Reglement über die Prämienverbilligung in Härtefällen
                            Reglement über die Prämienverbilligung  in Härtefällen  Vom 4. Dezember 2000 (Stand 1. Januar 2001)  Das Departement des Innern des Kantons Solothurn  gestützt auf § 19 Absatz 3 der Verordnung zum Bundesgesetz über die  Krankenversicherung vom 3. April 1996 (VO KVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und § 6 Absatz 4 der  Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                1. September 1997 (VO PV)
                            2  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1
                            1  Soweit dieses Reglement keine abweichenden Regeln enthält, gelten die  Bestimmungen der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversi  -  cherung vom 3. April 1996 (VO KVG) und der Verordnung über die Prämi  -  enverbilligung in der Krankenversicherung vom 1. September 1997 (VO  PV).
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Anspruch auf Prämienverbilligung im
                            Härtefall
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Personen, die belegen, dass sie durch besondere Verhältnisse wie Natur  -  ereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebe  -  dürftigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen im laufenden Jahr  in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt sind, können die Ausrich  -  tung von Prämienverbilligung in Härtefällen beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anspruch auf Prämienverbilligung in Härtefällen besteht nur, wenn die  persönlichen Voraussetzungen zur Ausrichtung von Prämienverbilligung  gemäss § 16 und § 18 Absatz 5 der Verordnung zum Bundesgesetz über die  Krankenversicherung erfüllt sind und der Anspruch auf Prämienverbilli  -  gung im ordentlichen Verfahren nicht gemäss § 6 Absatz 5 oder § 11 Ab  -  satz 3 der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversi  -  cherung verwirkt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Prämienverbilligung in Härtefällen wird für das Kalenderjahr der Gesuch  -  seinreichung ausgerichtet. Für vergangene Jahre wird keine Prämienverbil  -  ligung in Härtefällen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  832.13  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  832.213  .  GS 95, 311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Verfahren
§ 3
                            1  Die Ausrichtung von Prämienverbilligung in Härtefällen ist schriftlich bei  der Ausgleichskasse zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gesuchstellenden Personen erhalten ein Antragsformular und eine  Liste der beizubringenden Belege. Sie werden im Formular auf die Wahr  -  heitspflicht und die Pflicht, Änderungen der Einkommens- oder Vermö  -  gensverhältnisse der Ausgleichskasse sofort zu melden, hingewiesen und  haben die Ausgleichskasse zu ermächtigen, in- oder ausserkantonale Steu  -  erakten beizuziehen (§ 22 Abs. 1 VO KVG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Antragsformular ist der Ausgleichskasse zusammen mit den einver  -  langten Unterlagen innert 30 Tagen vollständig und unterzeichnet einzu  -  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die antragstellende Person hat der Ausgleichskasse auf deren Anfrage  hin innert 30 Tagen ergänzende Auskünfte zu erteilen und zusätzlich ver  -  langte Belege beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Fristversäumnis tritt die Ausgleichskasse auf das Gesuch nicht ein und  verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung im Härtefall für das Jahr  der Gesuchseinreichung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Berechnung der wirtschaftlichen Leistungs-
                            fähigkeit und des Bedarfs im Anspruchsjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem Einkommen  im Anspruchsjahr. Zusätzlich werden als Einkommensbestandteile berück  -  sichtigt:  a)  das liquidierbare Vermögen (Bargeld, Bank- bzw. Postguthaben, Ob  -  ligationen, Aktien, Edelmetalle etc.), soweit es die einfachen Freibe  -  träge des Sozialhilferechtes übersteigt;  b)  Ansprüche auf Versicherungsleistungen wie Arbeitslosentaggelder,  Kranken- und Unfalltaggelder, die nicht geltend gemacht werden;  c)  Ansprüche auf Unterhaltsbeiträge bei Trennung und Scheidung so  -  wie Kinderalimente, deren Uneinbringlichkeit nicht nachgewiesen  ist;  d)  Einkommen und Vermögen, auf das verzichtet worden ist, nach den  Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen  (Art. 3c Abs. 1 Bst. g ELG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht möglicherweise Anspruch auf Versicherungsleistungen oder auf  Ergänzungsleistungen zu AHV oder IV-Renten, wird die gesuchstellende  Person aufgefordert, diesen Anspruch geltend zu machen, und das Verfah  -  ren sistiert, bis darüber rechtskräftig entschieden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bedarf wird nach den jeweiligen Richtlinien der Aufsichtsbehörde für  Schuldbetreibung und Konkurs für die Berechnung des betreibungsrechtli  -  chen Existenzminimums nach Artikel 93 SchKG ermittelt. Der Grundbetrag  wird um 10% erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  831.30  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Höhe der Prämienverbilligung
§ 5
                            1  Die Prämienverbilligung entspricht der Differenz zwischen dem Bedarf  und der nach § 4 Absatz 1 berechneten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit,  maximal jedoch der im Anspruchsjahr geltenden Richtprämie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bereits im ordentlichen Prämienverbilligungsverfahren ausbezahlte Beträ  -  ge werden abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Prämienverbilligungsbeiträge von unter Fr. 100.-- pro Anspruchsjahr und  erwachsene Person werden nicht ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Schlussbestimmungen
§ 6
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Reglement über die Prämienverbilligung in Härtefällen vom 27. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   wird aufgehoben.  Publiziert im Amtsblatt vom 15. Dezember 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS 832.214.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3