Verordnung betreffend die Entschädigungen für die Mitwirkung an den kantonalen Prüfungen der Universität Basel
                            Mitwirkung an Universitätsprüfungen: Verordnung  Verordnung betreffend die Entschädigungen für die Mitwirkung an den  kantonalen Prüfungen der Universität Basel  Vom 4. August 1980 (Stand 1. Juli 1995)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt,  gestützt auf § 1 Abs. 2 des Lohngesetzes vom 18. Januar 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , folgende Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            3  Prüfungsentschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Mitwirkung bei den kantonalen Prüfungen, die an der Universität Basel abgenommen wer  -  den, werden unter Vorbehalt von § 2 folgende Entschädigungen ausgerichtet:  für die Prüfungsabnahme als Examinator
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  aa)  einer Doktorprüfung  CHF 150  ab)  einer Lizentiaten- oder Diplomprüfung  CHF 100  ac)  eines Vorexamens, Vordiploms  CHF 50  ad)  eines Ergänzungsexamens  CHF 50  für eine Prüfungsbeteiligung als Fachexperte oder Beisitzer  CHF 50 pro Stunde  für das Gutachten zu  ca)  einer Dissertation (Referat)  CHF 250  cb)  einer Dissertation (Korreferat)  CHF 125  cc)  einer Lizentiaten- oder Diplomarbeit (Referat)  CHF 125  cd)  einer Lizentiaten- oder Diplomarbeit (Korreferat)  CHF 75  für Korrektur einer Klausurarbeit  CHF 50
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausnahmen
                            1  Keine Prüfungsentschädigung erhalten:  die Mitarbeiter der Öffentlichen Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Staatsbedienstete) und  der vom Kanton Basel-Stadt subventionierten Institutionen,  die Inhaber von bezahlten Lehraufträgen oder Lektoraten an der Universität Basel,  die Inhaber von aus Nationalfondsmitteln bezahlten Stellen an der Universität Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Teilzeitbeschäftigte   Assistenten   werden   hingegen   für   Prüfungsbeisitz   ausserhalb   der   bezahlten  Arbeitszeit gemäss §  1 lit. b entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zulagen bei Vakanzen
                            1  Wird ein vakantes Ordinariat während mehr als einem Semester durch nebenamtliche Lehrbeauftrag  -  te vertreten, so kann der Regierungsrat bei einer übermässigen zeitlichen Inanspruchnahme der Lehr  -  beauftragten durch die Mitwirkung bei Prüfungen an der Universität eine Zulage zur Lehrauftragsent  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Schlussbestimmungen
                            1  Bestimmungen in universitären Ordnungen, die dieser Verordnung widersprechen, sind von den zu  -  ständigen Instanzen aufzuheben.  SG  164.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Ingress in der Fassung des RRB vom 20. 6. 1995 (wirksam seit 1. 7. 1995, publiziert am 22. 7. 1995).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 in der Fassung des RRB vom 10. 6. 1987 (wirksam seit 18. 6. 1987)
                            4)  Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 beigefügt durch RRB vom 10. 6. 1987 (wirksam seit 18. 6. 1987).
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitwirkung an Universitätsprüfungen: Verordnung  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt auf den 1. Oktober 1980 in Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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