Verordnung betreffend die Kollegiengeldentschädigung für ausserordentliche Professoren, Ehrendozenten, Privatdozenten und emeritierte Dozenten ohne bezahlten Lehrauftrag
                            Kollegiengeldentschädigung: Verordnung  Verordnung betreffend die Kollegiengeldentschädigung für  ausserordentliche Professoren, Ehrendozenten, Privatdozenten und  emeritierte Dozenten ohne bezahlten Lehrauftrag  Vom 4. August 1980 (Stand 1. Oktober 1980)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt,  gestützt auf § 2 des Universitätsgesetzes vom 14. Januar 1937
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  folgende Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Kollegiengeldentschädigung
                            1  Für Lehrveranstaltungen an der Universität Basel erhalten, unter Vorbehalt von § 2, die ausserordent  -  lichen Professoren, die Ehrendozenten, die Privatdozenten und die emeritierten Dozenten ohne bezahl  -  ten Lehrauftrag eine Kollegiengeldentschädigung von  CHF 500 für eine im Semester gelesene Wochenstunde  CHF 40 pro Einzelstunde bei Mitwirkung an gemeinsamen Lehrveranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung darf jedoch insgesamt CHF 1'000 pro Semester nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausnahmen
                            1  Keine Kollegiengeldentschädigung erhalten,  die Inhaber vollamtlicher Stellen beim Kanton Basel-Stadt oder vom Kanton Basel-Stadt sub  -  ventionierter Institutionen, zu deren Stellenbild eine Lehrtätigkeit von gehobenem Niveau im  universitären Bereich gehört (Lohnklasse 12 und höher),  die Lehrkräfte der öffentlichen Schulen, die mit Rücksicht auf ihre Lehrverpflichtung unter  Belassung des Lohnes entlastet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Auszahlung der Kollegiengeldentschädigung
                            1  Die Auszahlung der Kollegiengeldentschädigung erfolgt am Ende jedes Semesters aufgrund einer Er  -  klärung über die durchgeführten Lehrveranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Schlussbestimmungen
                            1  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt auf den 1. Oktober 1980 in Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Dieses Gesetz ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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