  geltend gemacht werden:  a)  wenn ein Berechtigter den Nachweis leistet, dass ihm oder sei-  nem  Vertreter  die  Geltendmachung  seiner  Ansprüche  wegen  unverschuldeter Hindernisse unmöglich war;  b)   wenn  der  Bestand  eines  Rechtes  dem  Berechtigten  nachweis-  lich erst später zur Kenntnis  gelangt oder wenn vom Enteigner  entgegen  dem  aufgelegten  Plan  und  Verzeichnis  ein  Recht  in  Anspruch genommen oder geschmälert wird;  c)   wenn  eine  im  Zeitpunkt  der  Planauflage  nicht  oder  nicht  nach  ihrem  Umfang  vorherzusehende  Schädigung  des  Enteigneten  sich  erst  beim  Bau  oder  nach  Er  stellung  des  Werkes  oder  als  Folge seines Gebrauches einstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  übrigen  gelten  die  Entschädigungsforderungen  als  verwirkt,  wenn sie nicht innert 30 Tagen, seitdem der Forderungsberechtigte  vom Bestande oder von der Inanspruchnahme oder von der Schä-  digung Kenntnis erhielt, beim Pr  äsidenten der Schätzungskommis-  sion  geltend  gemacht  worden  sind.  Im  Falle  von  lit.  a  beginnt  die  Frist mit dem Wegfall des die Anmeldung hindernden Grundes zu  laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Nach  Ablauf  der  Auflagefrist  lädt  der  Präsident  der  Schätzungs-  kommission  den  Enteigner  und  die  Enteigneten  wie  auch  weitere  Einsprecher  zu  einer  Einigungsverhandlung  ein.  Dabei  soll  über  die gegen die Enteignung und das Projekt erhobenen Einsprachen  und über die Entschädigungsforderungen verhandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In der Einladung und in der öffentlichen Bekanntmachung ist da-  rauf hinzuweisen, dass die Grundpfand-, Grundlast- und Nutznies-  sungsberechtigten  an  der  Verhandlung  über  die  Entschädigung  teilnehmen  können  und  dass,  wenn  sie  ausbleiben,  der  Eigentü-  mer  berechtigt  ist,  über  die  Entschädigung  eine  auch  für  sie  ver-  bindliche Vereinbarung abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wird  eine  Einigung  erzielt,  so  ist  darüber  ein  Protokoll  abzufas-  sen,  das  vom  Enteigner  sowie  vom  Enteigneten  zu  unterzeichnen  ist.  Dem  Protokoll  kommt  die  Wirkung  eines  rechtskräftigen  Ent-  scheides der Schätzungskommission zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Führt  die  festgestellte  Entschädigung  zu  einem  Verlust  für  einen  Grundpfand-,  Grundlast-  oder  Nutzniessungsberechtigten,  so  ist  die Einigung ihm gegenüber nur dann wirksam, wenn er sie unter-  Forderungen  nach Ablauf der  Eingabefrist  Einigungs-  verhandlung  Einigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Entscheid  über  einzelne  Einspra-  cht, so kann das Schätzungs-  Entscheid des  Regierungsrates  Einleitung des  Schätzungs-  verfahrens  Ausseramtliche  Verständigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  V.  Die kantonale Schätzungskommission für  Enteignungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Die  Konstituierung  der  Schätzungskommission  wird  im  Justizge-  setz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  VI.     Das     Schätzungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Verfahren vor der Schätzungskommission ist mündlich. Aus-  nahmsweise   kann   zusätzlich   ein   Schriftenwechsel   angeordnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Präsident  der  Schätzungskommission  oder  die  Schätzungs-  kommission können von Amtes wegen alle zur Ermittlung der Ent-  schädigung erforderlichen Erhebungen  vornehmen, insbesondere:  a)  die Vorlegung von Urkunden anordnen;  b)  amtliche Berichte einholen;  c)   in die öffentlichen Bücher Einsicht nehmen;  d)  Zeugen und Sachverständige zur Verhandlung vorladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vom  Beizug  eines  Sachverständigen  ist  den  Parteien  ohne  Ver-  zug Kenntnis zu geben mit dem Hinweis, dass Ablehnungsgründe  innert 10 Tagen geltend zu machen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vorladungen  sind  den  Parteien  spätestens  10  Tage  vor  der  Verhandlung durch eingeschriebenen Brief zuzustellen mit der An-  drohung,  dass  bei  unentschuldigtem  Ausbleiben  die  Verhandlung  gleichwohl durchgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Den  Grundpfand-,  Grundlast-  oder  Nutzniessungsberechtigten,  die gegen die ausseramtliche Verständigung die Durchführung des  Schätzungsverfahrens  verlangt  haben,  wird  vom  Verhandlungs-  termin Kenntnis gegeben. Es ist  ihnen freigestellt, zur Verhandlung  zu erscheinen und Anträge zu stellen.  Konstituierung  der Schätzungs-  kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Verfahrens-  grundsätze  Vorladung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  an  der  Erledigung  des  Streites
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Verhandlung;  Beweis-  ergänzung  Bestrittene  Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011  Entscheid  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gebühren  und  Auslagen  im  Verfahren  von  der  Schätzungs-  kommission trägt in der Regel der Enteigner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  können  ganz  oder  teilweise  dem  Enteigneten  auferlegt  wer-  den:  a)  bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren;  b)  bei offensichtlich übersetzten Forderungen;  c)  bei  nachträglichen  Entschädigungsforderungen  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23,  sofern  die  Voraussetzungen  zur  nachträglichen  Geltend-  machung offensichtlich fehlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Über  die  Gebührenansätze  erlässt  der  Regierungsrat  eine  Ver-  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 38a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Enteigner  hat  dem  Enteigneten  für  die  notwendigen  ausser-  gerichtlichen  Kosten  im  Verfahren  vor  der  Schätzungskommission  eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Werden die Begehren des Entei  gneten ganz oder zum grösseren  Teil  abgewiesen,  so  kann  von  der  Zusprechung  einer  Parteient-  schädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Unter  den  Voraussetzungen  von  Art.  38  Abs.  2  kann  der  Enteig-  nete zudem zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Ent-  eigner verhalten werden.  Art 39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  VII.    Rekursverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 2)
                            1    Die  Entscheide  der  Schätzungskommission  und  ihres  Präsiden-  ten können innert 30 Tagen von der Zustellung an durch Rekurs an  das Obergericht als Verwalt  ungsgericht weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Neue   Begehren   sind   zulässig,   soweit   sie   nachweisbar   nicht  schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens und des an-  gefochtenen  Entscheides  gerügt  we  rden.  Das  Obergericht  prüft  auch die Angemessenheit des Entscheides.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zum  Rekurs  sind  neben  den  Hauptparteien  auch  die  Grund-  pfandgläubiger,  Grundlastberechtigten  und  Nutzniesser  als  Ne-  Gebühren und  Auslagen  Parteientschädi-  gung  Frist und  Rekursgründe  Berechtigte;  Anschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    auf  das  Verfahren  Fälligkeit der  Entschädigung  Zahlung der  Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Wirkung der  Zahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Mangels  anderer  Vereinbarung  der  Parteien  erlöschen  die  auf  dem  enteigneten  Eigentum  lastenden  beschränkten  dinglichen  Rechte,  auch  wenn  sie  trotz  Aufforderung  nicht  angemeldet  und  von der Schätzungskommission nicht geschätzt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Grundbuchamt  darf  die  für  das  enteignete  Grundstück  und  den  Minderwert  eines  nicht  enteigneten  Grundstückes  bezahlte  Entschädigung dem Eigentümer nur mit Zustimmung allfälliger Be-  rechtigter  aus  beschränkten  dinglichen  und  vorgemerkten  persön-  lichen Rechten auszahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zur  Auszahlung  der  Entschädigung  für  die  enteigneten  Dienst-  barkeiten an die Berechtigten ist die Zustimmung allfälliger Grund-  pfand- und Grundlastberechtigter des herrschenden Grundstückes  erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Können sich die in Betracht fallenden Berechtigten über die Ver-  teilung  nicht  innert  30  Tagen  seit  Bekanntgabe  der  Zahlung  eini-  gen, so entwirft das Grundbuchamt einen Verteilungsplan, der un-  ter Anzeige an die Beteiligten während 30 Tagen zur Einsicht auf-  zulegen  ist.  Während  dieser  Frist  kann  er  von  jedem  Beteiligten  angefochten  werden.  Für  das  Verfahren  gelten  sinngemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250  des  Bundesgesetzes  über  Schuldbetreibung  und  Konkurs  6)  sowie die Vorschriften über das beschleunigte Verfahren der Zivil-  prozessordnung  4)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Die Schätzungskommission kann, sobald sie den Augenschein
                            vorgenommen  und  den  Enteigneten  angehört  hat,  den  Enteigner  schon  vor  dem  Entscheid  und  vor  der  Bezahlung  der  Entschädi-  gung  zur  Besitzergreifung  oder  zur  Ausübung  des  Rechtes  er-  mächtigen,  wenn  nachgewiesen  wird,  dass  sonst  die  Ausführung  des Werkes ungebührlich verzögert würde oder für die Ausführung  andere Nachteile entstehen müssten.  VIIIa. Das Verfahren be  i materieller Enteignung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 47a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Entschädigungspflichtig  ist  das  Gemeinwesen,  das  die  Eigen-  tumsbeschränkung  erlassen  hat.  Vorbehalten  bleibt  Art.  6  Abs.  4  Mehrwertausgleichsgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Das   entschädigungspflichtige   Gemeinwesen   kann   verlangen,  dass  ihm  andere  Gemeinwesen  oder  öffentliche  Organisationen  Verteilung  Vorzeitige  Besitzes-  einweisung  Träger der Ent-  schädigungs-  pflicht; Rückgriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  eten  der  Eigentumsbeschränkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Schätzungs-  verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Verwirkung  Bemessungs-  zeitpunkt  Ausdehnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  der  Weiterziehung  eines  Entscheides  über  einen  solchen  Ent-  schädigungsanspruch verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Schätzungskommission hat sowohl die bei materieller wie die  bei formeller Enteignung zu leistende Entschädigung festzusetzen.  Innert 60 Tagen nach Rechtskraft dieser doppelten Schätzung hat  die Partei, die das Begehren um formelle Enteignung stellte, zu er-  klären, ob sie an ihm festhält. Hierauf entscheidet die Schätzungs-  kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47f 3)
                            1   Das Gemeinwesen hat sich innert sechs Monaten seit der rechts-  kräftigen  Festsetzung  der  Entschädigung  darüber  zu  entscheiden,  ob  es  die  Entschädigung  bezahlen  oder  die  Eigentumsbeschrän-  kung wieder aufheben will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Präsident der kantonalen Behörde, die als letzte entschieden  hat,  kann  die  Frist  aus  wichtigen  Gründen  um  höchstens  ein  Jahr  verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47g 3)
                            1   Entschädigungen können vom Gemeinwesen innert zehn Jahren  seit  ihrer  Bezahlung  ganz  oder  teilweise  zurückverlangt  werden,  wenn die Eigentumgsbeschränkung nachträglich aufgehoben oder  erheblich  gemildert  wird  oder  ihre  die  Entschädigungspflicht  be-  gründete  Wirkung  entfällt.  Bei  Handänderungen  geht  die  Rücker-  stattungspflicht auf den neuen Eigentümer über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  der  Festsetzung  des  Zeitpunktes  und  der  Höhe  der  Rücker-  stattung  ist  auf  die  Verhältnisse  des  Betroffenen  Rücksicht  zu  nehmen.  Wo  Gründe  der  Billigkeit  es  rechtfertigen,  kann  das  Ge-  meinwesen  mit  der  Rückforderung  bis  spätestens  zum  Zeitpunkt  der  Realisierung  des  erwirkten  Vo  rteils  durch  Veräusserung  oder  Überbauung zuwarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Streitigkeiten über die Rückerstattung und die Herabsetzung ent-  scheidet die Schätzungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47h 7)
                            Die   Rückerstattungspflicht   und   die   infolge   von   Eigentumsbe-  schränkungen   ausbezahlten   Entschädigungen   sind   durch   das  Gemeinwesen im Grundbuch anmerken  zu lassen. Andernfalls ver-  liert  das  Gemeinwesen  den  Rückerstattungsanspruch  gegenüber  dem gutgläubigen Erwerber.  Verzicht  Rückerstattungs-  pflicht  Anmerkung im  Grundbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Verzinsung  Verfahrens-  kosten und  Partei-  entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Subsidiäres  Recht  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Fassung  gemäss  G  vom  1.  Dezember  1997,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1999 (Amtsblatt 1998, S. 1611).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Fassung  gemäss  G  vom  9.  November  2009,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 546, S. 549).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  SHR 173.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Aufgehoben  druch  G  vom  9.  November  2009,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 546, S. 549).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  SR 272.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Fassung gemäss G vom 2. Juli 2018, in Kraft getreten am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019 (Amtsblatt 2018, S. 1147, S. 2126).