Verordnung betreffend die Entschädigung für die Trainingsleiter am Hochschulsport der Universität Basel
                            Trainingsleiter am Hochschulsport: Verordnung  Verordnung betreffend die Entschädigung für die Trainingsleiter am  Hochschulsport der Universität Basel  Vom 16. Januar 1973 (Stand 16. Januar 1973)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt  erlässt, gestützt auf das Lohngesetz vom 12. November 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , folgende Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Die Entschädigung für die Trainingsleiter erfolgt pro rata am Ende jedes Semesters.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Die Entschädigung wird aus der Lohnklasse 15 abgeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Es werden 26 Pflichtstunden zugrunde gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Stundenweise eingesetzte Lehrkräfte werden gemäss § 2 und § 3 auf der Basis von 48 Schulwochen  entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Die Neuregelung der Ansätze gilt ab Beginn des Wintersemesters 1972/73 (1. Oktober 1972). Erfolgt  eine Anpassung der Lohnskala an die Teuerung, so sind die Ansätze dieser Verordnung in gleichem  Ausmass anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Lohngesetz vom 18. 1. 1995 (wirksam seit 1. 7. 1995, SG  164.100  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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