Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse
                            Interkantonale Vereinbarung  zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)  Vom 23. Oktober 1998 (Stand 4. Februar 2003)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Inhalt
                            1  Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, technische  Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder zwi  -  schen den Kantonen bestehen, abzubauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Zusammenarbeit der Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handelshemm  -  nisse (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und Kompeten  -  zen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffe
                            1  Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreiten  -  den Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlicher technischer Vor  -  schriften oder Normen, aufgrund der unterschiedlichen Anwendung sol  -  cher Vorschriften oder Normen oder aufgrund der Nichtanerkennung ins  -  besondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder  Zulassungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung  die Voraussetzung bildet, damit Produkte  angeboten, in  Verkehr  ge  -  bracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen,  insbesondere Regeln hinsichtlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Be  -  schriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001 angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes über technische Handelshemmnisse (THG) vom 6. Oktober 1995, in Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996; SR 946.51  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0186
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulas  -  sung   oder   des   Verfahrens   zur   Erlangung   des   Konformitätszei  -  chens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende  Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche ins  -  besondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die  Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder  die Konformitätsbewertungen betreffen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Interkantonales Organ
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Organisation
                            1  Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Or  -  gan Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Geschäfts  -  ordnung selbst organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden Kantone de  -  legiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug seiner  Geschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  einen leitenden Ausschuss,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  ständige oder nichtständige Fachkommissionen  bezeichnen. Es regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Organisati  -  onsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen
                            1  Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den   Erlass   von   Vorschriften   bezüglich   Anforderungen   an   Bauwerke  (Art.  6);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das Inver  -  kehrbringen von Produkten (Art.  7 und 8);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten  (Art.  9);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beschlussfassung
                            1  Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von 18  Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Art. 3 lit. b THG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Art. 3 lit. c THG.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0186
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Mitglied hat eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen an Bauwerke
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Grundsätze
                            1  Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an Bau  -  werke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbereich  des Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse als  notwendig erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es berücksichtigt international harmonisierte Normen. Unterschiedlichen Be  -  dingungen der Kantone und Gemeinden geographischer, klimatischer oder  lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus kann je  -  doch Rechnung getragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über den  Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundesvorschriften über das  Inverkehrbringen von Produkten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Grundsätze
                            1  Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des leiten  -  den Ausschusses Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs von Vorschrif  -  ten über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund diesen den  Kantonen übertragen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauproduk -
                            ten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des Inverkehr  -  bringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Produkte, die in bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine unter  -  geordnete Rolle spielen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Art. 4 Ziff. 5 der Bauprodukterichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der  Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der EU über Bauprodukte; Abl. Nr. L 40 vom 12.2.1989, S. 12.  Geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.7.1993 (Abl. Nr. L 220 vom 30.8.1993, S.1. Der Text der  Richtlinie kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, oder beim Schweizerischen In  -  formationszentrum für technische Regeln, switec, Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.)  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0186
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungsfall vor  -  gesehen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Grundsätze
                            1  Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen von  Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Regelungen erlas  -  sen hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen den  Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland als notwendig er  -  weist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen verweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verteilung der Kosten
                            1  Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats und  der Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilnehmenden  Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Publikation der Vorschriften und Richtlinien
                            1  Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ erlas  -  senen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beitritt und Austritt
                            1  Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Interkanto  -  nalen Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund mitteilt. Bis zum In  -  krafttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an die Konferenz der Kantonsre  -  gierungen zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden  Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauprodukterichtlinie.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0186
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   und  sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  ; für spä  -  ter beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres  Beitritts im gleichen Organ in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  In Kraft seit 4. Februar 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  AS 2003 270, SR 946.513  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0186
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.10.1998  04.02.2003  Erlass  Erstfassung  GS 34.0186  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0186
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  23.10.1998  04.02.2003  Erstfassung  GS 34.0186  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0186